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Anwendbares Datenschutzrecht für die kantonalen und die Verbandsausgleichskassen (nicht aber für

die Kassen des Bundes), insbesondere hinsichtlich der Meldepflicht (Art. 11 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG)

Anwendung des Bundesrechts

Dieses gilt insbesondere für die AHV. Bezüglich des materiellen Rechts sind die Ausgleichskassen dem Bundessozialversicherungsrecht unterstellt (für Näheres siehe die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz in «Verwal-tungspraxis der Bundesbehörden» VPB 1991/55 Nr. 21 S. 184).

In organisatorischer Hinsicht hingegen, das heisst bezüglich der Aufsicht, der Kontrolle und der Datensicherheit, sind die Datensammlungen dem kantonalen Datenschutzrecht unterstellt, soweit das Bundesrecht der AHV nichts anderes vorschreibt.

Für die kantonalen Ausgleichskassen bedeutet dies, dass sie ihre Daten-sammlungen den kantonalen Datenschutzbehörden melden müssen, sofern eine entsprechende gesetzliche Regelung besteht, andernfalls an das auf-grund von Artikel 37 Absatz 2 DSG errichtete kantonale Kontrollorgan.

Der Umfang der Meldepflicht wird durch das kantonale Datenschutzrecht bestimmt oder — falls ein solches nicht existiert — durch das DSG.

Der Umstand, dass das BSV eine globale Anmeldung des Registers der Geldleistungen und des Beitragsregisters für alle Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen vorgenommen hat, befreit die kantonalen Ausgleichskassen nicht von der Anmeldung dieser gleichen Datensammlungen beim Daten-schutzbeauftragten ihres Kantons.

Die Verbandsausgleichskassen sind bezüglich der Anwendung des Bun-desrechts den Bundesorganen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h DSG gleichgestellt. Sie müssen daher ihre Datensammlungen dem eidg. Daten-schutzbeauftragten anmelden. Im Sinne einer Vereinfachung hat jedoch das BSV das Beitragsregister und das Register der Geldleistungsbezüger dieser Kassen bereits global angemeldet.

Eine Kopie der globalen Anmeldung der zwei genannten Register an den eidg. Datenschutzbeauftragten wird allen kantonalen und Verbands-ausgleichskassen zugestellt werden.

AHI-Praxis 2/1994 55

Anwendung des kantonalen Rechts

Wenn eine kantonale Ausgleichskasse in Anwendung kantonalen Rechts Personendaten bearbeitet, beispielsweise im Bereich der Gesetzgebung über Familienzulagen, so ist diese Kasse — vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des Spezialgesetzes — der Datenschutzgesetzgebung jenes Kantons unterstellt, in welchem die Daten bearbeitet werden.

In Fällen, wo eine Verbandsausgleichskasse oder eine ihrer Zweigstellen ein Sozialwerk aufgrund eines kantonalen Gesetzes durchführt, muss geprüft werden, ob das betreffende Gesetz des Kantons, in welchem die Daten bearbeitet werden (Recht des Sitzes oder der Zweigstelle), der Kas-se oder der Zweigstelle den Status eines kantonalen Organs zuspricht. Trifft dies zu, so bestimmt das kantonale Datenschutzgesetz den Umfang der Anmeldepflicht. Wenn das kantonale Recht der Verbandskasse bzw. ihrer Zweigstelle nicht die Eigenschaft eines kantonalen Organs zuspricht, so sind die Datensammlungen beim eidg. Datenschutzbeauftragten anzumelden.

Verbandsausgleichskassen, welche Aufgaben privaten Rechts durchführen

Handelt eine Verbandsausgleichskasse als natürliche Person, z.B. wenn sie eine Ferienkasse betreut, so ist sie den für das Privatrecht geltenden Vor-schriften des DSG, insbesondere Artikel 11 Absatz 3, unterworfen.

Eine Anmeldepflicht für Datensammlungen besteht in diesem Fall (s.a.

Art. 3 der Verordnung zum DSG), wenn

heikle Daten oder Persönlichkeitsprofile betroffen sind (Art. 3 Bst. c und d DSG),

die Behandlung dieser Daten nicht gesetzlich geregelt ist und die betroffenen Personen von der Bearbeitung keine Kenntnis haben.

Der letztgenannte Punkt bedeutet, dass die Ausgleichskasse der Melde-pflicht nicht unterliegt, wenn es sich um bekannte Daten handelt und die betroffenen Personen darüber informiert sind. Die Information muss insbe-sondere Aufschluss geben über den Inhaber der Datensammlung, den Zweck der Datenbearbeitung und — bei Weitergabe der Daten an Dritte — über den /die Benützer.

56 AHI-Praxis 2/1994

Hilflosenentschädigung der IV/AHV und der MV Im Rahmen der Revision des Militärversicherungsgesetztes (MVG), wel-ches am 1. Januar 1994 in Kraft trat, wurden auch die Art. 42 Abs. 1 IVG1 und Art. 43bi, Abs. 1 AHVG2 angepasst. Danach haben Versicherte, denen eine Zulage nach Art. 20 MVG zusteht, für den gleichen Gesundheitsschaden keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HE) der IV oder AHV. In diesem Falle ist die MV allein zuständig und allein leistungspflichtig. So wäre es, analog der Regelung im Verhältnis zur Unfallversicherung (UV), beispielsweise nicht zulässig, Versicherte, die wegen einem von der MV gedeckten Gesundheitsschaden hilflos werden, vorübergehend eine HE der IV auszurichten, weil die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche der MV noch nicht erfüllt sind (Rz 8035 WIH). Dasselbe gilt, wenn der Anspruch auf die Zulage der MV erlischt, weil deren Bezüger auf Kosten der MV «in eine Anstalt eingewiesen werden» (Art. 20 Abs. 2 MVG). Dage-gen ist ein Anspruch auf eine HE IV/AHV für eine andere, nichtmilitär-versicherte Gesundheitsschädigung möglich.3 In diesem Falle wird die Zu-lage der MV nicht erhöht. Eine anteilsmässige Leistung an die HE der MV ist hingegen nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 4 IVG).

Mit der MV wurde abgesprochen, dass diese bei der erstmaligen Zuspre-chung den zuständigen IV-Stellen bzw. IVK-Sekretariaten alle Versicherten meldet, welchen eine HE der MV gewährt wird. Diesen darf keine HE der IV oder AHV zugesprochen werden.

Für laufende Fälle, in welchen sowohl die IV/AHV als auch die MV eine HE ausrichtet, gilt folgendes: Die MV meldet den erwähnten IV-Organen im Zeitpunkt, da sie ihre HE überprüft, einzeln jene Fälle, in denen auch eine HE der IV/AHV ausbezahlt wird. Die IV/AHV-Organe haben diesfalls ihre HE auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für die Zukunft aufzuheben.

Die Versicherten erleiden dadurch keinen Nachteil, weil die MV bisher die HE IV/AHV auf ihre HE angerechnet. Sie erhalten somit weiterhin den gleichen Betrag, der künftig vollständig zu Lasten der MV geht.

Es wird also — wie bei der IV — eine enge Zusammenarbeit zwischen der MV und der IV/AHV erforderlich sein. Für die Durchführungsorgane bei-

MVG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Januar 1994, Anhang Ziffer 5 (SR 833.1, AS 1993 3043).

Siehe auch IVG, Stand 1. Januar 1994.

2 Bundesbeschluss über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, Art. 4 (SR 831.100.1, AS 1992 1982).

3 Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 27. Juni 1990 (BBI 1990 III 201, insbesondere 231 und 249 ff.).

AH-Praxis 2/1994 57

der Versicherungen ist es deshalb unerlässlich, betreffend das gegenseitige Meldeverfahren koordiniert vorzugehen.

Die Weisungen in der WIH (Rz 8001 ff., insbesondere 8035 und 8078) und in der RWL (Rz 958.1) sind (sinngemäss) anwendbar.

Verfahren für die Drittauszahlung von