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Urteil des EVG vom 4. November 1993 i. Sa. T. R.

Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG; Art. 17a ELV; Art. 23 Abs. 1 ELV, Festsetzung des anrechenbaren Ertrages auf Verzichtsvermögen in zeitlicher und masslicher Hinsicht (Erw. 4b).

4. Die Vorinstanz hat den bezirksrätlichen Entscheid auch insoweit bestätigt, als damit das anrechenbare Verzichtsvermögen auf Fr. 117000.—

und der daraus resultierende Ertrag auf Fr. 7020.— festgesetzt wurden.

Gemäss dem am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10000.— vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Nach lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsänderung vom 12. Juni 1989 unterliegen Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Art. 17a ELV verzichtet worden ist, erst ab 1. Janu-ar 1990 der jährlichen Verminderung. Das Eidgenössische Versicherungsge-richt hat diese Regelung als gesetz- und verfassungsmässig qualifiziert (BGE 118 V 150 = ZAK 1992 S. 413).

Aufgrund der genannten Bestimmungen belief sich der Wert des Ver-zichtsvermögens im vorliegenden Fall auf Fr. 127 000.— am 1. Januar 1990, Fr. 117 000.— am 1. Januar 1991 und Fr. 107 000.— am 1. Januar 1992. Wie das BSV zu Recht bemerkt, ist indessen zu beachten, dass bei Anmeldungen gemäss Art. 21 Abs 1 und 22 Abs. 1 ELV für die Berechnung der vermin-derte Betrag am 1. Januar des Jahres massgebend ist, das auf den An-spruchsbeginn folgt (Art. 17a Abs. 3 ELV). Abweichend von der in Art. 23 Abs. 1 ELV enthaltenen Grundregel, wonach für die Berechnung der Ver-mögensstsand am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist, wird b,ei Neu-.

anmeldungen für das erste Bezugsjahr somit auf den am 1. Januar des fol-genden Jahres erreichten Amortisationsstand abgestellt (noch nicht veröffentlichtes Urteil Sch. vom 25. August 1993, P 38/92). Im vorliegenden Fall ist demnach der Vermögenswert per 1. Januar 1992 (Fr. 107 000.—) in die EL-Berechnung einzubeziehen.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird' zu Recht nicht mehr selbständig angefochten, dass Verwaltung und Vorinstanz bei der EL-Berechnung einen Ertrag auf dem Verzichtsvermögen in Rechnung gestellt haben. Es entspricht denn auch ständiger Rechtsprechung, dass Vermö-

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genswerte, auf die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG verzichtet worden ist, auch dann mit einem Vermögensertrag zu berücksichtigen sind, wenn ein solcher tatsächlich nicht erwirtschaftet wurde, sich vernünftigerweise aber hätte erzielen lassen (BGE 110 V 22 Erw. 4; ZAK 1985 S. 243 Erw. 2, 1984 S. 511 Erw. 4b). Auf dem vom Beschwerdeführer gewährten zinslosen Darlehen ist somit ein Vermögensertrag in Rechnung zu stellen, wie ihn der Beschwerdeführer erzielt hätte, wenn er das Vermögen zinstragend angelegt hätte.

Mit dem BSV ist davon auszugehen, dass der Vermögensertrag auf dem Stand des Verzichtsvermögens per 1. Januar 1992 anzurechnen ist. Zwar liesse sich die Auffassung vertreten, Art. 17a ELV betreffe nur die Ermitt-lung des massgebenden Verzichtsvermögens in zeitlicher und masslicher Hinsicht, präjudiziere aber nicht die Ermittlung des hypothetischen Ein-kommens aus diesem Vermögen, welches nach der allgemeinen Regel gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV aufgrung des im Kalenderjahr vor dem Bezugs-jahr erzielten bzw. erzielbar gewesenen Ertrages festzusetzen wäre. Schon aus praktischen Gründen wäre es indessen nicht sinnvoll, in ein und dersel-ben EL-Berechnung von zwei verschiedenen Vermögensständen auszuge-hen, je nachdem, ob es um den Vermögenswert als solchen oder um die Ermittlung des anrechenbaren Vermögensertrages geht. Dazu kommt, dass Art. 23 Abs. 1 ELV lediglich «in der Regel» gilt, eine Abweichung also nicht ausschliesst. Es rechtfertigt sich daher, auch bei der Ertragsberechnung von dem nach Art. 17a ELV ermittelten Vermögensstand, im vorliegenden Fall somit von Fr. 107 000.— auszugehen.

Was schliesslich den anwendbaren Zinssatz betrifft, sind Verwaltung und Vorinstanz von einem Zins von 6% ausgegangen, was laut einem Schreiben der Fürsorgedirektion des Kantons Zürich zuhanden der Gemeindeverwal-tungsstelle vom 13. September 1991 dem damaligen Zinssatz für Obligatio-nen der Zürcher Kantonalbank entsprach. Nach der Rechtsprechung ist — vorbehältlich besonderer Umstände im Einzelfall — auf die allgemeinen ' Bedingungen auf dem Kapitalmarkt abzustellen, wobei in der Regel der Zins für Spareinlagen der fünf grössten Kantonalbanken (laut dem Statisti-schen Jahrbuch der Schweiz) heranzuziehen ist (BGE 110 V 24 Erw. 5b = ZAK 1988 S. 200 Erw. 6). Nachdem das Statistische Jahrbuch nunmehr den Duchschnittszins für Spareinlagen aller Bänken enthält, ist auf diesen Zins-satz abzustellen. Aus praktischen Erwägungen und Gründen der Rechts-gleichheit ist dabei in der Regel vom durchschnittlichen Zins für Spareinla-gen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen. Im vorlieSpareinla-genden Fall ist somit der mittlere Zins für Spareinlagen im Jahr 1990 von 5,3% zu berücksichti-gen (Stat. Jahrbuch der Schweiz 1993, S. 274, T 12.5). (P 8/93)

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Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen

Bezugsquelle*

Bestellnummer Sprachen, Preis Merkblatt über Familienzulagen in der Schweiz EDMZ

(Stand 1. April 1994) 318.819.01, d/f

AHV/IV-Merkblatt «Arbeitnehmer im Ausland Ausgleichskassen und ihre Angehörigen», gültig ab 1. Januar 1994 7.05, d/f/i Merkblatt «Anschlusspflicht an eine Vorsorge- Ausgleichskassen einrichtung gemäss BVG», gültig ab 1. Januar 1994 9.02, d/f/i Merkblatt «Italienische Staatsangehörige», Ausgleichskassen

gültig ab 1. Januar 1993 I, idf

Merkblatt «Staatsangehörige der USA», Ausgleichskassen

gültig ab 1. Januar 1993 USA, edfi

* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Ausgleichskassen: Adressen auf den letzten Seiten der offiziellen Telefon-bücher

SSV /

fAS /

Office fidgral des assurances sociales Bundesamt für Sozialversicherung

JFAS /

Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas

ters- und Hinterlassenenversicherung

alidenversicherung

*gänzungsleistungen zur AHV und IV

70

.werbsersatzordnung für Dienstleistende Armee und Zivilschutz

milienzulagen in der Landwirtschaft d kantonale Familienzulagen

..rufliche AHI-Vorsorge

FZ: Familienzulagen im Kanton Obwalden 159

Kurzchronik 160

Personelles 163

Mutationen bei den Durchführungsorganen 163

AHV: Massgebender Lohn; Unkosten

Urteil des EVG vom 2. Dezember 1993 i. Sa. H. B. 164 AHV: Beitragsfestsetzung bei Nichterwerbstätigen

Urteil des EVG vom 3. März 1993 i. Sa. W. K. 168 AHV: Verzugszinsen

Urteil des EVG vom 24. November 1993 i. Sa. B. H. 171 AHV: Arbeitgeberhaftung. Parteientschädigung

Urteil des EVG vom 25. Februar 1994 i. Sa. B. A. 180 EO: Anspruch auf Betriebszulage

Urteil des EVG vom 23. Dezember 1993 i. Sa. U. G. 182 EL: Vermögensverzicht

Urteil des EVG vom 21. Februar 1994 i. Sa. R. B. 185

AHI-Praxis 4/1994 — Juli 1994

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