• Keine Ergebnisse gefunden

AHV. Beitragsfestsetzung bei Nichterwerbstätigen

Urteil des EVG vom 3. März 1994 i. Sa. IN. K.

Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG. Das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen der Ehefrau ist bei der Bemessung der persönlichen Beiträge des nicht-erwerbstätigen Ehemannes nicht zu berücksichtigen (Erw. 4d und e).

W. K. ist seit 1. Januar 1984 als Nichterwerbstätiger der Ausgleichskasse angeschlossen. Diese erliess am 10. Juli 1992 Nachtragsverfügungen für die Jahre 1987 bis 1993. Dabei setzte sie die persönlichen Sozialversicherungs-beiträge von W. K. als Nichterwerbstätiger für 1987 auf Fr. 700.—, für 1988 bis 1991 auf je Fr. 707.— sowie für 1992 und 1993 auf je Fr. 1111.— fest, wobei sie unter anderem ein Drittel des Einkommens der Ehefrau in die Berechnung der persönlichen Beiträge mit einbezog.

Die kantonale Rekursbehörde hiess mit Entscheid vom 18. Februar 1993 die Beschwerde von W.K. teilweise gut. Sie hielt dafür, es gehe nicht an, einen Teil des Erwerbseinkommens der Ehefrau in das beitragspflichtige Renteneinkommen des nichterwerbstätigen Versicherten einzubeziehen.

Mit Urteil vom 3. März 1994 wies »das EVG die Beschwerde der Aus-gleichskasse ab, mit der diese beantragt hatte, die vom Versicherten geschul-deten Beiträge seien unter Berücksichtigung eines angemessenen Teiles des Erwerbseinkommens der Ehefraü festzusetzen. Aus den Erwägungen:

3. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen und verordnungsmässigen Be-stimmungen über die Beitragsfestsetzung Nichterwerbstätiger (Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 ff. AHVV) zutreffend dar-gelegt. Beizupflichten ist ihr ferner darin, dass die vom nichterwerbstätigen Ehemann geschuldeten Beiträge auch aufgrund des Vermögens der Ehefrau bestimmt werden, und zwar unabhängig vom Güterstand der Eheleute und der Rechtsnatur des Vermögens der Ehefrau und ohne Berücksichtigung der Tatsache, ob der Ehemann einen Nutzen aus dem Vermögen der Ehe-

168 AHI-Praxis 4/1994

frau zieht oder nicht (BGE 105 V 243 = ZAK 1980 S. 264, BGE 103 V 49 = ZAK 1978 S. 29, BGE 98 V 93 -= ZAK 1972 S. 576; ZAK 1969 S. 370). An dieser Rechtsprechung hat das EVG auch unter der Herrschaft des neuen Eherechts festgehalten (ZAK 1991 S. 415 f. Erw. 4b). Dies ist zu Recht nicht mehr streitig.

4a. Wie das kantonale Gericht weiter richtig ausgeführt hat, ist praxis-gemäss auch das Renteneinkommen der Ehefrau bei einer Beitragsfestset-zung des nichterwerbstätigen Ehemannes zu berücksichtigen (BGE 105 V 244 = ZAK 1980 S. 264; ZAK 1985 S. 118).

Die Ausgleichskasse vertritt die Auffassung, dass die vom Be-schwerdegegner als Nichterwerbstätiger geschuldeten persönlichen Beiträ-ge unter Berücksichtigung eines anBeiträ-gemessenen Teils des Erwerbseinkom-mens der Ehefrau festzusetzen seien, was bedeutet, dass ein entsprechender angemessener Einkommensbestandteil dem beitragspflichtigen Rentenein-kommen zuzurechnen wäre.

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls würden oft bedeutende Leistun-gen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eiLeistun-gentli- eigentli-chen Sinne noch um massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG), der Bei-tragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt des Versicherten beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbe-standteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen ent-sprechend der Vorschrift des Art. 10 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (ZAK 1991 S. 415 unten f. Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Käser, Unterstellung und Bei-tragswesen in der obligatorischen AHV, S. 185 Rz 10.16).

Auch wenn der Begriff des massgebenden Renteneinkommens in einem sehr weiten Sinne zu verstehen ist, bedeutet dies nicht, dass auch das AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen der Ehefrau eines nichter-werbstätigen Versicherten darin einzuschliessen ist, selbst wenn dieses Er-werbseinkommen die sozialen Verhältnisse des nichterwerbstätigen Ehe-mannes beeinflusst. Denn die Gerichtspraxis fasst den Begriff des Renteneinkommens nicht zuletzt deshalb weit, um zu vermeiden, dass andernfalls oft bedeutende Leistungen der Beitragspflicht entzogen wer-den. Nun hat eine erwerbstätige Ehefrau gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b und 4 Abs. 1 AHVG von ihrem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge zu ent-richten. Wie das EVG mit Urteil vom 6. August 1992 in Sachen H.

AHI-Praxis 4/1994 169

(H 120/92) entschieden hat, geht es unter diesen Umständen nicht an, das Erwerbseinkommen der Ehefrau auch bei der Beitragsbemessung des nichterwerbstätigen Ehemannes zu berücksichtigen und damit zweimal der Beitragspflicht zu Unterstellen. Im Falle einer erwerbstätigen Ehefrau, die auf ihrem Einkommen AHV-Beiträge zu bezahlen hat, kann deren Renteneinkommen somit nur insoweit mitberücksichtigt werden, als es weder Erwerbs- noch Ertragseinkommen darstellt (Käser, a.a.O., S. 185 Rz 10.16; Rz 2066 der bundesamtlichen Wegleitung über die Beiträge der.

Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1988).

e. Anders würde es sich allenfalls verhalten, wenn das Erwerbseinkom-men des Ehegatten der beitragspflichtigen, nichterwerbstätigen Person von der Abgabepflicht nach schweizerischem Recht befreit ist. So hat das EVG in BGE 105 V 244 ff. Erw. 5a und b -= ZAK 1980 S. 264 entschieden, dass das Erwerbseinkommen des nichtversicherten — und daher nicht beitrags-pflichtigen — Ehemannes bei der Festsetzung der Beiträge der nichter-werbstätigen Ehefrau zumindest dann teilweise zu berücksichtigen ist, wenn die Eheleute weder über Vermögen noch über andere Einkünfte ver-fügen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Umstand, dass der nichterwerbstätige Ehemann einer versicherten Frau zwar auf ihrem Vermögen und Renteneinkommen, nicht aber auf ihrem Erwerbseinkom-men Sozialversicherungsabgaben schuldet, stellt daher keinen Wider-spruch dar. Dieser Umstand ist vielmehr Ausfluss der gesetzlichen Regelung, wonach die Ehefrau bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit selb-ständiges Beitragssubjekt ist, ihre Beiträge jedoch ausschliesslich aufgrund des Einkommens aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet (Art. 4 ff. AHVG in Verbindung mit Art. 6 ff. AHVV), während sich die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehemannes gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG nach seinen sozialen Verhältnissen bemessen, die durch Vermögen und Renteneinkommen (auch der Ehefrau) bestimmt werden (Art. 28 AHVV). (H 77/93)

170 AHI-Praxis 4/1994