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Bedarfs– und Entwicklungspläne der Länder

15.1 (1) Alle Länder erstellten oder beauftragten Planungen zum erforderlichen Ausbau des Leistungsangebots in der Pflege. Diese enthielten grundsätzlich Analysen zum jeweiligen Ist–Stand des Pflege– und Betreuungsangebots sowie Prognosen zum künftigen Bedarf und zum geplanten Ausbau des Leistungsangebots unter Berück­

sichtigung ihrer jeweiligen strategischen Zielsetzungen. Die Ergebnisse dienten u.a.

als Grundlage für sozialpolitische Entscheidungen (Neu–, Um– oder Ausbauten von Pflegeheimen), als Vorgabe zur konkreten Umsetzung (z.B. regionale Vorgaben für die Versorgung mit Heimplätzen, mit Plätzen für Kurzzeitpflege oder mit mobilen Diensten in Oberösterreich) oder als Voraussetzung für die Bewilligung und Förde­

rung von Pflegeheimen (z.B. in Tirol).

Die Länder verpflichteten sich erstmals in der Art. 15a B–VG Vereinbarung 1993, innerhalb von drei Jahren Bedarfs– und Entwicklungspläne zu erstellen. Bis zum Jahr 2010 hatten die Länder das festgestellte Versorgungsdefizit in allen Bereichen abzudecken. Eine weitere Regelung für den Zeitraum nach 2010 erfolgte zunächst nicht.

Erst mit dem PFG hatten die Länder dem Sozialministerium ab Oktober 2011 jährlich bis 31. Oktober des Folgejahres Planungsdaten zu übermitteln. Mangels Form– und Inhaltsvorgaben beschrieben die Länder ihre jeweils geplanten Vorhaben in sehr unterschiedlichem Ausmaß und gaben in der Regel Zahlen nur für das unmittelbar folgende Jahr an. Mit der Änderung im Jänner 2017 verlangte das PFG im Okto­

ber 2019 und im Oktober 2021 für die Berichtsjahre ab 2018 Planungsunterlagen über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren. Ergänzend dazu hatten die Länder ab 2018 jedes zweite Jahr im Arbeitskreis für Pflegevorsorge über die Ergebnisse dieser Planungen zu berichten.

(2) Mit Ausnahme von Wien und Salzburg sahen die Länder die Erstellung von Bedarfs– und Entwicklungsplänen in ihren Landesgesetzen vor. Die zur Zeit der Gebarungsüberprüfung verfügbaren Pläne der Länder sind in der folgenden Tabelle dargestellt:

Tabelle 12: Bedarfs– und Entwicklungspläne der Länder

Land Bedarfs– und Entwicklungspläne Prognose­

zeitraum Burgenland Sozialbericht 2013/2014 des Landes Burgenland einschließlich

Bedarfs– und Entwicklungsplanung für die Pflegevorsorge

(Bedarfs– und Entwicklungsplan 2016/2017) 2016 bis 2017 Kärnten Bedarfs– und Entwicklungsplan für Pflege – Kärnten 2030;

Empfehlungen bis 2030 2017 bis 2030

Niederösterreich NÖ Altersalmanach 2016 2016 bis 2030

Oberösterreich Bedarfs– und Entwicklungsplan 2015; Pflegevorsorge für ältere

Menschen in Oberösterreich 2015 bis 2021

Salzburg Bedarfsplan 2025; Planung des Bedarfs an Plätzen

in SeniorInnen–Wohnhäusern 2015 bis 2025

Steiermark Bedarfs– und Entwicklungsplan für pflegebedürftige Personen;

Steiermark 2025 2014 bis 2025

Tirol Strukturplan Pflege 2012 bis 2022; Planungsgrundlage für die Versorgung betreuungs– und pflegebedürftiger

Personen in Tirol 2012 bis 2022

Vorarlberg 2016; Prognose des Bedarfs von Pflegeheimplätzen mit

Einbeziehung der Entwicklung der 24–Stunden–Betreuung 2016 bis 2025 Wien Magistratsabteilung 24: Strategiekonzept – Pflege und

Betreuung in Wien 2030, Fonds Soziales Wien:

Prognosen zur Pflege und Betreuung bis 2030 2015 bis 2030 NÖ = Niederösterreich

Stand: Dezember 2018 Quellen: Länder

(3) Die Erstellungszeitpunkte der jeweiligen Bedarfs– und Entwicklungspläne lagen zwischen 2012 und 2017, die Prognosezeiträume zwischen zwei Jahren im Burgenland und 15 Jahren in Wien. Das Land Burgenland verfügte Ende 2018 über keinen gültigen Bedarfs– und Entwicklungsplan; dieser wurde im März 2019 vorgelegt.38 Aufgrund der Änderungen, die mit der Abschaffung des Pflegeregresses zu erwarten waren, planten alle Länder eine Überarbeitung ihrer Bedarfs– und Entwicklungspläne.

38 Den diesbezüglichen Bedarfs– und Entwicklungsplan („Zukunftsplan Pflege“) für den Zeitraum 2018 bis 2030 präsentierte die Burgenländische Landesregierung am 25. März 2019.

15.2 Der RH bemängelte, dass aufgrund der unterschiedlichen Planungsperioden die Ergebnisse aus den Bedarfs– und Entwicklungsplänen der Länder im Bereich der Pflege nur schwer vergleichbar waren. Eine Abschätzung des österreichweiten Bedarfs war dadurch kaum bzw. über einen mittelfristigen Horizont nicht möglich.

Zu den jährlichen Planungsdaten der Länder gemäß PFG hatte das Sozialministerium von 2011 bis 2017 weder formale noch konkrete inhaltliche Vorgaben gemacht. Die Beschreibungen der Länder über ihre jeweiligen Planungsabsichten waren kaum vergleichbar. Für die ab dem Berichtsjahr 2018 von den Ländern zu übermittelnden Planungsdaten entwickelte das Sozialministerium zwar ein Formular, definierte jedoch keine Anforderungen für die zugrunde liegenden Prognosen. Damit waren aus Sicht des RH die Daten der Länder weiterhin nur bedingt vergleichbar und reichten nicht für eine harmonisierte Gesamtinformation aus.

Der RH empfahl dem Sozialministerium und den Ländern, die Erstellungszeitpunkte, Planungshorizonte und die Inhalte der Bedarfs– und Entwicklungsplanungen im Pflegebereich zu harmonisieren.

Der RH wies diesbezüglich auf die Steuerungsinstrumente im Gesundheitsbereich, wie den Österreichischen Strukturplan Gesundheit bzw. die entsprechenden Regio­

nalen Strukturpläne Gesundheit der Länder und die Vereinbarung von Finanzzielen und Maßnahmen gemäß Gesundheits–Zielsteuerungsgesetz39 hin.

15.3 (1) Das Sozialministerium verwies auf seine Stellungnahme zu TZ 18 und sah die empfohlene Harmonisierung positiv. Es plane diesbezüglich eine gemeinsame Sitzung mit den Ländern und eine etwaige Adaptierung des § 4 Abs. 1 PFG zu prüfen.

Die Bedarfs– und Entwicklungspläne sowie ihre Ausgestaltung würden jedoch in die Kompetenz der Länder fallen.

(2) Das Land Kärnten stimmte in seiner Stellungnahme der Empfehlung zu.

(3) Das Land Niederösterreich hielt in seiner Stellungnahme fest, dass es nach Abschaffung des Pflegeregresses die Evaluierung des Altersalmanachs 2016 beauf­

tragt habe, der im Mai 2019 veröffentlicht worden sei. Niederösterreich erstelle den Altersalmanach seit 1994 regelmäßig und plane bzw. prognostiziere die Angebote der mobilen Dienste, der stationären Pflege bzw. seit 2012 auch der 24–Stunden–

Betreuung gemeinsam. Prognosen zum Personalbedarf und zur Kostenentwicklung seien im Altersalmanach nicht enthalten. Im Rahmen des NÖ Gesundheits– und Sozialfonds sei 2019 eine sektorenübergreifende Personalbedarfserhebung erfolgt, auf deren Ergebnissen eine zukünftige Bedarfsprognose erstellt werde. Derzeit bereite Niederösterreich die Ergebnisse des Altersalmanachs auf und prüfe diese

39 BGBl. I 26/2017

vor dem Hintergrund der Neuorganisation des Gesundheits– und Pflegewesens in Niederösterreich. Das Land Niederösterreich erstelle seit 1994 regelmäßig Bedarfs–

und Entwicklungspläne und passe die Erfordernisse der Bedarfsplanung auch an aktuelle Entwicklungen an (bspw. zuletzt an die Auswirkungen des Entfalls des Pflegeregresses). Bei einer Harmonisierung der Bedarfs– und Entwicklungspläne seien die regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen.

(4) Das Land Salzburg hielt in seiner Stellungnahme fest, dass der RH nicht ausge­

führte habe, welchen Vorteil eine Harmonisierung der Erstellungszeitpunkte, Planungshorizonte und Inhalte der Bedarfs– und Entwicklungspläne für das Land Salzburg hätte. Außerdem seien für Bedarfs– und Entwicklungspläne die Länder zuständig.

(5) Die Stadt Wien werde sich laut ihrer Stellungnahme in entsprechende Vorhaben einbringen und biete dafür ihre Mitarbeit und Expertise an.

15.4 Der RH verwies gegenüber dem Land Salzburg darauf, dass eine Harmonisierung der