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Restriktions- und Impfgebiete in Rheinland-Pfalz

3 MATERIAL UND METHODEN

3.2 Restriktions- und Impfgebiete in Rheinland-Pfalz

Die Restriktionsgebiete wurden bis zum Ende des Jahres 1999 für das KSP-Seuchengebiet in der Eifel durch die Bezirksregierung Trier ausgewiesen und in „Tierseuchenpolizeilichen Anordnungen der Bezirksregierung Trier zum Schutz gegen die Schweinepest“ öffentlich bekannt gegeben.

In der Region der Pfalz regelten die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz und die jeweiligen unteren Verwaltungsbehörden (Kreisverwaltungen/ Verwaltungen der kreisfreien Städte) die Ausweisung der Seuchengebiete (BLICKE, persönliche Mitteilung).

Ab dem 01.01.2000 wurden die Restriktionsgebiete landesweit einheitlich durch das LUA in Koblenz in Form von „Tierseuchenrechtlichen Anordnungen des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz zum Schutz gegen die Schweinepest“ mittels Bekanntgabe im

Bundesanzeiger und den regionalen Zeitungen verfügt. Die Impfgebiete wurden durch das Ministerium für Umwelt und Forsten (MUF) von Rheinland-Pfalz ausgewiesen.

Aus der Region Pfalz waren infolge der Umstrukturierungsprozesse die tierseuchenpolizei-lichen Anordnungen nicht mehr vollständig auffindbar (BLICKE u. HOFF, persönliche Mitteilungen). Restriktionsgebiete im südlichen Landesteil Pfalz konnten deshalb erst ab September 2000 kartographisch dargestellt werden. Die Digitalisierung der Restriktions- und Impfgebiete wird im Einzelnen unter Abschnitt 3.5.3.1 erklärt.

3.2.1 Gefährdeter Bezirk

Der Gefährdete Bezirk wurde nach §14 a Abs. 1 Nr. 1 der Schweinepest-Verordnung (KSP-VO) in ihrer jeweils gültigen Fassung amtstierärztlich um die Abschussstelle oder den Fundort eines KSPV-infizierten Wildschweins herum festgelegt. In ihm galten entsprechend der RL 2001/89/EG Artikel 15 Abs. 2 (b) weitreichende Schutzmaßnahmen für Hausschweinebestände und Wildschweine und stellte aus behördlicher Sicht das Hauptseuchengebiet dar. Die genauen Restriktionen für den Gefährdeten Bezirk wurden in Anlehnung an die jeweils gültige Fassung von KSP-VO und EU-RL in dem „Plan zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bundesland Rheinland-Pfalz“ vom 17.02.1999 niedergelegt (vergleiche Abschnitt 2.5.1). Zusätzlich erfolgte im

„Notimpfplan für die orale Immunisierung von Schwarzwild gegen die KSP im Bundesland Rheinland-Pfalz vom 14.01.2002“ (Notimpfplan) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen für das Seuchengebiet und ausgewiesene Impfgebiete (ANONYM, 2002c).

Darüber hinaus enthielt jede tierseuchenrechtliche Anordnung des LUA in Koblenz neben der jeweiligen Neuerung für die Gebietskulissen der Restriktionsgebiete auch ausführliche Erläuterungen der Schutzmaßnahmen bei Haus- und Wildschweinen.

3.2.2 Überwachungsgebiet

Nach § 14 a Abs. 1 Nr.2 der nationalen KSP-VO vom 26. Mai 1999 wurde um den Gefährdeten Bezirk ein Überwachungsgebiet ausgewiesen, in dem Überwachungs-untersuchungen zum Infektionsstatus von Schwarzwild bezüglich KSP stattfanden. Zusätzlich wurden auch Maßnahmen für Hausschweinebestände vorgesehen. Detaillierte Angaben für die schweinehaltenden Betriebe wurden in den tierseuchenrechtlichen Anordnungen durch die

zuständige Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Kam es zu einem KSPV-Nachweis im Überwachungsgebiet, so wurde ein neuer Gefährdeter Bezirk um die Fund- oder Erlegungsstelle festgelegt. Bei der Ausweisung des neuen Restriktionsgebietes sollten immer die örtlichen Gegebenheiten und natürlichen Grenzen, wie Flüsse und große Straßen, die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinpopulation sowie Überwachungsmöglichkeiten durch die zuständige Behörde Berücksichtigung finden.

Mit Einführung der Schweinepest-VO vom 17. Juli 2003 wurde § 14 a dahingehend geändert, dass nur noch der Gefährdete-Bezirk in den KSP-Bekämpfungsmaßnahmen bei Wildschweinen vorgesehen war.

3.2.3 Impfgebiet

Im Februar 2002 wurde im nordwestlichen Landesteil Eifel entsprechend des Notimpfplans ein Impfgebiet mit einer Fläche von ca. 8500 km² ausgewiesen. Das Impfgebiet umfasst nach Kapitel I (1) des Notimpfplans sowohl den Gefährdeten-Bezirk als auch das Überwachungs-gebiet (ANONYM, 2002c).

Bei der Festlegung des Impfgebiets wurde zu den jeweiligen Landesteilen der angrenzenden Bundesländer, der Nachbarländer Belgien, Luxemburg, Frankreich und den nicht von der Impfung betroffenen Landkreisen in Rheinland-Pfalz eine Gürtelzone von drei bis fünf Kilometern eingehalten, in denen keine Impfköder ausgelegt wurden. Diese Pufferzonen wurden auch als Impfgebiete deklariert und sind auf den Gebietskarten nicht separat dargestellt.

Das erste Immunisierungsgebiet in der Eifel umfasste die Landkreise (LK) Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Teile des LK Birkenfeld, LK Bitburg-Prüm, LK Cochem-Zell, LK Daun, das westlich des Rheins gelegene Gebiet des LK Mayen-Koblenz und der kreisfreien Stadt Koblenz, Teile des LK Rhein-Hunsrück-Kreis, fast den gesamten LK Trier-Saarburg und die kreisfreie Stadt Trier. In der Zeit von Februar 2002 bis Januar 2003 betrug die Gesamt-ausdehnung des Impfgebietes 8522 km² (9.3, Abbildung 48).

Tierseuchenrechtlich wurden die Impfgebiete, wie auch schon der Gefährdete Bezirk und das Überwachungsgebiet, zum „Infizierten Gebiet“ erklärt und damit zum ausgewiesenen Seuchengebiet (ANONYM, 2002c). Für alle im Impfgebiet erlegten oder tot aufgefundenen

Wildschweine galten die Vorschriften der tierseuchenbehördlichen Anordnungen des LUA zum Schutz gegen die KSP in der jeweils geltenden Fassung. Damit unterlagen alle schweinehaltenden Betriebe in diesem Gebiet den gleichen Restriktionen wie im Überwachungsgebiet und Gefährdeten Bezirk.

Im Februar 2003 wurde auch im südlichen Landesteil von Rheinland-Pfalz ein Impfgebiet eingerichtet. Das Impfgebiet Pfalz erstreckte sich über eine Fläche von 4566 km² und umschloss die Landkreise Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Südliche Weinstrasse, die kreisfreien Städte Speyer, Neustadt a. d. Weinstraße, Pirmasens und Kaiserslautern. Weiterhin waren Teilflächen der Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Ludwigshafen und Südwestpfalz eingegliedert. Zu Beginn des Jahres 2003 betrug die Gesamtimpffläche in Rheinland-Pfalz 13088 km².

Dem Seuchengeschehen folgend wurden die Impfgebiete in der Eifel und Pfalz noch gering-fügig ausgeweitet, so dass sich von Oktober 2003 an bis März 2005 eine Gesamtfläche von 13405 km² ergab.

3.2.4 Infiziertes Gebiet

Für die vorliegende Arbeit wurden der Gefährdete Bezirk, das Überwachungsgebiet und später ebenfalls die Impfgebiete in Absprache mit dem LUA Koblenz gemäß der Vorgabe des Notimpfplans über den gesamten Untersuchungszeitraum als „Infiziertes Gebiet“ bezeichnet.

3.2.5 Monitoringgebiet

Im September 2001 wurde zusätzlich um den Gefährdeten Bezirk und das Überwachungsgebiet ein Monitoringgebiet gelegt. Aus diesem Gebiet wurde eine Stichprobe von erlegten und verendeten Wildschweinen serologisch auf das Vorliegen von Antikörpern gegen KSPV untersucht. Detaillierte Anweisungen zur Verfahrensweise der Probennahme wurden von den jeweils zuständigen Kreisverwaltungen (Veterinärämtern) der betroffenen Landkreise erlassen. Das Monitoringgebiet änderte sich entsprechend der Vergrößerung der anderen gemaßregelten Gebiete. Mit Ausweisung der Monitoringgebiete wurden auch noch die bis dato nicht „beprobten“ Landesteile in die Untersuchung auf KSP einbezogen (vergleiche Anhang 9.3, Abbildung 48).

Als Übersicht sind in Anhang 9.3.1 die Gebietskulissen der gemaßregelten Gebiete (Gefährdete Bezirke, Überwachungs-, Impf- und Monitoringgebiete) in chronologischer Abfolge dargestellt.