• Keine Ergebnisse gefunden

und einzelner Pflegedienstleistungen

3.1 (1) Zur Erfassung des Pflegebedarfs zog das Sozialministerium die Anzahl der Pflege­

geldbeziehenden – im Jahr 2016 rd. 5,2 % der Bevölkerung – heran. Dazu zählten einerseits auch Menschen mit bestimmten Behinderungen (z.B. Blindheit, Quer­

schnittslähmung) unabhängig von einem konkreten Betreuungsbedarf, andererseits waren nur Personen erfasst, die voraussichtlich mehr als sechs Monate pflegebedürf­

tig sein würden. Es flossen nicht nur pflegefachliche Bedarfe, sondern auch soziale, hauswirtschaftliche Erfordernisse (z.B. Kochen oder Wohnungsreinigung), die bei niedrigen Pflegegeldstufen auch überwiegen konnten, in die Betrachtung mit ein.

Demgegenüber versuchten die Länder teilweise in ihren Planungen, den Bedarf einzelner Leistungen zu ermitteln. Manche Statistiken erfassten auch mitbetreute Angehörige (z.B. bei Hospizdiensten).

(2) Die einzelnen Pflegedienstleistungen waren nach der im Jahr 2012 eingeführten Pflegedienstleistungsstatistik in sechs Kategorien eingeteilt: stationäre Pflege und Betreuung, alternative Wohnformen, Kurzzeitpflege, teilstationäre Angebote, mobile Dienste und Case– und Caremanagement. Die Länder verwendeten teilweise unterschiedliche Begriffsdefinitionen:

• Unter stationärer Pflege und Betreuung war in der Pflegedienstleistungsstatistik ganz allgemein die Erbringung von Hotel–, Pflege– und Betreuungsleistungen für bedürftige Personen in speziellen Einrichtungen mit durchgehender Präsenz von Betreuungs– und Pflegepersonal zu verstehen.

Demgegenüber verwendete insbesondere die Stadt Wien analog zu einem von der Gesundheit Österreich GmbH im Jahr 2008 entwickelten Leistungskatalog stärker differenzierte Definitionen, bei denen z.B. Heime für allgemeine Pflege, Betreutes Wohnen, Wohngemeinschaften und Heime mit ärztlicher Rund–um–die–Uhr–

Betreuung gesondert hervorgehoben waren. Dieser Unterschied erschwerte länder­

übergreifende Vergleiche (TZ 19).

• Alternative Wohnformen waren Einrichtungen für betreuungs– bzw. pflegebedürf­

tige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr allein wohnen konnten und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedurften. Die Länder erfassten hier Leistungen mit sehr unterschiedlich intensiver Betreuung bzw. Pflege. In Wien, Kärnten und Vorarlberg waren dabei Angebote mit einem relativ dichten Leistungsspektrum, in den übrigen Ländern (z.B. in der Steier­

mark) teilweise eher mietähnliche Verträge erfasst.

• Die Kurzzeitpflege diente nach der Pflegedienstleistungsstatistik vor allem der Entlastung von Angehörigen (z.B. Urlaubsbetreuung) und war als solche auf einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten beschränkt. Teilweise waren jedoch in den Ländern auch (häufig besonders hochwertige) Leistungen der Übergangspflege nach Spitalsaufenthalten als Kurzzeitpflege erfasst. Manche Länder erfassten die Kurzzeit­

pflege gemeinsam mit der stationären Pflege.

• Mobile Dienste umfassten die Unterstützung bei der Haushaltsführung, pflegerische Dienste, soziale Betreuung sowie Hospiz– und Palliativbetreuung. Die Länder grenzten die erfassten Leistungen u.a. hinsichtlich Haushaltshilfen, Besuchsdiensten, Pflege­

visiten, aber auch zum Case– und Caremanagement unterschiedlich ab. Letzteres sollte die Planung der Sozial–, Betreuungs– und Pflegedienstleistungen auf Basis des individuellen Betreuungsbedarfs, die Organisation der entsprechenden Dienstleis­

tungen und die Zielgenauigkeit der Versorgung gewährleisten und als Schnittstelle zwischen den unterschiedlichen Professionen und Sektoren der Versorgung fungieren.

• Die teilstationäre Betreuung sah eine zumindest halbtägige Betreuung in eigenen Einrichtungen (z.B. in Tagesheimstätten, geriatrischen Tageskliniken) vor.

(3) Die 24–Stunden–Betreuung war in der Pflegedienstleistungsstatistik nicht erfasst.

Über sie berichtete das Sozialministerium in seinem Pflegevorsorgebericht.

3.2 Der RH merkte kritisch an, dass der Begriff Pflege hinsichtlich

• des erfassten Personenkreises (nur Altenbetreuung oder auch Personen mit Behinderung),

• des relevanten Betreuungsbedarfs (Fachpflege oder auch hauswirtschaftliche Dienstleistungen und soziale Betreuung) und

• der Abgrenzung der einzelnen Dienstleistungen (z.B. stationäre Unterbringung, Betreutes Wohnen und alternative Wohnformen) unterschiedlich interpretiert wurde.

Daraus resultierten Verzerrungen bei länderübergreifenden Vergleichen und unter­

schiedliche Ausgangspunkte für Steuerungsmaßnahmen.

Der RH knüpfte in seiner Darstellung grundsätzlich an die Systematik der Pflege­

dienstleistungsstatistik an. Soweit für Gegenüberstellungen Bereinigungen oder eine andere Zuordnung erforderlich waren, wurde dies gesondert angemerkt. Der RH fasste weiters die Leistungsformen in zwei Gruppen zusammen:

• Dienstleistungen zur Unterstützung der informellen Pflege durch mobile und teil­

stationäre Dienste, die in Verrechnungsstunden quantifiziert werden können, sowie

• Maßnahmen zur Rund–um–die–Uhr–Betreuung der betroffenen Personen (stationäre Dienste, diesen vergleichbare alternative Wohnformen, Kurzzeitpflege und 24–Stunden–

Betreuung), die in Verrechnungstagen quantifiziert werden können.

Der RH empfahl dem Sozialministerium und den Ländern, die Definitionen im Bereich der Pflegedienstleistungen hinsichtlich der betroffenen Personen und der Dienstleis­

tungen abzustimmen und die Begriffe präziser zu definieren, um über ausreichend genaue Daten für Vergleiche und Steuerungsmaßnahmen verfügen zu können.

3.3 (1) Das Sozialministerium sagte in seiner Stellungnahme zu, unter Einbeziehung der Länder und der Statistik Austria Schritte zu setzen, um die Definitionen im Bereich der Pflegedienstleistungen hinsichtlich der betroffenen Personen und der Dienst­

leistungen zu präzisieren und abzustimmen. Sollte mit den Ländern ein Konsens gefunden werden, seien in der Folge die erforderlichen Präzisierungen in der Pflege­

dienstleistungsstatistik–Verordnung 2012 vorzunehmen.

(2) Das Land Burgenland pflichtete dem RH in seiner Stellungnahme bei, dass die Vergleichbarkeit von Leistungen und Daten im Bereich der Pflege nur eingeschränkt möglich sei. Dies erschwere auch österreichweit einheitliche Standards und Kalkulations­

grundlagen. Es sei gerne bereit, sich in derartige Prozesse einzubringen.

(3) Das Land Kärnten stimmte der Empfehlung in seiner Stellungnahme grundsätz­

lich zu, verwies jedoch hinsichtlich einer österreichweiten Vergleichbarkeit auch auf

die Problematik der verschiedenen, zum Teil historisch gewachsenen Ausgestaltungen der Leistungsangebote.

(4) Das Land Niederösterreich führte in seiner Stellungnahme aus, dass das Sozial­

ministerium und die Länder die dem Pflegefondsgesetz (PFG)8 und der Pflegedienst­

leistungsstatistik zugrunde liegenden Daten und Kriterien gemeinsam erarbeitet hätten und diese in § 3 PFG definiert seien. Die Kriterien der Erhebung seien in der Pflegedienstleistungs statistik–Verordnung 2012 definiert; unter diesem Aspekt seien die Ausführungen des RH, insbesondere zur Kurzzeitpflege, nicht nachvollziehbar.

(5) Die Stadt Wien führte in ihrer Stellungnahme aus, einer genaueren Definition der Pflegedienstleistungen sehr positiv gegenüberzustehen. Sie befürworte eine flächen­

deckende Verwendung dieser festgelegten Definitionen (z.B. den verwendeten Leis­

tungskatalog der Gesundheit Österreich GmbH bzw. die Über arbeitung dieses Katalogs gemäß Kategorien des PFG). Diese einheitliche Leistungsdefinition stelle aus Sicht des Fonds Soziales Wien die Basis für alle weiterführenden Maßnahmen (Planung, Prognose, Finanzierung etc.) dar.

Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum der RH die genauere Definition der Leis­

tungen des Fonds Soziales Wien negativ bewerte.

3.4 Der RH bekräftigte gegenüber dem Land Niederösterreich die vom RH festgestellten Definitionsprobleme zur stationären Pflege, zu alternativen Wohnformen, zur Kurz­

zeitpflege und zu den mobilen Diensten. Er wies auf die zu den einzelnen Leistungen – wie bspw. zu den mobilen Diensten (TZ 34 ff.) – angemerkten Vergleichsprobleme hin.

Der RH wertete positiv, dass die Stadt Wien einer genaueren Definition zustimmte, und stellte klar, dass die Ausführung über die in Wien verwendeten Begriffe keine Kritik enthielt, sondern lediglich der Beschreibung der unterschiedlichen Interpreta­

tionen und Vorgangsweisen der Länder diente.

8 BGBl. I 57/2011 i.d.g.F.