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Indikator „Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen

Im Dokument Indikatoren und Parameter (Seite 189-195)

Bewertung der Arbeitsschutzleistungen (Ergebnisse) einer Organisation

5.3.7 Indikator „Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen

(gesellschaftliche Verantwortung)“ und dazugehörige Parameter Arbeitgeber haben insbesondere nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine umfassende Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Be-schäftigten sowie von Dritten in ihren Organisationen. Die „Grundpflichten eines Ar-beitgebers“ sind in § 3 ArbSchG formuliert. Ein wirkungsvoller Arbeitsschutz stellt demzufolge für eine Organisation auch eine wichtige gesellschaftliche Verpflichtung dar. In § 3 Abs. 1 ArbSchG heißt es: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderli-chen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Si-cherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“ D. h., auch die Überprüfung der Erfüllung der gesellschaftlichen Verpflichtungen zählt zu den Grundpflichten eines Arbeitgebers im Arbeitsschutz. Die gesellschaftlichen Ver-pflichtungen einer Organisation bezüglich Sicherheit und Gesundheit umfassen je-doch nicht nur die reine Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzforderungen, auch das soziale Engagement, die Beschäftigung leistungsgewandelter Mitarbeiter und anderes mehr zählen hierzu.

Demzufolge bietet sich zur Operationalisierung dieses Ergebnisindikators folgendes Spektrum möglicher Parameter an:

a) Erfüllung der für eine Organisation relevanten (einschlägigen) öffentlich-recht-lichen Verpflichtungen

b) Freiwillige Zusatzleistungen (die über das öffentlich-rechtlich Verpflichtende hin-ausgehen)

c) Beschäftigung leistungsgewandelter Mitarbeiter

d) Soziales Engagement für Sicherheit und Gesundheitsschutz

e) Kommunizieren der Sicherheits- und Gesundheitsschutzaktivitäten und deren Ergebnisse nach außen

Beschreibung und Diskussion der Parameter und Beurteilungskriterien

a) Parameter „Erfüllung der für eine Organisation relevanten (einschlägigen) öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen“

Die effektive und effiziente Erfüllung des staatlichen Arbeitsschutzrechts und des autonomen Arbeitsschutzrechts der Unfallversicherungsträger ist eines der we-sentlichen Ziele eines Arbeitsschutzmanagementsystems. AMS sehen hierfür im Sinne der „self responsible care“ insbesondere regelmäßige Überprüfungen und Überwachungen der Erfüllung externer Vorgaben, die in der Regel eigenständig durchgeführt werden, vor. Damit führt das AMS den im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG 1974) begonnenen Weg der eigenständigen Steuerung der Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz fort.

Die „Erfüllung der für die Organisation relevanten (einschlägigen) öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen“ ist sicherlich der wichtigste Parameter für den Indi-kator „Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen (gesellschaftliche Verantwor-tung)“. Wesentliche Beurteilungskriterien für diesen Parameter sind:

Kenntnis der relevanten (einschlägigen) öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen in der aktuell gültigen Fassung

Einhalten, Erfüllen der Vorgaben

Zur Datenermittlung sehen AMS regelmäßige, freiwillige, interne Einzelprüfun-gen, so genannte Complianceaudits, vor. Durch ein solches systematisches Au-dit wird geprüft, ob die aus dem einschlägigen Vorschriften- und Regelwerk

re-sultierenden Vorgaben für eine Organisation, einen Teil einer Organisation oder einen Arbeitsbereich, die auch in Verfahrens- und Arbeitsanweisungen konkreti-siert sein können, in der aktuell gültigen Fassung bekannt sind, eingehalten wer-den, welche Mängel und Abweichungen bestehen und welche Maßnahmen und Korrekturen erforderlich sind. Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentie-ren und der obersten Leitung der Organisation vorzulegen.

Werden Complianceaudits regelmäßig (z. B. jährlich) durchgeführt, lassen sich aus den Ergebnissen insbesondere folgende Kennzahlen bilden:

Kenntnisgrad

Häufigkeit von Complianceaudits

Erfüllungsgrad (Umfang der nachweislichen Erfüllung, Einhaltung der Vorga-ben)

Differenzierungen nach Führungs- und Arbeitsbereichen sowie ggf. nach Ge-schäftsprozessen sind auch bei diesen Kennzahlen sehr sinnvoll.

Für die Durchführung von Complianceaudits liegen sehr gute Hilfsmittel (insbe-sondere in Band 2 „System- und Complianceaudits“ der OHRIS-Dokumentation, BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT, ERNÄHRUNG UND VERBRAU

-CHERSCHUTZ 2000) vor. Trotzdem darf der Aufwand hierfür nicht unterschätzt werden. Praktiziert eine Organisation weitere Managementsysteme oder ein in-tegriertes Managementsystem, so sollten die Complianceaudits im Rahmen die-ser Audits unter Federführung der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie des Be-triebsarztes stattfinden.

b) Freiwillige Zusatzleistungen

(die über das öffentlich-rechtlich Verpflichtende hinausgehen)

Durch einen zweiten Parameter sollten die freiwilligen Leistungen einer Organi-sation, die über die Forderungen des staatlichen Arbeitsschutzrechts und des autonomen Arbeitsschutzrechts der Unfallversicherungsträger hinausgehen, ab-gebildet werden. Mögliche Beurteilungskriterien hier sind:

Zusatzleistungen für besonders schutzbedürftige Personen

Teilnahme an Arbeitsschutzprogrammen externer Organisationen (z. B. Ge-sundheitsförderungsmaßnahmen von Krankenkasse, Responsible Care)

Die Datenermittlung besteht aus einer Auflistung der Leistungen und deren Be-wertung. Mögliche Kennzahlen hierfür sind:

Umfang der freiwilligen Zusatzleistungen

Häufigkeit der Mitwirkung an Arbeitsschutzprogrammen externer Organisatio-nen

Ergebnisse (z. B. Zielerreichungsgrad) der Arbeitsschutzaktivitäten im Rah-men der Mitwirkung an ArbeitsschutzprogramRah-men externer Organisationen Die Ermittlung dieser Kennzahlen ist vergleichsweise unproblematisch und wenig aufwendig. Für eine Bewertung empfiehlt sich vor allem die Bildung von Ver-gleichszahlen. Der Nachweis freiwilliger Zusatzleistungen ist sowohl innerbe-trieblich (zur Mitarbeitermotivation) als auch für die Außendarstellung von Be-deutung.

c) Parameter „Beschäftigung leistungsgewandelter Mitarbeiter“

Die Beschäftigung leistungsgewandelter Mitarbeiter (z. B. behinderte Menschen) zählt auch zu den gesellschaftlichen Verpflichtungen einer Organisation. Der Pa-rameter „Beschäftigung leistungsgewandelter Mitarbeiter“ soll die Leistungen ei-ner Organisation hierfür abbilden.

Mögliche Beurteilungskriterien für diesen Zweck sind:

Erfüllung der entsprechenden Vorgaben

Besondere Angebote für leistungsgewandelte Mitarbeiter

Integration leistungsgewandelter Mitarbeiter

Die Datenermittlung erfordert hier insbesondere eine Dokumentenanalyse.

Zur Bewertung dieses Parameters können insbesondere folgende Kennzahlen herangezogen werden:

Erfüllungsgrad (Grad der Erfüllung der entsprechenden Vorgaben)

Ausmaß des Übersteigens der Mindestbeschäftigungsquote

Umfang der besonderen Angebote für leistungsgewandelte Mitarbeiter

Umfang der Maßnahmen zur Integration leistungsgewandelter Mitarbeiter

Auch hier ist die Ermittlung dieser Kennzahlen vergleichsweise unproblematisch und wenig aufwendig. Für eine Bewertung empfiehlt sich die Bildung von Ver-gleichszahlen. Die Ergebnisse sind außer zur Bewertung des AMS insbesondere auch für die Außendarstellung von Bedeutung.

d) Parameter „soziales Engagement für Sicherheit und Gesundheitsschutz“

Teilweise wirken Organisationen auch an der Förderung von Sicherheit und Ge-sundheit außerhalb ihrer Organisation (z. B. bei Lieferanten, Kunden, Wirt-schaftsverbänden sowie in Fachgremien) mit. Diese freiwilligen Leistungen für die Gesellschaft sollen durch den Parameter „Soziales Engagement für Sicher-heit und GesundSicher-heitsschutz“ erfasst werden.

Mögliche Beurteilungskriterien hierfür sind:

Freiwillige Aktivitäten zur Förderung der Sicherheit und Gesundheit außerhalb der eigenen Organisation

Mitarbeit in Fachgremien, die sich mit Arbeitsschutzfragen beschäftigen

Neben einer Zusammenstellung der einzelnen Aktivitäten sollte im Rahmen der Datenermittlung auch der betriebliche Aufwand für diese Aktivitäten ermittelt oder zumindest abgeschätzt werden. Dadurch lassen sich insbesondere folgende Kennzahlen bilden:

Umfang der freiwilligen Leistungen zur Förderung der Sicherheit und Gesund-heit außerhalb der eigenen Organisation

(Anzahl von Aktivitäten/Maßnahmen)

Umfang der Mitarbeit in Fachgremien

(Anzahl der Fachgremien, in denen Vertreter der Organisation mitarbeiten)

Aufwand für freiwillige Leistungen zur Förderung der Sicherheit und Gesund-heit außerhalb der eigenen Organisation

(z. B. Anteil der finanziellen Aufwendungen hierfür im Verhältnis zum Umsatz) Die Anmerkungen zu c) gelten hier entsprechend.

e) Parameter „Kommunizieren der Sicherheits- und

Gesundheitsschutzaktivitäten und deren Ergebnisse nach außen“

Wie in Abschnitt 5.3.4 skizziert, sind die durchgeführten Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzaktivitäten und deren Ergebnisse vor allem zur Förderung des

Sicherheits- und Gesundheitsbewusstseins nach innen zu kommunizieren. Teil-weise kann es auch im Interesse einer Organisation sein (z. B. als vertrauensbil-dende Maßnahme), diese Informationen oder Teile hiervon auch der Öffentlich-keit freiwillig zur Verfügung zu stellen oder Externen (z. B. Kunden, der Haus-bank oder zuständigen Behörden) entsprechende Einblickmöglichkeiten zu ge-währen. Bei den zuständigen Behörden ist dies nur bedingt freiwillig.

Mögliche Beurteilungskriterien hierfür sind:

Art und Weise des Informierens, Gewährung von Einblicken

Informationsbreite

Ernsthaftigkeit des Informierens

Glaubwürdigkeit der Informationen

Die Art und Weise des Informierens der Öffentlichkeit hängt stark von der Be-triebsgröße und Branche ab. So erstellen beispielsweise größere Organisationen bereits seit Jahren entsprechende Jahresberichte auch für den Arbeitsschutz. In kleineren Organisationen ist dies dagegen derzeit nicht üblich. Denkbar ist je-doch, dass auch Kleinbetriebe, die entsprechende Daten zur Information und Sensibilisierung ihrer Mitarbeiter ermitteln, solche Informationen auch im Kun-denbereich (z. B. eines Kfz-Betriebes) aushängen. Die Informationsbreite, Ernst-haftigkeit des Informierens sowie Glaubwürdigkeit der Informationen sind – wie oben mehrfach schon skizziert – entsprechend abzuschätzen.

Aus den „Daten“ zu diesen Beurteilungskriterien lassen sich dann insbesondere folgende Kennzahlen bilden:

Umfang der Information der Öffentlichkeit

Qualität der Informationen, Einblickgewährung

Für die Bewertung empfiehlt sich vor allem die Bildung von Vergleichszahlen.

6 Leitlinien und Hinweise zur Anwendung

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