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5. Möglichkeiten der Hilfen für Kinder alkoholkranker Eltern

5.2. Möglichkeiten der Jugendhilfe nach SGB VIII

effi-zienteres Arbeiten durch die Kooperation der beteiligten Institutionen und Nutzung der Ko-operationsstrukturen für anderweitige Zwecke (vgl. Franz, M./Jäger, K. 2008 S. 157f).

gege-ben werden, die im Hilfezeitraum stattfinden sollen. Die fachliche Verantwortung trägt in diesem Falle das zuständige Jugendamt, welches darauffolgend Fachkräfte aus den Hilfen zur Erziehung damit beauftragt, die Familie darin zu unterstützen, diese Ziele umzusetzen (vgl.

Quast, A. 2006 S. 112f).

Hinze und Jost untersuchten die Art der bewilligten Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe aus alkoholkranken Familien und fanden heraus, dass die häufigsten Hilfearten im Rahmen des SGB VIII die Heimunterbringung bzw. Unterbringung in einer betreuten Wohnform nach §34 SGB VIII (45,2 %), die Erziehungsbeistandschaft nach §30 des SGB VIII (16,9 %), die sozi-alpädagogische Familienhilfe nach §31 SGB VIII (15,7%) und die Vollzeitpflege nach §33 SGB VIII (11,4%) sind (vgl. Hinze, K./Jost, A. 2006 S. 66). Die Fremdunterbringung des Kindes stellt somit die häufigste Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe bei Kindern aus al-koholbelasteten Familien dar. Es ist jedoch zu beobachten, dass in alal-koholbelasteten Familien tendenziell früher und länger andauernd Hilfe nach dem SGB VIII besteht als in Familien ohne Suchthintergrund. Die am weitesten verbreitete Vorhilfe stellt die sozialpädagogische Familienhilfe nach §31 SGB VIII dar. Aufgrund ihrer direkten Präsenz in der Familie und ihrer Wahrnehmung der Familiendynamik in deren häuslichen Umfeld, scheint sie am ehesten geeignet, eventuelle Suchtbelastungen zu erkennen. Die Fremdunterbringen ist dementspre-chend selten die erste Hilfemaßnahme, die Kinder aus alkoholbelasteten Familien erfahren (vgl. Hinze, K./Jost, A. 2006 S. 70).

Im Folgenden sollen die am häufigsten genannten Hilfeformen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe kurz erläutert werden:

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Es handelt sich hierbei um eine Hilfeform, in welcher das Kind lebt und die Hilfe über Tag und Nacht besteht. Durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und thera-peutischen Angeboten soll die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen gefördert werden.

Entsprechend des individuellen Entwicklungsstandes des Kindes können mögliche Ziele die Rückführung in die Familie, die Vorbereitung auf die Erziehung in einer anderen Familie sein. Die Heimerziehung kann jedoch auch eine langfristig angelegte Hilfe zur Erziehung dar-stellen, die das Kind bzw. den oder die Jugendliche auf ein selbstständiges Leben vorbereitet.

Kinder und Jugendliche die in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform leben, sollen zudem in Fragen der Ausbildung, der Beschäftigung und der allgemeinen Lebensfüh-rung Beratung und Unterstützung erhalten (vgl. §34 SGB VIII).

Es ist zu beachten, dass die Heimerziehung, bzw. generell die Fremdunterbringung von Kin-dern und Jugendlichen nur dann erfolgen sollte, wenn die Abwendung der Kindeswohlgefähr-dung durch weniger invasive Eingriffe, wie eine sozialpädagogische Familienhilfe nicht mehr gewährleistet werden kann. Grund hierfür ist, dass durch die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder einer Vollzeitpflege, zwangsläufig ein Abbruch zwischen dem Kind und Bindungspersonen stattfindet, welcher durch die Trennung beider Parteien verursacht wird.

Diese Trennung löst maßgeblichen Stress aus, der von dem Kind bzw. dem Jugendlichen nicht leicht verarbeitet werden kann. Die Folgen und die Verarbeitung dieses Stresses hängt jedoch maßgeblich von der Qualität der neuen Unterbringung und der Kontaktpersonen ab, weswegen eine Fremdunterbringung nicht ausschließlich als Risiko, sondern auch als Chance verstanden werden muss (vgl. Pönsch, C. 2012 S. 162f).

Erziehungsbeistand

Die Aufgabe des Erziehungsbeistandes ist es, dem Kind oder Jugendlichen Unterstützung in Feldern der Bewältigung von Entwicklungsproblemen, zu bieten. Hierbei soll im besten Falle das soziale Umfeld mit einbezogen werden. Ebenfalls soll der junge Mensch dazu angeleitet werden, den Lebensbezug zu seiner Familie aufrechtzuerhalten und gleichzeitig in seiner selbstständigen Lebensführung gefördert werden (vgl. §30 SGB VIII).

Sozialpädagogische Familienhilfe

Aufgabe der sozialpädagogischen Familienhilfe ist es, Familien intensiv zu betreuen und zu begleiten und sie dadurch in ihrer Erziehungsfähigkeit und bei konkreten Erziehungsaufgaben zu unterstützen. Weiterhin soll sie zur Bewältigung von Alltagsproblemen und zur Lösungs-kompetenz bei Konflikten und Krisen eingesetzt werden und Unterstützung der Familie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen leisten. Sie wird als Hilfe zur Selbsthilfe verstanden und soll daher die Familie darin unterstützen eigene Ressourcen und Strategien zur Prob-lemlösung zu entwickeln. Bei der sozialpädagogischen Familienhilfe handelt es sich in der Regel um eine längerfristig angelegte Hilfe, welche die Mitarbeit der Familie erfordert (vgl.

§31 SGB VIII).

Innerhalb des Angebotes der sozialpädagogischen Familienhilfe kann zwischen verschiedenen professionellen Ansätzen in der Arbeit mit Familien gewählt werden um sie in ihrer Autono-mie zu unterstützen. Ein Ansatz der den Erhalt klassischer Familienstrukturen und damit ein-hergehenden Rollenmustern der Eltern berücksichtigt, kann neben einem kindorientierten Ansatz, welcher sich an dessen Belangen ausrichtet, zielführend sein. Wichtig ist zudem eine systemisch orientiere Sichtweise auf die Familie, welche die wechselseitigen Beziehungen

und Dynamiken innerhalb der Familie wahrnimmt und somit an und mit ihnen arbeiten kann (vgl. Pönsch, C. 2012 S. 151f).

Vollzeitpflege

Im Rahmen der Vollzeitpflege, stellt diese Hilfe eine zeitlich befristete oder eine auf Dauer angelegte Lebensform für die Kinder dar. Entsprechend dem Alter, Entwicklungsstand und den persönlichen Bindungen des Kindes oder Jugendlichen, sowie den Verbesserungsmög-lichkeiten der Herkunftsfamilie lebt es entweder befristet oder auf Dauer in einer anderen Fa-milie (vgl. §33 SGB VIII).

Generell sollten in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Kinder- und Ju-gendhilfe solche Erfahrungen und Ressourcen gefördert werden, die eine Reflektion und Er-weiterung der familiären Rollenmuster ermöglichen. Besonders in alkoholkranken Familien bestehen oft Strukturen, die bestimmte dysfunktionale Rollenmuster und Verhaltensweisen der Kinder begünstigen. Diesen sollte in der sozialpädagogischen Arbeit entgegengetreten werden. Des Weiteren sollte speziell der Umgang mit Gefühlen, Bedürfnissen, Konflikten und Grenzen unterstützt werden. Es sollte Raum gegeben sein, sich mit den kindlichen Gefühlen auseinanderzusetzen und sie ernst zu nehmen. Den Kindern und Jugendlichen sollte zudem das Gefühl vermittelt werden, dass sie über die Krankheit ihrer Eltern sprechen dürfen und diese kein Tabuthema darstellt. Auch die Entlastung von Scham- oder Schuldgefühlen sollte in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eine große Rolle spielen. Es ist zudem wichtig, dass den Kindern eine die Entwicklung einer realistischen Bewertung der Situation ihrer El-tern ermöglicht wird ohne dass eine Abwertung stattfindet. Dies setzt seitens des pädagogi-schen Personals eine Reflexionsfähigkeit der eigenen Haltung gegenüber den alkoholkranken Eltern voraus. Es ist zuletzt zu betonen, dass sozialpädagogische Angebote im Rahmen des SGB VIII für Kinder und Jugendliche aus suchtbelasteten Familien geeignet sind, wenn vor allem die genannten Grundsätze des Umgangs mit diesen Kindern berücksichtigt werden.

Neben den sozialpädagogischen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe können zudem auch Angebote der Suchtprävention oder therapeutische Hilfen hilfreich für betroffene Kinder sein.

Dies muss von den sozialpädagogischen Fachkräften im Einzelfall geprüft werden (vgl.

Quast, A. 2006 S. 171f).