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EL. Verzicht auf eine Nutzniessung

Im Dokument UFAS FAS (Seite 155-159)

Urteil des EVG vom 9. Dezember 1996 i. Sa. R. R.

Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG; Art. 745 ff. ZGB. Im Falle eines Nutznies-sungsverzichtes ist der hypothetische Nutzniessungsertrag als Ver-zichtseinkommen und nicht - nach entsprechender Kapitalisierung -

als Verzichtsvermögen (mit der Möglichkeit einer Amortisation ge-mäss Art. 17a ELV) zu berücksichtigen (ausdrückliche Bestätigung der bisherigen, stillschweigend geübten Praxis; Erw. 5).

Aus den Erwägungen des EVG:

4. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Ver-sicherte mit der am 17. Juli 1991 ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Gegenleistung erfolgten Unterzeichnung einer Löschungsbewilligung an das Grundbuchamt betreffend die ihr zustehende lebenslängliche unent-geltliche Nutzniessung an der Liegenschaft X. in L. einen EL-rechtlich rele-vanten Verzicht vornahm. Streitig ist hingegen, in welcher Weise dieser Ver-zichtstatbestand im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist.

Während das beschwerdeführende Bundesamt und die Ausgleichskasse die Ansicht vertreten, es seien Einkünfte im Umfange des hypothetischen Nutzniessungsertrages (d. h. Verzichtseinkommen) anzurechnen, verweist der Beschwerdegegner auf die angefochtenen Entscheide, worin das kanto-nale Gericht zur Auffassung gelangte, der kapitalisierte Wert des Nutznies-sungsrechtes im Zeitpunkt des Verzichts müsse als hypothetisches Ver-zichtsvermögen in die Ermittlung der Ergänzungsleistungen einbezogen werden. Letztere Lösung eröffnet die Möglichkeit der Amortisation, wird doch gemäss dem seit 1. Januar l990in Kraft stehenden Art. 17a Abs. 1 ELV der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die im Sinne von Art.

3 Abs. 1 lit. f ELG verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10000.—vermindert.

5a. Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungs-und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an einer fremden Sache. Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf (Art. 745 ff. ZGB: ZAK 1989 S. 473 ff.,.Tuor/Sc/inyder/Schmid, ZGB, 11 Aufl.. S. 787 ff.). Im Rah-men der Ermittlung eines allfälligen Anspruchs auf EL kann daher ein Ver-mögenswert, an dem Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser grundsätzlich nicht als Vermögen angerechnet werden (vgl ZAK 1989 S. 474 unter Hin-weis auf Rz 2108 WEL sowie auf BGE 110V 21 Erw. 3 = ZAK 1984 S. 508 ff. und ZAK 1988 S. 255). Ebensowenig kann ein solcher Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden (Rz 2108 WEL),

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weil andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkommen angerechnet würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar nicht zufliessen kann. Indessen beinhaltet die Nutz-niessung für den Nutzniesser einen wirtschaftlichen Wert, indem er eine Leistung erhält, die er sich ohne Nutzniessung mit andern Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grunde ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen aus (fremdem) Vermögen nach Art. 3 Abs. 1 lit. h ELG anzurechnen (Erw. 6a des zur Publikation in BGE 122 V be-stimmten Urteils L. vom 19. November 1996 [P 83/93]: vgl. auch Rz 2092 WEL).

Nach dem Gesagten findet der Vermögenswert, den das Nutzniessungs-recht als solches darstellt (d.h. dessen kapitalisierter Wert) im Zusammen-hang mit der EL-Berechnung bei bestehender Nutzniessung grundsätzlich ebensowenig Berücksichtigung, wie der Wert des nutzniessungsbelasteten Vermögensobjekts an sich. An dieser Feststellung ändern die beiden nach-folgend angeführten besonderen Tatbestände nichts: Zum einen ist bei der Prüfung, oh die im Zusammenhang mit der Abtretung von Vermögenswer-ten zugunsVermögenswer-ten des AbtreVermögenswer-tenden eingeräumte Nutzniessung eine adäquate Gegenleistung darstellt oder ein EL-rechtlich relevanter Vermögensver-zicht vorliegt, das Nutzniessungsrecht praxisgemäss nach den von der Eid-genössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Tabellen zu kapitalisieren (BGE 120V 185 Erw. 4e mit Hinweisen = AHI 1994 S. 278 ff.: vgl. auch AHT 1994 S. 15 ff.; ferner Rumo-Jungo, Kommentar zum ELG, S. 44). Zum an-dern kommt dem (aktuellen) Wert des Nutzniessungsgegenstandes selbst-verständlich insofern Bedeutung zu, als er die Grundlage für die Bestim-mung des anzurechnenden Nutzniessungsertrages bildet. So sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Nutzniesser bewohnten Wohnung laut Art. 12 ELV die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton (Abs. 1) oder - bei Fehlen solcher Grundsätze - diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (Abs. 2).

b. Es besteht kein Anlass, im Falle des Verzichts auf eine Nutzniessung von der dargelegten Konzeption abzuweichen. Vielmehr erweist es sich un-ter diesem Blickwinkel als folgerichtig, dem Verzichtenden den nunmehr hypothetischen Nutzniessungsertrag als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG anzurechnen. Was die von kantonalem Gericht und Beschwerdegegner vertretene gegenteilige Auffassung betrifft, der entspre-chende Nutzniessungsertrag sei - nach entsprechender Kapitalisierung - als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen, wird in den beiden angefochtenen Entscheiden ohne nähere Begründung auf das erwähnte Grundsatzurteil

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der Vorinstanz vom 15. November 1993 (PC 36 282) verwiesen. Den diesbe-züglichen Erwägungen zufolge ist der Verzicht auf ein Nutzniessungsrecht als Vermögensverzicht zu behandeln, damit der Verzichtende in den Genuss der jährlichen Verminderung des anrechenbaren Verzichtsvermögens ge-mäss Art. 17a ELV gelangt. Nach Ansicht des kantonalen Gerichts liesse es sich nämlich im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes kaum rechtferti-gen, einer Person, welche eine ihr gehörende Liegenschaft verschenkt, die genannte Amortisation von jährlich Fr. 10 000.— zuzubilligen und sie auf der andern Seite demjenigen vorzuenthalten, der bloss auf die Nutzniessung an einer Immobilie verzichtet.

Diese Argumentation verkennt indessen, dass es im Zusammenhang mit der EL-rechtlichen Beurteilung von Verzichtstatbeständen in erster Linie darum geht, jene Versicherten, die (auf Einkünfte oder Vermögen) verzich-tet haben, gleich zu behandeln wie diejenigen, welche nicht verzichverzich-tet ha-ben. Eben dieser Grundsatz würde jedoch verletzt, wenn hei bestehender Nutzniessung der daraus fliessende Ertrag dem Nutzniesser stets als Ein-kommen anzurechnen wäre, im Falle des Verzichts auf die Nutzniessung hingegen ein hypothetisches Verzichtsvermögen (mit der erwähnten Mög-lichkeit einer Amortisation) Berücksichtigung fände. Die EL-rechtliche Qualifikation und entsprechende Behandlung eines Nutzniessungsverzichts als Einkommensverzicht stellt somit die allein sachgerechte Lösung dar. Sie entspricht denn auch der bisherigen (stillschweigend geübten) Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (unveröffentlichte Urteile P. vom 30. März 1995 [P 9/951 und K. vom 29. April 1988 [P 10/86]).

Nur am Rande sei vermerkt, dass bei Annahme eines Vermögensver-zichts nicht nur ein (durch Kapitalisierung des entgehenden Nutzniessungs-ertrages und unter Abzug einer allfälligen bisherigen Amortisation nach Art. 17a ELV ermitteltes) Verzichtsvermögen, sondern grundsätzlich auch ein hypothetischer Ertrag auf diesem Vermögen als Verzichtseinkommen in die EL-Berechnung miteinzubeziehen wäre (BGE 120V 186 = AHI 1994 S.

278 ff; BGE 110V 22 Erw. 4b = ZAK 1984 S. 508 ff.; AHl 1994 S. 157 Erw.

4b, ZAK 1985 S. 243 Erw. 2). Auf diese Problematik trat die Vorinstanz weder in den hier angefochtenen Entscheiden noch in ihrem Grundsatzur-teil G. vom 15. November 1993 (PC 36 282) ein. (P34 + 35/94)

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Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen

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Bestellnummer Sprachen Merkblatt «Taggelder der IV», gültig ah 1. Januar 1997 4.02, dlf/i>'«

Merkblatt «Hilfsmittel der IV», gültig ab 1. Januar 1997 4.03, d/f/i**

Merkblatt «Vergütung der Reisekosten in der IV». 4.05, d/f/i««

gültig ab 1. Januar 1997

Merkblatt «Hörgeräte der IV», gültig ah 1. Januar 1997 4.08, d/f/i<'«

Merkblatt «Sonderschulungsmassnahmen der IV». 4.10, d/f/i**

gültig ab 1. Januar 1997

Merkblatt «Ausländische Arbeitnehmer«, 7.0 1, d / f / i«

gültig ah 1. Januar 1997 (betrifft die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch in der AHV/IV/EO)

Festsetzung der Renten beim Altersrücktritt und EDMZ ihre Anpassung an die virtschal1iche Entwicklung. 318.010.2/97 d Überblick über die Regelungen in der EU. Fr. 14.40 Forschungsbericht Nr. 2/97 in der Reihe

Beiträge zur Sozialen Sicherheit

Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über EDMZ. d/f/i Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

(3. EL-Revision), vom 20. November 1996

* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern (Fax 031/992 00 23)

** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und 1V-Stellen

85V!

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