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Regelungen/Vorgaben sind nicht vorhanden oder erfüllen nicht die rechtlichen Vorgaben

Im Dokument Indikatoren und Parameter (Seite 79-83)

des Indikatoren- und Parametersystems zur Bewertung des Arbeitsschutzmanagements

1) Regelungen/Vorgaben sind nicht vorhanden oder erfüllen nicht die rechtlichen Vorgaben

2) Regelungen orientieren sich streng

an den rechtlichen Mindestforderungen 3) Regelungen geben die Möglichkeit,

im Einzelfall über die gesetzlichen Mindestforderungen hinauszugehen 4) Regelungen fördern ein Hinausgehen

über die rechtlichen Mindestforderungen 5) Regelungen fordern ein Hinausgehen

über die rechtlichen Mindestforderungen

5.1.5 Indikator „Führung“ und zugehörige Parameter

Das Verhalten der Führungskräfte hat entscheidende Auswirkungen auf die „Arbeits-schutzfähigkeit“ einer Organisation. Die Leitung der Organisation muss daher Vorga-ben an die Führungskräfte machen insbesondere hinsichtlich Zielsetzung, Führungs-verhalten und eigenem Engagement.

Insbesondere muss sie die Voraussetzungen dafür schaffen, dass alle Führungs-kräfte aus den übergeordneten Zielen der Organisation spezifische Ziele für ihren Bereich ableiten. Hierfür müssen zum Einen die übergeordneten Ziele geeignet sein.

Dies ist dem Indikator „Geeignete Politik und Strategie für Sicherheit und Gesund-heit“ zugeordnet (vgl. Abschnitt 5.1.1). Zum Anderen muss das Herunterbrechen von Zielen von den Führungskräften gefordert werden. Dies gehört zu dem Indikator

„Führung“.

Die Bedeutung des Führungsverhaltens und Führungsstils als Befähiger (leider oft auch als Bremser) für den Arbeitsschutz bedarf ebenso keiner näheren Erläuterung wie die Bedeutung der Arbeitsschutzkompetenz der Führungskräfte.

Dieser Indikator kann daher durch folgende Parameter charakterisiert werden:

Herunterbrechen der Arbeitsschutzziele auf den eigenen Führungsbereich

Ein Beurteilungskriterium hierfür ist:

r Gibt es Vorgaben/Regelungen hinsichtlich des Herunterbrechens der Arbeitsschutzziele der Organisation auf den eigenen Bereich der jeweiligen Führungskraft?

Führungsverhalten bezüglich des Arbeitsschutzes

Beurteilungskriterien hierfür können sein:

r Gibt es Vorgaben/Regelungen hinsichtlich des Ansprechens der Mitarbeiter auf Fehlverhal-ten und des ggf. notwendigen Ziehens von Konsequenzen?

r Gibt es Vorgaben/Regelungen hinsichtlich des Vorbildverhaltens von Führungskräften (z. B.

bezüglich des Tragens von persönlicher Schutzausrüstung)?

r Gibt es Vorgaben/Regelungen hinsichtlich der Schnelligkeit und Vollständigkeit des Umset-zens von Arbeitsschutz-Maßnahmen?

r Gibt es Vorgaben/Regelungen zur Förderung des freien Meinungsaustauschs und zur Her-stellung einer positiven Fehlerkultur?

r Gibt es Vorgaben/Regelungen, die die Führungskräfte zur angemessenen Einbindung der Beauftragten/Fachkräfte verpflichten?

Arbeitsschutzkompetenz der Führungskräfte

Beurteilungskriterien hierfür können sein:

r Gibt es Vorgaben/Regelungen zur Berücksichtigung von Arbeitsschutz-Kompetenz bei der Auswahl/Benennung von Führungskräften?

r Gibt es Vorgaben/Regelungen zur Berücksichtigung des Arbeitsschutz-Engagements der Führungskräfte in deren Zielvereinbarungen und Leistungsbewertungen?

Diskussion der Parameter und Beurteilungskriterien

Wenngleich dieser Indikator von herausragender Bedeutung für die „Arbeitsschutzfä-higkeit“ einer Organisation ist, sind die Beurteilungskriterien relativ weich und haben praktisch keinen direkten „Compliance-Anteil“. Entsprechende Vorgaben/Regelungen finden sich ggf. in „Führungsgrundsätzen“, Stellenbeschreibungen oder ähnlichen Dokumenten. Auch hier gilt jedoch, dass insbesondere in kleineren Organisationen dieser Indikator durch erkennbares Engagement der Leitung und ggf. der Führungs-kräfte gut erfüllt sein kann, ohne dass eine vergleichbar gute Dokumentation vorliegt.

Dies kann aber ohne prohibitiven Aufwand durch Gespräche mit Führungskräften und Mitarbeitern der Personalabteilung herausgefunden werden.

Zur Bewertung kann das in Abschnitt 4.5 dargestellte System verwendet werden.

Dabei ist es auch hier durchaus möglich, einen Parameter durch die Summe der Be-urteilungskriterien zu bewerten. Beispielhaft soll dies am Parameter „Führungsver-halten“ deutlich gemacht werden. Sind alle hierzu aufgeführten Beurteilungskriterien (Vorgaben für Ansprechen der Mitarbeiter, Vorbildverhalten, Umsetzung von Arbeits-schutzmaßnahmen, Förderung des freien Meinungsaustausches, Einbindung der Fachkräfte) erfüllt, ist die Bewertung „umfassende Erfüllung (5)“. Sind nur Teilaspekte geregelt, sinkt diese Bewertung entsprechend ab (weitgehend erfüllt (4), teilweise erfüllt (3), ...).

5.1.6 Indikator „Mitwirkung der Beschäftigten“ und zugehörige Parameter Die Einbindung der Beschäftigten in alle Belange des Arbeitsschutzes ist von heraus-ragender Bedeutung. Das Arbeitsschutzrecht verpflichtet die Unternehmer, alle Maß-nahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Gefährdung von Leben und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sind auch für die Be-schäftigten arbeitsschutzbezogene Rechte und Pflichten festgelegt. Ergänzend dazu begründet das Betriebsverfassungsgesetz das Recht der Beschäftigten, bei der Ge-staltung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen mitzuwirken und räumt dem Betriebsrat das Recht ein, die Durchführung und Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebs-vereinbarungen im Hinblick auf den Arbeitsschutz zu überwachen. Im Gegenzug da-zu verpflichtet der Gesetzgeber auch die Beschäftigten da-zu sicherheitsgerechtem Verhalten und Mitwirkung im Arbeitsschutz.

Die Mitarbeiter prägen stärker als viele andere Einflüsse das Arbeitsschutzpotenzial einer Organisation. Durch das Schaffen einer „Beteiligungskultur“ können Organisa-tionen dieses Potenzial optimal nutzen.

Der „Faktor Mensch“ taucht auch in einer Reihe von anderen Indikatoren zur Bewer-tung der „Arbeitsschutzfähigkeit“ auf. Hier stehen Vorgaben für die Einbindung der Beschäftigten durch die Organisation sowie zur Förderung derer aktiven Mitarbeit im Arbeitsschutz im Vordergrund.

Dieser Indikator kann daher durch folgende Parameter charakterisiert werden:

Festlegungen zur Beteiligung der Beschäftigten an der kontinuierlichen Verbesse-rung des Arbeitsschutzes und Weiterentwicklung des AMS

Beurteilungskriterien hierfür können sein:

r Gibt es eine Arbeitsordnung, Arbeitsschutz-Handbuch etc. mit entsprechenden Vorgaben?

r Gibt es Vorgaben/Regelungen hinsichtlich der Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung bzw.

der Beschäftigten bei allen wichtigen Entscheidungen im Arbeitsschutz wie insbesondere der Auswahl von Arbeitsschutzmitteln, an Betriebsbegehungen, Audits und anderen Überprü-fungen etc.?

r Gibt es Vorgaben/Regelungen hinsichtlich der Information der Beschäftigten über Rechte zur Mitwirkung und Möglichkeiten zur Information?

r Gibt es Vorgaben/Regelungen hinsichtlich der Einbindung der verschiedenen Beschäftigten-gruppen in Arbeitsschutz-Zirkel etc.?

r Ist Arbeitsschutz ein fester Tagesordnungspunkt bei Besprechungen mit der Arbeitnehmer-vertretung?

Motivation und Verpflichtung der Beschäftigten zu sicherem und gesundheitsbe-wusstem Arbeiten

Beurteilungskriterien hierfür können sein:

r Gibt es Vorgaben/Regelungen hinsichtlich Prämien für sicheres bzw. Sanktionen bei unsi-cherem Arbeiten?

r Gibt es ein System für und Anreize zur Meldung von Verbesserungsmöglichkeiten und Ge-fahrensituationen?

r Werden die Beschäftigten explizit verpflichtet und berechtigt, an der Beseitigung von Gefah-ren und Gefährdungen aktiv mitzuwirken?

r Gibt es Vorgaben/Regelungen dafür, Unterweisungen im Sinne dieses Parameters zu nut-zen (zielorientiert, z. B. aus Unfalluntersuchungen oder Unfallstatistik abgeleitete Ziele)?

Diskussion der Parameter und Beurteilungskriterien

Auch dieser Indikator ist von herausragender Bedeutung, aber durch überwiegend relativ weiche Beurteilungskriterien gekennzeichnet. Allerdings gibt es daneben auch einige gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmungsrechte! Schriftliche Vorgaben fin-den sich außer in AMS-Dokumenten eher in Arbeitsordnungen o. ä. und sind dann relativ leicht erfassbar. Insbesondere in kleineren Organisationen kann auch dieser Indikator jedoch durch erkennbares Engagement der Leitung gut erfüllt sein, ohne dass eine vergleichbar gute Dokumentation vorliegt.

Zur Bewertung kann auch hier das in Abschnitt 4.5 dargestellte System verwendet werden. Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte sind dabei besonders zu beachten.

Als Beispiel sei hier der Parameter „Motivation und Verpflichtung der Beschäftigten zu sicherem und gesundheitsbewusstem Arbeiten“ ausgewählt. Das Beurteilungskri-terium „Vorgaben hinsichtlich Prämien/Sanktionen“ wäre dann „umfassend erfüllt (5)“, wenn neben einer organisationsweiten Vorgabe für Sicherheitswettbewerbe auch belastbare Regelungen für Sanktionen bei wiederholten Verstößen gegen Arbeits-schutzvorschriften bestehen (z. B. Abmahnungen). Überlässt dies die Organisation den einzelnen Vorgesetzten, wird u. U. nur eine „punktuelle Erfüllung (2)“, nämlich in wenigen Bereichen, gegeben sein.

5.2 Indikatoren und Parameter zur Bewertung

Im Dokument Indikatoren und Parameter (Seite 79-83)