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C. F ALLGRUPPENBETRACHTUNG IM H INBLICK AUF DIE E RGÄNZUNGSSICHERHEIT IM E RBRECHT

II. Drittwirkungsfall § 2287 BGB - Schutz des Vertragserben vor beeinträchtigenden Verfügungen

3. Fallgruppenbetrachtung bezüglich der Entgeltlichkeit unbenannter Zuwendungen im Kontext des § 2287

Die allgemeinen Ausführungen zum Entgeltlichkeitsverständnis des § 2113 BGB wer-den nun auf die gebildeten Fallgruppen der unbenannten Zuwendung angewendet, um deren Bestandssicherheit gegenüber Ansprüchen der Nacherben zu überprüfen.491

Wie sich aus den obigen Ausführungen zur Vorerbschaft ergibt, muß bei der nicht be-freiten Vorerbschaft die Gegenleistung, die eine Verfügung zu einer entgeltlichen macht, zwingend dem Nachlaß zugute gekommen sein; eine Leistung zugunsten des Vorerben ist nicht ausreichend. Nun ergibt sich aber schon aus dem Wesen der unbe-nannten Zuwendung, daß Leistungen inter partes, also nur unter den Ehegatten ausge-tauscht werden. Der Leistungsaustausch erfolgt um der Ehe willen, also zur Förderung des Gatten im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft oder zum Ausgleich für dessen ehe-förderliche Leistungen. Bei nicht befreiter Vorerbschaft kann die unbenannte Zuwen-dung aber überhaupt nur in dem höchst seltenen Fall Bestand haben, daß nicht nur eine anerkennenswerte Gegenleistung erbracht wurde, sondern darüber hinaus die

488 BGH, NJW 1984, 366 ff., 367.

489 Edenhofer in Palandt, § 2113, Rdnr. 10 unter Berufung auf BGHZ 69, 47 ff., 47 und BGH, NJW 1977, 2075.

490 Vgl. Harder in Soergel, § 2113, Rdnr. 18.

491 Von einer Darstellung der besonderen Probleme, die sich im Rahmen des § 2113 BGB für die Fälle ergeben, daß der Erblasser mit dem alleinigen Vorerben in Gütergemeinschaft gelebt hat, und daher der Vorerbe zugleich über Gesamtgut und Nachlaß verfügt, wird abgesehen, da der Güterstand der

leistung“ des begünstigten Ehegatten auch noch dem Nachlaß zugute gekommen ist.

Dies ist aufgrund des sehr persönlichen Leistungsverhältnisses überhaupt nur ganz ver-einzelt denkbar bei Verwendungen oder Arbeitsleistungen auf ein zur Erbmasse gehöri-ges Grundstück gegen anteilige Übertragung des Familienwohnheims (Fallgruppe I) oder bei einer Ehegattenmitarbeit (Fallgruppe X), die nur dem Erhalt und der Mehrung der Erbmasse zugute gekommen ist (§ 2111 BGB).492

In der Variante der Fallgruppe (I) hilft aber auch die Feststellung der Entgeltlichkeit nicht weiter, da der Vorerbe schon aus § 2113 I BGB an jeglicher, also auch an einer voll entgeltlichen Übertragung von Immobilien gehindert ist. In der Variante der Fall-gruppe (X) bestehen regelmäßig bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Nach-laß, da Ehegattenmitarbeit grundsätzlich dem Ehegatten zukommen soll, und eben nicht dem der Nacherbschaft unterworfenen Nachlaßvermögen. Im übrigen entfernt sich eine solche Konstellation von den hier zu behandelnden klassischen Zuwendungsfallgrup-pen, und wird daher nicht näher beleuchtet.

Für den nicht befreiten Vorerben ergeben sich daher keine Möglichkeiten zur Vornahme einer entgeltlichen unbenannten Zuwendung im Sinne des § 2113 BGB. Im weiteren Verlauf der Untersuchung sind daher nur noch die Zuwendungen des befreiten Vorer-ben an seinen Ehegatten im Hinblick auf ihren Entgeltlichkeitscharakter zu überprüfen.

Gütergemeinschaft thematisch ausgegrenzt wurde, vgl. oben, S. 6-9. Vgl. hierzu z. B. Harder in So-ergel, § 2113, Rdnr. 3; BGH, ZMR 1978, 308.

492 Sandweg meint diesbezüglich, „auch wenn dieser Ehegatte tatsächlich Leistungen erbringt, die einen Vermögensvorteil für den Nachlaß objektiv meßbar bewirken, erfolgen diese Leistungen ihrerseits in der Regel ehebedingt, also nicht für das Sondervermögen ausschließlich bestimmt. Sollte demgegen-über ein entgeltliches Äquivalenzverhältnis begründet werden, was auch Ehepartnern freisteht, so kann hierzu nicht das familienrechtliche Institut der unbenannten Zuwendungen dienen, sondern es ist eine schuldrechtliche causa mit klar formulierten Leistungspflichten zu begründen, die eine Meß-barkeit der Äquivalenz unmittelbar begründet.“ Sandweg, NJW 1989, 1965 ff., 1971.

a. Familienwohnheimfälle (I)

Zunächst muß im Rahmen dieser Fallgruppe nochmals betont werden, daß der Vorerbe, sofern er nicht aus § 2136 BGB von der Beschränkung des § 2113 I BGB befreit ist, bereits unabhängig davon, ob Entgeltlichkeit vorliegt oder nicht, niemals wirksam über ein Grundstück verfügen kann, das zur Erbschaft gehört; § 2113 I BGB hindert nämlich grundsätzlich die Vornahme von Immobilienübertragungen.493

aa. Entgeltlichkeit aus der Besonderheit des Zuwendungsgegenstandes

Weiter ist festzustellen, daß sich grundsätzlich aus dem bloßen Umstand, daß hinsicht-lich des Familienwohnheims aufgrund der Besonderheiten des Zuwendungsgegenstan-des für den begünstigten Ehegatten ein besonders großes Interesse am Behalten-Dürfen besteht, kein Argument gegen die Unwirksamkeit der Zuwendung aus § 2113 BGB her-leiten läßt.494 Hierin liegt nun einmal keine rechtliche Abhängigkeit in Form einer Ver-knüpfung durch gegenseitigen Vertrag oder die Setzung einer Bedingung oder eines Rechtszwecks495, der dem Nacherben entgegengehalten werden könnte. Aus der Beson-derheit des Zuwendungsgegenstandes ergeben sich im Verhältnis zum Nacherben keine Umstände, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit unbenannter Zu-wendungen im Rahmen des Erbrechts rechtfertigen könnten.

Echte Gegenleistungen dürften im Kontext von § 2113 BGB jedoch nur selten vor-kommen, weil es sich im Rahmen des § 2113 BGB gerade um Fälle handelt, in denen das Familienwohnheim eben nicht durch ein arbeitsteiliges Zusammenwirken

493 § 2113 I BGB will die Gefährdung der Rechte des Nacherben durch die in § 2112 BGB eingeräumte Verfügungsfreiheit des Vorerben dadurch verringern, daß er Verfügungen verhindert, die eine be-sonders große Gefahr für die Rechtsstellung des Nacherben bergen. Kritik erfährt diese Vorschrift, weil treffend bemerkt wird, daß das alleinige Abstellen auf das Grundvermögen den heutigen Bedin-gungen nicht immer Rechnung trägt; eine analoge Anwendung auf sonstige Vermögenswert-Übertragungen wird aber gleichwohl abgelehnt, vgl. Harder in Soergel, § 2113, Rdnr. 1; ebenso Grunsky in Münchener Kommentar § 2113, Rdnr. 1.

494 Zur Besonderheit des Zuwendungsgegenstandes, vgl. schon oben S. 83.

sam erwirtschaftet wurde. Es wurde vielmehr zufällig von einem Ehepartner ohne jedes Zutun des anderen geerbt.

bb. Nießbrauchbestellung als Gegenleistung

Bezüglich dieser Fallgruppe kann eine Zuwendung nach Auffassung des BGH im Rah-men des § 2113 BGB auch dann nicht als entgeltlich angesehen werden, wenn dem zu-wendenden Ehegatten als „Ausgleich“ für die Grundstücksübertragung ein lebenslanger Nießbrauch am Familienwohnheim gewährt wird.496 Wirtschaftlich betrachtet behält hier nämlich der Vorerbe nur einen Teil des zuvor übertragenen Rechts zurück.497 Grundstückszuwendungen mit Nießbrauchsvorbehalt sind grundsätzlich in zwei Gestal-tungsvarianten denkbar, nämlich einmal durch Übertragung des lastenfreien Eigentums und anschließende Nießbrauchbestellung durch den Erwerber und außerdem durch die Eigennießbrauchbestellung und anschließende Übertragung des nießbrauchbelasteten Grundstücks.498 Üblicherweise wird letztere Variante zur Eigentumsübertragung unter Nießbrauchvorbehalt angewendet.499 Bei der Eigennießbrauchbestellung kann schon

495 Vgl. BGHZ 116, 167 ff., 170.

496 BGH, LM § 2113 Nr. 1 (1952); OLG Braunschweig, FamRZ 1995, 443 ff., 443; BGHZ 94, 141;

NJW 1984, 121 f., 122. Anders als im Falle der Grundstücksübertragung gegen Nießbrauchbestel-lung wird die Vereinbarung einer Leibrente als Gegenleistung anerkannt, soweit eine Mindestdauer der Rentenzahlung festgelegt wird, der kapitalisierte Rentenbetrag eine gleichwertige Gegenleistung darstellt und außerdem für den Fall des Versterbens des befreiten Vorerbens vor Ablauf der verein-barten Mindestzahlungsdauer vertraglich die Fortzahlung an den Nacherben vereinbart wird, vgl. z.

B. OLG Hamm, MittBayNot 1990, 361 ff., 361. Die Fallgruppe der Ehegattenzuwendung gegen Gewährung einer Leibrente wurde aber bereits als Fallgruppe der unbenannten Zuwendung abge-lehnt, vgl. oben, S. 107.

497 Harder in Soergel, § 2113, Rdnr. 22 mit Hinweis auf Johannsen, WM 1970, 4; Johannsen in RGRK,

§ 2113, Rdnr. 29; BGH, LM § 2113 Nr. 1 (1952).

498 Reiff, Die Dogmatik der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt und ihre Auswirkungen auf die Ergänzung des Pflichtteils und die Schenkungsteuer, S. 26 ff. und 33 ff. Darüber hinaus wird die Möglichkeit einer dritten Zuwendungsvariante erörtert, nämlich die Übertragung des Grundstücks durch ein einziges Rechtsgeschäft, also „uno actu“, indem der Veräußerer das Eigentum nur teilwei-se, nämlich unter Abzug der in ihm enthaltenen Nutzungsbefugnisse überträgt, Reiff, a. a. O., S. 39;

Heck, Grundriß des Sachenrechts, S. 83. Eine solche Konstruktion ist aber dogmatisch nicht haltbar und wird daher auch von Reiff abgelehnt, a. a. O., S. 53.

499 Diese Variante entspricht dem Parteiwillen des „Vorbehaltens“ des Nießbrauchs und trägt den Schutzinteressen des Veräußerers voll Rechnung, Reiff, Die Dogmatik der Schenkung unter Nieß-brauchvorbehalt und ihre Auswirkungen auf die Ergänzung des Pflichtteils und die Schenkungsteuer, S. 79-95.

deswegen kein wenigstens teilweise entgeltlicher Vertrag vorliegen, weil der Erwerber gar nichts leistet; der Nießbrauch lastet hier bereits auf dem übertragenen Grundstück.

In der Gestaltungsalternative der Bestellung des Nießbrauchs durch den Erwerber nach zunächst lastenfreier Übertragung des Eigentums ließe sich zwar eine Gegenleistung erkennen, wenn man die Nießbrauchbestellung als Leistungserbringung des Erwerbers auffaßt. Nachdem aber der Veräußerer mit dem Nießbrauch nur einen Bruchteil dessen wiedererhält, was er zuvor von sich heraus weggegeben hat, läßt sich in der Nieß-brauchbestellung keine auch nur ungleichwertige Gegenleistung erblicken. Unentgelt-lichkeit ist schließlich immer dann zu verneinen, wenn jede Partei ihr Vermögen mit einer entsprechenden Zielsetzung zugunsten des Vermögens der andern Partei mindert, und nicht nur der Übergebende entsprechend verfährt.500 Dementsprechend entfallen für die Beurteilung der Entgeltlichkeit alle diejenigen Leistungen, die der Vertragspartner nicht aus seinem eigenen Vermögen, sondern aus der Zuwendung erbringt.501

Bei den beiden geschilderten Varianten der Zuwendung eines nießbrauchbelasteten Grundstücks handelt es sich daher vielmehr um Schenkungen502 oder Schenkungen unter Auflage503 beziehungsweise bei Ehebedingtheit und mangelnder Einigung über die Un-entgeltlichkeit um objektiv unentgeltliche unbenannte Zuwendungen.

Hier ließe sich allerdings für den befreiten Vorerben die Frage stellen, ob zur Ermittlung der Höhe der unentgeltlichen Verfügung der wirtschaftliche Wert des vorbehaltenen Nutzungsrechts am Grundstück von dem Wert des zugewendeten Grundstücks abgezo-gen werden muß. Wenn es dem Vorerben nämlich aufgrund der Befreiung gestattet ist, die Erbschaft für sich zu verbrauchen, so ließe sich argumentieren, es sei nicht einseh-bar, weshalb der in Form des Nießbrauchs sozusagen „zurückbehaltene Teil“ des Grundstücks nicht in die Wert-Berechnung der unentgeltlichen Vermögensverfügung miteinzustellen ist. Hat sich ein Ehegatte bei der Zuwendung des Familienwohnheims,

500 Olzen, Die vorweggenommene Erbfolge, S. 28, 29 mit Verweis auf Coing, NJW 1949, 260.

501 Olzen, Die vorweggenommene Erbfolge, S. 29 mit Verweis auf BGHZ 3, 206 ff., 211; Metzger in RGRK § 525, Rdnr. 6; Mühl in Soergel, § 525, Rdnr. 3; Oertmann, Entgeltliche Geschäfte, S. 52.

502 Olzen, Die vorweggenommene Erbfolge, S. 26 mit Verweis auf OLG Bamberg, NJW 1949, 788;

Reiff, Die Dogmatik der Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt und ihre Auswirkungen auf die Er-gänzung des Pflichtteils und der Schenkungsteuer, S. 107.

das zur Erbschaft gehört, den lebenslangen Nießbrauch vorbehalten, so könnte daher der Wert dieses Nießbrauchs vom Wert des Grundstücks abzuziehen sein.

Dagegen steht aber die Rechtsfolge des § 2113 BGB, der die Unwirksamkeit unentgelt-licher Verfügungen anordnet. Der bloße Umstand der Nießbrauchbestellung macht, wie gezeigt, die Grundstücksübertragung eben nicht zu einem objektiv entgeltlichen Rechtsgeschäft. Durch Eintritt des Nacherbfalles wird daher die Übertragung unwirk-sam, es entsteht ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwischen Zuwendungsempfänger und Nacherben. Es geht daher bei einer vollständig unentgeltlichen504 Vermögenszu-wendung nicht um die Wertermittlung zur Feststellung der Höhe eines Ausgleichsan-spruchs, sondern es entsteht ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

cc. Hausbau aus Nachlaßmitteln beziehungsweise Hausbau aus Eigenmitteln auf einem Nachlaßgrundstück

Auch hilft es den Ehegatten nicht, wenn das zugewendete Grundstück aus dem selb-ständigen Vermögen des Vorerben stammte beziehungsweise mit eigenem Vermögen erworben wurde, sofern der Hausbau aus Mitteln der Erbschaft finanziert wurde.505 Zwar entsteht hier durch Verbindung mit dem Grundstück gemäß § 946 BGB Eigentum an den Nachlaßmitteln; das Haus allein kann aufgrund dieser Verbindung aus §§ 93, 94 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.506 Doch ist diesenfalls anerkannt, daß hier die Surrogationsvorschrift des § 2111 BGB eingreift, und zwar selbst dann, wenn ein Erwerb nur teilweise aus Mitteln der Erbschaft gemacht worden ist. Dies hat zur Folge, daß der erworbene Gegenstand zu dem entsprechenden Teil zur Erbschaft ge-hört.507 Nachdem in dieser Konstellation augenscheinlich keine Gegenleistung erfolgt ist, handelt es sich bei der Übertragung des Grundstücks, weil es jedenfalls anteilig zum Nachlaß gehört, ebenfalls um eine beeinträchtigende Verfügung.

503 So die h. M., beispielsweise Kollhosser in Münchener Kommentar, § 525, Rdnr. 5; Troll, BB 1984, 1290 ff.

504 Anders verhält es sich bei einer wenigstens teilweise entgeltlichen Verfügung, wo zum Teil eine Ausgleichsberechtigung des Begünstigten vertreten wird, vgl. hierzu unten, Fn. 511.

505 Letztere Konstellation lag der Entscheidung in BGH, FamRZ 1977, 389 f. zugrunde.

506 BGH, FamRZ 1977, 389 f., 390.

507 BGH, FamRZ 1977, 389 f., 390 mit Verweis auf RGZ 89, 53 ff., 60; RGZ 90, 91 ff., 97.

Probleme bereitet in diesem Fall die Behandlung des Umstandes, daß die Zuwendung nur zum Teil aus Nachlaßmitteln besteht, und damit nur eine anteilige Beeinträchtigung des Nacherben vorliegt: Wie festgestellt wurde, ist eine unentgeltliche Verfügung un-wirksam mit der Konsequenz eines Herausgabeanspruchs des Nacherben gegen den Begünstigten. Ist die unbenannte Zuwendung an den Ehegatten bei Eintritt des Nacherb-falles unwirksam, so ist dieser allerdings zur Herausgabe des zugewendeten Vermögens - bezüglich der Familienwohnheimsfallgruppe zur Bewilligung des Grundbuchberichti-gungsanspruchs gemäß § 894 BGB - nur Zug um Zug gegen die Auskehr seiner er-brachten Gegenleistungen oder Aufwendungen verpflichtet.508 Das basiert auf dem Normzweckgedanken, daß § 2113 BGB den Nacherben schließlich nur vor einer Minde-rung des Nachlasses schützen soll und nicht dazu dient, die Stellung des Nacherben noch weiter zu verbessern.509 Aus demselben Grunde hat der Nacherbe bei einer teilwei-se unentgeltlichen Verfügung einen Wertersatz für den entgeltlichen Teil zu leisten.

Dies gilt selbst dann, wenn der befreite Vorerbe die unzureichende Gegenleistung für sich verbraucht hat (§§ 2134, 2136 BGB).510 Alternativ steht es dem überlebenden, be-günstigten Ehegatten nach teilweise vertretener Auffassung511 im Falle teilweiser

508 Vgl. z. B. BGH, FamRZ 1985, 64.

509 Vgl. BGH, FamRZ 1985, 64; bestätigend BGH, FamRZ 1990, 1344 ff.,1344.

510 BGH, FamRZ 1985, 64. Zu beachten ist hierbei, daß der Zuwendungsempfänger bis zum Eintritt des Nacherbfalles Volleigentümer des Zuwendungsgegenstandes wird, vgl. hierzu auch Harder in Soer-gel, § 2113, Rdnr. 14. Ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwischen Nacherben und Zuwendungs-empfänger entsteht daher erst mit dem Nacherbfall, Aufwendungen und Verwendungen sind daher, soweit sie vor dem Nacherbschaftseintritt getätigt werden, nicht aus §§ 987 ff. BGB sondern über die Vorschriften der Vor- und Nacherbfolge aus §§ 2124 bis 2126 BGB ersatzfähig. Die Erhaltungsko-sten des zugewendeten Gegenstandes hat daher der Zuwendungsempfänger aus § 2124 BGB zu tra-gen, im Gegenzug konnte er bis zur Beendigung der Vorerbschaft des Zuwendenden ersatzlos die Nutzungen ziehen, vgl. hierzu ausführlich BGH, FamRZ 1985, 64.

511 Bei teilweiser Unentgeltlichkeit besteht wiederum die Notwendigkeit, zwischen befreitem und nicht befreitem Vorerben zu differenzieren. Die nur teilweise unentgeltliche Verfügung des nicht befreiten Vorerben ist nach h. M. in vollem Umfang unwirksam, die Anspruchsbegrenzung des Nacherben auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen Leistung und Gegenleistung wird von der Rechtspre-chung und der Mehrzahl der Literaturstimmen abgelehnt, vgl. Harder in Soergel, § 2113, Rdnr. 21 mit Verweis auf RG, LZ 1932, 94 Nr. 19 und RG, WarnR 1938, 91, Nr. 37. Hinsichtlich teilweise unentgeltlicher Verfügungen des befreiten Vorerben stellt Harder entgegen der vorherrschenden Auffassung jedoch zutreffend fest, daß die Verfügung zwar zunächst unwirksam ist, da eine Verfü-gung über einen Nachlaßgegenstand nicht nur zum Teil unwirksam sein kann. Im Gegensatz zum nicht befreiten Vorerben muß hier aber nach Ansicht Harders eine Ersetzungsbefugnis des Erwer-bers im Sinne von § 262 BGB befürwortet werden; dieser kann also durch Zahlung des

Differenzbe-geltlichkeit frei, den Nacherben dadurch zu befriedigen, daß er diesem den Restwert erstattet.512

Einer solchen teilweise unentgeltlichen Verfügung muß eine Grundstückszuwendung gleichgesetzt werden, die nur teilweise den Nacherben beeinträchtigt, da die Zuwen-dung eben nur anteilig zum Nachlaß gehört. Es kann nämlich keinen Unterschied ma-chen, ob eine Verfügung den Nacherben nur zum Teil beeinträchtigt, weil er für den Rest einen angemessenen Ausgleich in den Nachlaß erhalten hat, oder ob eine Verfü-gung überhaupt nur anteilig aus dem Nachlaß stammt, mit der Folge, daß bezüglich des anderen Teils keine Beeinträchtigung gegeben sein kann.

Im Ergebnis könnte daher der begünstigte Ehegatte bei Eintritt des Nacherbfalles nach hier vertretener Auffassung die Unwirksamkeit durch Auszahlung des zum Nachlaß gehörigen Anteils abwenden.513 Leistet der Zuwendungsempfänger einen solchen Aus-gleich nicht, so kann er das Grundstück zurückbehalten, bis der Nacherbe seinerseits für den nicht aus dem Nachlaß finanzierten Grundstücksanteil Wertersatz geleistet hat. Ge-sagtes gilt gleichermaßen für den umgekehrten Fall, in dem nicht das Haus aus Nach-laßmitteln auf dem nicht in die Nacherbschaft fallenden Grundstück des zuwendenden

trages den Herausgabeanspruch des Nacherben abwehren, vgl. hierzu im einzelnen: Harder in Soer-gel, § 2113, Rdnr. 21. Demgegenüber ist Grunsky der Auffassung, es stehe sowohl dem befreiten, als auch dem nicht befreiten Vorerben frei, bei teilweiser Entgeltlichkeit durch Zahlung der Wertdiffe-renz die Unwirksamkeit abzuwenden. § 2113 II BGB schütze allein den Erhalt des Nachlaßwertes, gewähre aber kein Recht auf bestimmte Nachlaßgegenstände. Im Interesse des Nacherben werde man zwar annehmen müssen, daß dieser nicht gehalten sein könne, seinen Herausgabeanspruch hin-ter einem vielleicht nicht realisierbaren Herausgabeanspruch zurücktreten zu lassen. Biete der Er-werber aber von sich aus eine Ausgleichszahlung an, so entfalle dadurch der Herausgabeanspruch, Grunsky in Münchener Kommentar, § 2113, Rdnr. 28 mit Hinweis auf die Zustimmung von Brox, Erbrecht, Rdnr. 351. Grunsky ist zuzustimmen, daß sowohl dem Erwerber vom befreiten, als auch dem von einem nicht befreiten Vorerben die Zahlung der Wertdifferenz freistehen muß, eine Beein-trächtigung der Rechte des Nacherben ist hierin nicht zu sehen. Die Rechtsprechung hat sich dieser Sichtweise aber noch nicht angeschlossen, vgl. RG, DR 45, 57.

512 Anders die Rechtsprechung (siehe schon oben, Fn. 511), die nur von Unwirksamkeit in vollem Um-fang ausgeht, und lediglich annimmt, die Gegenleistung des durch die teilweise unentgeltliche Ver-fügung Begünstigten müsse in die durch § 2113 II BGB gebotene Rückabwicklung einbezogen wer-den, BGH, FamRZ 1990, 1344 ff., 1344.

513 Vgl. schon oben, Fn. 511. Die Rechtsprechung vertritt hier aber, wie schon erwähnt die Auffassung, eine Abwendung der Unwirksamkeit durch Leistung eines Wertausgleichs in den Nachlaß sei nicht möglich, RG, DR 45, 57.

Ehegatten gebaut wurde, sondern das Grundstück in den Nachlaß gehört, nicht aber die Mittel zum Hausbau.

dd. Ergänzungssichere Variante zur Verwirklichung der Interessen des begünstigten Ehegatten

Wie oben angeführt bewirkt die Bestellung eines Nießbrauchs für den zuwendenden Ehegatten keine Entgeltlichkeit der Übertragung des Grundstücksanteils. Es ist aber noch eine andere Zuwendungsvariante denkbar, nämlich die Eintragung des lebenslan-gen Nießbrauchs zugunsten des Ehegatten des Nacherben.

Den folgenden Ausführungen ist die Überlegung voranzustellen, daß die Übertragung des Familienwohnheims nicht nur deswegen so brisant für die Ehegatten ist, weil dieses häufig den Kern des Familienvermögens darstellt, sondern auch, weil es den Lebensmit-telpunkt für die Familie bildet, ihre Unterkunft sicherstellt und zudem durch mietfreies Wohnen auf Lebenszeit einen nicht unerheblichen Teil zur Altersversorgung beiträgt.

Durch die Eintragung eines lebenslangen Nießbrauchs zugunsten des überlebenden Ehegatten läßt sich das mit der Übertragung des Wohnheims verfolgte Ziel des zuwen-denden Ehegatten zu weiten Teilen ergänzungssicher verwirklichen: Der begünstigte Ehegatte muß sich zwar mit einer Zuwendung abfinden, die wertmäßig deutlich hinter der Zuwendung des Grundstückseigentums zurückbleibt, die gewünschte Absicherung wird dafür aber sehr viel leichter in bestandssicherer Weise realisiert.

Hier läßt sich nämlich argumentieren, daß zwar die unterhaltsrechtlich geschuldete Ein-räumung eines Wohnrechts nur bis zur Beendigung der Ehe durch den Tod andauert und somit ein Anspruch auf eine Unterkunft mit dem Tod eines Gatten endet. Eine ange-messene Altersversorgung des Ehegatten gehört aber auch zu den Unterhaltspflichten unter Ehegatten. Die Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs kann eine Altersabsi-cherung zugunsten des begünstigten Ehegatten darstellen, zu deren Erbringung der zu-wendende Ehegatte zu Lebzeiten verpflichtet ist. Eine solche Zuwendung hält sich im Rahmen dessen, was der BGH als entgeltliche Ehegattenzuwendung anerkannt hat, so-fern sich aus der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten

ergibt, daß die Einräumung des Nießbrauchs geboten gewesen ist.514 Dies gilt allerdings natürlich nur, soweit noch keine ausreichende Altersvorsorge für den

ergibt, daß die Einräumung des Nießbrauchs geboten gewesen ist.514 Dies gilt allerdings natürlich nur, soweit noch keine ausreichende Altersvorsorge für den