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A NFÄNGE DER E NERGIEEFFIZIENZ

D. Die Energieeffizienz in den Referenzsystemen

1. A NFÄNGE DER E NERGIEEFFIZIENZ

Einen Überblick über die europäischen Anfänge der Energieeffizienz können das Programm SAVE, die Kennzeichnungsrichtlinie und die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vermitteln.

a) Programm SAVE über eine effizientere Energieausnutzung

Mit der Entscheidung 91/565/EWG (5)239 genehmigte der Rat der Europäischen Gemeinschaften das SAVE-Programm, welches sich zum Ziel machte, eine Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft zu erreichen.240 Die entsprechende Richtlinie 93/76/EWG (SAVE-Ric tlinie) zielte in diesem Zus mmen ng d r uf b, „die Qu lität der Umwelt zu bewahren und eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewä rleisten”. Sie ben nnte d bei otenzielle Verbesserungen des Energienutzungsgrades, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, der technischen Durchführbarkeit und der Umweltverträglichkeit zum Voranschreiten der Zielerreichung241 – definierte die Energieeffizienz jedoch nicht. Dem Kontext der Richtlinie ließ sich jedoch eine Fokussierung auf ökologische Gesichtspunkte entnehmen. Betont wurde zudem die Notwendigkeit der

237 KOM (2003) 743 endgültig 2, S. 15.

238 Bundeswirtschaftsministerium (Hrsg.), Energiemärkte bis 2030. Energieprognose 2009.

Hauptbericht, S. 3.

239 Zitiert als: SAVE I, Entscheidung Nr. 91/565/EWG.

240 vgl. Mechel, ZUR 2011, S. 184, 186.

241 vgl. die Erwägungsgründe der Richtlinie 93/76/EWG, S. 28-30.

45 Förderung von Investitionen zur Energieeinsparung im öffentlichen Bereich mittels neuer Methoden der finanziellen Unterstützung; unerwähnt blieb jedoch ein rein isolierter ökonomischer Nutzen einer Effizienzsteigerung. Insgesamt wurde die SAVE-Richtlinie als zwar an die Mitgliedstaaten gerichtete, jedoch lediglich unverbindliche Handlungsoption zur Energieeffizienz eingestuft.242

Zu be c ten ist, d ss der „Euro e n ouncil for n Energy Efficient Economy” (eceee) ls nichtstaatliche non-profit-Organisation für den öffentlichen Sektor der Jahre 2001-2002 unter dem Save-Progr mm der Euro äisc en Union ein Euro äisc es Projekt „Public Purc sing of Energy Efficient Technologies in Europe (PROST)” durc f rte. Dieses stellte im Hinblick auf die Handhabung der Energieeffizienz fest, dass diverse Unzulänglichkeiten wie z.B. eine unzureichende Priorität für Energieeffizienz in der Verwaltung, zu wenige, viele bzw. unklare Informationen ebenso wie rechtliche Unklarheiten über die Möglichkeit, zunächst teurere, aber energieeffizientere Lösungen zu wählen, einer Energieeffizienzsteigerung entgegenstünden.243 Auch gespaltene Anreize zwischen nutzender Behörde, beschaffenden Stellen, Bauämtern und Finanzverwaltung, fehlende (wirtschaftliche) Motivation der Zuständigen und/oder M ngel n Person l und Zeit, d s Fe len einer „Investitionskultur”

sowie die Finanzknappheit der öffentlichen Haushalte wurden als hemmende Faktoren herausgearbeitet.244

b) Kennzeichnungs-Richtlinie

Der Rat der Europäischen Union verabschiedete am 22.09.1992 die Richtlinie 92/75/EWG für eine einheitliche Angabe des Energieverbrauchs (Kennzeichnungs-Richtlinie)245, durch die die Mitgliedsstaaten verpflichtet wurden, auf Haushaltsgeräten Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen mittels einheitlicher Etikettierung und Produktinformation anzugeben. Beachtung muss zunächst die Anpassungsklausel des Art. 9 S. 1 der Kennzeichnungs-Richtlinie finden, nach welcher die Kommission die von ihr zu erlassenen Maßnahmen entsprechend dem technischen Fortschritt anpassen muss. Diese

„An ssung n den Fortsc ritt und die Tec nikentwicklung” verdeutlic t den v ri blen Charakter der Energieeffizienz. Nach der Neufassung der Richtlinie durch die Richtlinie

242 Pielow, Wie effizient ist das Regelwerk zur Energieeffizienz?, in: Cremer, Pielow (Hrsg.), Probleme und Perspektiven im Energieumweltrecht, S. 176, 179.

243 PROST, Energy efficiency in the public sector; zusammengefasst nach Thomas, Aktivitäten der Energiewirtschaft zur Förderung der Energieeffizienz, S. 32.

244 PROST, a.a.O., S. 32.

245 Richtlinie 92/75/EWG.

46 2010/30/EU246 erfolgte dementsprechend eine Ausdehnung ihres Geltungsbereichs, so dass nunmehr nicht mehr nur Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke etc., sondern uc sog. „energieverbr uc srelev nte” Produkte wie Fenster und Dusc k fe betroffen sein sollen.

c) Richtlinien über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Art. 3 der Richtlinie des Rates 96/61/EG vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)247 legte die allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber von Anlagen fest. Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, sich einer effizienten Verwendung von Energie in den Anl gen vergewissern zu k nnen. Die „Energieeffizienz“ konnte d bei n c dem Verständnis der IVU-Richtlinie als Optimierung der Relation zwischen der eingesetzten Energie und den Produktionsergebnissen248 verstanden werden.

Eine Betr c tung des der Ric tlinie innewo nenden „Energieeffizienzgebots” zeigte vor allem eines auf: Die Verpflichtung, stets die besten verfügbaren Techniken zur Reduktion von Treib usg sen einzusetzen, setzte sic in di metr len Widers ruc zu dem „l isser f ire” des Emissionsrechtehandels, nach dem die Unternehmen frei sein sollen, ihre Anlagen nicht zu optimieren und stattdessen Emissionsrechte von den Unternehmen zuzukaufen, bei denen sich die Reduktionen preiswerter verwirklichen lassen.249 In diesem Zusammenhang ist der Kommissionsvorsc l g f r eine „Ric tlinie ber ein System für den Handel mit Treib usg semissionsberec tigungen in der emeinsc ft” vom 2 .10.2001250 zu beachten, der nach kritischen Äußerungen insbesondere der Industrieverbände Ende Juni 2001 wieder zurückgezogen wurde.251 Der Richtlinienentwurf begründete zwar ein relativ umfassendes, an der IVU-Richtlinie 96/61/EG orientiertes Handelssystem, versuchte jedoch den d inge enden „S g t”, sowo l d s Energieeffizienzgebot der IVU-Richtlinie unberührt zu lassen (Art. 2 Abs. 2), als auch Anlagen unter dem Emissionsrechtehandel von der Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach der IVU-Richtlinie auszunehmen (Art. 25).

Angesic ts dieses „S g ts“ wurde jedoc wiederum die Kritik l ut, der Ric tlinienvorsc l g

246 Richtlinie 2010/30/EU; vgl. auch Nusser, Reintjes, EuZW 2012, S. 446 ff.

247 ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

248 Möhle, Die Pflicht zur sparsamen und effizienten Energieverwendung, S. 31.

249 Corino, Jones, Hawkes, EuZW 2002, S. 165, 167.

250 KOM(2001) 581 endg.

251 vgl. dazu Corino, Jones, Hawkes, EuZW 2002, S. 165, 167.

47 hätte sich im Interesse der volkswirtschaftlichen Effizienz des Emissionshandels ehrlicherweise zu einem Vorrang des Emissionshandels gegenüber dem einzelbetrieblichen Energieeffizienzgebot durc ringen m ssen.”252

Deutlich wird letztlich, dass das Streben nach einer Energieeffizienzsteigerung je nach Bezugspunkt bzw. je nach den es umgebenden Faktoren unterschiedlich ausgestaltet sein kann und letztlich eine Entscheidung für diejenige Ausgestaltung treffen muss, die am besten mit der hauptsächlich bezweckten Auswirkung des jeweiligen Rechtsaktes korreliert.