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3 Pflegebedürftige in Privathaushalten

3.3 Pflege und Versorgung in Privathaushalten .1 Pflegearrangements

3.4.6 Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Bei der häuslich organisierten Pflege können Situationen auftreten, in denen die Pflege nicht durch die private Pflegeperson erbracht werden kann. Für solche Fälle sieht das System der Pflegeversi-cherung in Deutschland kurzfristig zu organisierende Unterstützungsmöglichkeiten vor.

Ist eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, zum Beispiel übergangsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Bewältigung von Krisensitua-tionen bei der häuslichen Pflege, kann sie Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtun-gen in Anspruch nehmen. Der Leistungsanspruch geEinrichtun-genüber der Pflegeversicherung besteht für acht Wochen im Kalenderjahr und wurde damit ab 2015 um vier Wochen erhöht. Er ist unabhängig von der Pflegestufe auf eine maximale Leistung von 1.612 € pro Kalenderjahr beschränkt. Insgesamt haben etwa zwölf Prozent der Pflegebedürftigen innerhalb der letzten zwölf Monate Kurzzeitpflege in Anspruch genommen. Mit steigender Pflegestufe steigt auch der Anteil der Pflegebedürftigen, die innerhalb des letzten Jahres in stationärer Kurzzeitpflege waren (Abbildung 3.40).

Ist die private Pflegeperson vorübergehend durch Krankheit oder Urlaub verhindert und kann daher die Pflege nicht selbst leisten, ist es möglich, Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Die Pfle-geversicherung übernimmt die Kosten für diese Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen pro Kalender-jahr – und damit ab dem 1. Januar 2015 für einen zwei Wochen längeren Zeitraum als früher. Auch hier ist die Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung unabhängig von der Pflegestufe auf eine maximale Leistung von 1.612 € pro Kalenderjahr beschränkt.17 Etwa ein Viertel der Pflegebedürftigen

17 Aufgrund der Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege kann sich der bewilligte Leistungsbetrag erhöhen; hierauf wird am Ende des Unterkapitels eingegangen.

32 26 29 37 42

67 74 70 63 58

Insgesamt Pflegestufe 0 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Bekannt Nicht bekannt Fehlend zu 100 = Keine Angabe

102 TNS Infratest

Sozialforschung

hat in den letzten zwölf Monaten Verhinderungspflege in Anspruch genommen. Auch hier steigt der Anteil der Pflegebedürftigen mit Verhinderungspflege mit der Pflegestufe (Abbildung 3.40). Wird Ver-hinderungspflege von einem knappen Fünftel der Pflegebedürftigen der Pflegestufe I in Anspruch genommen, so sind es bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III mehr als zwei Fünftel.

Abbildung 3.40: Bezug von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in den letzten zwölf Monaten nach Pflegestufe (%)

Basis: Repräsentativerhebung, Pflegebedürftige in Privathaushalten

Studie zur Wirkung des PNG und PSG I − TNS Infratest Sozialforschung 2016

Im Trend zeigt sich, dass die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege über die letzten 18 Jahre ver-gleichsweise stabil auf einem Niveau um die zwölf Prozent geblieben ist, während der Anteil der Verhinderungspflege von neun Prozent 1998 auf 24 Prozent im Jahr 2016 gestiegen ist (Abbildung 3.41). Die Nutzung der Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung scheint in erster Linie am Bedarf der Pflegebedürftigen selbst orientiert zu sein, während bei der Verhinderungspflege das kom-plette Pflegearrangement in den Blick kommt. Verteilt sich die Last der Pflege und Betreuung inzwi-schen auf weniger Schultern, sinkt also die Zahl der verfügbaren Betreuungspersonen, so müssen für Ausnahmesituationen und bei Verhinderung der Hauptpflegepersonen andere Lösungen gefunden werden. Die Verhinderungspflege bietet eine gute Möglichkeit, die Pflegebedürftigen in ihrer häusli-chen Umgebung zu belassen und trotzdem die Pflege und Betreuung sicherzustellen.

12

24

2 9 6

18 14

35 31

42

Kurzzeitpflege Verhinderungspflege

Insgesamt Pflegestufe 0 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III

103

Abbildung 3.41: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in den letzten zwölf Monaten 1998, 2010 und 2016 (%)

Basis: Repräsentativerhebung, Pflegebedürftige in Privathaushalten

Studie zur Wirkung des PNG und PSG I − TNS Infratest Sozialforschung 2016

Um Pflegearrangements individuell zu unterstützen, verankert das PSG I einige Neuerungen im SGB XI im Bereich der Kurzzeit- und Verhinderungspflege, die zum 1.01.2015 in Kraft getreten sind.

In der Repräsentativerhebung 2016 wurde erfragt, ob diese den Pflegebedürftigen oder deren Ange-hörigen bekannt sind.

Eine Änderung betrifft den Leistungszeitraum, der für Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege vor-gesehen ist. Die Ausweitung des Leistungszeitraums bei der Kurzzeitpflege von vier auf acht Wochen je Kalenderjahr ist gut einem Viertel der Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen bekannt. Über-durchschnittlich häufig wissen von dieser Leistungserweiterung Personen in Haushalten, in denen die pflegebedürftige Person innerhalb der letzten zwölf Monate in stationärer Kurzzeitpflege war (47%).

Pflegebedürftige der Pflegestufe II und III sind ebenfalls überdurchschnittlich gut informiert (34%

und 39%, Abbildung 3.42).

9 9

14 12 13

24

Kurzzeitpflege Verhinderungspflege

1998 2010 2016

104 TNS Infratest

Sozialforschung

Abbildung 3.42: Bekanntheit der Ausweitung des Leistungsumfangs seit Januar 2015 bei Kurzzeitpflege von vier auf acht Wochen, 2016 (%)

Basis: Repräsentativerhebung, Pflegebedürftige in Privathaushalten

Studie zur Wirkung des PNG und PSG I − TNS Infratest Sozialforschung 2016

Die Erhöhung der Anspruchsdauer bei der Verhinderungspflege von vier auf sechs Wochen je Kalen-derjahr ist 36 Prozent der Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen bekannt. Auch hier sind Perso-nen in Haushalten mit einer pflegebedürftigen Person der Pflegestufe II und III besser informiert (47% und 49%, Abbildung 3.43). Wurde in den letzten zwölf Monaten Verhinderungspflege in An-spruch genommen, so ist die Ausweitung der Leistungsdauer 61 Prozent der Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen bekannt. Auch wenn der Informationsstand bei Haushalten, in denen mehr Pflege anfällt, höher ist, ist der Bedarf nach einer breiteren Information durch Pflegekassen und Beratungs-stellen gegeben.

26 17 21 34 39

74 83 78 66 60

Insgesamt Pflegestufe 0 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Bekannt Nicht bekannt Fehlend zu 100 = Keine Angabe

105

Abbildung 3.43: Bekanntheit der Ausweitung des Leistungsumfangs seit Januar 2015 bei Verhinderungspflege von vier auf sechs Wochen, 2016 (%)

Basis: Repräsentativerhebung, Pflegebedürftige in Privathaushalten

Studie zur Wirkung des PNG und PSG I − TNS Infratest Sozialforschung 2016

Das PSG I sieht weiter vor, dass die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege besser mit-einander kombiniert werden können. Pflegende Angehörige sollen die Unterstützung wählen, die für sie am hilfreichsten ist. Unverbrauchte Ansprüche einer Leistungsart können in einem Kalenderjahr in die andere Unterstützungsart überführt werden. Das PSG I regelt, dass seit 2015 der gesamte Jahresbetrag, der für Verhinderungspflege zur Verfügung steht, auch für die Kurzzeitpflege einge-setzt werden kann. Damit kann sich die Leistung für Kurzzeitpflege maximal verdoppeln und beläuft sich dann auf maximal 3.224 Euro für acht Wochen Kurzzeitpflege. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege an-gerechnet.

Andersherum besteht seit Anfang 2015 auch die Möglichkeit, 50 Prozent des Jahresbetrags für die Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege zu verwenden. Die Verhinde-rungspflege kann dadurch auf bis zu 150 Prozent des bisherigen Betrages ausgeweitet werden und sich auf jährlich 2.418 Euro belaufen. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungs-betrag wird auf den LeistungsErhöhungs-betrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Da aktuell die Zahl der Inanspruchnahmen dieser Umwandlungsmöglichkeiten noch nicht ermittelt werden kann, ist offen, ob Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die Leistungsumwandlung nicht benötigen oder ob diese Regelung eventuell nicht bekannt ist. In der Repräsentativbefragung geben 40 Prozent der Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen an, zu wissen, dass seit 2015 der gesamte Jahresbetrag, der für Verhinderungspflege zur Verfügung steht, auch für die Kurzzeitpflege einge-setzt werden kann (Abbildung 3.44). Etwa ein Drittel der Personen, die um diese Neuerung der Um-widmung von Verhinderungspflege in Kurzzeitpflege weiß, hat dies für sich schon in Anspruch ge-nommen oder plant, es in diesem Jahr noch zu tun.

36 28 30

47 49

63 72 68

52 51

Insgesamt Pflegestufe 0 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Bekannt Nicht bekannt Fehlend zu 100 = Keine Angabe

106 TNS Infratest

Sozialforschung

Abbildung 3.44: Bekanntheit der Möglichkeit der Leistungsumwidmung von Verhinderungspflege in Kurzzeitpflege, 2016 (%)

Basis: Repräsentativerhebung, Pflegebedürftige in Privathaushalten

Studie zur Wirkung des PNG und PSG I − TNS Infratest Sozialforschung 2016

Auch sieht der Gesetzgeber vor, die Durchlässigkeit des Systems in die andere Richtung zu erhöhen:

mit dem PSG I wurde Anfang 2015 eingeführt, dass 50 Prozent des Jahresbetrags für Kurzzeitpflege zusätzlich für Verhinderungspflege aufgewendet werden können, falls die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen dies wünschen. 27 Prozent der Pflegebedürftigen oder deren Angehörige geben an, diese Möglichkeit zu kennen (Abbildung 3.45).

Abbildung 3.45: Bekanntheit der Leistungsumwidmung von 50 Prozent der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege, 2016 (%)

Basis: Repräsentativerhebung, Pflegebedürftige in Privathaushalten

Studie zur Wirkung des PNG und PSG I − TNS Infratest Sozialforschung 2016 40

19

38 45 58

59

76

61 55 41

Insgesamt Pflegestufe 0 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Bekannt Nicht bekannt Fehlend zu 100 = Keine Angabe

27 25 24 31 40

72 75 75 68 60

Insgesamt Pflegestufe 0 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Bekannt Nicht bekannt Fehlend zu 100 = Keine Angabe

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Ebenfalls seit Jahresbeginn 2013 (PNG) gilt, dass Pflegegeld für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr hälftig weitergezahlt wird, wenn Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird.

Mit dieser Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Pflegegeld in den Haushalten als Einkommensbestandteil der Sicherung des Lebensunterhalts dient und damit die Entscheidung für die Inanspruchnahme von Kurzzeit- oder Verhinderungspflege noch eine einkommensrelevante Dimension bekommt. Die Regelung will helfen, diesen Konflikt zu entschärfen, aber nur einem Drittel aller Pflegebedürftigen ist dies bekannt (Abbildung 3.46). Haben die Pflegebedürftigen in den letzten zwölf Monaten Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen, so liegt der Anteil derer, denen dies bekannt ist, bei 53 Prozent.

Abbildung 3.46: Bekanntheit, dass Pflegegeld für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr hälftig weitergezahlt wird, wenn Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, 2016 (%)

Basis: Repräsentativerhebung, Pflegebedürftige in Privathaushalten

Studie zur Wirkung des PNG und PSG I − TNS Infratest Sozialforschung 2016

Seit 2015 (PSG I) besteht auch die Möglichkeit, Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrich-tungen einschließlich EinrichEinrich-tungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung – und das auch ohne Altersgrenze – in Anspruch zu nehmen. Davon hatten 36 Prozent aller Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege Kenntnis (Abbildung 3.47). Enthielten die Pflegearrangements schon in der Vergangenheit Leistungselemente der Kurzzeitpflege, wie der Behinderungspflege, sind die Pflegebedürftigen auch besser über gesetzliche Neuerungen in diesem Bereich informiert.

33 20 30 40 50

66 80 69 59 49

Insgesamt Pflegestufe 0 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Bekannt Nicht bekannt Fehlend zu 100 = Keine Angabe

108 TNS Infratest

Sozialforschung

Abbildung 3.47: Bekanntheit der Leistungsausweitung, dass Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen einschließlich Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung, und das auch ohne Altersgrenze, in Anspruch genommen werden kann, 2016 (%)

Basis: Pflegebedürftige in Privathaushalten

Studie zur Wirkung des PNG und PSG I − TNS Infratest Sozialforschung 2016

Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI handelt es sich um die vorübergehende vollstationäre Un-terbringung einer Person, die regelhaft in einem ambulanten Pflegearrangement versorgt wird. Dabei sind hauptsächlich zwei Anlässe für die Inanspruchnahme ausschlaggebend. Erstens wird eine Kurz-zeitpflege häufig durch Akutereignisse ausgelöst, infolge derer der Gesundheitszustand so beein-trächtigt ist, dass die rein ambulante Pflege nicht ausreichend ist. In Fällen, in denen dieser ver-schlechterte Gesundheitszustand reversibel ist, wird nach dieser Zeit meist die häusliche Pflege wie-der aufgenommen. Bleibt wie-der Zustand so, dass eine ambulante Versorgung dauerhaft nicht ausrei-chend gewährleistet werden kann, erfolgt aus der Kurzzeitpflege oft der Übergang in eine vollstatio-näre Pflegeeinrichtung. Zweitens kann Kurzzeitpflege auch in Anspruch genommen werden, wenn durch Abwesenheit oder Krankheit der Pflegeperson das normale häusliche Pflegesetting nicht zur Verfügung steht und auch nicht von einer anderen Pflegeperson vorübergehend aufrechterhalten werden kann. Die relevanten Gesetzesänderungen wurden bereits zu Beginn des Kapitels dargestellt.

Die Daten der BARMER GEK zeigen, dass monatlich über den gesamten Betrachtungszeitraum 2,6 Prozent bis 2,8 Prozent der Pflegebedürftigen Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen (Abbildung 3.48). Es erfolgt dabei nur eine minimale Erhöhung des Anteils der Leistungsnehmer von 2012 auf 2013, danach bleibt dieser weitgehend konstant. Dabei weisen auch die Geschlechter eine weitge-hende Konstanz auf, bei der rund drei Prozent der Frauen und rund 2,5 Prozent der Männer die Kurzzeitpflege nutzen. Da es sich – wie dargestellt – bei der Kurzzeitpflege um eine Nebenleistung handelt, die nicht fortlaufend, sondern aufgrund von konkreten Ereignissen nur zu wenigen Gelegen-heiten innerhalb eines Jahres bezogen wird, ist es über die monatliche Betrachtung hinaus sinnvoll, auch zu überprüfen, welcher Anteil der Pflegebedürftigen Kurzzeitpflege innerhalb eines zwölfmona-tigen Zeitraums in Anspruch nimmt. Hierzu zeigt Abbildung 3.49 eine ähnliche Verteilung wie Abbil-dung 3.48, jedoch auf einem knapp viermal so hohen Niveau. Demnach nahmen im Jahr 2012 bereits

36 26 34 42 48

61 70 66 58 50

Insgesamt Pflegestufe 0 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Bekannt Nicht bekannt Fehlend zu 100 = Keine Angabe

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9,9 Prozent der Betrachteten die Möglichkeit der Kurzzeitpflege wahr. Dieser Anteil erhöht sich im Jahr 2013 relativ stark auf 10,6 Prozent und fällt danach bis 2015 wieder leicht auf 10,4 Prozent.

Dies legt nahe, dass es sich bei der Kurzzeitpflege nicht nur um eine reine Notfalllösung an der Schwelle zum Übergang in die vollstationäre Versorgung handelt, sondern diese für einen beträcht-lichen Anteil der Pflegebedürftigen Teil eines ganzjährigen Pflegearrangements ist. Ein Effekt der gesetzlichen Veränderungen von PNG und PSG I im Sinne steigender Inanspruchnahmeanteile kann hingegen höchstens in geringem Umfang für die stärksten Steigerungen im Jahr 2013 bestätigt den, die in direktem Zusammenhang mit der Fortzahlung des anteiligen Pflegegeldes gesehen wer-den können.

Abbildung 3.48: Anteil der Pflegebedürftigen (ohne PS 0), die innerhalb eines Monats Kurzzeitpflege erhalten haben (%)

Basis: Versicherte der BARMER GEK, Erfassung über den Durchschnitt der ersten neun Monate des Jahres, Hochrechnung auf die BRD

Studie zur Wirkung des PNG und PSG I − Universität Bremen 2016

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Sozialforschung

Abbildung 3.49: Anteil der Pflegebedürftigen (ohne PS 0), die innerhalb von zwölf Monaten Kurzzeitpflege erhalten haben (%)

Basis: Versicherte der BARMER GEK, Erfassung im September des Berichtsjahres und den zurücklie-genden zwölf Monaten, Hochrechnung auf die BRD

Studie zur Wirkung des PNG und PSG I − Universität Bremen 2016

Die Inanspruchnahmequote der Leistungsempfänger der Pflegestufe 0 beträgt etwa ein Drittel derer der Pflegebedürftigen und liegt in monatlicher Betrachtung bei 0,9 Prozent, wobei die Geschlechter-differenz mit 1,1 Prozent bei Frauen und 0,6 Prozent bei Männern deutlich ausgeprägter ist (Abbil-dung 3.50). In der Betrachtung über das Jahr 2015 ergibt sich dann eine Inanspruchnahme von 3,7 Prozent (Abbildung 3.51). Auch hier zeigt sich zwischen dem monatlichen und jährlichen Bezugszeit-raum ein Verhältnis von etwa eins zu vier. Dies impliziert, dass über das Jahr verteilt relativ viele verschiedene Personen die Kurzzeitpflege nutzen, und lässt vermuten, dass gerade bei den Personen der Pflegestufe 0 nicht wiederholte krankheitsbedingte Akutsituationen ausschlaggebend für Kurz-zeitpflege sind. In Bezug auf die Regelungen des PSG I, die erstmalig den Leistungsbezug für diese Personengruppe einführen, kann gesagt werden, dass die Kurzzeitpflege auch von den Personen in Pflegestufe 0 angenommen wird, die Inanspruchnahmequoten aber noch nicht sehr hoch sind. Zu einer abschließenden Bewertung der Entwicklung ist auch hier die Auswertung der Folgejahre erfor-derlich.

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Abbildung 3.50: Anteil der Leistungsempfänger in PS 0, die innerhalb eines Monats Kurz-zeitpflege erhalten haben (%)

Basis: Versicherte der BARMER GEK, Erfassung über den Durchschnitt der ersten neun Monate des Jahres, Hochrechnung auf die BRD

Studie zur Wirkung des PNG und PSG I − Universität Bremen 2016

Abbildung 3.51: Anteil der Leistungsempfänger in PS 0, die innerhalb von zwölf Monaten Kurzzeitpflege erhalten haben (%)

Basis: Versicherte der BARMER GEK, Erfassung im September des Berichtsjahres und den zurücklie-genden zwölf Monaten, Hochrechnung auf die BRD

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Sozialforschung

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege ist eine Nebenleistung des SGB XI für Leistungsberechtigte, die in häuslicher Umgebung durch Angehörige versorgt werden. Ist diese Pflegeperson verhindert, etwa durch Urlaub, Krankheit oder Kuren, kann für die Zeit der Verhinderung ein ambulanter Pflegedienst oder eine andere private Pflegeperson das häusliche Pflegearrangement aufrechterhalten (§ 39 SGB XI). Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege wird bei der Verhinderungspflege also nicht vorübergehend das Pfle-gesetting gewechselt, sondern das häusliche Setting nur durch eine andere Pflegeperson übernom-men.Die Ausgestaltung der Gesetzesänderungen wurde bereits zu Beginn des Kapitels ausgeführt.

Pflegebedürftige nehmen Verhinderungspflege seit 2012 in kontinuierlich steigendem Ausmaß in An-spruch. Nach den Daten der BARMER GEK erhöht sich die Inanspruchnahmequote – monatlich be-trachtet – im Betrachtungszeitraum Zeitraum von 11,5 Prozent auf 16,5 Prozent, wobei im Jahr 2015 die deutlichste Erhöhung zu verzeichnen ist (Abbildung 3.52). Die Unterschiede zwischen den Ge-schlechtern sind nur gering. Dabei haben Männer eine höhere Inanspruchnahme. Der Geschlechter-unterschied sinkt aber im Zeitverlauf von 1,7 Prozentpunkten auf 1,0 Prozentpunkte. In der zwölf-monatlichen Betrachtung der Abbildung 3.53 zeigt sich, dass bei ebenfalls deutlichen und kontinu-ierlichen Steigerungen in 2015 ein Anteil von 28,7 Prozent der Pflegebedürftigen Verhinderungspflege in Anspruch nimmt. Verhinderungspflege dient der Entlastung der Pflegeperson und ermöglicht es diesen, das häusliche Pflegearrangement (länger) aufrechtzuerhalten. Die durch PNG und PSG I ver-änderten Regelungen des Leistungsrechts können dementsprechend als erfolgreich zur Förderung verzahnter ambulanter Pflegearrangements angesehen werden.

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Abbildung 3.52: Anteil der Pflegebedürftigen (ohne PS 0), die innerhalb eines Monats Verhinderungspflege erhalten haben (%)

Basis: Versicherte der BARMER GEK, Erfassung über den Durchschnitt der ersten neun Monate des Jahres, Hochrechnung auf die BRD

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Abbildung 3.53: Anteil der Pflegebedürftigen (ohne PS 0), die innerhalb von zwölf Monaten Verhinderungspflege erhalten haben (%)

Basis: Versicherte der BARMER GEK, Erfassung im September des Berichtsjahres und den zurücklie-genden zwölf Monaten, Hochrechnung auf die BRD

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Personen der Pflegestufe 0 haben seit dem PNG ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen der Verhin-derungspflege. Auch diese Personengruppe macht hiervon in deutlich und kontinuierlich steigendem Ausmaß Gebrauch. Lag die Inanspruchnahmequote in monatlicher Betrachtung 2013 noch bei 5,2 Prozent, stieg sie im Jahr 2014 stark auf 7,4 Prozent und dann etwas schwächer auf 8,6 Prozent im Jahr 2015 (Abbildung 3.54). Dass diese Quoten im absoluten Vergleich nur etwa halb so hoch

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Sozialforschung

sind wie die Anteilswerte bei den Pflegebedürftigen, ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass bei den primär kognitiv und sehr wenig somatisch beeinträchtigten Personen in geringerem Umfang die Notwendigkeit zur Verhinderungspflege gegeben ist. In der zwölfmonatigen Analyse zeigt sich, dass die Entwicklungen einen ähnlichen Trend aufzeigen, jedoch nicht völlig parallel verlaufen (Abbildung 3.55). So ist zwischen den Jahren 2014 und 2015 ein deutlich geringerer Unterschied zu erkennen, als dies bei gleichmäßiger Inanspruchnahme nach der monatlichen Auswertung zu erwarten wäre.

Dies deutet darauf hin, dass die Leistungen der Verhinderungspflege von einer steigenden Zahl von Personen der Pflegestufe 0 mehrfach jährlich in Anspruch genommen werden und somit auch für diese Personengruppe feste Bestandteile eines komplexen Versorgungssettings sind. Die Einführung des Leistungsanspruchs im PNG zeigt somit deutliche Wirkung, wohingegen die Leistungsflexibilisie-rung im PSG I keinen zusätzlichen SteigeLeistungsflexibilisie-rungsschub bewirkt.

Abbildung 3.54: Anteil der Leistungsempfänger in PS 0, die innerhalb eines Monats Verhinderungspflege erhalten haben (%)

Basis: Versicherte der BARMER GEK, Erfassung über den Durchschnitt der ersten neun Monate des Jahres, Hochrechnung auf die BRD

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Abbildung 3.55: Anteil der Leistungsempfänger in PS 0, die innerhalb von zwölf Monaten Verhinderungspflege erhalten haben (%)

Basis: Versicherte der BARMER GEK, Erfassung im September des Berichtsjahres und den zurücklie-genden zwölf Monaten, Hochrechnung auf die BRD

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