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II. Causa der Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung

4. Abgrenzung der unbenannten Zuwendung von der Ehegatten-Innengesellschaft

Bevor die richterrechtliche Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung entwickelt wurde, hat der BGH über das übliche Maß hinausgehende eheliche Mitarbeit der Ehefrau im Erwerbsgeschäft des Mannes nicht als unentgeltlich angesehen, sondern angenommen, daß vielmehr eine Erfolgsvergütung in Form einer schuldrechtlichen Beteiligung am gesamten Geschäftsvermögen des Ehemannes erfolgen solle.137 Voraussetzung für eine solche stillschweigend vereinbarte Innengesellschaft war die Verfolgung eines über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks durch beiderseitige Leistungen, indem die Ehegatten etwa durch den Einsatz von Vermögens-werten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauten oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausübten.138

Diese Rechtsprechung zum Ausgleich von gegenseitigen Leistungen im Innenverhältnis wurde mit der Entwicklung der unbenannten Zuwendung aufgegeben.139 Fortan wurden solche Leistungen als unbenannte Zuwendungen gewertet und im gesetzlichen Güter-stand nach den Zugewinnausgleichsregeln ausgeglichen, wohingegen bei Gütertrennung

135 BGHZ 127, 48 ff., 55.

136 Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, § 20 II 1 u. 2; Wacke in Münchener Kommentar, § 1356, Rdnr. 20; Conradt, „unbenannte“ Zuwendungen unter Ehegatten und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, S. 32.

137 BGHZ 8, 249 ff., 252.

138 BGH, FamRZ 1999, 1580 ff., 1581 mit Verweis auf BGHZ 8, 249 ff., 252.

139 Vgl. Langenfeld, ZEV 2000, 14 f., 14; BGH, FamRZ 1999, 1580 ff., 1581.

regelmäßig kein Ausgleich vorgesehen war, sofern sich nicht ausnahmsweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ein anderes ergab.140

Neuerdings kehrt der BGH aber für den Ausgleich überobligationsmäßiger Vermögens-bildung zu Alleineigentum eines Ehegatten in der Gütertrennungsehe zur Annahme ei-ner Ehegatten-Innengesellschaft zurück141, die er mit der Entwicklung der Grundsätze zur ehebedingten Zuwendung zunächst aufgegeben hatte.142

Der BGH ist mittlerweile nämlich zu der Einsicht gelangt, daß insbesondere im Güter-stand der Gütertrennung die Beibehaltung der formalen Güterzuordnung angesichts der in der Ehe durch maßgebliche Beiträge des anderen Ehegatten geschaffenen Vermö-genswerte häufig unbillig erscheint.143 Für solche Zuwendungen, die das Ehegüterrecht nicht befriedigend zu lösen vermag, hält der BGH nunmehr entweder den Ausgleich über § 242 BGB oder die Ehegatten-Innengesellschaft für einen gangbaren Lösungs-weg.

Die Lösung über § 242 BGB wählt der BGH jetzt nur noch, wenn es sich mangels eines über die Ehe hinausgehenden Zwecks nicht um eine Ehegatten-Innengesellschaft han-delt. Unbenannte Zuwendungen bleiben damit solche Zuwendungen, bei denen der Ein-satz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben gilt, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen.144 Dies sei in aller Regel beispielsweise beim Bau eines Familienheimes der Fall, ebenso wie bei einer, nicht über das Maß des Üblichen hinausgehenden Mitarbeit, bei der bloßen Besorgung von Geld-mitteln durch Bankkredit und der Stellung dinglicher Sicherheiten für einen

140 Vgl. z. B. BGHZ 84, 361 ff.; BGHZ 127, 48 ff.

141 BGH-Entscheidung vom 30. 6. 1999, FamRZ 1999, 1580 ff.

142 Langenfeld, ZEV 2000, 14 f., 14.

143 BGH, FamRZ 1999, 1580 ff., 1581. Der BGH ist allerdings der Auffassung, hiervon müßten von vornherein die Fälle ausscheiden, in denen der eine Ehegatte durch seine Leistungen bewußt und ge-zielt das Privatvermögen des anderen gefördert habe und die so geschaffenen Vermögenswerte nach dem übereinstimmenden Willen der Partner rechtlich und wirtschaftlich nur diesem allein verbleiben sollten. BGH, FamRZ 1999, 1580 ff., 1581 unter Berufung auf Hausmann in Hausmann/ Hohloch, Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Kap. 3, Rdnr. 75 u. Hausmann, ZEV 1995, 129 ff., 131.

144 BGH, FamRZ 1999, 1580 ff., 1581.

betrieb.145 Allein der Umstand, daß der wesentliche Zweck einer gemeinsamen Tätigkeit und Vermögensbildung in der Sicherung des Lebensunterhalts bestehe, stehe jedoch der Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft nicht entgegen.146 Eine solche ehebedingte Zuwendung müsse darüber hinaus in der Erwartung getätigt worden sein, daß die eheli-che Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, und innerhalb der Gemeinschaft eine Teilhabe am Vermögenswert und dessen Früchten möglich bleibe. In diesem Teilhabe-gedanken müsse die Geschäftsgrundlage liegen, bei deren Wegfall sich in Ausnahmefäl-len Ausgleichsansprüche nach § 242 BGB ergeben können.147

Eine Ehegatten-Innengesellschaft soll dagegen nach dieser neuen Rechtsprechung des XII. Zivilsenats anstelle einer unbenannten Zuwendung dann vorliegen, wenn der Zweck des Zusammenwirkens über den Einsatz von Vermögen zur Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgeht. Ein solcher Zweck könne beispielsweise die Ver-mögensbildung als solche sein, die als eheüberschreitender Zweck verfolgt wird.148 Komme es bei einer solchen Zwecksetzung zu Vermögensverschiebungen auf einen Ehegatten, so werde dem als Motiv regelmäßig nicht ein Geben um der Ehe willen zugrunde liegen, sondern die Ursache liege meist darin, daß etwa der begünstigte Ehe-gatte bereits Inhaber des geförderten Unternehmens oder Vermögens sei oder eine Ver-mögensverlagerung auf ihn aus haftungsrechtlichen Überlegungen erfolge.149 Jedenfalls liege der Vermögensverschiebung in solchen Fällen die Vorstellung der Ehegatten zugrunde, daß die Gegenstände auch bei formal-dinglicher Zuordnung zum Alleinver-mögen eines Ehegatten wirtschaftlich beiden gehören sollen. Wer nämlich an einem geschäftlichen Erfolg mitarbeite, tue dies in der Regel für sich selbst.150 Weiter müsse für die Annahme der Ehegatten-Innengesellschaft eine gleichberechtigte Mitarbeit oder Beteiligung beider Ehegatten an der Vermögensbildung vorliegen, wobei hierunter kei-ne Gleichwertigkeit im objektiven Sinkei-ne zu verstehen sei.151

145 BGH, FamRZ 1999, 1580 ff., 1581.

146 BGH, FamRZ 1999, 1580 ff., 1581.

147 Vgl. Langenfeld in ZEV 2000, 14 f., 15.

148 BGH, FamRZ 1999, 1580 ff., 1583.

149 BGH, FamRZ 1999, 1580 ff., 1583.

150 BGH, FamRZ 1999, 1580 ff., 1583 unter Berufung auf die Ansicht Hausmanns, ZEV 1995, 129 ff., 131 u. ders., Hausmann/ Hohloch, Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Rdnr. 63 f.; ferner unter Berufung auf Blumenröhr, FS für Odersky, S. 517 ff., 526.

151 Langenfeld, ZEV 2000, 14 f., 15.

Durch diese neue Rechtsprechung wird also der Anwendungsbereich der unbenannten Zuwendung insbesondere für den Bereich der Gütertrennung eingeschränkt. Von der Kautelarjurisprudenz wird dieser Rechtsprechungswandel sicherlich als willkommene Zurückdrängung einer in ihrem Ergebnis oft ungewissen Billigkeits- und Wertungsju-risprudenz begrüßt.152 Nach der aktuellen Entscheidung betrifft die tendenzielle Abkehr von der unbenannten Zuwendung aber primär nur Zuwendungen bei Gütertrennung in speziellen Konstellationen. Ein grundsätzliches In-Frage-Stellen des Instituts der unbe-nannten Zuwendung an sich, läßt sich der besprochenen Entscheidung nicht entnehmen.

Im Ergebnis ist also festzuhalten, daß für eine unbenannte Zuwendung nur dort Raum ist, wo die geschilderten Voraussetzungen für die Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft fehlen.