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D AS RUSSISCHE (E NERGIE -) UMWELTRECHT

F. Rechtliche Einstufung des Energie-(umwelt)rechts der Russischen

II. D AS RUSSISCHE (E NERGIE -) UMWELTRECHT

Die rechtliche Entwicklung des Energiesektors wird grundsätzlich durch die Anforderungen des Umweltschutzes begrenzt.494 Dementsprechend enthält die russische Gesetzgebung

487 Lakhno, in: Säcker, Deutsch-russisches Energie- und Bergrecht im Vergleich, a.a.O., S. 3.

488 Lakhno, a.a.O., S. 2.

489 Lakhno, a.a.O.,, S. 2.

490 Yakovlev/Lakhno, in: Säcker, Handbuch zum deutsch-russischen Energierecht, S. 17, 33, Rn. 87.

491 Yakovlev/Lakhno, a.a.O., S. 17, 33, Rn. 87.

492 Lakhno, New legislation for the energy sector.

493 Lakhno, in: Säcker, Deutsch-russisches Energie- und Bergrecht im Vergleich, S. 2.

494 vgl. Vasilyeva, in: Säcker, Handbuch zum deutsch-russischen Energierecht, S. 705, Rn. 1.

92 einerseits eine Vielzahl von allgemeinen Anforderungen, die auf bedeutsame Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet sind, andererseits aber auch spezielle Anforderungen, die sich an den Besonderheiten der verschiedenen Technologien zur Energieerzeugung und an den verschiedenen Stadien der Wertschöpfungskette orientieren.495

Das russische Umweltrecht hält die gesetzlichen Regelungen der öffentlichen Beziehungen auf dem Gebiet der Interaktion zwischen Gesellschaft und Natur zusammen.496 Die gegenwärtige juristische Forschung unterscheidet dabei zwei grobe Richtungen des Umweltrechts: Die erste von ihnen bezieht sich auf die Regelung der öffentlichen Beziehungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der ökologischen Sicherheit497 – die zweite beinhaltet die Regelung der öffentlichen Beziehungen auf dem Gebiet der Nutzung der natürlichen Ressourcen.498 Beide dieser Richtungen erscheinen auf den ersten Blick eng mit den Überlegungen zur Steigerung der Energieeffizienz verknüpft zu sein. Auch die durch das Umweltgesetzbuch499 statuierten Prinzipien des Umweltrechts verdeutlichen eine enge Verknüpfung beider Themengebiete. Nach Art. 3 des Umweltgesetzbuches sind u.a. die folgenden Prinzipien zu beachten, deren Bedeutungsgehalt im Entwicklungsprozess des Umweltrechts zunehmend an Bedeutung gewinnt500: Die Beachtung des Menschenrechts auf eine gesunde Umwelt, die Schaffung günstiger Bedingungen für das menschliche Leben, die wissenschaftlich fundierte Kombination von ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Menschen, der Gesellschaft und des Staates, um eine nachhaltige Entwicklung und ein unterstützendes Umfeld zu gewährleisten sowie der Schutz, die Reproduktion und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen als notwendige Bedingung für die Sicherstellung eines förderlichen Umfelds und der ökologischen Sicherheit501. Weitergehend erstrecken sich die Prinzipien auf die Senkung der negativen Auswirkungen der wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten auf die Umwelt unter Berücksichtigung

495 Vasilyeva, a.a.O., S. 705, Rn. 2.

496 Butler, Russian Law, S. 597 Rn. 15.04; Petrov, Umweltrecht, S. 62; vgl. auch Doubovik, NuR 2000, S. 241 ff., die das russische Umweltrecht als ein breites, in seiner Struktur und seinen Inhalten äußerst kompliziertes Rechtsgebiet beschreibt (LSK 2000, 360612).

497 Krassov, Umweltrecht, S. 37.

498 Bogoljubova, Umweltrecht. S. 13.

499 F der les esetz „Über den Umweltsc utz“ vom 10.01.2002 Nr. -FZ.

500 Abanina, Senyukova, Sukhova, Kommentar zum Umweltgesetzbuch, Art. 3, S. 42.

501 „t e rotection, re roduction nd r tion l use of n tur l resources s rerequisites for ensuring а f vour ble environment nd ecologic l s fety“ vgl. die englisc e Übersetzung des Umweltgesetzbuchs des Asser Institutes, abrufbar unter: http://www.asser.nl/upload/eel-webroot/www/documents/Federal%20Law%20on%20Environmental%20Protection%20Russ ia_ENG.pdf.

93 wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz der Umwelt, die durch die Nutzung der besten verfügbaren Technologien erreicht werden kann. Auch der bereits durch Art. 42 der Russischen Verfassung502 gewährleistete freie Zugang zu Umweltinformationen stellt ein tragendes Prinzip des Umweltgesetzbuches dar.

Im Bereich der Energiewirtschaftsgesetzgebung finden sich ökologische Anforderungen auch in Normen mit einer nicht primär ökologischen Ausrichtung. Das russische Elektrizitätswirtschaftsgesetz (siehe dazu unter I. II. 3.) beinhaltet beispielsweise das Gebot der ökologischen Sicherheit der Elektrizitätswirtschaft als Prinzip der Organisation der Wirtschaftsbeziehungen, als Grundsatz der staatlichen Politik und als Prinzip staatlicher Regulierung und Kontrolle.503 Auch das Gesetz über die Energieeinsparung (EnergieeinsparG, siehe dazu unter I. I. 6.) bestimmte die effiziente Nutzung von Energieressourcen durch Kriterien der Einhaltung von Umweltschutzanforderungen. 504 Das ebot der „r tionellen Nutzung der Energieressourcen” stellt einen direkten Zus mmen ng zur Energieeinsparung und zur Energieeffizienz her. Dementsprechend wird die rechtliche Förderung der Energieeffizienz zum Teil als Maßnahme des Energieumweltrechts eingestuft und bewertet.505

Soll nun sowohl das russische Energierecht als gemischtes Rechtsgebiet selbst unter seinen Grundsätzen die Energieeinsparung und die effiziente Energienutzung sowie die Förderung erneuerbarer Energien umfassen, werden diese Ziele gleichzeitig teilweise aber auch dem (Energie-)umweltrecht zugeschrieben, so stellt sich die Frage, ob sich nicht innerhalb und sozusagen zwischen den Rechtsgebieten bereits ein neues Teilgebiet, oder gar ein neues, eigenständiges Rec tsgebiet des „Energieeffizienzrec ts” der Russisc en Föderation herausgebildet hat, sich dynamisch fortentwickelt und verfestigt. Damit verbunden ist die Frage, ob sich der Begriff der Energieeffizienz nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand der russischen Gesetzgebung bereits als eindeutig identifizierbarer „Rec tsbegriff”506 einstufen lässt.

502 vgl. zur Russischen Verfassung: Smith, Sharlet (Hrsg.), Russia and its Constitution:

Promise and political reality, S. 23 ff.

503 Vasilyeva, in: Säcker, Handbuch zum deutsch-russischen Energierecht, S. 709, Rn. 20.

504 Vasilyeva, a.a.O., S. 709, Rn. 21.

505 vgl. Bezrukikh, Kopylov, in: Säcker, Handbuch zum deutsch-russischen Energierecht, S.

712, Rn. 1 ff.

506 Nach Lakhno, Energy law in Russia: the concept and essence, in: Butler, Russian law, Journal of the Russian Academy of Legal Sciences 1/2010, S. 90, Fn. 4, dürfte die

Energieeffizienz bis er, vergleic b r mit der Energiesic er eit, ls „rec tlic er As ekt der Energie“ einzustufen sein.

94 Rechtstheoretisch müssen zur Frage der Herausbildung eines Rechtssystems und eines Gesetzgebungssystems die drei Voraussetzungen beachtet werden, die Rajcher für komplexe Rec tszweige ufstellt: „Erstens sollte die esamtheit von Rechtsnormen einem bestimmten, spezifischen Kreis von gesellschaftlichen Beziehungen entsprechen und in diesem Sinne über einen einheitlichen Regelungsgegenstand bzw. eine inhaltliche Einigkeit verfügen.507 Zweitens sollte diesen Beziehungen eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukommen;

drittens ist ein beachtlicher Umfang der Rechtsnormen, die diese Gesamtheit bilden, erforderlic ”.508 Ein Rec tsgebiet soll Rec tsgrundsätze und Leitideen bein lten, „welc e den rechtlichen Regelungscharakter der jeweiligen Beziehungen im Wesentlichen bestimmen”509. Energierechtsgrundsätze sollen dementsprechend auf Grundlage aktueller Ansichten zur Rolle und Bedeutung von Energie und Energiewirtschaft in der Gesellschaft, der Möglichkeiten und Besonderheiten der rechtlichen Bestimmung von Beziehungen, die sich in diesem Bereich auftun, aufgestellt werden – sie sollen sämtliche Rechtsinstitute des Energierechts durchdringen und diejenige Struktur und Zusammensetzung des Energierechts ls „Skelett” widers iegeln, die in der Lage ist, eine effektive Regulierung sicherzustellen.510

507 Rajcher, Die allgemeinhistorischen Typen der Versicherung, S. 189,190;

Yakovlev/Lakhno, in: Säcker, Handbuch zum deutsch-russischen Energierecht, S. 33, Rn. 86.

508 Rajcher, a.a.O., S. 189; Yakovlev/Lakhno, a.a.O., S. 33, Rn. 86.

509 Yakovlev/Lakhno, a.a.O., S. 41 f., Rn. 125.

510 Yakovlev/Lakhno, a.a.O., S. 42, Rn. 129.

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G. Die Energieeffizienz im russischen Recht – Analyse der rechtlichen