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Urteil des EVG vom 23. Dezember 1993 i. Sa. U. G.

Art. 8 Abs. 1 EOG: Wer neben der unselbständigen Tätigkeit als Chef-arzt im gleichen Spital als BelegChef-arzt selbständig praktiziert und für die Benützung der Spitalinfrastruktur (Räumlichkeiten, Personal, Ap-parate usw.) gemäss vertraglicher Vereinbarung einen Anteil des Privathonorars an das Spital abliefert, hat nicht die Stellung eines Betriebsführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EOG (ZAK 1973 S. 201 Erw. 1). Der Versicherte trägt zwar dadurch (indirekt) die Infrastruk-turkosten mit, jedoch nur sofern und soweit er Arbeit als selbständi-ger Belegarzt leistet. Dies vermittelt ihm (noch) nicht das vom Ge-setz vorausgeGe-setzte absolute (Eigentum, Nutzniessung) oder relative (Pacht, personengesellschaftliche Beteiligung) Recht am Betrieb (Erw. 4b).

Aus den Erwägungen des EVG:

2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 EOG haben Personen, die in der schweizerischen Armee Militärdienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet (Art. 3 EOG).

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Nach Art. 8 Abs. 1 EOG haben Anspruch auf eine Entschädigung in Form von Betriebszulagen die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Päch-ter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollek-tivgesellschaft, als unbeschränkt haftender Teilhaber einer Kommandit-gesellschaft oder als Teilhaber einer anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbstän-diger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.

3. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob dem Beschwerdeführer, im Rah-men der gesetzlichen Anspruchsverwirkungsfrist, über die Grundentschädi-gung (Art. 4 EOG) und Kinderzulage (Art. 6 EOG) hinaus auch Betriebs-zulagen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EOG zustehen.

Nach der in ständiger Rechtsprechung bestätigten Verwaltungspraxis liegt ein Betrieb im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EOG vor, wenn der Selbstän-digerwerbende über Räumlichkeiten, Grundstücke, besondere Einrichtun-gen, Maschinen oder ein bedeutendes Warenlager verfügt oder wenn er eine oder mehrere Personen dauernd beschäftigt (EVGE 1954 S. 311 f., 1957 S.

161; unveröffentlichtes Urteil T. vom 9. September 1991, E 1/91; vgl. Rz 2137 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung [WEO] in der seit 1.

Januar 1988 gültigen Fassung). Betriebsführer im Sinne dieser Bestimmung kann jedoch nur sein, wer — in der Eigenschaft als selbständigerwerbender Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser — den eigenen Betrieb leitet oder wer

— in der in Art. 8 EOG umschriebenen Weise — als Teilhaber der dort ge-nannten Personengesellschaften an der Leitung eines solchen Betriebes aktiv beteiligt ist (ZAK 1973 S. 202 Erw. 1; bundesrätliche Botschaft zum EOG vom 23. Oktober 1951, BBI 1951 III S. 297 ff., S. 354).

Die eigentliche Funktion der Betriebszulage besteht im teilweisen Ausgleich der während des Dienstes weiterlaufenden Betriebskosten und nicht darin, die Verdiensteinbusse des Selbständigerwerbenden auszuglei-chen (EVGE 1954 S. 312). Dabei hat der Gesetzgeber in erster Linie an jene Selbständigerwerbenden gedacht, die ihren Betrieb wegen des Militärdien-stes schliessen oder zwecks Weiterführung des Betriebes Ersatzkräfte ein-stellen müssen (BB1 1951 III S. 313). In diesem Sinne dient die Betriebs-zulage dem Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils dadurch, dass der Versicherte während der Zeit des Militärdienstes seine Betriebsführerfunk-tionen nicht ausüben kann (ZAK 1972 S. 202 Ervv. 1).

4a. Das kantonale Gericht hat, ausgehend von Sinn und Zweck der Betriebszulagen-Regelung, erkannt, dass der Beschwerdeführer bezüglich der selbständigen Tätigkeit als Belegarzt nicht «über einen Betrieb im Sinne

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von Art. 8 Abs. 1 EOG verfüge». Er habe weder Angestellte, noch für seine selbständige Erwerbstätigkeit Räumlichkeiten (im Spital) gemietet. Es kom-me hinzu, dass der Beschwerdeführer die bei der Ausübung der selbständi-gen Belegarzt-Tätigkeit benützten Räumlichkeiten und Einrichtunselbständi-gen im Spital für die unselbständige Chefarzt-Tätigkeit «ohnehin benötigt». Sodann falle insbesondere ins Gewicht, dass ihm in bezug auf seine selbständiger-werbende Arzttätigkeit während der Dauer des Militärdienstes keine (fixen) Geschäftsunkosten erwüchsen. Dafür spreche auch die mit dem Spital ge-troffene Regelung, wonach er für die Benützung der Spitalinfrastruktur einen «Prozentsatz gemäss Umsatz» zu bezahlen und «somit [während des Dienstes] auch nichts an die Spitalverwaltung abzuliefern [habe]».

b. Bei dieser Argumentation übersieht das kantonale Gericht, dass die Modalität der Abgeltung der Spitalinfrastruktur-Benützung nicht von Bedeutung ist. Denn ob das Spital dem Beschwerdeführer für die im Rah-men seiner selbständigen ärztlichen Tätigkeit als Belegarzt verursachten betrieblichen Unkosten gesondert Rechnung stellt (z.B. nach Anzahl Be-handlungen, Zeit), oder ob die Abgeltung, wie im vorliegenden Fall, in einem auf Erfahrungswerten beruhenden pauschalen Honorarabzug besteht, kommt im Endergebnis auf das gleiche hinaus. Wirtschaftlich gese-hen trägt somit der Beschwerdeführer, wie er denn auch zur Hauptsache gel-tend macht, indirekt an den betrieblichen Fixkosten mit.

Damit allein dringt der Beschwerdeführer aber nicht durch. Vielmehr ist entscheidend, dass nach der klaren gesetzlichen Regelung der Ansprecher ein absolutes (Eigentum, Nutzniessung) oder relatives (Pacht, personenge-sellschaftliche Beteiligung) Recht am Betrieb haben muss, um zum gesetz-lich umschriebenen Kreis der betriebszulagenberechtigten Selbständiger-werbenden zu gehören (Erw. 3a). Indem nun der Beschwerdeführer kraft vertraglicher Vereinbarung durch Abgabe eines (20-33%igen) Anteils an den Honorareinnahmen (indirekt) zu den Infrastrukturkosten beiträgt, erlangt er dadurch nicht die Stellung eines Eigentümers, Nutzniessers, Pächters oder eines (unbeschränkt haftenden) Teilhabers einer Handelsge-sellschaft oder einer anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Perso-nengesamtheit (ohne juristische Persönlichkeit), wie es das Gesetz verlangt.

Diese Aufwendungen sind somit nicht Betriebskosten im EO-rechtlichen Sinne, sondern gewöhnliche (der Erhaltung der Einkommensquelle die-nende) Gewinnungskosten im stetier- und AHV-rechtlichen Sinne (vgl.

Art. 9 Abs. 2 Bst. a AHVG in Verbindung mit den Art. 18 Abs. 1 AHVV und 22 Abs. 1 Bst. a WStB;EVGE 1954S. 194 f., 1951 S. 235 f.), die sich zwar einkommensmindernd auswirken, aber keinen Anspruch auf Betriebszu-lage begründen. (E 5/93)

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EL. Vermögensverzicht

Urteil des EVG vom 21. Februar 1994 i. Sa. R. B.

Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG, Art. 17 ELV, Art. 218q."^q'i" OR, Art. 94 Abs.

3 BGBB. Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen prä-sumtiven Erben zum Ertragswert. Anrechnung zum Verkehrswert ver-neint.

A. Das Ehepaar R. und F. B. bezog EL zur AHV-Rente. Am 10. Dezember 1991 verstarb F. B. Anlässlich der Inventarsverhandlung vom 25. März 1992 trat der 1902 geborene Witwer alle Grundstücke zum Ertragswert von Fr. 107 080.— und den Viehbestand für Fr. 15000.— seinem Sohn ab. Dieser übernahm die Grundpfandschulden von Fr. 80057.—. Den Rest des Über-nahmepreises von Fr. 42 023.— trat R. B. seinen beiden Nachkommen zu glei-chen Teilen ab.

Mit Verfügung vorn 28. August 1992 verneinte die Ausgleichkasse des Kantons X. einen Anspruch von R. B. auf EL mit Wirkung ab 1. Januar 1992. Die Ausgleichskasse errechnete einen Einnahmenüberschuss von Fr. 155 219.—. Zu diesem führten insbesondere die Anrechnung einer Schen-kung von Fr. 1 090 839.— bzw. ein Zehntel Vermögensverzehr hievon und Fr.

54 542.— als Zinsen aus Verzicht. Dabei hat die Kasse das landwirtschaftliche Gewerbe des Versicherten, das dieser zum Ertragswert abgetreten hatte, zum Verkehrswert angerechnet.

B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons X. am 23. November 1992 gut. Das Gericht stellte fest, der Sohn des Versicherten habe vom .Vorkaufsrecht zum Ertragswert gemäss Bun-desgesetz vom 12. Juni 1961 über die Erhaltung des bäuerlichen Gundbesit-zes (EGG) Gebrauch gemacht. Die Ausgleichskasse habe den Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes und den Nutzwert des Viehbestandes auf die Zeit der Abtretung durch die kantonale Schätzungsstelle feststellen zu lassen. Alsdann seien der Kapitalwert des Wohn- und Mitbenützungs-rechts des Versicherten, der von der Ausgleichskasse bereits mit Fr. 20839.—

errechnet worden sei, und die Schuldübernahme des Käufers von Fr. 80057.— zu berücksichtigen. In dem Ausmass, als der amtlich geschätzte Ertrags- und Nutzwert einerseits den Kapitalwert des Wohn- und Mitbe-nutzungsrechts zusammen mit dem Betrag der Schuldübernahme anderer-seits übersteige, habe R. B. auf Vermögenswerte und mithin auf entspre-chende Einkünfte verzichtet.

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C. Die Ausgleichskasse des Kantons X. führt Verwaltungsgerichtsbe-schwerde mit dem Begehren, der kantonale Entscheid vom 23. November 1992 sei aufzuheben.

R. B. und das BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:

1. — Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 5 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder mindestens eine halbe Rente der IV zusteht, Anspruch auf EL, soweit ihr anrechenbares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG).

Das anrechenbare Einkommen wird nach den Bestimmungen der Art. 3 ff. ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u. a. Ein-künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst.

f ELG in der hier anwendbaren, ab 1987 gültigen Fassung). Mit dieser neu-en Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchneu-en bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigt, ob beim Verzicht auf Ein-kommen und Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsäch-lich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 117 V 155 Erw. 2a mit Hinwei-sen = ZAK 1992 S. 174 ff.).

Gestützt auf die ihm in Art. 3 Abs. 6 ELG eingeräumte Befugnis hat der Bundesrat in Art. 17 ELV die Bewertung des Vermögens geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung (in der seit 1. Januar 1992 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsät-zen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu erfassen. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Bvechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzuset-zen (Abs. 4). Der Verkehrswert einer Liegenschaft ist der Verkaufswert, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Darunter versteht man auch die im freien Handel mit landwirtschaftlichen Liegenschaften bezahlten Preise (Nägeli/Hungerbühler, Handbuch des Liegenschaften-Schätzers, Zürich 1988, S. 117, 154). In den Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1.

Januar 1992 führte das BSV aus, solange ein EL-Bezüger bzw. eine in der

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Berechnung eingeschlossene Person in der Liegenschaft wohne, sei eine Aufwertung auf den Verkehrswert nicht gerechtfertigt. Sobald ihm das Grundstück nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken diene, sollte der Wert, den die Liegenschaft verkörpere, voll angerechnet werden können. Es wäre nicht richtig, auf Kosten der EL eine Liegenschaft für die Erben erhalten zu können. Zudem sollte derjenige, der Wertschriften, Sparhefte oder Bargeld habe, gegenüber dem Liegenschaftsbesitzer nicht benachteiligt werden (ZAK 1991 S. 406).

Am 1. Januar 1994 trat das Bundesgesetz über das bäuerliche Boden-recht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 in Kraft. Das BGBB bestimmt, dass ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehender Gewinnanspruch auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit behält (Art. 94 Abs. 3). Bei einer bis zum 31. Dezember 1993 erfolgten Übertragung des landwirt-schaftlichen Gewerbes oder Gundstücks auf den Kindskäufer gilt daher das gesetzliche Gewinnanspruchsrecht gemäss Art. 218quinquies OR weiterhin, und einer EL-rechtlich vorzunehmenden Anrechnung des landwirtschaftli-chen Gewerbes oder Grundstücks zum Ertragswert steht grundsätzlich nichts entgegen (Batz, EL-rechtliche Aspekte des Kindskaufs, SZS 1994 S. 45).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner sein landwirtschaftli-ches Gewerbe dem Sohn zum Ertragswert verkauft. Entgegen der Auffas-sung der Vorinstanz hat dieser nicht das ihm im Falle eines Verkaufs an einen Dritten zustehende Vorkaufsrecht nach Art. 6 EGG ausgeübt, womit ihm von Gesetzes wegen die Übernahme zum Ertragswert (Art. 12 Abs. 1 EGG) zugestanden hätte. Alle Kaufverträge, bei welchen trotz der gewähl-ten Form erbrechtliche Motive überwiegen (Verwandgewähl-ten- und Kindskauf;

vgl. BGE 70 II 149, 44 II 151), gelten nicht als Vorkaufsfall, sondern als den Vorkaufsfall nicht auslösende Rechtsgeschäfte (Koller, Der Grundstück-kauf; 1989, S. 334; Batz a.a.O. S. 37).

Verkauft der Erblasser sein landwirtschaftliches Gewerbe zu seinen Leb-zeiten einem zukünftigen Erben, so finden die Bestimmungen des bäuerli-chen Erbrechts, die eine Integralzuweisung und das Ertragswertprinzip vor-sehen (Art. 620 ZGB), keine Anwendung (BGE 117 II 530).

a) Der Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks durch einen präsumtiven Erben wird als Kindskauf bezeichnet (Schöbi, Pri-vatrechtliche Beschränkungen im landwirtschaftlichen Bodenrecht, ZBGR 1993 S. 151 mit Hinweis).Verschiedene Gründe können zu diesem Vorgehen veranlassen: «Das Heimwesen soll dadurch höheren Ertrag abwerfen, dass junge Kräfte es fortan bewirtschaften.» Ein Erbe soll das Heimwesen zu

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«normalen Bedingungen» übernehmen können, so dass es nicht überschul-det oder doch nicht noch mehr verschulüberschul-det wird. Das Heimwesen soll in die Hände dessen übergehen, den der abtretende Bauer für geeignet erachtet;

die Zuweisung soll nicht dem ungewissen Ausgang künftiger Erbstreitig-keiten anheim gestellt werden. Der Kindskauf soll dem alternden Bauern die Mittel verschaffen, damit er sich zurückziehen kann, und zugleich ver-hindern, dass seine Erbanwärter jahrzehntelang als Knechte auf dem väter-lichen Hof arbeiten müssen (Hotz, Bäuerliches Grundeigentum, ZSR, NF 98 [1979] II S. 174). Um diese Ziele zu erreichen, muss der Veräusserer dem Erwerber regelmässig einen Vorzugspreis einräumen. Wird der Erbe ein Grundstück landwirtschaftlich nutzen — dieses Anliegen steckt hinter der Sondernorm über den Gewinnanspruch beim Kindskauf —, so muss er es zum Ertragswert erhalten. An diesen Fall knüpft Art. 218quinquies OR an.

Danach fällt der Gewinn, den der Erwerber erzielt, wenn er das ihm über-tragene landwirtschaftliche Grundstück weiter veräussert, von Gesetzes wegen an den ersten Veräusserer. Die Aussicht, den Gewinn dem Veräus-serer zu erstatten oder allenfalls mit dessen Erben teilen zu müssen, macht Handänderungen für den Erwerber wirtschaftlich uninteressant. Art.

218quinqu1es OR will also den bäuerlichen Grundbesitz festigen und verfolgt im wesentlichen die gleichen Ziele wie das EGG (Hotz, a.a.O. S. 174 und 175).

Der Veräusserer hat somit einen Anspruch auf den Gewinn, wenn der 'Erwerber das Grundstück zum Verkehrswert veräussert oder wenn es ihm zum Verkehrswert enteignet wird. Indem das Gesetz ihm einen Gewinnan-spruch einräumt und soweit der Veräusserer darauf nicht verzichtet, hat er auch nicht auf Vermögenswerte gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG verzichtet, sondern bei allfälligem Gewinn seinen Anteil vorbehalten (vgl. auch Batz, a.a.O., S. 37). Art. 17 Abs. 4 ELV kommt daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

Schliesslich ist festzuhalten, dass EL-rechtlich das in der BV, im Erb-recht und im VorkaufsErb-recht zum Ausdruck kommende Ziel nicht vereitelt werden soll, den bäuerlichen Grundbesitz der Familie des Eigentümers zu tragbaren Bedingungen zu erhalten (vgl. B GE 117 II 533), und dies nament-lich dann, wenn der Erblasser, im vorliegenden Fall der 90jährige Beschwer-degegner, das Vorrecht des geeigneten Selbstbewirtschafters zu Lebzeiten gewährleisten will und die Sicherung des Übergangs des (nicht in der Bau-zone befindlichen) Landwirtschaftsbetriebes nichts anderes als eine antizi-pierte Erbteilungsmassnahme darstellt.

5. (P62/92)

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