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Förderung der Anpassung und Entwicklung in ländlichen Gebieten

Im Dokument DER GRÜNE BERICHT 2002 (Seite 176-193)

Maßnahmen aufgrund des EU-Beitrittes

11.5 Förderung der Anpassung und Entwicklung in ländlichen Gebieten

Tabelle 11.6: Sonstige Forstliche Maßnahmen – Bewilligungen seit 2000

Tabelle 11.8: Ländliche Entwicklung – Stand der Bewilligungen mit 31.12.2002

Maßnahmen Gesamtkosten Förderung insg. EU-Mittel Bundesmittel Landesmittel

EURO EURO EURO EURO EURO

Qualitätsprodukte 7.514.845 3.374.918 2.265.306 665.767 443.845

Dorferneuerung 1.129.000 564.500 423.375 0 141.125

Tabelle 11.7: Sonstige Forstliche Maßnahmen - Zahlungen

Gänzlich neu in das Ziel-1-Programm hinzugekommen ist der Bereich Fischerei.

Investitionsprojekte in Seefischerei und Aquakultur sind bei der Abteilung 4a beim Amt der Bgld. Landesregierung einzubringen.

Insgesamt wurden bisher 3 Projekte mit beantragten Gesamtkosten von EUR 323.154,– bewilligt, wofür EUR 96.946,34 an Förderungen bereitgestellt worden sind.

Im Berichtsjahr wurden EUR 36.646,19 ausbezahlt.

11.6 Fischereistrukturplan

11.7 Zusammenfassung

Tabelle 11.9: Ländliche Entwicklung - Zahlungeng g

Ländliche Entwicklung Gesamtkosten Förderung insg. EU-Mittel Bundesmittel Landesmittel

EURO EURO EURO EURO EURO

Zahlung 2000 2.606.480 989.773 18.092 583.009 388.673

Zahlung 2001 6.783.718 3.465.895 240.107 1.935.472 1.290.315

Zahlung 2002 8.422.034 3.829.774 2.253.212 945.937 630.625

SUMME Burgenland 17.812.232 8.285.442 2.511.411 3.464.419 2.309.612

Q: Amt der Bgld. Landesregierung, Abt. 4a-Monitoringstelle

Tabelle 11.10: Umsetzung des Ziel 1–Programms 2000 – 2006 nach Bewilligungen

Maßnahmen Gesamtkosten Förderung insg. EU-Mittel Bundesmittel Landesmittel

EURO EURO EURO EURO EURO

Investitionen 26.185.894 5.262.736 3.813.515 869.533 579.689

Niederlassungsprämie 721.839 721.839 541.379 108.276 72.184

Berufsbildung 2.737.461 2.233.625 1.509.197 434.656 289.771

Verarbeitung/Vermarktung 87.995.843 25.889.502 7.249.992 11.183.706 7.455.804

Forstliche Maßnahmen 8.857.234 4.677.132 3.507.849 701.570 467.713

Qualitätsprodukte 7.514.845 3.374.918 2.265.306 665.767 443.845

Dorferneuerung 1.129.000 564.500 423.375 0 141.125

Diversifizierung/Biomasse 31.097.514 12.434.267 5.180.831 4.352.062 2.901.374

Wasserressourcen 3.679.102 971.686 728.764 145.753 97.168

Infrastruktur 9.218.395 4.609.198 93.203 2.709.597 1.806.398

Schutz der Umwelt 2.630.060 2.436.175 748.650 1.010.715 676.810

Fischerei 324.004 97.201 72.901 14.580 9.720

Technische Hilfe 2.017.784 2.017.784 804.739 727.827 485.218

Z i e l 1 B u r g e n l a n d 184.108.975 65.290.563 26.939.702 22.924.042 15.426.819

Q: Amt der Bgld. Landesregierung, Abt. 4a-Monitoringstelle; Stand 31.12.2002

Tabelle 11.11: Umsetzung des Ziel 1–Programms 2000 – 2006 bei den Zahlungen

Maßnahmen Gesamtkosten Förderung insg. EU-Mittel Bundesmittel Landesmittel

EURO EURO EURO EURO EURO

Investitionen 23.043.472 4.690.377 3.384.247 783.678 522.452

Niederlassungsprämie 304.136 304.136 228.102 45.620 30.414

Berufsbildung 672.350 500.474 328.858 102.970 68.646

Verarbeitung/Vermarktung 27.158.493 7.945.083 3.511.538 2.660.127 1.773.418

Forstliche Maßnahmen 4.453.114 2.412.177 1.809.137 361.825 241.215

Qualitätsprodukte 1.822.546 833.958 577.270 154.013 102.675

Dorferneuerung 0 0 0 0 0

Diversifizierung/Biomasse 12.219.439 5.381.203 1.706.960 2.204.546 1.469.697

Wasserressourcen 99.274 34.746 26.059 5.212 3.475

Infrastruktur 3.036.198 1.518.099 0 910.860 607.240

Schutz der Umwelt 609.004 517.437 201.122 189.789 126.526

Fischerei 126.469 37.941 28.455 5.691 3.794

Technische Hilfe 475.026 475.026 194.865 168.097 112.064

Z i e l 1 B u r g e n l a n d 74.019.519 24.650.656 11.996.613 7.592.426 5.061.616

Zahlungen 2000 2.976.243 1.087.147 91.122 597.615 398.410

Zahlungen 2001 24.578.611 8.595.101 4.068.120 2.716.189 1.810.793

Zahlungen 2002 46.258.566 14.885.124 7.837.371 4.228.652 2.819.101

Q: Amt der Bgld. Landesregierung, Abt. 4a-Monitoringstelle

Tabelle 12.1: LEADER+ - Bewilligte Projekte

LAG Anzahl BEWILLIGUNG

Projekte Gesamtkosten Förderung

Mittelburgenland plus 5 715.038 428.763

Südburgenland plus 17 2.780.027 1.581.355

Burgenland 22 3.495.065 2.010.118

Q: Amt der Bgld. Landesregierung, Abt. 4a-Monitoringstelle

Allgemeines Ziel des LEADER+ Programms ist es, innova-tive Strategien zur Entwicklung ausgesuchter ländlicher Regionen zu fördern. Wesentliche Elemente dieser Initia-tive sind die Bevorzugung integrierter regionaler Entwik-klungsstrategien gegenüber sektorspezifischen Aktionen, die besondere Betonung des Mitwirkens der lokalen Bevölkerung an der gebietsbezogenen Entwicklung sowie die intensive Zusammenarbeit und Vernetzung der länd-lichen Gebiete.

Der Vorschlag für das Programmplanungsdokument für die Gemeinschaftsinitiative LEADER+ in Österreich wurde am 13. 07. 2000 bei der Europäischen Kommission in Form eines operationellen Programms eingereicht.

Mit ihrer Entscheidung vom 26. 03. 2001 (K(2001)820) über die Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäi-schen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abtei-lung Ausrichtung, für ein Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER+ in der Republik Öster-reich hat die Europäische Kommission das ÖsterÖster-reichische Programm genehmigt.

Im Burgenland haben zwei Lokale Aktionsgruppen (LAG mittelburgenland plus und LAG südburgenland plus) Stra-tegien für die Entwicklung der Regionen ausgearbeitet.

Im Berichtsjahr wurden bereits 22 Projekte bewilligt und für geplante Gesamtkosten von EUR 3.495.065,– Förde-rungen im Ausmaß von EUR 2.010.118,– bereitgestellt.

Ausbezahlt werden konnten EUR 51.697,15.

Abschreibung

Die betriebswirtschaftliche Abschreibung dient der Vertei-lung des Anschaffungs- und HerstelVertei-lungswertes (=An-schaffungskosten abzüglich Umsatzsteuer, Investitionszu-schuss plus Geldwert der Naturallieferungen, z.B. eigenes Holz für Neubauten) auf die betriebswirtschaftliche Nut-zungsdauer. Die Abschreibung wird linear berechnet.

Ackerland

Land, auf dem regelmäßig Bodenbearbeitung stattfindet und im Allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt (inklusi-ve Stilllegungsflächen).

Agenda 2000

Agenda 2000 ist die Bezeichnung für ein am 16. 7. 1997 von der Europäischen Kommission vorgelegtes Reformvor-haben, das Vorschläge zur Weiterentwicklung der Europä-ischen Union enthält. Die Agenda 2000 umfasst vier Dokumente. Im umfangreichsten Teil wird die Beitrittsfä-higkeit der mittel- und osteuropäischen Staaten unter-sucht. Des Weiteren enthält die Agenda 2000 Vorschläge zur Haushaltspolitik der EU, zur Reform der Agrarpolitik und zur Zukunft der Struktufonds. Die Agenda 2000 war am 24./25.3.1999 Gegenstand eines Sondergipfels der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten in Berlin.

Das verabschiedete Reformpaket bewirkt eine Begren-zung der Agrarausgaben auf 300 Milliarden Euro, für strukturschwache Regionen werden bis Ende des Jahres 2006 insgesamt 213 Milliarden Euro veranschlagt, wo-von 15 Milliarden auf den Kohäsionsfonds (siehe: Eu-ropäischer Kohäsionsfonds) zugunsten Griechenlands, Irland, Portugals und Spaniens entfallen.

Das gesamte Budget der EU wird für die Jahre 2000 bis 2006 vorläufig auf annähernd 686 Milliarden Euro ver-anschlagt.

Agrarquote

Der Begriff „Agrarquote“ umfasst zwei Definitionen. Ein-erseits wird darunter der Anteil der Berufstätigen in der Land- und Forstwirtschaft an der Gesamtheit der Berufs-tätigen verstanden, andererseits der Anteil der land- und forstwirtschaftlichen Wohnbevölkerung an der Gesamt-heit der Bevölkerung. Die erstgenannte Begriffsdefinition ist diejenige, die häufiger angewendet wird.

Agrarstrukturerhebung

Sie ist eine wichtige agrarstatistische Erhebung, welche in zwei– bis dreijährigen Abständen durchgeführt wird. Sie

auch dem EUROSTAT zu übermitteln. Über die Durchfüh-rung der Erhebung wird bei EUROSTAT entschieden.

Die Ergebnisse werden nach Größenstufen, Kulturfläche und der landwirtschaftlichen Nutzfläche sowie nach Erwerbsarten, Erschwerniszonen und Hauptproduktions-gebieten gegliedert, wobei 1990 erstmals auch nach Grö-ßenklassen der Standarddeckungsbeiträge und Betriebs-formen ausgewertet wurde. Die wichtigsten Erhebungs-merkmale betreffen die Anbauflächen auf dem Ackerland, die Verteilung nach Kulturarten, die land- und forstwirt-schaftlichen Arbeitskräfte, die Nutztierbestände, wichtige Maschinen sowie diverse infrastrukturelle Merkmale.

AMA (Agrarmarkt Austria)

Die AMA ist eine juristische Person öffentlichen Rechts gemäß BGB1. Nr. 376/1992, zuletzt geändert mit BGB1.

Nr. 154/1999. Ihre wichtigsten Aufgaben sind:

■ Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Milch, Fleisch, Getreide, etc.) als österreichische Marktordnungs- und Interventionsstelle;

■ Zentrale Markt- und Preisberichterstattung;

■ Maßnahmen zur Qualitätssicherung der landwirt-schaftlichen Produkte des Agrarmarketings;

■ Abwicklung der Förderungsverwaltung, soweit sie der AMA übertragen wurde.

AMA-Gütesiegel

Dieses Zeichen wird von der AMA (Agrarmarkt Austria) nur für Produkte vergeben, die sich durch eine gehobene Qua-lität innerhalb des Lebensmittelgesetzes auszeichnen; nicht verlangt werden Anbau und Erzeugung nach biologischen Kriterien. Es gibt verschiedene Richtlinien für verschiedene Kriterien. Mindestens 50% der verwendeten Rohstoffe kommen aus Österreich, teilweise 100%; bei einigen Pro-dukten wird integrierter Landbau vorgeschrieben.

Antragsteller

(Definition laut INVEKOS)

Antragsteller sind natürliche und juristische Personen, Ehegemeinschaften, sowie Personenvereinigungen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.

Arbeitskraft

Familienarbeitskraft (FAK), Gesamt-Familienarbeitskraft (GFAK) und Vollarbeitskraft (VAK). Mindestens 270 Arbeits-tage (zu 8 Stunden) im Jahre ergeben eine Arbeitskraft.

■Zur Berechnung der Familienarbeitskräfte (FAK) wer-den ausschließlich die in der Land- und Forstwirt-schaftgeleisteten Arbeitszeiten herangezogen. Sie

■Die Gesamtfamilienarbeitskräfte (GFAK) umfassen alle Familienangehörigen, die sowohl in als auch außerhalb der Land- und Forstwirtschaft tätig sind und das außerbetrieblich erworbene Einkommen (z.B. Löhne, Gehälter aus unselbständiger Tätigkeit) in die land-und forstwirtschaftliche Unternehmung (Familie) ein-bringen.

■Zu den Vollarbeitskräften (VAK) zählen die familienei-genen und familienfremden „ständig“ und „nicht stän-dig“ im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Beschäftigten.

Bei der Errechnung der FAK und der VAK wird außer den laufenden Arbeiten im Betrieb auch die Arbeitsleistung für den landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, für die Gästebe-herbergung sowie die unbezahlten Arbeitsstunden, die in Form von Eigenleistungen bei baulichen Investitionen erbracht werden, mitberücksichtigt (siehe auch: Familie-neigen Arbeitskräfte).

Arbeitslosenquote

Nach der österreichischen Definition wird diese folgen-dermaßen definiert: Arbeitslose in Prozent des Arbeits-kräftepotentials. Siehe: Erwerbstätige.

Ausfuhr (Export-)erstattung

Als solche gelten jene Ausfuhrsubventionen der EU, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Marktordnungen den Exporteuren von Agrarprodukten aus Mitteln des EAGFL gewährt werden, wenn innerhalb der EU und zu einem höheren als dem Weltmarktpreis erzeugten Agrarprodukt an Drittstaaten ausgeführt werden (siehe: Exporterstat-tungen).

Ausgleichszulage (AZ)

Jährliche Beihilfe zum Ausgleich der ständigen natürli-chen Nachteile (gem. Art. 17 - 19 der VO 1257/99), wel-che die Mitgliedstaaten für die ausgeübten landwirt-schaftlichen Tätigkeiten in jenen Regionen gewähren kön-nen, die im Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete angeführt sind (siehe:

Benachteiligte Gebiete). Die Gewährung dieser Zulage darf nur in den Grenzen und unter den Bedingungen der Artikel 13 -15 der VO 1257/99 erfolgen. Die AZ dient der Abgeltung von natürlichen, topografischen und klimati-schen Nachteilen.

Berhöfekataster (BHK)

Der im Jahre 2001 erstmals zur Anwendung gebrachte Berghöfekataster bietet im Vergleich zur früheren Einteilung der Bergbauernbetriebe in 4 Erschwerniskate-gorien/-zonen (1974 bis 2000) eine genauere Beurtei-lung der auf den einzelnen Bergbauernbetrieb

einwirken-re Verkehrslage“, die „Äußeeinwirken-re Verkehrslage“ und die

„Klima- und Bodenverhältnisse“, zusammengefasst sind.

Jedes einzelne Kriterium ist nach einem österreichweit erarbeiteten Schema (theoretisches Punktemaximum: 570 BHK-Punkte) Bewertet. Die Summe der Punkte der Einzel-kriterien ergeben den BHK-Punktewert des Betriebes. Der Betrag der Ausgleichszulage hängt u.a. von der Höhe des BHK-Punktewertes des Betriebes ab.

Erschwerniskategorien/-zonen und BHK-Punktegruppen sind nicht unmittelbar vergleichbar, da in der seinerzeiti-gen Erschwernisbeurteilung (bis 2000) praktisch nur das Kriterium „Hangneigung“ und dieses wieder nur nach einer Grenze (kleiner und größer 25% Hangneigung) bewertet wurde, im BHK jedoch viele Kriterien beurteilt und im BHK-Punktewert des Betriebes zusammengeführt werden.

Benachteiligte Gebiete

In diesen Gebieten gibt es ständige natürliche Nachteile, die verhindern, dass die dort ansässigen Bäuerinnen und Bauern ein angemessenes Einkommen aus ihrer Produk-tion erzielen, das demjenigen vergleichbarer Betriebe in anderen Gebieten entspricht. In einem Gemeinschaftsver-zeichnis sind alle Gemeinden oder Gemeindeteile (Kata-stralgemeinden), welche auf Kommissions- und Ratsbe-schluss in das benachteiligte Gebiet aufzunehmen sind, namentlich aufgelistet. Diese umfassen gemäß der VO 1257/99 Berggebiete (Art. 18), sonstige benachteiligte Gebiete (Art. 19) und kleine Gebiete (Art.20). Die Abgren-zung erfolgt gebietsspezifisch, im Normalfall nach der politischen Gemeinde. Im Berggebiet liegen Gemeinden mit einer Höhenlage von mindestens 700 Metern sowie Gemeinden mit einer Höhenlage zwischen 500 und 700 Metern Seehöhe, wenn die Hangneigung 15% beträgt.

Liegt eine Gemeinde unter 500 Höhenmetern, so muss die Hangneigung 20% betragen, damit sie zum Berggebiet gezählt werden kann. Der Rat der EU hat 69,4% der LN Österreichs als Benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete anerkannt.

Betrieb

(Definition laut INVEKOS)

ist die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden. Ein Betrieb kann aus einer oder mehreren Betriebsstätte(n) (= unterschiedliche Betriebs-stätten) bestehen.

Jene Betriebsstätte, die das Verwaltungszentrum aller Betriebsstätten darstellt, stellt den Hauptbetrieb dar. Die anderen Betriebsstätten sind Teilbetriebe des Hauptbe-triebes.

aus dem Jahresdeckungsbeitrag, vermehrt um die anderen Betriebserträge und vermindert um die anderen Betriebs-aufwendungen. Jene beinhalten die Erträge aus Direktver-marktung, landwirtschaftlichem Nebenbetrieb, Gästebe-herbergung, die ertragswirksame Mehrwertsteuer und die anderen nicht zuteilbaren, aber dem landwirtschaftlichen Betrieb zuordenbaren Erträge. Die anderen Betriebsauf-wendungen umfassen im Wesentlichen die Fixkosten wie z.B. Vorsteuer und Abschreibung.

Betriebsformen

Die Betriebsform kennzeichnet die wirtschaftliche Aus-richtung eines Betriebes, d.h. seinen Produktionsschwer-punkt und damit auch seinen Spezialisierungsgrad. Sie wird nach dem Anteil des Standarddeckungsbeitrages einer Produktionsrichtung am Gesamtstandarddeckungs-beitrag des Betriebes bestimmt.

Betriebsinhaber

(Definition laut INVEKOS)

Ein Betriebsinhaber ist der einzelne landwirtschaftliche Erzeuger (= Bewirtschafter), dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft ( EU) befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder auf Grund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben.

Biogütezeichen

Biogütezeichen ist die Vergabe des Zeichens gemäß Güte-zeichenverordnung 273/1942. Grundsätzlich müssen für das Biogütezeichen die lebensmittelrechtlichen Vorschrif-ten - insbesondere der Codex-Kapitel A8 und die (EWG)-VO 2092/91 - erfüllt werden. Im Allgemeinen bestätigt ein Gütezeichen im Gegensatz zu einer Marke, dass bestimm-te Erzeugungsregeln garantiert eingehalbestimm-ten werden, was eine dementsprechende Kontrolle inkludiert (Vergleiche auch: Markenartikel).

Biologischer Landbau

Der biologische Landbau wird durch die VO (EWG) Nr.

2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaft-lichen Erzeugnisse und Lebensmittel geregelt. Das Grund-prinzip ist die Kreislaufwirtschaft:

■ geschlossener Stoffkreislauf,

■ Verzicht auf chemischsynthetische Hilfsmittel (leichtlösliche Mineraldünger, Pflanzenschutzmittel),

■ Erhaltung einer dauerhaften Bodenfruchtbarkeit, sorg-same Humuswirtschaft,

■ Schonung nicht erneuerbarer Ressourcen,

Biomasse

Als Biomasse bezeichnet man in der Ökologie die Ge-samtheit der lebenden und toten Organismen oder Or-ganismenteile, bevor der Mineralisationsprozess einge-setzt hat. Die Abgrenzung zu den fossilen Rohstoffen beginnt beim Torf. Man unterscheidet bei der Biomasse zwischen aquatischer Biomasse (aus Meeren, Seen und Flüssen), terrestrischer Biomasse (vom Festland), Rük-kständen (z.B. Laub) und Abfällen (z.B. tierische Exkre-mente). Biomasse gehört zu den regenerativen Energie-quellen und wird in diesem Zusammenhang als „Nach-wachsende Rohstoffe“ bezeichnet.

Nach der ÖNORM M 7101 werden unter Biomasse organi-sche Stoffe biogener, nicht fossiler Art verstanden. Dazu zählen unter anderem forstliche und landwirtschaftliche Biomasse. Demnach kann nicht der gesamte anfallende Müll als Biomasse bezeichnet werden, sondern nur jener Anteil, welcher der oben angeführten Definition ent-spricht. Biomasse kann in fester, flüssiger oder gasförmi-ger Form vorliegen. Damit ist klar, dass z.B. Müll, der auf Rohstoffe fossiler Herkunft wie Plastik oder Kunststoff zurückgeht, keine Biomasse im Sinne dieser Norm ist und Müllverbrennung also nicht mit Biomassennutzung gleichzusetzen ist.

Bruttoinlandsprodukt

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) misst die im Inland erbrachte wirtschaftliche Leistung, das ist der Geldwert aller im Inland produzierten Waren und Dienstleistungen abzüglich der von anderen Sektoren zugekauften Leistun-gen (VorleistunLeistun-gen). Das Bruttonationalprodukt unter-scheidet sich von diesem durch den Saldo aus Einkünften (Löhne und Gewinne), die aus/nach dem Ausland transfe-riert werden. Vergleiche: Bruttosozialprodukt.

Einige Begriffe:

■Beitrag der Land- und Forstwirtschaft zum Bruttoin-landsprodukt: Dieser wird ermittelt, indem vom Wert der Endproduktion die Vorleistungen abgezogen wer-den. Für die Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen werden die Produkte und Produktions-mittel zu Preisen frei Hof bewertet. Werden dem Brut-toinlandsprodukt etwaige Subventionen zugezählt und indirekte Steuern abgezogen, ergibt sich die Wert-schöpfungzu Faktorkosten.

■Imputierte Bankdienstleistungen: Gegenwert des Net-toertrages der Banken aus dem Zinsengeschäft (Zinser-träge minus Zinsaufwendungen). Sie stellen einen Kostenbestandteil der einzelnen Wirtschaftszweige dar (Nettoentgelte für die Bankdienstleistungen) und müs-sten als solche eigentlich deren Vorleistungen erhöhen

■Vermögensverwaltung: umfasst Geld- und Kreditwe-sen, Versicherungen, Realitäten, etc.

■Sonstige Produzenten: umfasst öffentliche, private und häusliche Dienste.

■Sonstige Dienste: umfasst alle Dienstleistungen, die nicht Handel, Verkehr, Vermögensverwaltung oder öffentlicher Dienst sind, wie z.B. Wäschereien, Reini-gung, Theater, etc..

Bruttosozialprodukt

Mit dem Bruttosozialprodukt (BSP) wird die wirtschaftli-che Leistung eines Lands innerhalb einer Periode (meist innerhalb eines Jahres) gemessen. Das BSP ist die Summe der innerhalb dieser Periode in einem bestimmten Land für den Endverbraucher produzierten Güter und Dienstlei-stungen. Das Bruttosozialprodukt bezieht sich auf die wirtschaftliche Betätigung der Inländer, also der Personen und Unternehmen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland, d.h. in Österreich haben. Es werden auch die pro-duzierten Güter von Inländern berücksichtigt, die im Aus-land Löhne, Einkommen und Gewinne erzielen. Im Gegen-satz dazu wird die Summe, die von Ausländern im Inland abgesetzt wird, nicht berücksichtigt (Vergleiche: Bruttoin-landsprodukt und Nettosozialprodukt).

BSE

(Bovine Spongiforme Encephalopathie)

Die BSE (“Rinderwahnsinn”) ist eine langsam fortschrei-tende und immer tödlich endende neurologische Erkran-kung (z.B. Bewegungsanomalien und Verhaltensstörun-gen) von Rindern. Die Übertragung dieser in Österreich noch nicht beobachteten Krankheit erfolgt über Tierkör-permehle von scrapieinfizierten Schafen und Rindern. Die Krankheit hat eine sehr lange Inkubationszeit.

Cross Compliance

Einhaltung der gesetzlichen Standards bezugnehmend auf Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz.

DGVE

(Dunggroßvieheinheit)

Mit Hilfe der Dunggroßvieheinheit soll ein grobes Ab-schätzen des zu erwartenden Düngeranfalls ermöglicht werden.

Sie bezieht sich auf den Anfall von Ausscheidungen (Exkremente) verschiedener Tierarten und die darin ent-haltenen Nährstoffmengen. Mit den DGVE wird ein Ver-hältnis zwischen Viehbestand und Fläche in Bezug auf die Bewilligungspflicht gemäß Wasserrechtsgesetz (WRG) hergestellt. Im Anhang B zum WRG findet sich eine Tabel-le, in welcher angegeben wird, wie viel DGVE den einzel-nen Tierkategorien entsprechen, z.B. Rinder über 2 Jahre

ten (GVE). Die Ausbringungsmenge von wirtschaftseige-nem Dünger auf landwirtschaftliche Flächen, welche 3,5 DGVE/ha/Jahr übersteigt, ist nach dem WRG genehmi-gungspflichtig. Ein DGVE entspricht 70 kg Reinstickstoff.

EAGFL

Der europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft setzt sich aus zwei Abteilungen zusammen.

■Die Abteilung Ausrichtung stellt die notwendigen Mittel für die gemeinsame Agrarstrukturpolitik zur Verfügung.

■Die Abteilung Garantie bestreitet die Ausgaben für die gemeinsame Markt- und Preispolitik, d.h. die Ausfuh-rerstattungen und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte (Erzeugerbeihilfen, preisausgleichende Beihilfen, finanzieller Ausgleich für Marktrücknahmen).

Im Zuge der Neuausrichtung der GAP hatte der EAGFL, Abt. Garantie, in den letzten Jahren auch Maßnahmen zu finanzieren, die eher solchen Bereichen wie Agrar-struktur, Entwicklung des ländlichen Raumes oder Wohltätigkeit zuzurechnen sind (Verteilung landwirt-schaftlicher Erzeugnisse an Bedürftige in der Gemein-schaft, Betrugsbekämpfung und Qualitätsförderung).

Eigenkapitalbildung

Gesamteinkommen eines Betriebes minus Verbrauch der bäuerlichen Familie. Sie ist ein Maßstab für die Entwik-klungsfähigkeit eines Betriebes.

EGE

Europäische Größeneinheit

Die Europäische Größeneinheit EGE ist ein Maßstab für die wirtschaftliche Betriebsgröße. Sie entspricht der Summe der Standarddeckungsbeiträge. Ein EGE ent-spricht 1.200 Euro landwirtschaftlicher STDB.

Einheitswert

Theoretische Definition:

Der Einheitswert repräsentiert einen Ertragswert, der dem 18-fachen Reinertrag eines Betriebes mit entlohnten fremden Arbeitskräften bei ortsüblicher und nachhaltiger Bewirtschaftung entspricht. Außerdem wird unterstellt, dass der Betrieb ausgedinge-, pacht- und schuldenfrei ist.

Praktische Definition:

Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes ist ein standardisierter Ertragswert in Geldeinheiten (Euro), der die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenschätzung, Wasserverhältnisse, Geländeneigung und Klima) und die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (äußere und innere Verkehrslage, Betriebsgröße) widerspiegelt.

Teilkomponenten des Einheitswertes:

■Bodenklimazahl (BKZ): Sie ist eine Wertzahl (zwischen 1 und 100), die anhand objektiver Kriterien

(Boden-Berechnung der Bodenklimazahl (BKZ): Acker(Grün-land)zahl x Fläche in Ar = Ertragsmesszahl. Die Summe der Ertragsmesszahlen aller Flächen, geteilt durch die Gesamtfläche in Ar, ergibt die Bodenklimazahl des Betriebes.

■Die Ackerzahl oder Grünlandzahl (AZ, GLZ) ist die Wert-zahl eines landwirtschaftlichen Grundstückes (zwi-schen 1 und 100), die aufgrund der Bodenschätzung einen objektiven Maßstab für die natürlichen Ertrags-bedingungen eines Standortes im Vergleich zum besten Standort in Österreich (100er Böden) repräsentiert.

Berücksichtigt werden: Bodenart, Wasserverhältnisse, Geländeneigung, Besonderheiten wie Bodentypen und klimatische Verhältnisse.

■Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist die die natürlichen Ertragsbedingungen wiedergebende Ackerzahl oder Grünlandzahl multipliziert mit der jeweiligen Fläche des Grundstückes. Sie ist grundstücksbezogen und dient so wie die Bodenklimazahl und die Betriebszahl zur Feststellung des Einheitswertes.

■Betriebszahl (BZ): Sie ist eine Wertzahl (zwischen 1 und 100), die die natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen eines landwirtschaftlichen Betrie-bes als objektives Maß im Vergleich zu einem ideellen ertragsfähigen Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebszahl 100 wiedergibt. Sie errechnet sich aus der Bodenklimazahl, die mit Zu- und Abschlägen für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (äußere und innere Verkehrslage, Betriebsgröße) versehen wird.

Berechnung des Einheitswertes:

Der landwirtschaftliche Einheitswert errechnet sich aus Hektarhöchstsatz multipliziert mit einem Hundertstel der Betriebszahl und multipliziert mit der Fläche des Betrie-bes. Der Hektarhöchstsatz (Hektarsatz für die Betriebszahl 100) entspricht ungefähr dem 18-fachen Reinertrag für ein Hektar bester Ertragslage und beträgt für landwirt-schaftliches Vermögen 2289,1943 Euro und für Weinbau-vermögen 8.357,3759 Euro. Sie werden alle neun Jahre zeitgleich mit der Hauptfeststellung der Einheitswerte festgesetzt. Die Hauptfeststellung land- und forstwirt-schaftlicher Einheitswerte im Jahre 2001 ist unterblieben.

Gesetzestechnisch wurde dies dadurch bewirkt, dass nach dem neuen § 20b Bewertungsgesetz die Hauptfeststellung als durchgeführt gilt und die bisherigen Einheitswerte weiter gelten. Der Einheitswert hat für viele steuerliche, sozialversiche-rungsrechtliche und sonstige Abgaben eine nach wie vor wichtige Bedeutung.

Steuerliche Anknüpfung:

■ Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

■ Einkommensteuer, Pauschalierung der

landwirtschaft-■ Grundsteuer (Hebesatz dzt. 500 % des Messbetrages)

■ Erbschafts- und Schenkungssteuer

■ Stempel- und Rechtsgebühren

■ Grunderwerbsteuer

■ Umgründungssteuergesetz.

Sozialversicherungsrechtliche Bedeutung:

■ Nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) ist der Einheitswert maßgebend für die Beitragspflicht und Höhe der Beiträge (gilt für Unfallversicherung, Krankenversicherung,

■ Betriebshilfegesetz, Pensionsversicherung)

■ Ausgleichszulage (ASVG, GSVG)

■ Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe)

■ Kriegsopferversorgungsgesetz.

Sonstige Anbindungen:

■ Landwirtschaftliche Kammerumlage

■ Geltende Zonierung der Bergbauernbetriebe

■ Neuer Berghöfekataster (Ergebnisse der Bodenschätzung)

■ Kirchenbeitrag

■ Studienbeihilfe

■ Diverse Förderungen und Transferzahlungen für die Landwirtschaft.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Sie stellen eine eigene Einkunftsart gemäß § 21 EStG 1988 dar. Dazu zählen Einkünfte aus dem Betrieb von Land- und Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obst-bau, GemüseObst-bau, den Baumschulen und aus allen

Sie stellen eine eigene Einkunftsart gemäß § 21 EStG 1988 dar. Dazu zählen Einkünfte aus dem Betrieb von Land- und Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obst-bau, GemüseObst-bau, den Baumschulen und aus allen

Im Dokument DER GRÜNE BERICHT 2002 (Seite 176-193)