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F ma AHV. Massgebender Lohn

Im Dokument UFAS FAS (Seite 24-31)

Urteil des EVG vom 17. Mai 1996 i. Sa. R.Z.

um

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Entschädigung eines Arbeitnehmers für den Ver- lust der (noch nicht angetretenen) Stelle wegen Verkaufs der Arbeit- geberfirma als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG

ci

qualifiziert.

R.Z. schloss am 28. September 1987 mit der Firma X. S.A. einen Arbeits-vertrag ab. Danach sollte er so bald als möglich, spätestens am 1. April 1988,

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die Stelle eines Verkaufsdirektors übernehmen. Vereinbart war ein Jahres-grundgehalt von Fr. 130000.— sowie eine Kündigungsfrist von sechs Mona-ten. Im weitern sah der Vertrag für den Fall der Auflösung des Arbeits-verhältnisses wegen Verkaufs oder Restrukturierung der Firma eine nach cc Dienstjahren abgestufte Entschädigung vor: Fr. 140000.— (erstes

Dienst-jahr), Fr. 70000.— (zweites Dienstjahr) und Fr. 40000.— (drittes Dienstjahr).

Noch vor Antritt der Stelle als Verkaufsleiter wurde die Firma durch die Y. S.A. übernommen. Da die neue Arbeitgeberin R.Z. nicht benötigte, ent-schädigte sie ihn vertragsgemäss mit Fr. 140000.—. Auf diesem Betrag erhob die Ausgleichskasse Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Oktober 1991 (Verfügung vom 13. No-vember 1991).

Eine hiegegen erhobene Beschwerde von R.Z. mit dem sinngemässen Antrag, es sei festzustellen, dass die Abgangsentschädigung nicht der Bei-tragspflicht unterliege, hiess die kantonale Rekurshehörde gut.

Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegeh-ren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. Das EVG heisst gut.

Aus der Erwägungen:

2a. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkom-men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn.

Beiträge erhoben. Als massgehender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbe-stimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begriff-lich sämtbegriff-liche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftbegriff-lich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, oh dieses Verhältnis fort-besteht oder gelöst worden ist und oh die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstän-diger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für gelei-

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stete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenom-men ist (BGE 116V 179 = ZAK 1991 S. 173 Erw. 2, BGE 115V 419 Erw. 5a, BGE 111 V 78 = ZAK 1986 S. 218 Erw. 2a, BGE 110V 231 = ZAK 1985 S.

114 Erw. 2a mit Hinweisen).

b. Nach Art. 7 Bst. q AHVV (in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 AHVG) gehören unter anderem nicht zum massgebenden Lohn Abgangsentschädi-gungen (Art. 6 Abs. 2 Bst. i AHVV) und freiwillige Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers hei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht eine bestimmte Grenze übersteigen (Art. 6 Abs. 2 Bst. k in Verbindung mit Art.

6hs AHVV). Zweck dieser Ausnahmeregelung ist, dass Vorsorgeleistungen im Sinne des verfassungsrechtlichen Auftrages von Art. 34q»1„ BV zur För-derung möglichst gut ausgebauter Vorsorgeeinrichtungen auch über die minimalen Leistungen der zweiten Säule hinaus beitragsfrei sein sollen.

Hingegen unterliegen «nur als Vorsorgeleistungen getarnte Lohnzahlun-gen» der Beitragspflicht (ZAK 1986 S. 462 Erw. 2h mit Hinweis). Entschei-dend für die Abgrenzung von Einkommen aus unselbständiger Erwerbs-tätigkeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG) ist somit der Sozialleistungs- oder Vor-sorgecharakter der freiwilligen Leistung (AHI 1994 S. 262 Erw. 3h).

3. Es steht fest und ist unbestritten, dass gemäss Arbeitsvertrag vom 28.

September 1987 die Firma X. S.A. verpflichtet war, dem Beschwerdegegner im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Verkaufs oder Re-strukturierung der Firma eine nach Dienstjahren abgestufte Entschädigung zu bezahlen. Ob es sich dabei um eine Konventionalstrafe handelt, wie die Vorinstanz dafürhält, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Denn so wenig es beitragsrechtlich auf den Rechtsgrund der Zuwendung des Ar-beitgebers ankommt (vgl. Erw. 3a hievor), so wenig ist massgebend, oh die Entschädigung auch arbeitsrechtlich Lohncharakter hat oder oh es sich um reinen Schadenersatz handelt (ZAK 1959 S. 428 Erw. 2). Vielmehr ist entscheidend, dass die Forderung des Arbeitnehmers in einem engen - direkten oder indirekten - Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis steht (EVGE 1958 S. 112 = ZAK 1958 S. 322 Erw. 2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall klarerweise erfüllt. Daran ändert nichts, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, bevor der Beschwerde-gegner seine Tätigkeit als Verkaufsleiter effektiv aufnehmen konnte. Eben-sowenig spielt eine Rolle, dass die Y. S.A. und nicht die von ihr übernom-mene Firma X. S.A., welche seinerzeit mit dem Beschwerdegegner den Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, die Entschädigung bezahlte. Dieser Umstand ist lediglich für die Bestimmung der Person des Beitragsschuld-

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ners von Bedeutung, ändert jedoch am Charakter dieser Zahlung als Arbeitgeberleistung, worauf es beitragsrechtlich ankommt (vgl. BGE 102V 155 = ZAK 1976 S. 508 Erw. 2), nichts.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt lässt sich sodann nicht unter einen der in der AHVV normierten Ausnahmetatbestände subsumieren. Na-mentlich kann die fragliche Entschädigung nicht als Abgangsentschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. i AHVV oder als freiwillige Vorsorgelei-stung gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. k und Art. 61,i, AHVV gelten. Dagegen spricht die kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit der fehlende Vorsorgecharakter der Zuwendung (Erw. 3b hievor; vgl. AHI 1993 S. 134 oben).

4. Nach dem Gesagten stellt die fragliche Entschädigung (Fr. 140000.—) massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar. ... (H 29/96)

AHV. Wechsel des Beitragsstatuts; Abgrenzung selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit

Urteil des EVG vom 12. September 1996 iSa. M.S.

Ein beitragspflichtiges Einkommen gilt in jenem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch darauf erworben wurde, auch wenn dieser erst später durchgesetzt werden kann (Erw. 4b/cc).

An der Rechtsprechung gemäss AHI 1993 S. 240 Erw. 2c, wonach den Steuermeldungen bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens, namentlich im Rahmen der Erhe-bung eines Sonderbeitrages nach Art. 23bi5 AHVV, keine Bindungs-wirkung zukommt, kann nicht festgehalten werden.

M.S. deklarierte in seiner Steuererklärung für die Veranlagungsperiode 1991/92 u.a. eine 1990 realisierte Provision von Fr. 76500.—, weshalb die Ausgleichskasse ihn für 1990 als nebenberuflich Selbständigerwerhenden erfasste und gestützt auf die entsprechende Meldung des kantonalen Steu-eramtes vom 22. Juli 1993 die für 1990 noch geschuldeten Sozialver-sicherungsbeiträge zuzüglich 3% Verwaltungskosten mit Verfügung vom 3. August 1993 auf Fr. 7485.20 festsetzte. Mit einer gleichentags erlassenen Verfügung forderte sie auf diesem noch ausstehenden Betrag für die Zeit ah 1. Januar 1991 bis 31. Juli 1993 Verzugszinsen in Höhe von insgesamt Fr.

1160.20. Beschwerdeweise beantragte M.S. die Aufhebung der Beitrags-

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und der Verzugszinsforderung. Zur Begründung führte er an, die der Bei-tragspflicht unterliegende Provision sei ihm bis anhin nicht ausbezahlt wor-den, weil der sie rechtfertigende Grundvertrag angefochten wurde da er im übrigen nie in Verzug gesetzt worden sei und die Beiträge ohnehin im aus-serordentlichen Verfahren zu erheben gewesen wären, fehle auch eine ge-setzliche Grundlage für die gestellte Verzugszinsforderung. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ah.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.S. seine im kantonalen Ver-fahren hinsichtlich der Beitrags- und der Verzugszinsforderung gestellten Begehren erneuern.

Das EVG weist ebenfalls ah. Aus den Erwägungen:

2a. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schuldet der erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbs-tätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt als Ein-kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes ErwerhseinEin-kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Laut Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Bei-tragsperiode von zwei Jahren festgesetzt (Abs. 1 Satz 1): der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausge-übten selbständigen Erwerbstätigkeit wird für das Kalenderjahr festgesetzt, in dem es erzielt wurde (Abs. 3).

h. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehör-den, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender mass-gebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf-grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Aus-gleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla-gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklich-keit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehör-den gebunSteuerbehör-den sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf der Richter von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig-gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation

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genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrich-ter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerhende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer-justizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 = ZAK 1985 S. 44 Erw. 4, BGE 110V370f.= ZAK I98SS.120, BGE 106V130= ZAK l98lS.205 Erw. 1, BGE 102 V 30 = ZAK 1976 S. 265 Erw. 3a: AHI 1993 S. 222 Erw. 4b).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozial-versicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigen-kapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommenshezügers und beschlägt daher die Frage nicht. oh überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenen-falls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und oh der Einkommenshezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Aus-gleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AFIV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Ein-kommen beitragspflichtig ist (BGE 114 V 75 = ZAK 1988 S. 454 Erw. 2, BGE 110V 86 = ZAK 1985 S. 44 Erw. 4 und BGE 110V 370 = ZAK 1985 5. 120 Erw. 2a: ZAK 1976S. 265 Erw. 3h mit Hinweisen).

3a. Die Ausgleichskasse stellte heim Erlass der streitigen Beitragsverfü-gung vom 3. August 1993 sowohl hinsichtlich der Höhe der beitragspflichti-gen Provisionszahlung als auch des Zeitpunkts ihrer Realisierung auf die Meldung der kantonalen Steuerbehörde vom 22. Juli 1993 ab. Die Vorin-stanz schützte dieses Vorgehen unter Hinweis auf ZAK 1986 S. 581, wonach zu den von der Steuerverwaltung festgestellten Tatsachen. von welchen die Ausgleichskasse hei der Ermittlung eines beitragspflichtigen Liquidations-gewinnes im Sinne von Art. 17 lit. d und Art. 23'li, AHVV (in der bis Ende 1994 gültig gewesenen Fassung) auszugehen hat, auch der Zeitpunkt des Eintritts eines Liquidationsgewinnes gehört und kein hinreichender sachli-cher Grund besteht, diesbezüglich eine eigenständige Ermittlungspflicht der Ausgleichskasse vorzusehen: dasselbe müsse nach ZAK 1989 S. 306 auch hinsichtlich des Kalenderjahres gelten, in welchem der Versicherte ein Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbstän-digen Erwerbstätigkeit nach Art. 22 Abs. 3 AllVV erzielt hat.

h. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, nachdem der von ihm vermittelte Liegenschaftsverkauf, aufgrund dessen ihm die fragliche Provision zustehen sollte, angefochten wurde, stehe sein 26 AHi-Praxis 1/1997

Provisionsanspruch nicht definitiv fest; sofern sich das Grundgeschäft als nichtig erweise, entfalle dieser ganz oder, sofern es zu einem Vergleich kom-me, zumindest teilweise. Ausdrücklich hält er in seiner Verwaltungsge-richtsbeschwerde fest, dass er die Bindung der Ausgleichskasse an die Steu-ermeldung hinsichtlich der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens nicht bestreite. Hingegen wendet er sich unter Berufung auf AHI 1993 S. 239 gegen eine Bindungswirkung bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines solchen Einkommens. Zur Begründung bringt er vor, eine freie Uberprüf-harkeit des Realisierungszeitpunktes durch die Ausgleichskasse habe einen vernünftigen Grund, da die Folgen einer steuer- und einer beitragsrechtli-ehen Veranlagung nicht identisch sein müssten; sollte er aufgrund des frag-lichen Geschäfts letztlich einen Verlust erleiden, könnte er diesen bei der Einkommenssteuer unter Umständen mit übrigem Einkommen verrech-nen, und zwar unabhängig davon, oh dieses aus Wertschriftenertrag.

unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit resultiere; gegenüber der Ausgleichskasse wäre die Verrechnung eines Verlustes hingegen, wenn überhaupt, nur möglich, wenn bei Eintritt des Verlustes anderes der Bei-tragspflicht unterliegendes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorhanden wäre, was in seinem Fall jedoch kaum zutreffen dürfte. Ange-sichts dieser unterschiedlichen Auswirkungen erachtet es der Beschwerde-führer als <sinnvoll», bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines Ein-kommens keine Bindung an die Meldung der Steuerbehörden anzunehmen;

sei dieser durch das ENG aber frei überprüfbar, müsse in seinem Fall geklärt werden, ob die Provision im Jahre 1990 tatsächlich erzielt wurde.

4a. Nach Erhalt der Steuermeldung vom 22. Juli 1993, welche für das Jahr 1990 ein Provisionseinkommen von Fr. 76500.— auswies. setzte die Ausgleichskasse die darauf für 1990 geschuldeten Sozialversicherungs-beiträge am 3. August 1993 verfügungsweise fest. Dieses Vorgehen lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden, zumal der Steuermeldung eine Kopie der Steuererklärung des Beschwerdeführers heilag, in welcher dieser die fragli-che Provision selbst als 1990 erzieltes Einkommen deklariert hatte.

h. Es stellt sich indessen die Frage, ob der vom Beschwerdeführer im kantonalen Rechtsmittelverfahren dargelegte Sachverhalt die Beitragsver-fügung vom 3. August 1993 als unrechtmässig erscheinen lässt mit der Fol-ge, dass die Vorinstanz diese dem Beschwerdebegehren entsprechend hätte aufheben müssen, nachdem die Ausgleichskasse ihrerseits an ihrer Verfü-gung festhielt und nicht gewillt war, darauf zurückzukommen.

aa) Mit der Erklärung, die - grundsätzlich unhestrittenermassen der Bei-tragspflicht unterliegende - Provisionszahlung nicht erhalten zu haben. hestrei-

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tet der Beschwerdeführer im Ergebnis die Richtigkeit dieses von der Steuer-behörde gemeldeten Einkommens als solches und damit natürlich auch die diesbezügliche Beitragspflicht. Wie seinen Ausführungen überdies entnom-men werden kann, erachtet er es nicht als ausgeschlossen, dass er die umstrit-tene Provision doch noch erhältlich machen kann. Offenbar geht er aber davon aus, dass diese gegebenenfalls nicht als im Jahr 1990 realisiert gelte.

bb) Nachdem die Steuerveranlagung gemäss Angabe des Beschwerde-führers im vorinstanzlichen Verfahren offenbar unangefochten in Rechts-kraft erwachsen ist, steht zumindest hinsichtlich der Höhe der beitrags-pflichtigen Provision schon die Bindung der Ausgleichskasse und des Sozialversicherungsrichters an die Steuermeldung einer von dieser abwei-chenden beitragsrechtlichen Erfassung entgegen (Erw. 2b). Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes jedenfalls, welcher eine unterschiedliche Be-handlung in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zulassen würde, ist klar zu verneinen. Weder war die Steuermeldung im massgeben-den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beitragsverfügung vom 3. August 1993 mit offensichtlichen Irrtümern behaftet, noch liegen Um-stände vor, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind.

cc) Unabhängig von der Bindungswirkung der Steuermeldung erweisei'i sich die angefochtene Beitragsverfügung und deren vorinstanzliche Bestäti-gung aber auch insofern als korrekt, als sie auf der Annahme beruhen, die fragliche Provision sei 1990 realisiert worden und die darauf zu erhebenden Sozialversicherungsbeiträge würden demnach für dieses Jahr geschuldet.

Wie das kantonale Gericht zutreffend festhielt, gilt ein Einkommen in jenem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch darauf erwor-ben wird (ZAK 1989 S. 306 Erw. 3c mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 18. Mai 1992). Nach Massgabe von Art. 22 Abs. 3 AHVV sind deshalb Beiträge auf Einkünften aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit für jenes Jahr geschuldet, in welchem der Anspruch auf die entsprechende Gegenleistung entstanden ist.

Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-rer den zur Diskussion stehenden Provisionsanspruch wenn überhaupt - mit dem rechtsgültigen Abschluss des Kaufvertrages erworben hat, für des-sen Vermittlung ihm eine Provision zugesichert worden war. Davon zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Durchsetzung dieses Anspruches. Dass die Gültigkeit des Liegenschaftsverkaufs nachträglich bestritten wurde, hat auf den Zeitpunkt der Entstehung eines allfälligen darauf beruhenden Pro-visionsanspruchs grundsätzlich keinen Einfluss. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer zu dessen Durchsetzung allenfalls gar einen Zivil-

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prozess anstrengen muss. Kommt es letztlich zu einer Bestätigung des

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