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Sonstige rechtliche Risiken

Im Dokument ProSiebenSat.1 Media AG (Seite 82-86)

Medienrecht / Sendelizenzen

Regionalfenster. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt ist etwa die SAT.1 Satelliten Fernsehen GmbH gemäß Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gesetzlich verpflichtet, Regionalprogramme für insgesamt fünf Verbreitungsgebiete zu finanzieren und in der Hauptsendezeit parallel auszustrahlen. Darüber hinaus haben die Bundesländer jeweils eigene Mediengesetze verabschiedet, die grundsätzlich Fenster ver-pflichtungen vorsehen können. So fordert z. B. das saarländische Mediengesetz, dass mindestens in den zwei bundesweiten privaten Fernsehprogrammen mit der größten technischen Reichweite lan-des weit regionale Fensterprogramme geschaltet werden müssen, deren Finanzierung durch den Veranstalter der bundesweiten Programme sicherzustellen ist. Die ProSiebenSat.1 Media AG, respek-tive die SAT.1 Satelliten Fernsehen GmbH, haben gegen die Verpflichtung zu einem saar ländischen Fensterprogramm den Rechtsweg beschritten und aus formalen Gründen das Verfahren gewonnen.

In der Sache gibt es bislang keine inhaltliche Entscheidung. Es kann daher sein, dass das Saarland die Forderung aufrecht erhält und erneut in ein Verfahren eintritt. Im Rahmen der medien politischen Diskussion der Länder können Forderungen aus Bundesländern, in denen bislang keine Fenster ver-pflichtungen vorliegen, entstehen. Die Finanzierung eines neuen Regio nal fensters würde sich schät-zungsweise auf rund fünf Mio Euro pro Jahr belaufen. Um einer Ausweitung weiterer regionaler

TV-Verpflichtungen entgegenzuwirken, beteiligt sich die ProSiebenSat.1 Media AG aktiv am gesell-schaftlichen, medienpolitischen und rechtlichen Diskurs.

Regulatorische Risiken. Die ProSiebenSat.1 Group ist insbesondere Risiken im Zusammenhang mit verschärften Bestimmungen, zum Beispiel zu Werbung, Werbeformen, Sendelizenzen und Gewinn spielen, ausgesetzt. Etwaige unvorhergesehene Veränderungen der rechtlichen und regula-torischen Rahmenbedingungen können wesentliche Auswirkungen auf einzelne Geschäftsaktivitäten haben. Die ProSiebenSat.1 Group verfolgt alle relevanten Entwicklungen aktiv und steht mit den zuständigen Regulierungsbehörden in ständigem Kontakt, um eine bestmögliche Berücksichtigung ihrer Interessen zu gewährleisten.

Wir halten den Eintritt dieser Risiken für unwahrscheinlich. Sollte dieses Risiko dennoch eintreten, können wir moderate negative Auswirkungen auf unsere Ergebnisentwicklung nicht vollständig aus-schliessen. Insgesamt bewerten wir diese Risiken als gering.

Auskunfts- und Schadensersatzklagen der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG und El Cartel Media GmbH & Co. KG. gegen die ProSiebenSat.1 Media AG, die SevenOne Media GmbH und die Sender Sat.1 Satelliten Fernsehen GmbH, ProSieben Television GmbH, kabel eins Fernsehen GmbH und die (mittlerweile aus dem Konzern ausgeschiedene) N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH. Seit dem 10. November 2008 ist eine Auskunfts- und Schadensersatzklage der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG und El Cartel Media GmbH & Co. KG gegen die SevenOne Media GmbH und die Sender SAT.1 Satelliten Fernsehen GmbH, ProSieben Television GmbH, kabel eins Fernsehen GmbH und die (mittlerweile aus dem Konzern ausgeschiedene) N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig. Die Klägerin macht Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermarktung von Werbezeiten durch die SevenOne Media GmbH geltend. Am 13. April 2012 hat das Landgericht beschlossen, ein Sachverständigengutachten über die Schadenswahrscheinlichkeit einzuholen. Ein Gutachter wurde inzwischen bestellt. Wann dieser sein Gutachten vorlegen wird, ist offen. Der Ausgang des Verfahrens ist derzeit noch nicht prognostizierbar. Eine Rückstellung wurde zum Bilanzstichtag daher nicht gebildet. Wir halten den Eintritt dieses Risikos für möglich und können moderate negative Auswirkungen auf unsere Ergebnisentwicklung nicht vollständig ausschliessen. Wir stufen dieses Risiko daher als mittleres Risiko ein.

Abschluss der Verfahren der TM-TV GmbH und MTV / VIMN gegen SevenOne Media GmbH und die ProSiebenSat.1-Sendergesellschaften. Seit dem 10. November 2008 waren verschiedene Auskunfts- und Schadensersatzklagen gegen die SevenOne Media GmbH und die ProSiebenSat.1-Sendergesellschaften im Zusammenhang mit der früheren Vermarktung von TV-Werbezeiten durch die SevenOne Media GmbH anhängig. Die Klagen von TM-TV und MTV / VIMN wurden jedoch inzwischen durch das Landgericht München I rechtskräftig abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung der TM-TV zurückgewiesen. MTV / VIMN hat seine Berufung zurück-genommen, nachdem das OLG angekündigt hatte, diese ebenfalls zurückweisen zu wollen. Zugleich hat MTV / VIMN eine gegen die IP Deutschland angestrengte Klage zurückgenommen. In diesem Verfahren waren die SevenOne Media GmbH und die ProSiebenSat.1-Sendergesellschaften als Streithelfer der IP beteiligt.

§ 32a UrhG („Bestseller“). Auf Basis von § 32a UrhG machen Urheber von TV-Sendungen ge-richtlich und außergege-richtlich Ansprüche gegen Unternehmen der ProSiebenSat.1 Group geltend.

ProSieben Sat.1 hat zwischenzeitlich ein Modell für eine zusätzliche an Urheber und weitere Berech-tigte nach § 32a zu zahlende Vergütung entwickelt und mit zwei Verbänden (Regie und Schauspiel) sog. „Gemeinsame Vergütungsregeln“ (§ 36 UrhG) vereinbart. Für diesen Themenkomplex wurde zum 31. Dezember 2013 eine Rückstellung in Höhe von 13,8 Mio Euro erfasst (31. Dezember 2012:

6,1 Mio Euro). Diese basiert auf bestmöglichen Schätzungen im Hinblick auf die aktuellen Verhand-lungsstände. Wir halten den Eintritt dieses Risikos für sehr unwahrscheinlich. Sollte dieses Risiko dennoch eintreten, d. h. Zahlungen über den gebildeten Rückstellungsbetrag hinaus erforderlich werden, können wir erhebliche, einmalige Effekte auf unsere Ergebnisentwicklung nicht vollständig ausschliessen. Wir stufen dieses Risiko daher als geringes Risiko ein.

Steuerliche Risiken im Zusammenhang mit der Veräußerung von Tochterunternehmen in Schweden. Die schwedischen Finanzbehörden haben die steuerliche Außenprüfung bei einer ehe-maligen schwe dischen Betriebsstätte der ProSiebenSat.1 Group im Dezember 2013 abgeschlossen.

Nach Auffas sung der Finanzbehörden sind Zinszahlungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anteilen an den ehemaligen TV- und Radiounternehmen der SBS-Gruppe in Schweden steuerlich nicht abziehbar. Der Abschlussbericht der Außenprüfung sieht daher im Ergebnis Nachzahlungen für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2011 in einer Gesamthöhe von ca. 31 Mio Euro vor. Für den Veranlagungszeitraum 2012, der noch nicht Gegenstand der Außenprüfung war, würden nach derselben Auffassung weitere Nachzahlungen in Höhe von rund 11 Mio Euro hinzukommen. Die ProSiebenSat.1 Group hat gegen die Steuerbescheide fristgerecht Einspruch erhoben. Die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wurde antragsgemäß Ende Januar 2014 gewährt. Nach derzeitigem Stand wird es voraussichtlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem schwedischen

Verwaltungsgericht (Swedish Administrative Court) kommen. Die ProSiebenSat.1 Group hält nach wie vor eine tatsächliche Inanspruchnahme für nicht wahrscheinlich und wird in dieser Auffassung durch entsprechende Gutachten renommierter schwedischer Steuer- und Rechtsberater unterstützt.

Eine Rückstellung wurde daher zum Bilanzstichtag nicht gebildet. Wir halten den Eintritt dieses Risikos für möglich. In diesem Fall können wir wesentliche, einmalige Effekte auf unsere Ergebnis-entwicklung bis zu der oben genannten maximalen Gesamthöhe nicht vollständig ausschliessen.

Insgesamt schätzen wir dieses Risiko als hohes Risiko ein.

Garantieansprüche aus dem Verkauf der belgischen TV-Aktivitäten. Mit Kaufvertrag vom 20.

April 2011 hat die ProSiebenSat.1 Group ihre belgischen TV-Aktivitäten an die De Vijver NV („DV“) veräußert. Die ProSiebenSat.1 Media AG trat dabei als Verkäufergarant auf. Die DV hat Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Schadenersatz aufgrund angeblicher Verletzungen gegen die im Kauf-vertrag geregelte Bilanz- und MietKauf-vertragsgarantie erhoben. Die Kauf-vertraglich vereinbarte Haf tungs-höchstsumme aus sämtlichen Garantien beläuft sich auf insgesamt 19,8 Mio Euro. Auf Grundlage des derzeitigen Sachstands geht die Gesellschaft nicht davon aus, zu entsprechenden Zahlungen an die DV verpflichtet zu sein. Insofern wurden zum Stichtag 31. Dezember 2013 keine Rückstellungen gebildet. Wir halten den Eintritt dieses Risikos für sehr unwahrscheinlich. Sollte dieses Risiko dennoch eintreten, würde unser Ergebnis einmalig bis zu der oben genannten Haftungshöchstsumme belastet werden. Wir stufen dieses Risiko insgesamt als geringes Risiko ein.

Patentrechtliche Ansprüche. Die Kudelski-Gruppe behauptet, dass insbesondere Geschäfts-aktivitäten der maxdome GmbH sowie der SevenOne Media GmbH ihr zustehende Patentrechte verletzen. Die Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche kann nach der derzeitigen Sach- und Kenntnislage nicht verlässlich beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund wird die entsprechend gebildete Rückstellung für ausreichend erachtet. Wir schätzen den Eintritt dieses Risikos für wahrscheinlich ein. In diesem Fall können wir geringe negative Auswirkungen auf unsere Ergebnisentwicklung nicht vollständig ausschliessen. Wir bewerten dieses Risiko daher als mittleres Risiko.

XIII. Prognosebericht

Die ProSiebenSat.1 Media AG hängt in ihrer weiteren Geschäftsentwicklung wesentlich von den Tochtergesellschaften ab, denn das Ergebnis der ProSiebenSat.1 Media AG wird zu einem wesent-lichen Teil vom Beteiligungsergebnis und damit von den mögwesent-lichen Ausschüttungen der Toch ter-gesellschaften bestimmt. Daher wird im Folgenden auf die Entwicklung wesentlicher Kenngrößen im Konzern eingegangen.

Gesamtaussage zur künftigen Entwicklung aus Sicht der

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