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Verfahren für die Drittauszahlung von Rentennachzahlungen der IV

Allgemeines

Grundsätzlich ist nach Artikel 50 IVG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 AHVG der Rentenanspruch unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangs-vollstreckung entzogen. Gemäss Artikel 20 Absatz 2 AHVG können hinge-gen Forderunhinge-gen von Durchführungsstellen anderer Sozialversicherungs-träger verrechnet werden.

Daneben hat die Rechtsprechung des EVG seit jeher auch die Drittaus-zahlung von NachDrittaus-zahlungen an bevorschussende Dritte zugelassen. So kön-nen Rentennachzahlungen auf Gesuch hin öffentlichen oder privaten Für-sorgestellen, dem Arbeitgeber, einer Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers oder einem Haftpflichtversicherer ausbezahlt werden, welche entsprechen-de Vorschussleistungen erbracht haben. Solche Drittauszahlungen setzen nach der Verwaltungspraxis jedoch voraus, dass die Vorschussleistungen tatsächlich erbracht worden sind und dass der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter der Drittauszahlung schriftlich zugestimmt hat.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei den Ausgleichskassen gelegentlich Unsicherheit darüber besteht, welches der beiden vorgesehenen Verfahren für die Drittauszahlung einer Rentennachzahlung durchzuführen ist. So ist beispielsweise nicht immer klar, wann die unterschriftliche Zustimmung des Versicherten vorliegen muss, bzw. welches Formular für den Verrechnungs-antrag zu verwenden ist.

Primär muss daher unterschieden werden, ob die Vorschussleistungen durch einen Sozialversicherungsträger oder durch einen bevorschussenden Dritten erbracht wurden. Mit den folgenden Ausführungen soll ein Überblick über die geltende Drittauszahlungspraxis verschafft werden.

Nachzahlung an andere Sozialversicherungsträger (Rz 1297 f. und 1303 f. RWL)

Die Verrechnungsanträge von Sozialversicherungsträgern sind mit dem

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Formular 318.283.02 geltend zu machen. Für das Verfahren über das Ver-rechnungswesen dieser Sozialversicherungsträger verweisen wir auf

das Kreisschreiben an die AHV/IV-Organe über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfall-versicherung (UV) vom 1. Januar 1984,

das Kreisschreiben an die AHV/IV-Organe über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen (KV) vom 1. Januar 1984,

das Kreisschreiben an die AHV/IV-Organe über die Verrechnung von Nachzahlungen der AHV und der IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversicherung (MV) vom 1. Januar 1984.

Für Verrechnungsanträge von Durchführungsstellen der EL, der Fami-lienzulagen in der Landwirtschaft (FL) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) gelten die Regelungen der obgenannten Kreisschreiben sinngemäss.

Da es sich somit beim Verrechnungsrecht der Sozialversicherungsträger um ein gesetzliches Recht handelt (Art. 20 Abs. 2 AHVG), muss die unter-schriftliche Zustimmung des Versicherten nicht eingeholt werden.

Besondere Vorsicht ist bei jenen Verrechnungsanträgen angebracht, in denen der Versicherungsträger sowohl als obligatorischer Unfallversichere-rer oder als vom Bund anerkannte Krankenkasse als auch als Haftpflicht-versicherer oder Vorsorgeeinrichtung Leistungen erbrachte. Für den glei-chen Versicherungsträger können somit unter Umständen unterschiedliche Verfahrensvorschriften zur Geltendmachung der Verrechnungsansprüche zur Anwendung gelangen.

3. Nachzahlung an bevorschussende Dritte (Rz 1299 ff. und 1304 RWL)

Der bevorschussende Dritte, welcher die Nachzahlung beansprucht, hat neben dem Nachweis, dass die Vorschussleistungen tatsächlich erbracht wurden, auch über einen Rechtstitel zu verfügen, der den Anspruch auf die direkte Auszahlung ausweist. Dieser kann entweder in Form der schriftli-chen Zustimmung des Leistungsberechtigten oder einer entspreschriftli-chenden vertraglichen Regelung vorliegen (Art. 85bis Abs. 2 IVV).

Hat der bevorschussende Dritte freiwillig Vorschussleistungen erbracht oder kann er sein Rückforderungsrecht nicht rechtsgenüglich nachweisen, ist die unterschriftliche Zustimmung des Versicherten erforderlich (Art.

85bis Abs. 2 Bst. a IVV). Der Versicherte bestätigt damit einerseits, dass er diese Vorschüsse erhalten hat und anderseits mit der direkten Auszahlung

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an den bevorschussenden Dritten bis zur Höhe der Vorschussleistungen einverstanden ist (AHI 1993 S. 87).

Handelt es sich hingegen bei den Vorschussleistungen durch den bevor-schussenden Dritten um gesetzlich bzw. vertraglich erbrachte Leistungen, so muss aus dem Vertrag oder dem Gesetz eindeutig hervorgehen, dass ein Rückforderungsrecht infolge Nachzahlung der Rente besteht (Art. 85bjs Abs. 2 Bst. b IVV). In solchen Fällen kann die Nachzahlung ohne Zustim-mung der rentenberechtigten Person an den bevorschussenden Dritten überwiesen werden. Eine vertragliche oder gesetzliche Überversicherungs-klausel allein genügt hingegen den Anforderungen nicht.

In beiden Fällen hat der bevorschussende Dritte aber eine detaillierte Abrechnung über die erbrachten Vorschussleistungen vorzulegen.

Umfang und Geltendmachung der Nachzahlung

Die Ausgleichskassen dürfen einem Gesuch um direkte Überweisung von Nachzahlungen an bevorschussende Dritte nur stattgeben, wenn die for-mellen Voraussetzungen dazu ausnahmslos erfüllt sind. Insbesondere haben die Ausgleichskassen zu prüfen, ob die Vorschussleistungen tatsächlich für die gleiche Periode erbracht wurden, während der die Rente nachbezahlt werden kann (Art. 85bis Abs. 3 IVV). Die Rente des Verfügungsmonates bildet dagegen nicht Gegenstand der Verrechnung.

Zur Geltendmachung der Nachzahlung an den bevorschussenden Drit-ten ist ausschliesslich das Formular 318.183 zu verwenden. Der Anspruch ist frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt des IV-Beschlusses anzumelden (Art. 85bis Abs. 1 IVV; Rz 1304 RWL).

Konkurrenz mit andern bevorschussenden Dritten

Dem Nachzahlungsgesuch von bevorschussenden Dritten kann nur stattge-geben werden, soweit keine Ansprüche anderer Sozialversicherungsträger gemäss Artikel 20 Absatz 2 AHVG vorliegen (Rz 1303.1 und 1305.1 RWL).

Das gesetzliche Verrechnungsrecht hat somit gegenüber den Ansprüchen bevorschussender Dritter Vorrang.

Reichen dagegen in einem Fall mehrere bevorschussende Dritte ein Begehren um direkte Überweisung ein und erfüllen die Gesuchsteller die formellen Voraussetzungen dazu, so ist die Nachzahlung unter den bevor-schussenden Dritten im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen aufzuteilen.

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6. Schlussfolgerungen

In der Praxis dürfte es sich nicht immer leicht feststellen lassen, unter wel-chem Rechtstitel der bevorschussende Dritte sein Begehren um Ausrichtung der Nachzahlung einreichte. Die Ausgleichskassen haben insbesondere bei Nachzahlungen an bevorschussende Dritte einen gewissen Interpretations-spielraum. In Zweifelsfällen ist aber vorzugsweise die unterschriftliche Zustimmung des Versicherten mittels Formular 318.183 einzuholen.

Abtretung der Renten von EL-Bezügern an die