• Keine Ergebnisse gefunden

Rechtslage zum Thema Geräte- und Arbeitssicherheit

Im Dokument Für meine lieben Eltern (Seite 125-129)

III Beschreibung der Apparatur

III.2 Rechtslage zum Thema Geräte- und Arbeitssicherheit

Hochdruckapparaturen stellen naturgemäß eine besondere Bedrohung von Leben und Ge-sundheit dar. Es ist daher für alle Beteiligten von größter Wichtigkeit, die einschlägigen Si-cherheitsvorschriften und Gesetze zu kennen und zu beachten. Zu diesem Zwecke wurde der Rat des Bayerischen Landesamts für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik (München) und der Zertifizierungsstelle für Druckgeräte vom TÜV Süddeutschland (Mün-chen) eingeholt. Ebenso wurde das Gewerbeaufsichtsamt München-Land konsultiert. Die Re-sultate der vorgenommenen Besprechungen sind im Text dieses Kapitels zusammengefaßt15. Zuerst seien die Bestimmungen des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) [587] abgehandelt, die für den vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sind:

Nach § 1 GSG gilt es für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen technischer Arbeits-mittel und nach § 1a GSG auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, durch die Beschäftigte und Dritte gefährdet werden können. Zu den überwachungs-bedürftigen Anlagen zählen nach § 2 Abs. 2a Nr.2 GSG auch Druckbehälteranlagen.

Die §§ 1 und 1a GSG verpflichteten die Firma Bio-Ingenieurtechnik GmbH zur Be-achtung des Gerätesicherheitsgesetzes beim Verkauf der Hochdrucksichtzelle mit ihren Zube-hörgeräten an die Universität Regensburg. Auch die Firma Heinsch, durch die der

15 Stand der Recherche: Oktober 2000

hälter konstruiert und hergestellt wurde, mußte dieses Gesetz für das gewerbsmäßige Überlas-sen des Autoklaven an die Firma Bio-Ingenieurtechnik GmbH beachten.

Für den Fall, daß ein Druckbehälter nach eigenen Plänen in der Feinmechanik-Werkstatt der Universität Regensburg zu Forschungszwecken hergestellt wird, besitzt das Gerätesicherheitsgesetz nach § 1a GSG ebenso Gültigkeit, da Beschäftigte und Dritte gefähr-det werden können.

Überwachungsbedürftige Anlagen werden durch den dritten Abschnitt des Gerätesi-cherheitsgesetzes reglementiert. Sie stehen nach § 2 Abs. 2a Satz 4 GSG den Arbeitseinrich-tungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSG gleich. Somit findet bei Druckbehälteranlagen auch der zweite Abschnitt des Gerätesicherheitsgesetzes, der sich nur mit technischen Arbeitsmitteln befaßt, Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Druckbehälter nur zu Forschungszwecken verwendet werden soll und nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaft-lichen Unternehmung in Verkehr gebracht wird.

Der dritte Abschnitt des Gesetzes gibt besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, zu denen auch Druckbehälteranlagen gehören.

Nach § 11 GSG ist die Bundesregierung ermächtigt, zum Schutz von Beschäftigten und Drit-ten vor Gefahren durch überwachungsbedürftige Anlagen Rechtsverordnungen zu bestimmen.

Für Druckbehälter wurde diesbezüglich die Druckbehälterverordnung (DruckbehV) [588]

erlassen.

Der in dieser Arbeit beschriebene Autoklav ist aber nach § 2 Abs. 1 Nr. 24a der Druckbehälterverordnung von der Anwendung derselben ausgeschlossen. Er besitzt nämlich ein Innenvolumen von genau und nicht mehr als 0,1 Liter und wird dadurch von der Druckbe-hälterverordnung gerade nicht mehr erfaßt.

Auch die Rohrleitungen der Hochdruckapparatur fallen nicht in den Anwendungsbe-reich der Druckbehälterverordnung. Nach § 3 Abs. 9 Satz 1 DruckbehV sind nur Rohre mit mehr als 0,1 bar Betriebsüberdruck zur Fortleitung brennbarer, ätzender oder giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten Rohrleitungen im Sinne der Druckbehälterverordnung. Zwar wird der als Minimum festgesetzte Betriebsüberdruck weit überschritten, doch wird die Hoch-druckapparatur nur mit gasförmigem, flüssigem oder überkritischem Kohlendioxid betrieben, welches weder brennbar, noch ätzend oder giftig ist.

Damit gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die dazu zwingt, die Hochdruckapparatur wiederkehrenden Prüfungen durch einen Sachverständigen zu unterziehen. Auch eine Prüfung vor Inbetriebnahme war somit keine gesetzlich verankerte Pflicht. Trotzdem wurde der Druckbehälter, der bei Gültigkeit der Druckbehälterverordnung nach § 8 Abs. 1 DruckbehV in die Prüfgruppe II fallen würde, aus Sorgsamkeit Prüfungen nach § 9 Abs. 2 der Druckbe-hälterverordnung unterzogen. Die Firma Heinsch unterzog den Autoklaven einer Abnahme-prüfung durch einen Sachkundigen und erstellte eine Herstellerbescheinigung. Als Bestandteil einer Druckapparatur wurde der Druckbehälter zusammen mit verschiedenen Peripheriegerä-ten und Verrohrungen von der Firma Bio-Ingenieurtechnik GmbH noch einmal geprüft, bevor er an die Universität Regensburg ausgeliefert wurde.

Der zweite Abschnitt des Gerätesicherheitsgesetzes beschäftigt sich mit dem Inver-kehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln. Diesen stehen überwachungsbe-dürftige Anlagen gleich. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GSG dürfen technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den einschlägigen Rechtsverordnungen nach

§ 4 GSG gestellten Anforderungen entsprechen und Leben oder Gesundheit nicht gefährdet werden.

Für den in dieser Arbeit beschriebenen Druckbehälter gab es zur Zeit seiner Inver-kehrbringung im Dezember 1997 jedoch keine passende Rechtsverordnung nach § 4 GSG.

Die Sechste Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (6. GSGV) [589] greift nicht, da der Druckbehälter nicht den dort dargelegten Kriterien eines einfachen Druckbehälters entspricht.

Ansonsten gibt es seit dem 29. Mai 1997 die Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte (DruckgeräteRL) [590] des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Erst der 29. Mai 1999 war aller-dings der Stichtag, bis zu dem die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvor-schriften erlassen sein sollten, um dieser Richtlinie nachzukommen. Seit dem 29. November 1999 sollten diese gemäß Art. 20 Abs. 1 DruckgeräteRL in den Mitgliedstaaten der Europäi-schen Union dann national anzuwenden sein. In Deutschland ist durch den Gesetzgeber aber bis heute noch keine solche Verordnung erlassen worden, die auf die Druckgeräterichtlinie Bezug nimmt und sie ins nationale Recht einbindet15. Die in diesem Zusammenhang geplante 14. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (14. GSGV) ist beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in Vorbereitung und noch nicht in gültiges deutsches Recht umge-setzt. Trotz der mangelhaften nationalen Einbindung der Druckgeräterichtlinie darf diese auch in Deutschland seit dem 29. November 1999 optional angewendet werden. Nach der Recht-sprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwendbarkeit nicht fristgerecht umgesetzter Richtlinien gelten Richtlinienbestimmungen, die subjektiv-öffentliche Rechte für Bürger be-gründen, nämlich unmittelbar zu Gunsten der Betroffenen. Die Bundesregierung ist verpflich-tet, bis spätestens zum 29. Mai 2002 die europäische Druckgeräterichtlinie vollständig in das nationale Recht einzubinden. Nach Verstreichen dieses Zeitpunkts dürfen Druckgeräte nur noch entsprechend der Druckgeräterichtlinie in Verbindung mit der bis dahin noch zu erlas-senden 14. GSGV in Verkehr gebracht werden. Die nach § 11 GSG erlassene Druckbehälter-verordnung wird dann voraussichtlich in einer bislang erst als Entwurf bestehenden Betriebs-mittelverordnung aufgehen. Durch diese werden die Regelungen für den Betrieb und die wie-derkehrenden Prüfungen getroffen werden, die die Druckgeräterichtlinie nicht gibt. Da die Druckgeräterichtlinie erst seit dem 29. November 1999 optional angewendet werden kann, war sie für das Inverkehrbringen der in dieser Arbeit beschriebenen Druckanlage durch die Firma Bio-Ingenieurtechnik GmbH im Dezember 1997 an die Universität Regensburg noch nicht relevant.

Soll in der Zukunft ein Hochdruckbehälter im Eigenbau in der universitätseigenen Feinmechanikwerkstatt angefertigt werden und soll oder muß die Druckgeräterichtlinie beach-tet werden, so müssen die in den Anhängen dieser Richtlinie enthaltenen sicherheitstechni-schen Anforderungen erfüllt werden.

Weitere einschlägige Rechtsverordnungen nach § 4 GSG für den Druckbehälter und die Rohrleitungen der Hochdruckanlage gab und gibt es nicht.

Fehlt eine solche einschlägige Rechtsverordnung oder wird eine optional anwendbare Rechtsverordnung nicht beachtet, so bekommt § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG Bedeutung. Dieser be-sagt, daß technische Arbeitsmittel, für die in den Rechtsverordnungen keine Anforderungen enthalten sind, nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, daß Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit weitestgehend geschützt sind.

Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik werden nach § 3 Abs. 1 der All-gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung (DIN), des Verbandes Deutscher Elektrotechni-ker (VDE) und des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) gezählt.

§ 4 der gleichen Verwaltungsvorschrift nennt unter anderem die Regeln des Haupt-verbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) und des Verbandes der Technischen Überwachungsvereine (TÜV) als einschlägige Re-geln der Sicherheitstechnik. Dazu gehören die AD-Merkblätter der Arbeitsgemeinschaft

Druckbehälter (AD) und die im Bundesarbeitsblatt (BArbBl) bekanntgemachten Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung (TRB).

§ 3 Abs. 1 Satz 2 GSG besitzt laut § 3 Abs. 2 GSG dann keine Gültigkeit, wenn ein technisches Arbeitsgerät als Sonderanfertigung nach den schriftlichen Angaben dessen, der es verwenden will, hergestellt worden ist. Die in dieser Arbeit beschriebene und von der Firma Bio-Ingenieurtechnik GmbH bezogene Druckbehälteranlage ist eine solche Sonderanfertigung im Sinne des § 3 Abs. 2 GSG. Auch wenn in der Feinmechanik-Werkstatt der Universität Re-gensburg nach eigenen Plänen ein Druckbehälter nur zu nichtgewerblichen Forschungszwek-ken hergestellt werden würde, dann wären alle Voraussetzungen für die Gültigkeit des

§ 3 Abs. 2 GSG gegeben. Die durch § 3 Abs. 2 GSG gegebene Ausnahmeregelung für Son-deranfertigungen begründet sich durch die Absicht des Gesetzgebers, die technologische Entwicklung nicht durch eine gesetzliche Überreglementierung zu blockieren.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GSG darf von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften jedoch nur abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Dies gilt auch dann, wenn

§ 3 Abs. 1 Satz 2 GSG aufgrund § 3 Abs. 2 GSG keine Gültigkeit besitzt.

Im Falle eines Unfalls würde im Zuge einer Untersuchung unter anderem ermittelt, inwieweit von der Sicherheit des Druckbehälters nach menschlichem Ermessen ausgegangen werden konnte. Wurden die einschlägigen Rechtsvorschriften bzw. die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten, so ist der Hersteller des Druckgerätes frei von Verschulden. Wurde von diesen Regeln jedoch abgewichen, so muß der Hersteller beweisen können, daß die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet war. Dies gilt auch, wenn ein Druckbehälter nach eigenen Plänen in der Fein-mechanik-Werkstatt der Universität nur zu nichtgewerblichen Forschungszwecken hergestellt wurde.

Meistens ist es nicht leicht, die Sicherheit eines Druckbehälters nachzuweisen, wenn man sich außerhalb des Rahmens der allgemein anerkannten Regeln und Vorschriften bewegt.

Deswegen ist ein Einhalten derselben vorzuziehen, solange Abweichungen nicht unbedingt erforderlich sind. Wird von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Ar-beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aus zwingenden Gründen abgewichen, so emp-fiehlt es sich, schriftliche Unterlagen darüber niederzulegen, die eine entsprechende Sicher-heit der Druckapparatur beweisen.

Durch das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) [591] ist festgelegt, inwiefern im Falle eines Unfalls Ansprüche nach § 823 (Schadensersatzpflicht) und § 847 (Schmerzensgeld) des Bür-gerlichen Gesetzbuches (BGB) [592] gegen den Hersteller bestehen. Der Begriff „Hersteller“

im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist nicht nur auf den gewerblichen Bereich beschränkt.

Wird nach eigenen Plänen in einer Universitätswerkstatt ein Druckbehälter nur zu For-schungszwecken hergestellt, so ist das Produkthaftungsgesetz auch von Gültigkeit.

Im Sinne der eigenen Gesundheit und der anderer und um mögliche rechtliche Fol-gen einer mit Fehlern versehenen laienhaften Druckbehälterkonstruktion von vornherein aus-zuschließen, wurde auf eine Eigenentwicklung des Druckbehälters in der universitätseigenen Feinmechanikwerkstatt verzichtet. Ein weiterer Grund ist die langwierige Entwicklungszeit, die ein solches Vorhaben in Anspruch genommen hätte. Eine freiwillige Prüfung durch den TÜV wäre darüber hinaus im eigenen Interesse durchzuführen gewesen. Im Einvernehmen mit Prof. Dr. Werner Kunz und Prof. Dr. Georg Schmeer wurde daher ein Fertigungsauftrag für den Druckbehälter an die Firma Bio-Ingenieurtechnik GmbH vergeben. Diese wiederum gab ihn an die im Druckgerätebau erfahrene Firma Heinsch weiter.

Zum Abschluß des Kapitels über Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit der Arbeitssicher-heit an der errichteten Hochdruckanlage sei noch auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [593] hingewiesen. Es dient nach § 1 dieses Gesetzes dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 2 Abs. 2 ArbSchG unter ande-ren Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigte und Beamte. Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 2 Abs. 3 ArbSchG natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach § 2 Abs. 2 ArbSchG beschäftigen. Die Universität Regensburg und ihre verschiedenen Institute gehören demnach auch zur Gruppe der Arbeit-geber. Durch das Arbeitsschutzgesetz sind im Sinne der Arbeitssicherheit Pflichten und Rech-te von Arbeitgebern und BeschäftigRech-ten festgesetzt.

Nach § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei seinen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter anderem von dem Grundsatz auszugehen, daß eine Gefährdung für Leben und Gesund-heit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Weitere Grundsätze sind, daß Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen sind und daß bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes der Stand der Technik zu berücksichtigen ist.

Zu den Pflichten der Beschäftigten gehört es nach § 15 Abs. 1 ArbSchG, daß sie nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge tragen. Im gleichen Sinne haben die Be-schäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. § 15 Abs. 2 ArbSchG beinhal-tet, daß die Beschäftigten Geräte, Arbeitsmittel, Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Ver-fügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden haben.

Für das Vorhandensein von Gehörschützern, Ohrenstopfen und Schutzbrillen vor Ort wurde Sorge getragen. Es sei darauf hingewiesen, daß bei Einsatz des über Elektromotor be-triebenen druckfest gekapselten Magnetrührers im Deckel des Hochdruckbehälters die Ab-deckvorrichtung über dem Keilriemen angebracht werden muß, die zum Zwecke des Arbeits-schutzes extra in der Feinmechanikwerkstatt der Universität Regensburg angefertigt wurde (siehe Punkt III.3.1.1.1.3.2). Bei laufendem Rührer besteht ansonsten die Gefahr, daß sich der Experimentator eventuell schwer verletzt.

Im Dokument Für meine lieben Eltern (Seite 125-129)