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Einschätzung des künftigen Bedarfs an Pflegedienstleistungen

18.1 Der RH stellte im Zuge der Gebarungsüberprüfung die Prognosen aus den jeweiligen Bedarfs– und Entwicklungsplänen der Länder per Ende 2018 einer – auf Länder ebene verfügbaren – aktuellen Prognose aus einer bundesweiten Studie42 gegenüber.

Aufgrund unterschiedlicher Ausgangsdaten, Annahmen oder auch Bezugsgrößen (Personen, Betten, Leistungsstunden) verglich der RH die prozentuelle Steigerung der jeweils verfügbaren Kennzahlen.43 Die Länder erwarteten in ihren Berechnungen insbesondere im stationären Bereich deutlich geringere Steigerungen des künftigen Bedarfs als die österreichweite Studie. Die Unterschiede der prognostizierten Steige­

rungen zwischen der Studie und den Länderplanungen betrugen bis zu rd. 31 Prozent­

punkte (2015 bis 2030 in Kärnten). Für das gesamte Bundesgebiet betrug der Unterschied bei den jeweils verfügbaren Zeiträumen rd. 18 Prozentpunkte. Umgerech­

net auf die bereits 2016 bestehenden rd. 66.500 Heimplätze würde dieser Unterschied in den Steigerungsraten rd. 12.000 Heimplätze ausmachen.

Dieser Unterschied war nicht durch einen geplanten stärkeren Ausbau der mobilen Dienste seitens der Länder erklärbar. Das Land Salzburg wies nur im stationären Bereich Daten aus. Für das Land Burgenland war per Ende 2018 kein aktueller Bedarfs– und Entwicklungsplan verfügbar.

42 WIFO Studie (Juni 2017) „Österreich 2025: Pflegevorsorge – Künftiger Finanzierungsaufwand und regional­

wirtschaftliche Verflechtungen“

43 Die demografische Entwicklung und die verfügbaren österreichweiten Daten (zu den jeweils unterschied­

lichen Zeitpunkten) lagen allen Berechnungen zugrunde. Daneben berücksichtigten die Länder auch länder­

spezifische Daten und ihre jeweiligen strategischen Zielsetzungen, während die Studie von einer „no policy change“ ausging. Die Studie und mehrere Länder bezogen die Bedarfsentwicklung in der stationären Pflege auf Personen, während die Länder Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg erforderliche Kapa­

zitäten, Betten oder Plätze prognostizierten.

18.2 Der RH wies darauf hin, dass die Prognosen einer österreichweiten Studie auf Landesebene und die Prognosen der Länder deutlich voneinander abwichen.

Der RH erachtete eine regionale Planung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Umfelds gerade im Bereich der Pflege als zweckmäßig. Er hielt jedoch eine zentrale Koordinierung und einheitliche analytische Vorgehensweise aus folgenden Gründen für wesentlich:

a) Die prognostizierte demografische Entwicklung in Verbindung mit den unter­

schiedlichen Finanzierungsinstrumenten erfordert eine gemeinsame mittelfristige Planung und Steuerung der Pflegefinanzierung. Wie die Erfahrungen zum Ausgaben–

bzw. Kostendämpfungspfad 2017 bis 2021 zeigten (TZ 9), war dieser nur auf Basis einer konkret abgestimmten Planung möglich.

b) Da der Bund das Pflegegeld, die 24–Stunden–Betreuung und das Berufsrecht des Pflegepersonals regelte (TZ 4), war ein zwischen Bund und Ländern koordiniertes Vorgehen wesentlich.

c) Aufgrund der hohen Unterschiede in der Versorgungsdichte (TZ 14) und den Kosten je Leistungseinheit (TZ 19) hielt der RH ein systematisches Benchmarking für wesentlich, um den künftig erforderlichen Ausbau von Pflegedienstleistungen zweckmäßig zu gestalten.

Der RH wies darauf hin, dass im Gesundheitsbereich langjährige Erfahrung zu einer Rahmenplanung auf Bundesebene und einer detaillierten Ausgestaltung der Planung auf Landesebene vorlag.

Der RH empfahl dem Sozialministerium, dem Finanzministerium und den Ländern, auf Basis koordinierter Bedarfs– und Entwicklungspläne eine österreichweite abge­

stimmte Bedarfsprognose für Pflegedienstleistungen zu erstellen und darauf aufbau­

end eine Gesamtstrategie zur Weiterentwicklung der Pflegedienstleistungen zu erarbeiten.

Er verwies dazu auf die Empfehlungen zu harmonisierten Erstellungszeitpunkten, Planungshorizonten und Inhalten (TZ 15), zur umfassenden Planung für alle Betreu­

ungsformen, Personal und Finanzen (TZ 16) sowie zur Entwicklung geeigneter Kenn­

zahlen zur Bewertung der Versorgung (TZ 14).

18.3 (1) Das Sozialministerium räumte in seiner Stellungnahme ein, dass sich die Bedarfs–

und Entwicklungspläne der Länder trotz Vorgaben in der Art. 15a B–VG Verein­

barung 1993 im Laufe der Jahre höchst unterschiedlich entwickelt hätten. Da dem Sozialministerium eine Harmonisierung im Bereich der Pflege generell ein Anliegen sei, die Kompetenz des Bundes im Bereich Pflege aber eingeschränkt sei, habe es

bereits in der Vergangenheit versucht, Maßnahmen für eine bessere Vergleichbar­

keit der Bedarfs– und Entwicklungspläne zu setzen. Aus diesem Grund sei mit BGBl. I 22/2017 in § 4 Abs. 2 PFG eine Bestimmung aufgenommen worden, welche die Länder zur Vorlage von Planungsunterlagen mit einem bestimmten vorgege­

benen Inhalt verpflichtet habe. Für die Zukunft werde das Sozialministerium Über­

legungen anstellen, ob § 4 PFG in Bezug auf die angeregten Steuerungsinstrumente im Gesundheitsbereich zu novellieren sei. Auch sei geplant, die Empfehlung in einer Sitzung mit den Ländern zu thematisieren.

(2) Das Finanzministerium verwies auf seine Stellungnahme zu TZ 17 und führte weiters aus, dass es die Empfehlung befürworte und sie laufend in künftige Überle­

gungen und Vorhaben einfließen lassen werde. Auch werde sie Gegenstand der nächsten Finanzausgleichsverhandlungen sein.

(3) Die Länder Burgenland und Kärnten verwiesen auf ihre Stellungnahmen zu TZ 17.

(4) Das Land Niederösterreich verwies auf seine Stellungnahme zu TZ 15 und hielt weiters fest, dass beim Vergleich der Bedarfs– und Entwicklungspläne der Länder mit der Studie des WIFO aus 2017 zu berücksichtigen sei, dass die WIFO–Studie von Jahresdaten aus der Pflegedienstleistungsstatistik ausgehe und nicht von Daten zu bestimmten Stichtagen, weshalb die Studie einen deutlich höheren Bedarf ausweise.

Bei der Entwicklung von geeigneten Kennzahlen zur Bewertung der Versorgung sei die Wechselwirkung von Angeboten zu berücksichtigen.

(5) Das Land Salzburg verwies auf seine Stellungnahme zu TZ 17.

(6) Das Land Vorarlberg hielt in seiner Stellungnahme die Empfehlung des RH für grundsätzlich sinnvoll. Ob der als Benchmark angeführte Gesundheitsbereich tatsächlich ein Maßstab für eine erfolgreiche länder– und gebietskörperschaften­

übergreifende Planung und Steuerung sei, könne es nicht abschließend beurteilen.

Es wies weiters auf die föderale gewachsene Struktur hin.

(7) Die Stadt Wien wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Fonds Soziales Wien bereits jetzt ausführliche jährliche Prognosen erstelle, die als gute Grundlage für eine gemeinsame Weiterarbeit geeignet seien. Auch die Pflegestrategie 2030 sei bei der Entwicklung einer Gesamtstrategie von Nutzen.