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Bestimmung von Grundgesamtheit und Auswahleinheit

A. b. empirische

6. Forschungskonzeption

6.2. Bestimmung des Ausgangsmaterials

6.2.1. Bestimmung von Grundgesamtheit und Auswahleinheit

Die Zahl curricularer Konzepte zur Krankenpflegeausbildung hat vor dem Hintergrund der professionellen Entwicklung in den Pflegeberufe in den letzten 20 Jahren stark zugenommen. Bedingt durch die Verortung dieser Berufsgruppe außerhalb der gän-gigen Berufsbildungsstrukturen existieren allerdings keine einheitlichen Verfahren zur Erarbeitung von Curricula und Ausbildungsordnungen. Aus dieser Situation resultiert

28 vgl. Früh, 2004, S. 47

29 vgl. Mayring, 2003, S. 24 ff.

30 vgl. Mayring, 2003, 53 f.

eine relativ unüberschaubare Zahl an curricularen Grundlagen, die zur schulischen und praktischen Ausbildung in der Krankenpflegeausbildung verwendet werden.

Laut der Pflegeausbildungsstudie (PABIS) 31, in der 462 Pflegebildungseinrichtungen zur Pflegeausbildungssituation befragt wurden, gaben 91,8 % an, den Unterricht nach einem Curriculum zu planen. Fast die Hälfte der untersuchten Einrichtungen, 47,8 %, haben hierfür ein schuleigenes Curriculum entwickelt. Der restliche Teil der Befragten verwendet frei veröffentlichte Curricula von Autorinnen wie Oelke / Menke, Schewior-Popp / Lauber und der Arbeitsgemeinschaft krankenpflegender Ordensleu-te Deutschlands (AKOD).32 Unabhängig davon gaben 89,2 % der befragten Schulen an, sich an landesrechtlichen Vorgaben zu orientieren.

Von dem 2004 in Kraft getretenen Krankenpflegegesetz und der dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gehen Innovationsimpulse aus, auf die einige der für die Schulaufsicht im Gesundheitswesen zuständigen Länderministerien rea-gieren und von ihrer Regelungskompetenz Gebrauch machen. Unter ihrer Federfüh-rung wurden unterschiedliche curriculare Vorgaben erarbeitet, die eine didaktische Orientierungs- und Vereinheitlichungshilfe für die konkrete Planung von schulischen und praktischen Ausbildungsanteilen bieten sollen.33 Der Deutsche Bildungsrat für Pflegeberufe hat im Mai und Juni 2004 diese Aktivitäten der zuständigen Ländermi-nisterien durch eine Umfrage erhoben und die Ergebnisse synoptisch zusammenge-stellt.34 Daraus geht hervor, dass nicht in jedem Bundesland eine eigene curriculare Vorgabe erarbeitet worden ist, sondern dass die Akzeptanz einzelner Konzepte zur Übernahme durch mehrere Bundesländer geführt hat. Außerdem haben sich die Norddeutschen Länder, bestehend aus Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gemäß ihrer Kooperationstradition auf die Erarbeitung einer ge-meinsamen curricularen Vorgabe verständigt. Die folgende Übersicht wurde auf der Basis der oben genannten Synopse zusammengestellt:

31 vgl. Blum et. al., 2006, S. 71 f.

32 vgl. Oelke / Menke, 2005; Schewior-Popp / Lauber, 2003; Sahmel, 2001, S. 145 ff.

33 vgl. Becker, 2006, S. 7 f.; Hundenborn, 2007, S. 13 f.

34 www.dbfk.de/download/synopselogo2004-07-19.pdf, vom 22.05.07

Übersicht über die curriculare Vorgaben der Bundesländer für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. zur Gesundheits- und Kinder-krankenpflegerin

Baden-Württemberg Sozialministerium Baden-Württemberg

Vorläufiger Landeslehrplan für die Ausbildung zur

„Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder zum „Ge-sundheits- und Krankenpfleger“ und zur „Gesund-heits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder zum „Ge-sundheits- und Kinderkrankenpfleger“35

Bayern

Bayrisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Lehrplanrichtlinie für die Berufsfachschule für Kran-kenpflege und KinderkranKran-kenpflege36

Berlin

Senatsverwaltung Gesund-heit, Soziales und Verbrau-cherschutz

keine Informationen

Brandenburg

Ministerium für Arbeit Sozia-les, Gesundheit und Frauen

Rahmenlehrplan für den theoretischen und prakti-schen Unterricht und die praktische Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin und zum Ge-sundheits- und Krankenpfleger im Land Brandenburg (Stand 03.02.05)37

bzw. „Ausbildung in den Pflegeberufen“38 Bremen

Senat für Arbeit, Frauen, Ge-sundheit, Jugend und Sozia-les

siehe Schleswig-Holstein

Hamburg

Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit u. Verbraucher-schutz

siehe Schleswig-Holstein

Hessen

Hessisches Sozialministerium

Rahmenlehrplan für die Gesundheits- und Kranken-pflege und Gesundheits- und KinderkrankenKranken-pflege in Hessen39

Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Soziales und Gesundheit

keine Informationen

35 vgl. LAG Baden Württemberg, 2004.

36 vgl. Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, www.isb.bayern.de, München 2005.

37 vgl. http://www.masgf.brandenburg.de/cms/detail.php?id=31537&_siteid=8, vom 22.05.07

38 vgl. Becker, 2006, Band 1 und 2

39 vgl. http://www.sozialnetz.de/ca/b/cc/, vom 22.05.07

Niedersachsen

Niedersächsisches Kultusmi-nisterium

Rahmenrichtlinien für die Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege40

Nordrhein-Westfalen Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

Ausbildungsrichtlinie für die staatlich anerkannten Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen in NRW41

Rheinland-Pfalz

Ministerium für Arbeit, Sozia-les, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz

„Curriculum für die integrierte Pflegeausbildung“42

Saarland

Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales

„Ausbildung in den Pflegeberufen“43

Sachsen

Sächsisches Staatsministeri-um für Kultus

Lehrplan für die Berufsschule: Gesundheits- und Krankenpflege / Gesundheits- und Kinderkranken-pflege44

Sachsen-Anhalt

Ministerium für Gesundheit und Soziales

siehe Nordrhein-Westfalen

Schleswig-Holstein

Ministerium für Soziales, Ge-sundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein

Handreichung zum Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung45

Thüringen

Thüringer Kultusministerium

Arbeitsfassung des Lehrplanentwurfs Gesundheits- und Krankenpflege sowie Lehrplan Gesundheits- und Kinderkrankenpflege46

Für die elf verschiedenen Veröffentlichungen wurden zehn verschiedene Bezeich-nungen verwendet. Sie lauten: Curriculum, Lehrplan, Lehrplanentwurf, Landeslehr-plan, Lehrplanrichtlinie, RahmenlehrLandeslehr-plan, Rahmenrichtlinie, Ausbildungsrichtlinie, Ausbildungsrahmenlehrplan und Handreichung. Diese seit dem In-Kraft-Treten des

40 vgl. http://www.bbs.nibis.de, vom 22.05.07

41 vgl. Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen, 2004.

42 vgl. Schewior-Popp, 2003.

43 vgl. Becker, 2006, Band 1 und 2

44 vgl. Sächsisches Staatsministerium für Kultus, 2005.

45 vgl. http://www.ndz-pflege.de/proj_handreich.html, vom 22.05.07

46 vgl. http://www.thillm.de/thillm/start_service_lp.html, vom 22.05.07

Krankenpflegegesetztes entstandenen elf Veröffentlichungen zur Konkretisierung der bundesrechtlichen Regelung bilden die Grundgesamtheit der von

politisch-administrativer Seite entwickelten curricularen Vorgaben.47 Aus ihnen wird das Unter-suchungssample aus drei Lehrplänen durch bewusste Auswahl gebildet.

„Bei der bewussten Auswahl werden relevante Kriterien für die Auswahl vor-gegeben, derart, daß die Stichprobe ein möglichst getreues Abbild der Grundgesamtheit darstellen soll.“48

Gemäß Mertens Klassifikation von Methoden bewusster Stichprobenauswahl kommt in dieser Arbeit ein Mischverfahren aus Quotenauswahl und der Auswahl typischer Fälle zum Einsatz. Es werden deshalb zwei verschiedene Kriterien zur Stichproben-auswahl herangezogen. Das erste Auswahlkriterium bezieht sich auf den quantitati-ven Verbreitungsgrad einer curricularen Vorgabe im Hinblick auf die Zahl der Bil-dungseinrichtungen, die diese anwenden. Das zweite Auswahlkriterium richtet sich auf den Entstehungskontext der Vorgaben, der in verschiedenen typischen Rege-lungsstrukturen des Berufsbildungssystems angesiedelt sein kann.

Betrachtet man die Grundgesamtheit aller curricularen Vorgaben der Länder im Hin-blick auf den statistisch höchsten Verbreitungsgrad, erfüllt die „Ausbildungsrichtlinie für staatlich anerkannte Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen in NRW“49 laut PABIS das erste Kriterium mit weitem Abstand. 38,3 % der befragten Ausbildungs-einrichtungen geben darin an, sich bei der Planung von Unterricht an diesem Lehr-plan zu orientieren.50 Der besondere Verbreitungsgrad ist zum einen auf die große Dichte an Pflegebildungseinrichtungen im Land NRW zurückzuführen. Zum anderen wird dieses Curriculum aber auch außerhalb des nordrhein-westfälischen Kompe-tenzbereichs in anderen Bundesländern umgesetzt.51 Diese länderübergreifende Ak-zeptanz schließt an den Erfolg des so genannten Oelke-Curriculums an, das in der Verantwortung des Sozialministeriums in NRW bereits 1991 entwickelt wurde.52 Die

„Ausbildungsrichtlinie für staatlich anerkannte Kranken- und Kinderkrankenpflege-schulen in NRW“ wird vor diesem Hintergrund als Teil der Stichprobe ausgewählt und in das Untersuchungssample aufgenommen.

47 vgl. Merten, 1995, S. 281.

48 Merten, 1995, S. 284

49 Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen, 2004

50 vgl. Blum et. al., 2006, S. 71

51 vgl. Blum et. al., 2006, S. 71

52 vgl. Oelke, 1991, S. 145 ff.; Stöcker, 2002, S. 107

Typischerweise entstehen curriculare Vorgaben für Berufsausbildungen in Kommis-sionen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) und der Kultusministerien der Länder.53 Das Land Brandenburg unterstützt vor diesem Hintergrund einen Modell-versuch zur Krankenpflegeausbildung, dessen Curriculum vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)54 konzipiert wurde. Es stammt damit aus einer Institution, die eigentlich mit der Weiterentwicklung von Berufsbildungsprozessen derjenigen Berufe beauftragt ist, die durch das Berufsbildungsgesetz (BBIG) geregelt sind.55 Das Erar-beitungsverfahren für Ausbildungsordnungen unterliegt dem Konsensprinzip und vollzieht sich in einem geregelten Prozess, an dem die Spitzenverbände der Sozial-partner sowie Vertreter der zuständigen Ministerien eingebunden sind. Er vollzieht sich in den drei Schritten: Festlegung der Eckwerte für die Ausbildungsordnung, Er-arbeitung und Abstimmung sowie Erlass der Verordnungen. In der ErEr-arbeitungs- und Abstimmungsphase werden die Ausbildungsordnungen für den betrieblichen Teil und die Rahmenlehrpläne für den schulischen Teil der Ausbildung entwickelt und aufein-ander abgestimmt.56

„In Abstimmung mit der Arbeit der Sachverständigen des Bundes entwickeln Sachverständige der Länder den Entwurf eines Rahmenlehrplans für den Berufsschulunterricht.“57

Dieses Entwicklungsverfahren gilt im Jahr 2005 für insgesamt 350 Ausbildungsberufe und damit für mehr als die Hälfte aller Schulabgänger eines Jahrgangs. Es kann so-mit als für die Bundesrepublik typisch bezeichnet werden.58

2006 legt das BIBB ein Ausbildungskonzept für den Pflegebereich vor, das vor allem eine Angleichung der betrieblichen und schulischen Berufsbildungssysteme inten-diert. Obwohl die Krankenpflegeausbildung nicht in den Kompetenzbereich des BIBB fällt, handelt es sich um ein gemeinsames Ausbildungskonzept für die Alten- und Krankenpflegeausbildung, das die gesetzlichen Vorgaben beider Berufe berücksich-tigt und gleichzeitig die wichtigsten Standards der beruflichen Bildung nach dem BBiG integriert.

Vor dem Hintergrund der jahrzehntelangen Diskussion um die Anwendung des BBiG auf den Pflegebereich und die Integration dieser Berufe in das Duale System wird ein

53 siehe Kapitel 3.3.2. dieser Arbeit

54Das BIBB wurde 1970 auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gegründet. Seine heutige Rechts-grundlage ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung des Berufsbildungsreformgesetzes (BerBiRefG) vom 23. März 2005, das die Aufgaben des Instituts beschreibt. Dieses Gesetz ist am 01.04.2005 in Kraft getreten.

Vgl. www.bibb.de/de/1420.htm, vom 10.06.07.

55 vgl. http://www.bmbf.de/de/2239.php, vom 10.06.07

56 vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung, 2006, S. 24 ff.

57 Bundesinstitut für Berufsbildung, 2006, S. 27

58 vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2005, S. 112

Curriculum, das die Entwicklungsprinzipien dieses Kompetenzbereichs berücksich-tigt, als typisch für das Berufsbildungssystem erachtet und deshalb Teil des Samples.

Der schulische Teil von Berufsausbildungen sowohl im Dualen Systems als auch in fachschulischen Ausbildungen fällt in den Kompetenzbereich der Länder. Die Rah-menlehrpläne des BIBB können zwar von den Bundesländern unmittelbar übernom-men werden, in den meisten Fällen werden jedoch länderspezifische Lehrpläne ent-wickelt. Die Kultusministerien der Länder beauftragen in diesem Fall Rahmenlehr-plankommissionen mit der Erarbeitung von länderspezifischen curricularen Vorga-ben, die sowohl den vorgegebenen Rahmen des BIBB als auch die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK) berücksichtigen.59

In Kapitel 2 dieser Arbeit wurde bereits erläutert, warum diese Verfahren der Lehr-planarbeit kaum Anwendung für die Planung und Durchführung der Krankenpflege-ausbildungen finden und wie sich die Zersplitterung der Reglungskompetenzen auf die Ausbildungssituation auswirkt. Die Heterogenität der curricularen Zuständigkeiten wird zusätzlich durch die Tatsache verschärft, dass der schulische Teil der Kranken-pflegeausbildung in einigen Bundesländern nicht an Schulen des Gesundheitswe-sens, sondern an öffentlichen Schulen angesiedelt ist.60

Dies trifft insbesondere in den neuen Bundesländern zu, in denen die schulische Verortung der Ausbildung von Gesundheitsberufen noch Berufsbildungsstrukturen aus der Zeit der DDR aufweist. Hier wurden 1974 eine Reihe von Medizinalberufen61 durch einen Beschluss des ZK der SED aus dem Berufsbildungssystem der DDR in eine neu geschaffene medizinische Fachschulausbildung überführt. Diese Umwand-lung des „mittleren medizinischen Kaders“ wurde mit der Würdigung dessen verant-wortungsvoller, humanistischer Arbeit und den gestiegenen Anforderungen an das Wissen und Können begründet.62 Die damals begründete fachschulische Ausbildung für Krankenpflege besteht seit der Wende. Allerdings wechselte ihre

politisch-administrative Zuordnung durch den Einigungsvertrag von der Gesundheitsverwal-tung in die Kultushoheit der Länder. Die Kultusministerien der neuen Länder

59 vgl. Reetz / Seyd, 2006, S. 230

60 Dies betrifft Bayern, Niedersachsen und die neuen Bundesländer, vgl.

www.dbfk.de/download/synopselogo2004-07-19.pdf, vom 22.05.07

61 Betroffen waren die Berufe: Krankenschwester / Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Krippenerzieherin, Sprechstundenschwester, Stomatologische Schwester, technischer Laborassistent, Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Physiotherapeut, Orthoptist, Audiologie-Phoniatrie-Assistent, Zahntechniker, Arbeitshygieneinspektor, Hygieneinspektor, Hebamme und Diätassistent. Vgl. Wolff, 1994, S. 180.

62 vgl. Wolff, 1994, S. 176

entwickeln und erlassen seitdem curriculare Vorgaben, die auf dem Krankenpflege-gesetzes und den Vereinbarungen der KMK für berufsbildende Schulen basieren.

Der „Lehrplan für die Berufsschule: Gesundheits- und Krankenpflege / Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ des Landes Sachsen repräsentiert als Teil des Samples diejenigen Landeslehrpläne, die in den neuen Bundesländern unter Kultushoheit ent-stehen.

Unter Verwendung der oben genannten Auswahlkriterien bilden somit folgende drei Lehrpläne die Auswahleinheit für die weitere Analyse in dieser Arbeit:

• Lehrplan A:

Ausbildungsrichtlinie für die staatlich anerkannten Kranken- und Kinderkranken-pflegeschulen in NRW, Nordrhein-Westfalen63

• Lehrpan B:

Ausbildung in den Pflegeberufen, Brandenburg64

• Lehrplan C:

Lehrplan für die Berufsschule: Gesundheits- und Krankenpflege / Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Sachsen65