• Keine Ergebnisse gefunden

Indikator „Geeignete Aufbauorganisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ und zugehörige Parameter

Im Dokument Indikatoren und Parameter (Seite 71-74)

des Indikatoren- und Parametersystems zur Bewertung des Arbeitsschutzmanagements

2) Punktuell Regelung/Vorgehensweise vorhanden und punktuelle Erfüllung der Beurteilungskriterien

5.1.2 Indikator „Geeignete Aufbauorganisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ und zugehörige Parameter

Arbeitsschutz ist eine Führungsaufgabe. Damit steht in erster Linie die oberste Lei-tung der Organisation in der Pflicht. Sie wird (von kleinsten Organisationen abgese-hen) aber stets eine Reihe (nie alle!) ihrer Aufgaben an nachgeordnete Führungs-kräfte sowie an besondere Funktionsträger des betrieblichen Arbeitsschutzes über-tragen (insbesondere die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Betriebsärzte und die Sicherheitsbeauftragten). Im Folgenden wird in Anlehnung an den Sprachgebrauch des Umweltrechts diesbezüglich von „Linienorganisation“ bzw. „Beauftragtenorgani-sation“ gesprochen.

Vorgaben für die sachgerechte Übertragung von Aufgaben und für die Regelungen der Kompetenzen für Arbeitsschutz innerhalb der Linien- und der Beauftragtenor-ganisation sind eine wesentliche Grundlage für die Arbeitsschutzfähigkeit einer Or-ganisation und damit essentieller Bestandteil jedes AMS. Das Gleiche gilt für die Re-gelung der Schnittstellen zwischen der Linien- und der Beauftragtenorganisation.

Durch diese Aufbauorganisation sind auch geeignete Kommunikations- und In-formationsstrukturen bereitzustellen. Insbesondere sind Festlegungen zu treffen hinsichtlich des Informationsflusses und der Zusammenarbeit im Rahmen des AMS sowie für die Kommunikation und Zusammenarbeit mit externen Stellen und der Öf-fentlichkeit.

Dieser Indikator kann somit durch folgende Parameter charakterisiert werden:

Angemessene Berücksichtigung des Arbeitsschutzes in der Aufbauorganisation (allgemein)

Beurteilungskriterien hierfür können insbesondere sein:

r Gibt es schriftliche Vorgaben z. B. in Organisationshandbüchern?

r Sind die Vorgaben geeignet für die Organisation?

r Werden rechtliche Forderungen und sonstige Vorgaben erfüllt?

r Gibt es Vorgaben zur Umsetzung in allen Organisationseinheiten?

r Gibt es Vorgaben zur Bekanntmachung in der Organisation?

Verfahren zur Zusammenarbeit von Führungs- und Fach-, Beratungs-, Beauf-tragtenfunktionen (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) sowie Sicher-heitsbeauftragten

Beurteilungskriterien hierfür können insbesondere sein:

r Gibt es schriftliche Vorgaben z. B. in Organisationshandbüchern?

r Sind die Vorgaben geeignet für die Organisation?

r Werden rechtliche Forderungen und sonstige Vorgaben erfüllt?

r Gibt es Vorgaben zur Umsetzung in allen Organisationseinheiten?

r Gibt es Vorgaben zur Bekanntmachung in der Organisation?

Einrichtung von spezifischen Strukturen, wie Arbeitsschutzausschuss, Projekt-gruppen für Arbeitsschutz

Beurteilungskriterien hierfür können insbesondere sein:

r Gibt es schriftliche Vorgaben z. B. in Organisationshandbüchern?

r Sind die Vorgaben geeignet für die Organisation?

r Werden rechtliche Forderungen und sonstige Vorgaben erfüllt?

r Gibt es Vorgaben zur Umsetzung in allen Organisationseinheiten?

r Gibt es Vorgaben zur Bekanntmachung in der Organisation?

r Gibt es Vorgaben zur Einbindung der oberen Führungskräfte und der Sicherheitsbeauftrag-ten?

r Gibt es Vorgaben für die Durchführung der Sitzungen (z. B. Teilnehmerkreis, Häufigkeit)?

Übertragung von Arbeitsschutzaufgaben innerhalb der Linienorganisation unter Berücksichtigung der Schnittstellen zur Stabs-/Beauftragtenorganisation

Beurteilungskriterien hierfür können insbesondere sein:

r Gibt es Regelungen/Vorgaben zur schriftlichen und konkreten Delegation von Arbeits-schutzaufgaben?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben für eine geeignete Auswahl/Qualifikation der Delegati-onsempfänger?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben zur Übereinstimmung von Kompetenz und Verantwortung?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich der Integration des Arbeitsschutzes in die Ge-samtaufgaben?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich der Aufnahme von Arbeitsschutzaufgaben in Stellenbeschreibungen?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich der Bekanntgabe von Arbeitsschutzaufgaben, Zielen und Kompetenzen in der Organisation?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben zur Erstellung von geeigneten Schulungsplänen?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich einer angemessenen Kontrolle der Aufgabener-füllung?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich von Belohnungen/Sanktionen als Konsequenz der Kontrollen?

Beauftragtenorganisation

Beurteilungskriterien hierfür können insbesondere sein:

r Gibt es Regelungen/Vorgaben für eine geeignete Auswahl/Qualifikation der Beauftragten?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben für eine Integration der Aufgaben der Beauftragten in die Ge-samtaufgabe?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich der Ermittlung und Bestellung der erforderlichen Anzahl an Beauftragten?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich der schriftlichen und konkreten Delegation von Arbeitsschutzaufgaben an die Beauftragten?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben zur Schulung der Beauftragten?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich der Bekanntgabe von Arbeitsschutzaufgaben und Kompetenzen der Beauftragten in der Organisation, z. B. Organigramm mit Darstellung der Arbeitsschutz-Organisation; Verdeutlichen der Pflichten zur Hinwirkung, Beratung und Kon-trolle?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich einer angemessenen Kontrolle der Aufgabener-füllung?

Festlegungen zur Sicherstellung der Kommunikation und des Informationsaus-tauschs (Kommunikations- und Informationsstrukturen)

Beurteilungskriterien hierfür können insbesondere sein:

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich regelmäßiger Behandlung von Arbeitsschutzfra-gen bei RoutinebesprechunArbeitsschutzfra-gen der Linienorganisation?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich der Beteiligung/Unterrichtung von Beauftragten bei Besprechungen der Linie?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich der Koordination der Ausschüsse, ggf. durch be-wusstes Herbeiführen von „Personalunionen“?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich der Verteilung der Protokolle der Ausschüsse?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Kommunikation zu Behörden, Unfallversicherungsträgern etc.?

r Gibt es Regelungen/Vorgaben hinsichtlich der Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten/

Koordination mit Fremdfirmen?

Diskussion der Parameter und Beurteilungskriterien

Die Parameter sind auch hier dann leicht zugänglich und mit relativ geringem Auf-wand zu beurteilen, wenn es eine entsprechende schriftliche Unterlage z. B. in Form eines Managementhandbuchs gibt. Es gilt hier im Prinzip das in Abschnitt 5.1.1 Aus-geführte. Die Bandbreite in Richtung informeller, lediglich „gelebter“ Organisations-formen ist jedoch schmaler. Schwächen in der Aufbauorganisation bewirken nicht nur mangelnde Effizienz (etwa durch vermeidbare Doppelarbeit), sondern führen rasch auch zu Rechtsverstößen und dann zum Vorwurf des Organisationsverschuldens. Dementsprechend wurden in einigen Vorschriften schon lange vor dem

Arbeits-schutzgesetz dezidiert die entsprechenden organisatorischen Vorgaben gefordert.

Neben der BGV A 1 „Allgemeine Vorschriften“ sei beispielhaft das Bundes-Immis-sionsschutz-Gesetz genannt. Hier werden in § 52a „Mitteilungspflichten zur Betrieb-sorganisation“ begründet, die die diesem Gesetz unterliegenden Organisationen da-zu zwingen, entsprechende Festlegungen da-zur Aufbauorganisation da-zu treffen.

Da gerade im Bereich des Arbeitsschutzes wichtige Aufgaben „vor Ort“ anfallen, ist die Übertragung (Delegation) von Unternehmerpflichten von besonderer Bedeutung und Vorgaben hierfür für die „Arbeitsschutzfähigkeit“ einer Organisation besonders wichtig. Das gilt auch für kleine Organisationen. Auch hier müssen die Verantwort-lichkeiten für den Arbeitsschutz, die entsprechenden Kompetenzen und Informati-onswege geklärt sein. Das muss aber nicht zwingend in Organigrammen oder Stel-lenbeschreibungen dokumentiert werden.

Die Bewertung entspricht grundsätzlich dem in Abschnitt 5.1 Ausgeführten. Dieser Indikator hat jedoch entsprechend den obigen Ausführungen einen deutlichen „Com-pliance-Anteil“, den es bei der Auswahl und Formulierung der Beurteilungskriterien zu berücksichtigen gilt. So können unzureichende Vorgaben hinsichtlich des Para-meters „Angemessene Berücksichtigung des Arbeitsschutzes in der Aufbauorganisa-tion (allgemein)“ durchaus ein OrganisaAufbauorganisa-tionsverschulden darstellen. Dies kann ent-weder durch Modifikation der Beurteilungsskala (z. B. „punktuelle Regelung“ nicht 2 als Kennzahl, sondern 1) oder durch separates Hervorheben von Beurteilungsergeb-nissen mit „Compliance-Problemen“ (z. B. „2*“ oder als Farbmarkierung) verdeutlicht werden.

Ein ausführliches Beispiel für die Beurteilung des Parameters „Übertragung von Auf-gaben ...“ befindet sich in Kapitel 6, Tab. 6.1.

5.1.3 Indikator „Bereitstellen der erforderlichen Ressourcen

Im Dokument Indikatoren und Parameter (Seite 71-74)