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Anspruch auf Taggeld

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1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die

IV. Anspruch auf Taggeld

Urteil des EVG vom 29. März 1996 i.Sa. 0e V.

Art. 22 Abs. 3 IVG; Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV. Der Anspruch auf das Taggeld während der Wartezeit setzt voraus, dass die versicherte Per-son in der gewohnten Erwerbstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung eine mindestens 50prozentige Arbeitsunfähigkeit aufweist und die Eingliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht soweit rechtsgenüglich erstellt ist, dass Eingliederungsmassnahmen - und nicht bloss Abklärungsmassnahmen - ernsthaft in Frage kommen.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Durchführung der Eingliede-rungsmassnahmen bereits beschlossen ist. (Bestätigung der Recht-sprechung.)

Art. 18 Abs. 3 IVV. Der Rentenanspruch schliesst die Gewährung des Taggeldes für die Wartezeit nur aus, wenn die Rente vor der Entste-hung des Taggeldanspruchs tatsächlich bereits ausgerichtet worden ist, nicht aber, wenn über den Rentenanspruch erst nach diesem Zeit-punkt rückwirkend befunden wird.

Die Ausrichtung von Verzugszinsen im Leistungsbereich der Sozial-versicherung fällt nur ausnahmsweise bei rechtswidriger und schuld-hafter Handlung oder Unterlassung der Verwaltung in Betracht.

Der 1938 geborene Oe.Y., der seit 1980 als Hilfsmaschinenführer in der Appretur der Firma X. arbeitete, zog sich hei einem Unfall am 30. August 1989 eine Schulterkontusion mit Rotatorenmanschcttenruptur rechts zu.

Die SUVA, bei welcher er obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Auf Ende September 1989 stellte die Firma X. die Produktion ein und kündigte sämtliche Arbeitsverhältnisse.

Oe.Y. nahm in der Folge keine Erwerbstätigkeit mehr auf. Am 14. August 1990 meldete er sich bei der IV zum Leistungsbezug an. Die 1V-Kommission

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zog die Akten der SUVA bei und holte einen Bericht des Dr. med. T. vom 8. November 1990 ein. Gestützt auf diese Unterlagen kam sie zum Schluss, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmaschinenführer volle Arbeitsfähigkeit bestehe und somit keine Invalidität angenommen werden könne, worauf die Ausgleichskasse den Anspruch auf berufliche Eingliede-rungsmassnahmen ablehnte; gleichzeitig beauftragte sie die Regionalstelle, dem Versicherten hei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle behilflich zu sein (Verfügung vom 12. Februar 1991).

Oe.Y. liess bei der kantonalen Rekurshehörde Beschwerde führen mit dem Antrag, es seien ihm, unter Aufhebung der Kassenverfügung vom 12.

Februar 1991, die nach Massgabe der weiterzuführenden Abklärungen und Vorschläge der Regionalstelle in Betracht fallenden beruflichen Eingliede-rungsmassnahmen zu gewähren. Am 30. April 1991 berichtete die Regional-stelle der 1V-Kommission, die Versuche, für den Versicherten eine Stelle im bisherigen Beruf zu erhalten, seien gescheitert, da die gesundheitlichen Ein-schränkungen eine reguläre Tätigkeit in diesem Aufgabenbereich verhinder-ten. Weitere Aktivitäten wären objektiv gesehen sinnvoll und notwendig, sei-en jedoch aufgrund der Verfügung vom 12. Februar 1991 nicht zu realisiersei-en.

Mit Verfügung vom 16. Mai 1991 gewährte die SUVA Oe.Y. nebst einer Integritätsentschädigung von 15% ab 1. April 1991 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 30%. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache änderte die Anstalt diese Verfügung mit Entscheid vom 17. September 1991 dahin ab, dass sie dem Versicherten ab 1. April 1991 eine Übergangsrente in der Höhe von 40% zusprach.

Die kantonale Rekurshehörde gelangte zur Auffassung, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen, die über reine Arbeitsvermittlung hinaus gehen, nicht invaliditätsbedingt notwendig seien. Mit Entscheid vom 22.

Oktober 1992 wies sie die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Febru-ar 1991 ab, wobei sie dem Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung bewilligte.

Die von Oe.Y. hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das EVG mit Urteil vom 28. Mai 1993 in dem Sinne gut, dass es den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Oktober 1992 und die Verwaltungsver-fügung vom 12. Februar 1991 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen abkläre, welche beruf-lichen Eingliederungsmassnahmen im Hinblick auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten notwendig und geeignet sind, und her-nach über den Leistungsanspruch neu verfüge.

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Im Anschluss an dieses Urteil wandte sich der Rechtsvertreter von Oe.Y. mit Eingabe vom 14. Juni 1993 an die 1V-Kommission und beantragte die Zusprechung von Taggeldern während der Wartezeit im Sinne von Art.

18 IVV ah 17. April 1991. Ferner ersuchte er für das weitere Administrativ-verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Vom 11. Oktober 1993 bis 10. Januar 1994 absolvierte der Versicherte einen Abklärungsaufenthalt in einer Eingliederungsstätte (Bericht vom 11.

Januar 1994). Nach Beizug von Berichten der Regionalstelle (vom 14. und 21. Januar 1994) lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Wartetag-gelder mit Verfügung vom 31. Januar 1994 ah. Mit einer weiteren Verfügung vom 1. Februar 1994 lehnte sie auch das Gesuch um unentgeltliche Verbei-ständung für das weitere Administrativverfahren ab.

Oe.Y. liess beide Verfügungen beschwerdeweise anfechten. Die kanto-nale Rekursbehörde hiess die Beschwerde mit Bezug auf den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Administrativverfahren für den Zeitraum ab 13. Dezember 1993 (Datum des Vorbescheides betreffend Taggeld) gut;

im übrigen wies sie die Beschwerde ab (Entscheid vom 27. Oktober 1994).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich des Taggeldanspruchs aufzu-heben und es seien ihm für den Zeitraum vom 17. April 1991 bis 10. Oktober 1993 Wartetaggelder zuzüglich 5% Verzugszins zuzusprechen; im weiteren sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung für das gesamte Administrativ-verfahren ab 19. Dezember 1991 zu gewähren. Ferner ersucht er um die Be-willigung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verfahren vor dem EVG und um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Die Ausgleichskasse schliesst unter Hinweis auf ihren Vorbescheid vom 10. Januar 1995, mit welchem Oe.Y. eröffnet wurde, dass er voraussichtlich vom 1. März 1991 bis 30. November 1993 eine halbe und ab 1. Dezember 1993 eine ganze 1V-Rente beanspruchen könne, auf Abweisung der Verwal-tungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung teilweise gut:

Im vorliegenden Fall ist in erster Linie streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Wartetaggelder hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

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ablehnenden Verwaltungsverfügung (am 31. Januar 1994) entwickelt haben (BGE 116V 248 Erw. la mit Hinweisen).

a. Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Tag-geld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Tag-gelder u.a. für Wartezeiten gewährt werden können (Art. 22 Abs. 3 IVG).

Gestützt auf diese Ermächtigung hat er Art. 18 IVV erlassen. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherte, der zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch beginnt laut Art. 18 Abs. 2 IVV im Zeitpunkt, in welchem die Kommission bzw. die 1V-Stelle (seit 1. Juli 1992 geltende Fassung) aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Rentenhezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben gemäss Art. 18 Abs. 3 IVV keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.

Zumindest 50% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG ist der Versicherte, wenn er die gewohnte Erwerbstätigkeit zur Hälfte nicht mehr ausüben kann. Auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVV bezieht sich das Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auf die vom Versi-cherten bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Erwerbstätig-keit (BGE 117 V 277 Erw. 2a). Der Anspruch auf Taggeld während der War-tezeit setzt weiter voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Ahklärungsmassnahmen angezeigt sind (BGE 117 V 277 Erw.

2a; ZAK 1991 S. 178). Die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten muss mit anderen Worten in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechts-genüglich erstellt sein (ZAK 1991 S. 179 Erw. 3). Der Anspruch auf Warte-taggeld nach Ablauf von vier Monaten seit Eingang der Anmeldung (Art.

18 Abs. 2 IVV) verlangt anderseits nicht, dass die Kommission (die IV-Stel-le) bereits die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen beschlossen hat, sondern es genügt, dass diese ernsthaft in Frage kommen (BGE 117 V 277 Erw. 2a).

h. Im Urteil vom 28. Mai 1993 (1414/92), mit welchem die Sache unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 22. Oktober 1992 und der Kassenverfügung vom 12. Februar 1991 zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung über den Anspruch des Beschwer-deführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen an die Verwaltung zu-

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rückgewiesen wurde, hielt das EVG namentlich gestützt auf die Berichte des SUVA-Kreisarztes vom 1. Oktober 1990 und 6. März 1991 fest, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Appreturgehilfe zumutbarerweise nicht mehr verrichten könne. Des weiteren stellte das Gericht fest, dass die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für den An-spruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 und 17 Abs. 1 JVG erfüllt seien, weil der Beschwerdeführer seinen bisherigen Beruf als Hufs-maschinenführer in der Appretur invaliditätsbedingt nicht mehr ausüben könne. Schliesslich legte es unter Bezugnahme auf den Bericht der Regio-nalstelle vom 30. April 1991 dar, dass Massnahmen beruflicher Art erfor-derlich und sinnvoll wären, um die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Die Motive dieses Rückweisungsurteils, auf welche im Dispositiv verwiesen wurde, sind für Verwaltung und Vorinstanz verbindlich (BGE 117 V 241 Erw. 2a mit Hinweisen, 113 V 159 Erw. ic). Ebenso ist das EVG selbst an sein früheres Urteil gebunden. Gestützt auf die zitierten Erwägungen des Urteils vom 28. Mai 1993 müssen die Voraussetzungen für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wartetaggelder gemäss Art. 18 IVV als erfüllt betrachtet werden. Das Gericht bejahte einerseits eine mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit in der bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens aus-geübten Erwerbstätigkeit als Appreturgehilfe. Anderseits stellte es fest, dass nicht bloss Abklärungs-, sondern berufliche Eingliederungsmassnah-men angezeigt seien, wobei naEingliederungsmassnah-mentlich Berufsberatung und ein damit ver-bundenes Arbeitstraining in Betracht gezogen wurden. Trotz gewisser Zweifel, wie sie im Zwischenbericht der Regionalstelle vom 22. September 1993 zum Ausdruck kommen, ist schliesslich auch die vorausgesetzte sub-jektive Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen.

Entgegen der von der Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vertre-tenen Auffassung steht Art. 18 Abs. 3 IVV dem Anspruch auf Wartetaggeld nicht entgegen. Wird eine 1V-Rente - wie im vorliegenden Fall - erst nach Ende der Eingliederungsmassnahme - rückwirkend zugesprochen, ist der Versicherte nicht als «Rentenbezüger» im Sinne von Art. 18 Abs. 3 IVV zu betrachten (BGE 116 V 92 Erw. 4, ZAK 1991 S. 179 Erw. 2c).

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis 16. April 1991 Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, entstand der Anspruch auf Wartetaggelder am 17. April 1991 (vgl. Rz 1042 des Kreisschreibens des BSV über die Taggelder der IV in der ah 1. Juli 1987 gültigen Fassung) und endete im Hinblick auf den am 11. Oktober 1993 beginnenden Eingliede-rungsaufenthalt in der Eingliederungswerkstätte am 10. Oktober 1993. Über die Höhe der dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum zustehenden Wartetaggelder wird die Verwaltung zu befinden haben.

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c. Dem Antrag auf Zusprechung eines Verzugszinses von 5% auf den Wartetaggeldern ist nicht stattzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung sind im Leistungsbereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Ver-zugszinsen geschuldet. Eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung der Verwaltung, welche ausnahmsweise die Zusprechung von Verzugszinsen zu begründen vermöchte (BGE 117V 351 ff.), liegt nicht vor.

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