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E NERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ

D. Die Energieeffizienz in den Referenzsystemen

2. E NERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ

Auc im „ rundgesetz“ der Energiewirtsc ft342, im Gesetz über Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)343, finden sich Ansätze zur Verbesserung der Energieeffizienz. Trotz entsprechender Vorschläge im Rahmen der vorgehenden Sachverständigenanhörung344 enthält das Gesetz zwar keine Begriffsbestimmung der Energieeffizienz. Im weiteren Sinne wird die Energieeffizienz jedoc mit der „effizienten Energieversorgung“ des § 1 Abs. 1 EnW aufgegriffen. § 1 bestimmt zum Zweck des Gesetzes die Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Hier wird angenommen, dass diese sog. Leitziele des § 1 zwar primär im EnWG und damit im Recht der leitungsgebundenen Versorgung mit Strom und Gas Anwendung finden – unter bestimmten Voraussetzungen sollen diese Leitziele aufgrund ihrer Querschnittsfunktion jedoch auch in benachbarten Gebieten des Energierechts i.w.S. normative Wirksamkeit entfalten.345 Eine Energieeffizienz im engeren Sinne wird

338 Jarass, a.a.O.

339 Jarass, a.a.O.

340 Jarass, a.a.O. unter Verweis auf BT Drucks. 14/4599, S. 127.

341 Jarass, a.a.O.

342 Pielow, ZUR 2010, S. 115, 118.

343 Energiewirtsc ftsgesetz vom 0 .0 .2005 (B Bl. I S. 1 0, 621), d s zuletzt durc Art.

2 des esetzes vom 16.01.2012 (B Bl. I S. 4) geändert worden ist.

344 Greenpeace, in: Ausschuss-Drucks. 15 (9) 1511 v. 26.11.2004, S. 179.

345 Lippert, in: Danner/Theobald, Energierecht, Rn. 9.

65 durc die „Energieeffizienzm ßn men” des § Nr. 15b (ehemals § 3 Nr. 15a) EnWG aufgezeigt, die im Hinblick auf die Regelung des § 14 Abs. 2 EnWG definiert werden.346 § 3 Nr. 15b EnW greift den Begriff der „Energieeffizienzm ßn men” ls „M ßn men zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereic von Energieumw ndlung, Energietr ns ort und Energienutzung” uf. D mit entste t ein Spannungsverhältnis zu § 1, der die Verbraucher gerade nicht als Adressaten der Zweckbestimmung uff rt, indem er von der „effizienten Versorgung der Allgemein eit mit Elektrizität und s“ s ric t und nic t uf die Energienutzung verweist.347 Problematisch ist zudem, dass das EnWG die Verbraucher an keiner Stelle normativ zu Energieeinsparungen verpflichtet.348 Dieses könnte nur dann abweichend beurteilt werden, wenn das EnWG entgegen seiner tatsächlichen Ausgestaltung eine Beratung von Verbrauchern durch die Energieversorgungsunternehmen über Energieeinsparmöglichkeiten vorsehen würde.349 Ob der Effizienzbegriff des EnWG einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt der Energieeffizienz enthält, kann angesichts der Gesetzesbegründung350 zu § 1 Abs. 1 EnWG, die einzig die Kosteneffizienz der Energieversorgung als Beispiel aufzählt, nicht eindeutig bestimmt werden.351 Auch die der Einführung des Effizienzbegriffs vorangehende

346 Nach § 14 Abs. 2 EnWG haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen bei der Planung des Verteilernetzausbaus die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und

Nachfragesteuerungsmaßnahmen und dezentralen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Die Energieeffizienz- und Nachfragesteuerung orientiert sich an der Begriffsbestimmung des Art.

2 Nr. 29 Elektrizitäts-RL, welche von einem einheitlichen Verständnis dieser Begriffe und von einem globalen oder integrierten Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs ausgeht. Dieses soll den Primärenergieverbrauch senken und

Spitzenlasten verringern, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit

verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Alternative darstellen; vgl. die amtliche

Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/5268, S. 117; Theobald, in: Danner/Theobald, Energierecht, § 3 EnWG Rn. 120; § 14 EnWG, 73 Rn. 37.

347 Nordmann, Integrierte Energie- und Klimapolitik, S. 91

348 vgl. Nordmann a.a.O. unter Verweis auf Büdenbender, DVBl. 2005, S. 1161, 1165; a.A.

Theobald, in: Danner/Theobald, Energierecht, § 1 EnWG, Rn. 25, der ausführt, dass unter effizientem Umgang mit Energie nicht nur die den Energieversorgern obliegende Pflicht zur Ausnutzung der technischen Optimierungsmöglichkeiten, sondern auch die den Verbraucher treffende Aufgabe des sparsamen Verbrauchs zu verstehen ist.

349 vgl. Büdenbender, DVBl. 2005, S. 1161, 1163.

350 BT-Drucks. 15 (9) 1511, S. 179.

351 Theobald, in: Danner/Theobald, Energierecht, § 1 EnWG, Rn. 25.

66 Sachverständigenanhörung352 konnte keine diesbezügliche Klarheit bringen. Eine effiziente Energieversorgung soll primär den Zwecken einer sicheren sowie preisgünstigen Versorgung dienen.353 Der Effizienzbegriff wird als Ausnutzen der technischen Möglichkeiten zur Verringerung des Primärenergieverbrauchs und der Spitzenlasten, der Belastung von Transport- und Verteilnetzen sowie der mit Erzeugung, Transport und Verteilung verbundenen Verluste verstanden.354 An anderer Stelle soll eine effiziente Energieversorgung für den sparsamen Umgang mit Energie stehen355, wobei ein Bezug auf die sog.

Sekundärenergieträger hergestellt wird. Der Grad der Effizienz soll mithin grundsätzlich anhand des Quotienten aus dem Energieaufwand und dem damit erzielten Ergebnis errechnet werden können – ein nach Durchführung der Maßnahme geringerer Quotient als vor der Durchführung kann sodann eine Erhöhung der Effizienz reflektieren.356 Ob die Effizienz durch einen geringeren Energieaufwand bei gleichbleibendem Ergebnis bzw. umgekehrt bei gleichem Energieeinsatz durch ein besseres Ergebnis erhöht wurde, soll dabei unerheblich sein.357.

Auch § 53 EnWG erwähnt die Energieeffizienz, indem er einen relativen Bezug zu der Versorgungssicherheit herstellt und die Bundesregierung für den Fall der Bedrohung der Versorgungssicherheit zum Verordnungserlass ermächtigt. Weitere Normen des EnWG greifen zw r den Begriff der „Effizienz” uf, weisen ber gleic zeitig untersc iedliche Bezugs unkte uf. So findet die uf d s Netz bezogene Effizienz, die „Netzeffizienz” in den

§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 EnWG Erwähnung. Das Zusammenspiel der beiden Regelungen lässt dabei erkennen, dass eine effiziente Bereitstellung jeweils eng mit einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem verbunden zu einer sicheren Energieversorgung beitragen soll. Die Regel des § 21 Abs. 2 EnWG konstatiert, dass die Kostengrundlage einer Betriebsgrundlage derjenigen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen. Den Effizienzbestimmungen sind daher die Elemente der Netzsicherheit, der finanziellen und damit der ökonomischen Effizienz, der ökologischen Effizienz und solche der Förderung erneuerbarer Energien immanent. In § 20 Abs. 1 EnW wird die „Netzzug ngseffizienz” geregelt und eng mit der Bereitstellung von Informationen gegenüber den Netznutzern verknüpft (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 4 EnWG).

352 BT-Drucks. 15 (9) 1511, S. 179.

353 Theobald, in: Danner/Theobald, Energierecht, § 1 EnWG, Rn. 24.

354 Greenpeace, in: Ausschuss-Drucks. 15 (9) 1511, S. 179.

355 Gaßner, in: Ausschuss-Drucks. 15 (9) 1511, S. 179.

356 Theobald, in: Danner/Theobald, Energierecht, § 3 EnWG, Rn. 122.

357 Theobald, a.a.O., § 3 Rn. 122.

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„Effizienzvorg ben”, „Effizienzziele” und „Effizienzvergleic e” existieren im Rahmen der Anreizregulierung nach § 21a EnWG i.V.m der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)358. Zur Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der EDL-Richtlinie und weiterer EU-rechtlicher Vorgaben359 und dem daraus resultierenden Erlass des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für den Wettbewerb360 erfolgte eine Ergänzung des § 21 b) sowie die Einfügung des § 40 EnWG. § 21 b) räumt dem Nutzer eines Strom- oder Gasanschlusses (entgegen der bisherigen Regelung, die dieses Recht dem Anschlussnehmer, insbesondere dem Hauseigentümer, einräumte) nunmehr ein Wahlrecht ein, zum einen den Betrieb der Messstelle oder den Einbau des Zählers, zum anderen auch die jeweilige Messung durch Dritte durc f ren zu l ssen. „Intelligente” Zä ler, die den tatsächlichen Verbrauch und die Nutzungszeit für den Nutzer transparent machen, sind unter bestimmten Voraussetzungen einzubauen bzw. anzubieten.361 § 21 b) EnWG öffnet damit den Einbau, den Betrieb, die Messung und die Wartung von Messeinrichtungen für den Wettbewerb.362 § 40 EnWG fordert, eng mit diesem verknüpft, den getrennten Ausweis der Kosten für Messstellenbetrieb und Messung bzw. das Angebot lastvariabler oder tageszeitabhängiger Endkundentarife, die als Anreiz dienen sollen. Die Erwartungen an die durc d s sog. „Sm rt Metering“ zu realisierenden Energieeinsparpotenziale sind hoch. Grundsätzlich wird jedoch angenommen, dass die tatsächliche Realisierung der Erwartungen maßgeblich von der Entwicklung des allgemeinen Umweltbewusstseins, der technischen Entwicklung, der Präsenz überzeugender Geschäftsmodelle, insbesondere aber auch der rechtlichen Ausgestaltung u.a. der Informationsbeziehungen und der notwendigen technischen Standardisierung abhängen wird.363