2. Entstehung der UN‐Konvention
2.3 Frühere UN Resolutionen
Bevor die UN‐Konvention zum Schutz von Personen gegen das Verschwindenlassen verfasst wurde, gab es mehrere UN Resolutionen, welche sich mit der Problematik des Verschwindenlassens befassten. Im Jahr 1978 wurde aufgrund der damaligen geschichtlichen Vorfälle eine Resolution erlassen, in der sich die Vereinten Nationen bestürzt über tausende Fälle des gewaltsamen Verschwindenlassens äußerten und die Regierungen zu Maßnahmen aufriefen. 1992 wurde von den Vereinten Nationen in
109Vgl Praetor Intermedia UG (Hrsg), Der Kampf gegen den Terror, <http://www.verschwindenlassen.de/der‐
kampf‐gegen‐den‐terror‐extraordinary‐rendition‐und‐black‐sites‐3369/> (06.08.2014);
Vgl Human Rights Watch, Ghost Prisoner – Two Years in Secret CIA Detention, February 2007, New York, Volume 19 No 1 (G), 37f, < http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/us0207webwcover.pdf> (27.08.2014).
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einer weiteren Resolution eine Erklärung zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen verabschiedet.
Aber nicht nur die Vereinten Nationen haben sich mit dem Schutz von Personen gegen das Verschwindenlassen auseinandergesetzt. Auch auf regionaler Ebene wurden Bestimmungen wie bspw der „Interamerikanischen Konvention über das Verschwindenlassen von Personen“ vom 9. Juni 1994 umgesetzt, welche die Methode des Verschwindenlassens verhindern sollte und die Möglichkeit im amerikanischen Rechtsraum bietet, Täter zur Rechenschaft zu ziehen.110
2.3.1 UN Resolutionen im Jahr 1978 und 1980
Am 20. Dezember 1978 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die UN Resolution 33/173 in der sie „‘ihre tiefe Betroffenheit über Berichte aus verschiedenen Teilen der Welt betreffend Akte des gewaltsamen Verschwindenlassens von Personen‘ zum Ausdruck brachten.“111 In der Resolution wurden die betroffenen Staaten dazu aufgefordert Kräfte zu mobilisieren, um nach den Verschwundenen zu suchen und deren Schicksal aufzuklären. Ebenso sollten die Regierungen sicherstellen, dass ihre Behörden und Organisationen sich an die rechtlichen Vorgaben halten und sich keine weiteren Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen ereignen. Des Weiteren werden die Staaten gebeten, mit anderen Staaten, den Organen der Vereinten Nationen, internationalen Organisationen, spezialisierten Agenturen oder mit humanitären Behörden zu kooperieren, um mit gemeinsamen Kräften nach den Verschwundenen zu suchen, sie zu lokalisieren bzw nachzuweisen, falls sie Opfer des Verschwindenlassens wurden. 112
Aufgrund der Initiative Frankreichs wurden als weitere Maßnahmen gegen das Verschwindenlassen mit der Resolution 20 (XXXVI) vom 29. Februar 1980 eine
„Arbeitsgruppe für erzwungenes oder unfreiwilliges Verschwinden der UN‐
110Vgl Lawson Edward, Encyclopedia of Human Rights2, Washington (Taylor & Francis) 1996, 379;
Vgl Department of International Law – Organization of American States, Inter‐American Convention On Forced Disappearance of Persons, 09.06.1994,
<http://www.oas.org/juridico/english/treaties/a‐60.html> (02.07.2014).
111Deutscher Bundestag, Gesetzesentwurf der Bundesregierung ‐ Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, Drucksache 16/12592, 08.04.2009, 29, <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/125/1612592.pdf> (24.06.2014).
112Vgl General Assembly – 33 Session, 33/173 Disappeared persons, 20.12.78,
<http://www.un.org/documents/ga/res/33/ares33r173.pdf> (24.06.2014).
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Menschenrechtskommission“113 eingerichtet. Diese besteht aus fünf Mitgliedern, welche in die Gruppe ihr Expertenwissen einbringen sollten. Vorerst war das Bestehen der Arbeitsgruppe nur auf den Zeitraum von einem Jahr beschränkt, jedoch wurde Jahr für Jahr das Mandat der Arbeitsgruppe von der Kommission verlängert. Seit 1986 wurde das Mandat in einem zwei Jahresintervall erneuert und seit 1992 hat sich ein Dreijahres Zyklus manifestiert. 114
Es ist die Aufgabe der Gruppe relevante Fragen zum Thema Verschwindenlassen zu sammeln und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Diese Arbeitsgruppe war „nicht nur mit einem bis dahin üblichen auf ein Land beschränkten Mandat ausgestattet, sondern mit einem universellen Mandat und wurde damit zum ersten sogenannten thematischen Mechanismus im Rahmen der Vereinten Nationen.“115
2.3.2 UN Resolution im Jahr 1992
Am 18. Dezember 1992 wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 47/133, auch „Deklaration von 1992“116 genannt, angenommen. Diese sieht einen Grundsatzkatalog für alle Staaten vor. Jedoch handelt es sich hierbei nur um eine Empfehlung und ist daher kein verbindliches Recht, sog „soft law“.
Bedauerlicherweise setzten deswegen nur wenige Staaten diese Empfehlungen tatsächlich um.
Aufgrund dieser Resolution „erarbeitete die Unterkommission für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte der VN‐Menschenrechtskommission in der Arbeitsgruppe zur ‚Administration of Justice‘ einen Entwurf für ein Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, den sogenannten 1998er Entwurf.“117 Dieser Entwurf bezog sich auf die Deklaration von 1992 und orientierte sich an dem „Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
113Praetor Intermedia UG (Hrsg), Frühere UN‐Resolutionen gegen das Verschwindenlassen,
<http://www.verschwindenlassen.de/fruehere‐un‐resolutionen‐gegen‐das‐verschwindenlassen‐3204/> (24.06.2014).
114Vgl Office of the High Commissioner for Human Rights, Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances,
<http://www.ohchr.org/EN/Issues/Disappearances/Pages/DisappearancesIndex.aspx> (25.06.2014).
115Praetor Intermedia UG (Hrsg), Frühere UN‐Resolutionen gegen das Verschwindenlassen,
<http://www.verschwindenlassen.de/fruehere‐un‐resolutionen‐gegen‐das‐verschwindenlassen‐3204/> (24.06.2014).
116Deutscher Bundestag, Gesetzesentwurf der Bundesregierung, 29,
<http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/125/1612592.pdf> (24.06.2014).
117Deutscher Bundestag, Gesetzesentwurf der Bundesregierung, 29,
<http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/125/1612592.pdf> (24.06.2014).
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Strafe“ (CAT) von 1984 und weiteren Übereinkommen der Vereinten Nationen.
Dennoch wurde der Entwurf nicht umgesetzt. Im Jahr 2001 wurde eine eigene Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines solchen Übereinkommens eingesetzt. 118
Der Grundstein zur Entstehung der UN‐Konvention zum Schutz gegen das Verschwindenlassen wurde mit diesen ersten Versuchen, nämlich ein wirksames Übereinkommen gegen das gewaltsame Verschwindenlassen zu erarbeiten und durch die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, gelegt. Die Resolutionen waren eine erste Maßnahme gegen das jahrelange Praktizieren von Verschwindenlassen unliebsamer Personen und haben das internationale Bewusstsein für die Unerlässlichkeit einer durchsetzbaren, rechtlich verbindlichen Übereinkunft gegen das Verschwindenlassen geschärft. Daher wird das nächste Kapitel näher auf die genannte Arbeitsgruppe und deren Arbeit eingehen und erläutern, wie es von der Einsetzung dieser Arbeitsgruppe zur Entstehung der eigentlichen UN‐Konvention kam.
2.4 Der Weg zur UN‐Konvention gegen das Verschwindenlassen und