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I NSTRUMENTE ZUR F ÖRDERUNG VON E NERGIEEINSPARDIENSTLEISTUNGEN

C. Grundlagen

IV. I NSTRUMENTE EINER E NERGIEEFFIZIENZREGULIERUNG

4. I NSTRUMENTE ZUR F ÖRDERUNG VON E NERGIEEINSPARDIENSTLEISTUNGEN

Die Durchführung von Energiesparprogrammen und -maßnahmen ist grundsätzlich auf das Ziel einer Änderung des Anschaffungs- und Verbraucherverhaltens auf der Energienachfrageseite zur Steigerung der Endenergieeffizienz ausgerichtet.167 Dieses bezieht sich z.B. auf die Verpflichtung zu Energieberatungen, Energiesparwerbungen oder finanziellen Unterstützungsangeboten für die Anschaffung effizienter Geräte, wobei diese

159 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 59.

160 vgl. dazu Nusser, Reintjes, EuZW 2012, S. 446.

161 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 59.

162 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 59.

163 vgl. auch dena, Kurzstudie zur Wirkung der europäischen Top Runner-Strategie.

164 Werland, Instrumente einer Produkt-Inputregulierung, S. 13.

165 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 63; Schomerus, NVwZ 2009, S. 418, 420 f.

166 Umweltbundesamt (Hrsg.), Grundkonzeption eines produktbezogenen Top-Runner Modells auf der EU-Ebene; vgl. auch Werland, Instrumente einer Produkt-Inputregulierung, S. 13.

167 Schomerus/Sanden, Rechtliche Konzepte für eine effizientere Energienutzung, S. 79.

32 Maßnahmen gegenüber einer Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden müssen.168 Grundsätzlich kann dem Instrument aufgrund fehlender verbindlicher Zielvorgaben nur eine vergleichsweise schwache Effektivität zugeordnet werden.169 Verbindlich vorgeschrieben werden lediglich bestimmte Energiesparmaßnahmen, während eine verbindliche Zielfestlegung unterbleibt. Mögliche Gefahr ist daher, dass die durchgeführten Maßnahmen ohne konkrete Aktionspläne, regelmäßige Bewertungen bzw. Sanktionierung erfolgloser Aktionen ohne Konsequenz bleiben.170 Auch der Zeitraum bis zu einer tatsächlichen Wirksamkeit des Instruments ist aufgrund des erheblichen Entwurfs- und Umsetzungsaufwandes als vergleichsweise lang einzustufen.171 Hinsichtlich der intendierten Änderung des Investitionsverhaltens bleibt zu befürchten, dass sich die Etablierung effizienter Produkte auch trotz eingeführter Prämienprogramme für effizientere Produkte an der Lebensdauer der alten Geräte orientieren wird.172 Die Untersuchung der Traglastverteilung des Instruments zeigt auf Seiten der Versorgungsunternehmen zur Durchführung von Energiespardienstleistungen einen mittleren bis hohen Aufwand – sowohl in finanzieller als auch in organisatorischer Hinsicht.173. Auf staatlicher Seite besteht ein vergleichsweise geringer Aufwand, da diese zwar für die Prüfung und Kontrolle der Aktionspläne verantwortlich ist – konkret bewirkte Einsparungen bedürfen jedoch keiner Überprüfung, so dass der diesbezügliche Verwaltungsaufwand entfällt. Der staatlichen Seite kann zudem zugute kommen, dass die nunmehr von den Versorgungsunternehmen durchgeführten Maßnahmen den Staatshaushalt entlasten.174 Die Akzeptanz des Instruments sollte hauptsächlich von dem Widerstand der Energieversorger geprägt sein.175

b) Verbindliche Einsparquoten

Werden verbindliche Einsparziele für bestimmte Akteursgruppen zur Steigerung der Endenergieeffizienz festgelegt, so spricht man von Einsparquoten, welche zumeist gegenüber Strom- und Gasnetzbetreibern bzw. Energieendversorgern diskutiert werden.176 Beabsichtigt wird, auf möglichst flexiblem Wege Energieeinsparpotenziale auf der Konsumentenseite

168 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 79 f.

169 Schomerus, NVwZ 2009, S. 418, 421.

170 Schomerus/Sanden, Rechtliche Konzepte für eine effizientere Energienutzung, S. 82.

171 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 83.

172 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 83.

173 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 83.

174 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 85.

175 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 85.

176 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 85; Schomerus, NVwZ 2009, S. 418, 421.

33 durch ein sog. Demand-Side-Management177 (auch Laststeuerung178) der Energieversorger zu erschließen.179 Die Ausgestaltung des Instruments erfolgt dergestalt, dass den Stromendversorgern oder auch Netzbetreibern rechtsverbindliche Einsparverpflichtungen auferlegt werden, die sie bei ihren Kunden erreichen müssen. Energieversorger unterliegen folglich der Verpflichtung, anhand von frei gestaltbaren Energieeffizienzprogrammen und -dienstleistungen ihre Kunden zu einer Energieeinsparung zu verpflichten. Dieses ist sodann gegenüber einer Vollzugsinstitution nachzuweisen.180 Die von den Stromversorgern zu ergreifenden Maßnahmen können dabei auch von Dritten ausgeführt werden, fraglich ist dann jedoch, wer die entstehenden Kosten dieser Maßnahmen zu tragen hat.181

Das auf dem Prinzip der ordnungsrechtlichen Mengensteuerung basierende Instrument bedarf umfangreicher Umsetzungsregelungen, die erheblichen Gestaltungsfreiraum eröffnen.182 Zwar müssen Eigenschaften wie Stromeinsparziele und Verpflichtete festgelegt werden, die Adressatengruppe kann jedoch anhand unterschiedlicher Kriterien bestimmt werden und somit zu unterschiedlichen Konsequenzen führen. In Betracht kommt hier zum einen die Anknüpfung an das Verursacherprinzip, zum anderen aber auch an die Abwicklungspraktikabilität, so dass neben den Herstellern bzw. den Importeuren der Energieträger auch Verteilnetzbetreiber, Endenergielieferanten oder aber die Konsumenten in Betracht kommen.183 In Betracht zu ziehen ist beispielsweise auch eine dahingehende Verpflichtung, die Hälfte aller Maßnahmen in Haushalten mit geringem Einkommen stattfinden zu lassen.184 Um auszuschließen, dass Einsparungen durch den Gebrauch zusätzlicher Geräte wieder zunichte gemacht werden, wird die Festlegung der Einsparziele prozentual bezogen auf einen bestimmten Referenzenergieabsatz für zweckmäßig erachtet.185 Die Festlegung von absoluten Einsparquoten birgt hingegen die Gefahr, dass erreichte Einsparungen durch zusätzliche Geräteanwendungen überkompensiert werden und somit

177 vgl. zur Begrifflichkeit Pielow, ZUR 2010, S. 115, Fn. 7; Wiesemann, MMR 2011, S. 355.

178 vgl. dazu Benz, ZUR 2008, S. 457, 459.

179 Schomerus/Sanden, Rechtliche Konzepte für eine effizientere Energienutzung, S. 85.

180 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 86.

181 Da die Endverbraucher letztlich von den Maßnahmen profitieren, dürfte es gundsätzlich plausibel erscheinen, diesen die Kosten aufzuerlegen, vgl. im Einzelnen Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 86.

182 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 87.

183 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 87.

184 Schomerus/Sanden, a.a.O., S. 88 unter Verweis auf die Regelung des Energy Efficiency Commitment 2002-225 (EEC1) in Großbritannien.

185 Schomerus/Sanden, Rechtliche Konzepte für eine effizientere Energienutzung, S. 89.

34 letztlich eine Steigerung des Energieverbrauchs bewirken.186 Grundsätzlich ist zu beachten, dass die von den Endversorgern nachgewiesenen Einsparungen nicht zwangsläufig nur durch die Maßnahmen des Verpflichteten entstanden sein müssen, so dass großes Augenmerk auf die Abgrenzung zu flankierenden Maßnahmen gelegt werden muss.187 Zudem sollte anlässlich der Bewertung der Einsparungen geklärt werden, ob die Substitution von fossiler zu erneuerbarer Energie unter den Begriff der Einsparungen fallen soll.

Die Traglastverteilung zeigt insbesondere auf Seiten der Verwaltungs-, aber auch auf der Wirtschaftsseite erhebliche Belastungen auf. Der zu erwartende Widerstand der Versorgungsunternehmen gegen die eintretenden Umsatzeinbußen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand schmälert die instrumentenbezogene Akzeptanz. Eine Umlage der Kosten auf die Endkunden würde zwar die Versorgungsunternehmen entlasten, hätte jedoch neben einem schlechteren Neuerwerb von Kunden auch eine grundsätzlich schlechtere Akzeptanz auf Seiten der Abnehmer zur Folge.188