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Förderung der Inanspruchnahme Persönlicher Budgets

X. Selbstbestimmte Teilhabe behinderter Menschen fördern

X.6 Förderung der Inanspruchnahme Persönlicher Budgets

Die Leistungsform Persönliches Budget drückt seit 2001 den Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik weg von der Fürsorge hin zur selbstbestimmten Teilhabe ganz konkret aus. Behinderte Menschen können hiermit an-stelle von Dienst- und Sachleistungen eine Geldleistung oder Gutscheine erhalten, um sich die für ihre Teilhabe erforderlichen Assistenzleistungen selbst zu beschaffen.

Als Experten in eigener Sache können sie den Einkauf

von Leistungen eigenverantwortlich und selbstständig re-geln. Persönliche Budgets helfen, die aktive Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Vorurteile und Benachteiligungen zu vermeiden. Budgets können alle behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, und zwar unabhängig von der Art und der Schwere der Behinderung und der Art der benötigten Leistungen. Während bisher die Bewilligung im Ermes-sen der Leistungsträger stand, besteht seit 1. Januar 2008 ein Rechtsanspruch.339

Die Zahl der bewilligten und dokumentierten Budgets nimmt kontinuierlich zu.340 Die Erfahrungen zeigen, dass die neue Leistungsform des Persönlichen Budgets bun-desweit auch über Modellregionen hinaus in Anspruch genommen wird und die Nutzer/-innen sehr zufrieden da-mit sind. Das Geschlechterverhältnis der Budgetnehmer/-innen ist relativ ausgeglichen: 54 Prozent der Personen sind männlich, 46 Prozent sind weiblich. Dies entspricht weitgehend dem Geschlechterverhältnis der schwerbehin-derten Personen insgesamt. Neben behinschwerbehin-derten Menschen mit einem geringen Hilfebedarf nehmen auch solche mit einem umfassenden Pflege- und Unterstützungsbedarf Budgets in Anspruch. Die größte Gruppe unter den Bud-getnehmern/-innen bilden Menschen mit einer psychi-schen Erkrankung, die zweitgrößte Menpsychi-schen mit geisti-ger Behinderung.

Die Bundesregierung hat ein Förderprogramm aufgelegt, das Ideen entwickeln soll, wie und wo das Persönliche Budget zur Verbesserung der Lebensqualität eingesetzt und wie sein Bekanntheitsgrad gesteigert werden kann. In verschiedenen Modellprojekten soll dies erprobt werden und aufzeigen, wie z. B. die Betroffenen als Arbeitgeber eines Assistenten eine aktive Position in der Gesellschaft einnehmen und mit Hilfe von Assistenzleistungen auch wieder selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen kön-nen. Das Förderprogramm soll in den Jahren 2008 bis 2010 umgesetzt werden.

337Betriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildung werden so mit-einander verzahnt, dass behinderte Jugendliche, die in einem Berufs-bildungswerk oder einer anderen außerbetrieblichen Bildungsein-richtung ausgebildet werden, Abschnitte dieser Berufsausbildung auch in Unternehmen oder in der Verwaltung durchführen können.

338 Integrationsfachdienste (IFD) sind Dienste Dritter, die besonders be-troffene schwerbehinderte Menschen bei der Ausbildungs- bzw. Ar-beitsplatzsuche unterstützen. Daneben informieren und beraten sie Arbeitgeber und helfen bei Problemen in bestehenden Arbeitsver-hältnissen, um den Arbeitsplatz dauerhaft zu sichern.

339Vgl. § 17 SGB IX.

340Quelle: wissenschaftlichen Begleitforschung: http://www.projekt-persoenliches-budget.de/cms/.

Ziele des Förderprogramms Persönliches Budget sind insbesondere:

– Modellhafte Erprobung der Einsatzmöglichkeiten von Persönlichen Budgets (z. B. Wohnen, Freizeit, Pflege, medizinische Leistungen, die nicht Leistun-gen der Rehabilitation sind, Arbeit, Frühförderung, behinderte Frauen), wobei ein Schwerpunkt auf die Persönlichen Budgets, die sich aus Leistungen meh-rerer Leistungsträger zusammensetzen (trägerüber-greifende Budgets), gelegt werden soll.

– Erkennen von Hemmschwellen und Schwierigkeiten bei der Beantragung und Verwaltung von Persönli-chen Budgets und Erprobung von Lösungsmöglich-keiten dieser Probleme.

– Bekanntmachung des (trägerübergreifenden) Persön-lichen Budgets.

Eine Öffentlichkeitskampagne zur Förderung der Inan-spruchnahme Persönlicher Budgets umrahmt den Beginn des Rechtsanspruchs am 1. Januar 2008. In Ergänzung zur Schulung von Mitarbeiter/-innen der gemeinsamen Servicestellen und der Integrationsfachdienste wurden Bundes- und regionale Fachtagungen zum Thema durch-geführt. Diese Tagungsreihen sollen im Jahr 2008 noch ausgebaut werden. Gleichzeitig hat die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen gemeinsam mit den Landesbeauftragten im September 2007 unter dem Titel „Budget-Tour“ eine deutschland-weite Informationsreihe durchgeführt, die in der Öffent-lichkeit auf großes Interesse gestoßen ist.

X.7 Verstärkte Forschung und Information zu Behinderung im Alter

Eine im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Se-nioren, Frauen und Jugend noch laufende wissenschaftli-che Untersuchung befasst sich mit der Situation gehörlo-ser älterer Menschen in Deutschland (SIGMA).

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat im Jahr 2007 einen Abschlussbericht zu den „Perspektiven alternder Menschen mit schwerster Behinderung in der Familie“ vorgelegt. In dieser Studie wird u. a. deutlich, dass sie und ihre Eltern eine Reihe von Informationen benötigen, um auch in Zukunft ein Leben in Selbstbestimmung und Teilhabe führen zu können.

Hierzu gehören Informationen zu Leistungsansprüchen, rechtlichen und gesundheitlichen Fragen oder zur Wohn-situation. Gebündelte Informationen und notwendige Be-ratung würde die Situation für die Betroffenen und ihre Angehörigen deutlich verbessern.

X.8 Barrierefreiheit als Grundvoraussetzung gesellschaftlicher Teilhabe fördern Förderung des Abschlusses von Zielvereinbarungen Ein wichtiges Instrument zur Herstellung von Barriere-freiheit ist die mit dem BGG neu eingeführte Zielverein-barung. Immer dann, wenn rechtliche Vorgaben zur Bar-rierefreiheit fehlen, kann über Zielvereinbarungen diese Lücke geschlossen werden. Die Zielvereinbarung über-lässt es den Beteiligten, Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen, die den jeweiligen Verhältnis-sen und BedürfnisVerhältnis-sen angepasst sind. Bisher gibt es erst zwölf (mit den Programmen der Eisenbahnen 16) Zielver-einbarungsverhandlungen und acht (mit den Programmen der Eisenbahnen zwölf) erfolgreich abgeschlossene Ver-einbarungen. Die bislang noch recht zögerliche und ge-ringe Inanspruchnahme des Instruments der Zielvereinba-rungen zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr sowie Information und Kom-munikation, macht eine zusätzliche Unterstützung der Verbände und Unternehmen erforderlich. Das Bundesmi-nisterium für Arbeit und Soziales erarbeitet momentan in Zusammenarbeit mit der Beauftragten der Bundesregie-rung für die Belange behinderter Menschen und den Be-hindertenverbänden ein Unterstützungskonzept zur För-derung des Abschlusses von Zielvereinbarungen, welches

eine stärkere Unterstützung der Beteiligten bei der Be-gleitung der Verhandlungen vorsieht und ihnen eine zen-trale Anlaufstelle bieten soll.

Stärkung der Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr Die Schaffung von mehr Mobilität im Verkehrsbereich ist ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung der Teilhabe in unserer Gesellschaft. Behinderten Menschen soll das Rei-sen mit EiRei-senbahnen europaweit weRei-sentlich erleichtert werden. In der Verordnung (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr werden in einem eigenen Kapitel die Rechte von be-hinderten Personen und sonstigen Personen mit ein-geschränkter Mobilität behandelt. Die Eisenbahnunter-nehmen und Bahnhofsbetreiber sind verpflichtet, Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Dies bedeutet, dass die Zugänglichkeit zu allen baulichen Strukturen und zu allen Fahrzeugen durch die schrittweise Beseitigung physischer Hindernisse und funktioneller Behinderungen anlässlich der Anschaffung neuen Materials sowie der Durchführung von Bau- oder umfangreichen Renovie-rungsarbeiten zu gewährleisten ist. Soweit entsprechen-des Personal an den Bahnhöfen vorhanden ist und der Un-terstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, sind die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflich-tet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten. Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 wird am 3. Dezember 2009 in Kraft treten und dann unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Um die Fahrgäste im innerstaatlichen Eisenbahnverkehr in Deutschland bereits früher in den Genuss der Rechte aus der Verordnung kommen zu lassen, ist beabsichtigt, die Verordnung durch ein befristetes Gesetz vorzeitig für den innerstaatlichen Eisenbahnverkehr zur Anwendung zu bringen.

eGovernment-Strategie

Als Bestandteil einer übergreifenden Modernisierung der gesamten Bundesverwaltung hat die Bundesregierung im September 2006 „E-Government 2.0 – Das Programm des Bundes“ beschlossen. Ziel des Programms ist eine leistungsfähige, serviceorientierte und wirtschaftliche Verwaltung aufzustellen, die auf die Anliegen der Bürge-rinnen und Bürger kompetent, schnell und zuverlässig re-agiert und von allen in Anspruch genommen werden kann. Im Rahmen dieses Programms hat das Bundesmi-nisterium für Arbeit und Soziales eine „eGovernment-Strategie für Teilhabeleistungen und Belange behinderter Menschen“ entwickelt. Bei der Erstellung von diesen eGovernment-Dienstleistungen kommt es vor allem dar-auf an, sich an den Bedürfnissen der Zielgruppe zu orien-tieren. Bei den bisherigen nationalen oder auch interna-tionalen Programmen war das häufig nicht der Fall.

Dadurch wurden Dienstleistungen online gestellt, die von den Nutzern nicht gewünscht und daher auch nicht ge-nutzt wurden. Durch die Einbindung der behinderten

Menschen schon bei der Erstellung dieser eGovernment-Strategie bei verschiedenen Workshops wurde deutlich, mit welchen Maßnahmen die selbstbestimmte Teilhabe durch den Einsatz von Informations- und Kommunikati-onstechnologie verbessert werden kann.

Als erster Schritt ist der Aufbau einer Internetplattform im Sinne eines „one-stop-shop“ vorgesehen. Hier sollen vorhandene und relevante Internetangebote über Informa-tionen, Services und Dienstleistungen, die sich speziell an behinderte Menschen richten, zusammengeführt und ver-netzt werden.

X.9 Zusammenfassung: Die selbstbe-stimmte Teilhabe behinderter Menschen fördern

Die Behindertenpolitik der Bundesregierung wird be-stimmt durch den Paradigmenwechsel von der Fürsorge zur selbstbestimmten Teilhabe. Die Basis für diese grund-sätzliche Neuausrichtung wurde mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und dem Behindertengleich-stellungsgesetz geschaffen. Ihre Ergänzung findet die Si-cherstellung von gleichberechtigter Teilhabe durch das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgeset-zes. Besonderes Gewicht wird auf die Stärkung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter Frauen gelegt. Da-durch sind die Freiräume des Einzelnen für ein selbststän-diges und selbstbestimmtes Leben geschaffen und seine Teilhabe- und Verwirklichungschancen gestärkt worden.

Ein weiteres wichtiges Element zur Gleichbehandlung und der Stärkung der Teilhabe- und Verwirkli-chungschancen ist die Unterzeichnung des Übereinkom-mens der Vereinten Nationen über die Rechte behinderter Menschen im März 2007. Die Vertragsstaaten verpflich-ten sich damit nicht nur, das Recht auf einen angemesse-nen Lebensstandard und sozialen Schutz anzuerkenangemesse-nen, sondern auch geeignete Schritte zum Schutz und zur För-derung dieses Rechts zu unternehmen. In Zusammenar-beit mit den Ländern und den Organisationen behinderter Menschen wird sich die Bundesregierung für eine baldige Ratifizierung des Übereinkommens einsetzen.

Die integrierte schulische und vorschulische Förderung behinderter Kinder ist trotz der Erweiterung der Ange-botsstrukturen in den letzten Jahren weiterhin eine He-rausforderung für das Bildungswesen. Integration muss jedoch im Kindergartenalter beginnen, da in diesem Alter die Chancen besonders groß sind, ohne Vorurteile und Scheu aufeinander zuzugehen.

Die berufliche Integration behinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt fördert die Bundesregierung mit umfangreichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle-ben. Im Mittelpunkt stehen hier berufliche Bildungsmaß-nahmen aber auch technische Hilfen sowie Ausbildungs-zuschüsse und Eingliederungshilfen an Arbeitgeber.

Diese Maßnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit behinder-ter oder von Behinderung bedrohbehinder-ter Menschen entspre-chend ihrer Leistungsfähigkeit erhalten, verbessern, her-stellen oder wiederherher-stellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer sichern.

Der Erfolg der Initiative „job – Jobs ohne Barrieren“ hat zu ihrer Fortsetzung und der Entwicklung des Bundesar-beitsmarktprogramms „Job4000“ geführt. Mit „Job4000“

sollen bis Ende 2013 mindestens 1 000 neue Arbeits-plätze für besonders betroffene schwerbehinderte Men-schen und mindestens 500 neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Jugendliche geschaffen werden. Zu-sätzlich sollen mindestens 2 500 schwerbehinderte Men-schen eine Unterstützung durch Integrationsfachdienste erhalten.

Ein wichtiger Schritt zur Stärkung eines selbstständigen und selbstbestimmten Lebens ist der seit 1. Januar 2008 bestehende Rechtsanspruch auf ein Persönliche Budget.

Diese Leistungsform, deren Erfolg sich in der kontinuier-lichen Zunahme der bewilligten und dokumentierten Budgets zeigte, wird damit konsequent weiterentwickelt.

Flankierend dazu hat die Bundesregierung für die Jahre 2008 bis 2010 ein Förderprogramm aufgelegt, um noch stärker für das Persönliche Budget zu werben. Die gleich-berechtigte Teilhabe behinderter Menschen wird auch durch den barrierefreien Zugang in vielen gesellschaftli-chen Bereigesellschaftli-chen sichergestellt. Dies gilt für den Bahnver-kehr ebenso wie für den Aufbau einer umfassend infor-mierenden Internetplattform im Rahmen des Ausbaus barrierefreier Informations- und Kommunikationstechno-logie („eGovernment-Strategie für Teilhabeleistungen und Belange behinderter Menschen“ im Rahmen des E-Government-Programms der Bundesregierung).

XI. Eingliederung von Menschen in besonders schwierigen Lebens-lagen fördern

Der eingeschränkte Zugang zu Menschen in besonders schwierigen Lebenslagen, der bis zur Verweigerung der Annahme von Hilfsangeboten führen kann, bedeutet eine große Herausforderung für die Ausgestaltung sozialpoliti-scher Maßnahmen. Der Anspruch, ein soziales Netz be-reit zu stellen, das Menschen in Not auffängt, lässt sich hier nur erfüllen, wenn die Lebensumstände der Betroffe-nen in besonderer Weise berücksichtigt werden. Die Hil-fen müssen so ausgestaltet sein, dass die BetrofHil-fenen das Leistungsangebot nutzen können, um einen Abstieg in die extreme Armut zu verhindern bzw. den Ausstieg aus einer prekären Situation zu schaffen. Die Zusammenarbeit aller Akteure auf diesem Gebiet ist hierbei von besonderer Be-deutung.

XI.1 Hilfen für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen Soziale Wohnraumförderung

Wohnungslosigkeit ist zwar ein insgesamt rückläufiges, aber dennoch ein drängendes Problem. Für die Bundesre-gierung haben zunächst präventive Maßnahmen auf die-sem Sektor grundsätzlich Vorrang, um das Entstehen von Wohnungsnot und sozialen Problemlagen von vornherein zu vermeiden. Erforderlich sind dabei insbesondere be-darfsgerechte Hilfen vor Ort. So können bei der Reinteg-ration des Personenkreises mit besonderen

Zugangspro-blemen in reguläre Mietverhältnisse gute Erfolge erzielt werden, wenn sich Kommunen, Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II, Wohnungsunternehmen und freie Trä-ger zusammenschließen und ihre Arbeit entsprechend vernetzen. Dies zeigen auch die Ergebnisse des 2005 ab-geschlossenen Forschungsvorhabens „Wohnungslosigkeit und Hilfen in Wohnungsnotfällen“.341

Ein weiteres Ergebnis der Studie war, dass die Woh-nungsbestände des sozialen Wohnungsbaus einen merkli-chen Beitrag zur Versorgung einkommensschwacher und auf dem freien Wohnungsmarkt benachteiligter Haushalte leisten. Dies gilt auch nach Auslaufen der Sozialbindung der geförderten Wohnungen. In den untersuchten Quartie-ren waQuartie-ren keine Anzeichen für eine Verdrängung der ein-kommensschwächeren Mieter aus den bindungsfrei ge-wordenen Beständen erkennbar. Allerdings zeigte sich bei einem Teil der befragten Vermieter eine Tendenz zur Verschärfung der Kriterien bei der Wohnungsvergabe.

Als Korrektiv wirkt hier das Wohnraumförderungsgesetz, das ausdrücklich die Wohnungslosen als eine hilfebedürf-tige Personengruppe ansieht, die mit Sozialwohnungen zu versorgen ist. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde die Zuständigkeit für die Soziale Wohnraumförderung mit Wirkung vom 1. September 2006 vom Bund auf die Länder übertragen. Gegenwärtig erarbeiten eine Reihe von Bundesländern eigene Landeswohnraumförderungs-gesetze oder haben bereits ein solches Gesetz verabschie-det (Bayern, Baden-Württemberg und Hamburg). Dies kann dazu führen, dass sich zukünftig, vor dem Hinter-grund der regionalen Versorgungssituation, die Soziale Wohnraumförderung – und damit die Versorgung von Wohnungslosen – von Land zu Land unterschiedlich ge-staltet.

Leistungen nach dem SGB II

Nach Schätzung der BAG W gilt der überwiegende Teil der aktuell Wohnungslosen als erwerbsfähig im Sinne des SGB II. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-chende sichern den Lebensunterhalt der Hilfebedürftigen.

Dazu gehört, sie bei der Beschaffung und Beibehaltung einer Wohnung zu unterstützen. Bei drohender Woh-nungslosigkeit besteht darüber hinaus die Möglichkeit ge-mäß § 22 Abs. 4 SGB II, dass der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende – wie schon seit lan-gem in der Sozialhilfe auch – die Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter zahlt, wenn die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Ausnahmsweise können bzw. sollen sogar Schulden des Hilfebedürftigen beglichen werden, soweit dies zur Sicherung der Unter-kunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist bzw. sonst Wohnungslosigkeit droht (§ 22 Abs. 5 SGB II). Um jugendlichen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren zu ermöglichen, sich aus schwerwiegend

gestörten familiären Verhältnissen zu lösen, erhalten sie im Rahmen des § 22 Abs. 2a SGB II Leistungen für einen eigenen Hausstand, um nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein wohnungslos zu werden.

Neben der Sicherung des Lebensunterhalts ist es das Hauptziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Beschäftigungsfähigkeit der Leistungsempfänger zu er-halten und zu verbessern und sie persönlich und sozial zu stabilisieren. Dieses Hilfsangebot steht nun auch Woh-nungslosen zur Verfügung, zu dem die individuelle Pro-blemlage des Wohnungslosen orientierte Betreuung ge-hört. Ihre Chancen auf Eingliederung in das Erwerbsleben haben sich damit deutlich verbessert, auch wenn die Aktivierung der Betroffenen wegen ihrer belas-teten Lebenslage schwierig ist. In der Praxis wird mit Wohnungslosen, die bereits bei ihrem Antrag auf Grund-sicherungsleistungen deutlich machen, dass sie nicht am Ort bleiben, in der Regel keine Eingliederungsvereinba-rung abgeschlossen. Denn zunächst geht es bei diesem Personenkreis darum, das angestrebte stabile Betreuungs-verhältnis nicht durch die in einer Eingliederungsverein-barung regelmäßig festzuschreibenden Pflichten des Hilfebedürftigen sowie die bei Pflichtverletzungen eintre-tenden Sanktionen zu belasten. Dieser Integrationsansatz wird auch der von verschiedenen Wohnungsloseninitiati-ven erhobenen Forderung gerecht, die besondere Lebens-situation von Wohnungslosen angemessen zu berücksich-tigen. Durch die Zahlung von Tagessätzen desjenigen Trägers, bei dem der Antrag gestellt wurde und die Zu-ständigkeit der Krankenkasse der ersten Antragstellung für das gesamte Bundesgebiet konnten viele praktische Schwierigkeiten gelöst werden.

Auch der nicht erwerbsfähige und daher nach dem SGB XII leistungsberechtigte Personenkreis erhält im Wesentlichen gleichgerichtete Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. So wird auch hier zunächst der notwen-dige Lebensunterhalt, der auch Unterkunft und Heizung umfasst, sichergestellt. Es werden dabei grundsätzlich die angemessenen Kosten der Unterkunft von der Sozialhilfe übernommen. Darüber hinaus werden u. a. rückständige Mieten von der Sozialhilfe übernommen, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

XI.2 Hilfen für Opfer bei häuslicher Gewalt Zur Vermeidung von Wohnungsverlust insbesondere von Frauen trägt auch das am 1. Januar 2002 in Kraft getre-tene Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Tren-nung bei. Hier wurde eine Anspruchsgrundlage für die zumindest zeitweise Überlassung einer gemeinsam ge-nutzten Wohnung aufgenommen, wenn die verletzte Per-son mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsa-men Haushalt führt. Nach wie vor sind viele Frauen darauf angewiesen, an einem anonymen, geschützten Zu-fluchtsort Schutz für sich und ihre Kinder vor der Gewalt des ehemaligen Partners zu suchen. Die Bundesregierung hat im September 2007 mit dem Aktionsplan II der

Bun-341Siehe Forschungsverbund „Wohnungslosigkeit und Hilfen in Woh-nungsnotfällen“, gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung, Gesamtbericht Oktober 2005, S. 64; www.iwu.de/forsch-de/dateien/FVGesamtbericht.pdf.

desregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen ein umfassendes Gesamtkonzept vorgelegt.

Eine repräsentative Studie342 hat gezeigt, dass Frauen von verschiedenen Formen von Gewalt betroffen sind und keinem einheitlichen Opferbild entsprechen. Notwendig ist dementsprechend ein breit gefächertes Unterstützungs-system mit Frauenhäusern, Zufluchtswohnungen, Notru-fen, Frauenberatungsstellen und Interventionsstellen. Be-fragungen von Betroffenen haben ergeben, dass zu viele mit dem bestehenden Netz nicht oder erst spät erreicht werden.343 Es gibt einen Bedarf nach einem niedrig-schwelligen, leicht erreichbaren und anonymen Beratung-sangebot. Die Bundesregierung prüft daher die Einrich-tung einer bundesweiten Notruftelefonnummer, die Erstberatung und Vermittlung bei jeder Form von Gewalt gegen Frauen anbieten soll.

Auch zivilgesellschaftlich organisierte Hilfsangebote bie-ten vielfältige Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt.

Sie können zudem Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) geltend machen. Dieses Gesetz regelt eine eigenständige staatli-che Entschädigung über die allgemeinen sozialen Sistaatli-che- Siche-rungssysteme und die Sozialhilfe hinaus für diejenigen, die der deutsche Staat mit seinen Polizeiorganen nicht vor einer vorsätzlichen Gewalttat hat schützen können. Ziel

Sie können zudem Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) geltend machen. Dieses Gesetz regelt eine eigenständige staatli-che Entschädigung über die allgemeinen sozialen Sistaatli-che- Siche-rungssysteme und die Sozialhilfe hinaus für diejenigen, die der deutsche Staat mit seinen Polizeiorganen nicht vor einer vorsätzlichen Gewalttat hat schützen können. Ziel