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Verjährung der Verlustscheinforderungen

Im Dokument UFAS FAS (Seite 102-106)

Streiflichter auf die SchKG-Revision

VII. Verjährung der Verlustscheinforderungen

Forderungen, über die ein Verlustschein ausgestellt worden ist, verjähren gegenüber dem Schuldner neu 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlust-

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scheins (Art. 149a Abs. 1,265 Abs. 2 SchKG). Art. 16 Abs. 2 Satz 4 AHVG schliesst indessen die Anwendung dieser Bestimmung ausdrücklich aus und lässt damit Raum für eine den Eigenheiten der Vollstreckung von Beitrags-forderungen angepassten Reglung (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 3.

Dezember 1996, H 127/96, Erw. 5a; vgl. auch BGE 119V 299 Erw. 2).

Feststellung des neuen Vermögens

Aufgrund eines Konkursverlustscheins können neue Betreihungen erst wie-der angehoben werden, wenn die konkursite Person zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Als «neues Vermögen» gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt (Art. 265 Abs. 2 in fine SchKG). Diese Ergänzung soll verhindern, dass der Schuldner neues Ver-mögen im Namen eines Dritten, z.B. des Ehegatten. bildet. Wichtig ist die verfahrensrechtliche Änderung: Der Schuldner kann die Einrede, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein, nicht mehr bloss mit einem begrün-deten Rechtsvorschlag geltend machen und den Gläubiger bereits damit auf den Klageweg verweisen. Neu muss die Einrede vom Richter bewilligt wer-den. Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so legt er den Umfang des neues Vermögens fest und erklärt allenfalls Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, für pfändbar (Art. 265a SchKG).

Nachlassvertrag

Die grössten und tiefgreifendsten Änderungen betreffen das Nachlassver-tragsverfahren. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte es zu einem eigentlichen Sanierungsverfahren für Unternehmen ausgebaut werden (vgl.

dazu u.a. Art. 317 Abs. 1 SchKG: Abtretung des Vermögens ganz oder teil-weise an einen Dritten). Während die Neuerungen vor allem das Verfahren auf Bewilligung der Nachlassstundung und deren Wirkungen beschlagen, hat das materielle Nachlassvertragsrecht keine grundsätzlichen Änderun-gen erfahren.

Die beträchtlich verlängerte Nachlassstundung stoppt neu den Zinsen-lauf. Für die Verrechnung gilt dieselbe Ordnung wie im Konkurs (Art. 297 Abs. 3 und 4 SchKG). Der Nachlassvertrag gilt als angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten, oder ein Viertel der Gläubiger, die aber mindestens drei Viertel des Ge-samtbetrages der Forderungen vertreten, zugestimmt hat (Art. 305 Abs. 1 SchKG). Das zweite Quorum ist neu und soll die Annahme des Nachlass-

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vertrags in den Fällen erleichtern, in denen einige grosse am Nachlassver-trag interessierte Gläubiger einer Vielzahl von kleinen unentschlossenen Gläubigern gegenüberstehen, deren Stimmen nur schwer beigebracht wer-den können. Als massgeblichen Stichtag legt das Gesetz die Bekanntma-chung der Stundung fest: Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen entweder vor diesem Datum oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Art. 310 Abs. 1 SchKG). Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwal-ters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassver-trag mit Vermögensabtretung oder einem nachfolgenden Konkurs die Mas-se (Art. 310 Abs. 2 SchKG). Zu dieMas-sen MasMas-severbindlichkeiten gehören auch die während der Stundung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge (KurtArnonn/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldhetreihungs- und Kon-kursrechts, 6. Auflage, Bern 1997. § 54 N 45 f.: BGE 100 111 30: nicht veröf-fentlichtes Urteil V. et al. vom 19. Februar 1992, H 62+63/91. Erw. sd).

Im Zustimmungsverfahren soll die Ausgleichskasse die Lösung wählen, die im Einzelfall als die für die Versicherung vorteilhafteste erscheint. Sie soll einem Nachlassvertrag nach Möglichkeit nicht beitreten. Sie soll in der Regel keine Nachlassvertragsentwürfe genehmigen, nach denen die Arbeit-nehmerbeiträge nicht voll gedeckt sind (vgl. auch Art. 30ter Abs. 2, 87 Ab.

3 AHVG). Das BSV hofft, nach den ersten Erfahrungen in der Lage zu sein, zum Verhalten der Ausgleichskassen im Zustimmungsverfahren präzisere Weisungen erlassen zu können.

Grundsätzlich soll die Ausgleichskasse einen Nachlassvertragsentwurf nur dann genehmigen, wenn ihr Beitritt für das Zustandekommen unbe-dingt erforderlich ist. Mit der vorbehaltlosen Zustimmung zum Nachlass-Vertrag verliert die Ausgleichskasse nämlich ihre Rechte gegen Mitschuld-ner und Gewährspflichtige (vgl. Art. 303 Abs. 1 SchKG). Zu diesen Gewährspflichtigen gehören auch die gemäss Art. 52 AHVG subsidiär haf-tenden Organe des Schuldners. Die Ausgleichskasse kann ihre Rechte gegen sie nur wahren, wenn sie ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläu-bigerversammlung deren Ort und Zeit mitteilt und ihnen die Abtretung ihrer Forderung gegen Zahlung anbietet (Art. 303 Abs. 2 SchKG). Unbe-schadet ihrer Rechte kann sie die Mitverpflichteten auch ermächtigen, an ihrer Stelle über den Beitritt zum Nachlassvertrag zu entscheiden (Art. 303 Abs. 3 SchKG). Selbstverständlich hat die Ausgleichskasse die erforderli-chen Vorkehren zu treffen, um ihre Rechte zu wahren.

Um gegegebenenfalls in der Lage zu sein, ein erst später entdecktes Organ zu ermächtigen, an ihrer Stelle über den Beitritt zum Nachlassver-

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trag zu entscheiden, tut die Ausgleichskasse gut daran, diesen nicht bereits an der Gläubigerversammlung zu genehmigen, sondern ihre Zustimmung bis zum Bestätigungsentscheid aufzuschieben (Art. 305 Abs. 1 SchKG).

Einvernehmliche private Schuldenbereinigurig

Als einziges echtes Entschuldungs- bzw. Sanierungsverfahren sah das SchKG von 1889 den Nachlassvertrag vor. Auch das neue Nachlassver-tragsverfahren ist verhältnismässig schwerfällig und teuer. Für die «kleinen Fälle» hat der Gesetzgeber deshalb die einvernehmliche private Schulden-bereinigung geschaffen.

Die einvernehmliche private Schuldenhereinigung stellt ein Verfahren dar, das sozusagen den gerichtlichen und den aussergerichtlichen Nachlass-Vertrag kombiniert. Sie steht den nicht im Handelsregister eingetragenen Schuldnern offen.

Erscheint eine Schuldenhereinigung mit den Gläubigern nicht von vorn-herein als ausgeschlossen, und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt der Nachlassrichter dem Schuldner eine Stundung (Betrei-bungsstillstand) von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter (Art. 334 Abs. 1 SchKG).

Die eigentliche Schuldenbereinigung wird im Gesetz nicht geregelt. Es handelt sich dabei um einen dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag ähn-lichen, den Bestimmungen des OR unterliegenden Innominatkontrakt.

Das grösste Hindernis für die einvernehmliche private Schuldenhereini-gung stellt das Einstimmigkeitsprinzip («Einvernehmlichkeit») dar. En ein-ziger Gläubiger kann das Vorhaben zum Scheitern bringen. In diesem Fall kann der Schuldner seinen Vergleichsvorschlag dem Richter unterbreiten und verlangen, er solle diesen als Nachlassvertrag bestätigen (vgl. Art. 336 SchKG).

Übergangsrecht

Art. 2 der Schlussbestimmungen (Schl.best.) SchKG listet in fünf Absätzen eine stattliche Anzahl Übergangsbestimmungen auf. Dazu nur soviel: Nach Art. 2 Abs. 3 Schl.best.SchKG sind und bleiben die Beitragsforderungen privilegiert, wenn vor dem 1. Januar 1997 der Konkurs eröffnet oder die Pfändung vollzogen ist. Für den versehentlich nicht geregelten Fall des Nachlassvertrages betrachtet die Doktrin (überraschend) den Bestäti-gungsentscheid als massgeblichen Stichtag.

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