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Zur Berührung steuerrechtlicher Interessen des anderen Ehegatten im Hinblick auf den maßgeblichen

Im Dokument Dorothea Degenhard (Seite 141-149)

D. Zur Anwendbarkeit der einfachen Beiladung gem

II. Zur Berührung steuerrechtlicher Interessen des anderen Ehegatten im Hinblick auf den maßgeblichen

Aufteilungsbescheid

Wie gesagt, kann die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht auf Antrag bzw. von den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werde § 360 Abs. 1 AO bzw. § 60 Abs. 1 FGO (sog. einfache Beiladung). Der BFH hat bereits in den Anfängen der Diskussion um die notwendige Beiladung des nicht klagenden Ehegatten auch die einfache Beiladung abgelehnt; er sehe keine rechtlichen, auf Steuergesetzen beruhenden Interessen des Ehegatten, die durch die Entscheidung im Verfahren des anderen Ehegatten berührt werden.445

Oftmals werden allerdings Zweifel erhoben, ob dies auf dem Boden der h. L.

in einer solchen Pauschalität vorgetragen werden kann. Richtig ist: Erzielt der nicht Rechtsbehelf führende Ehegatte keine Einkünfte und hätte er also somit

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443 Dumke in Schwarz, AO, § 360 Rz. 32 m. w. N. (139. Lfg. 6/2010).

444 Das gleiche gilt auch für das Finanzgericht im Fall der Klage, § 60 Abs. 1 S. 2 FGO. Siehe hierzu Seeliger, DStR 1966, 406, 407. Er weist auf das dem Steuerrecht spezielle Spannungsverhältnis zwischen der Verfolgung der Interessen des Dritten durch § 360 Abs. 1 S. 1 bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 FGO und der Wahrung der Steuer-sphäre des Einspruchsführers bzw. Klagenden durch § 30 AO n. f. bzw. § 22 AO a. f. Stichwort: Steuergeheimnis, hin, und beschreibt ausführlich den Schutz-mechanismus des § 360 Abs. 1 S. 2 bzw. §

445 BFH v. 20.01.1972 I B 51/68, BStBl. II 1972, 287; übereinstimmend Beck, StuW 1977, 50; Frotscher in Schwarz, AO, § 155 Rz. 80 (130. Lfg. 8/2008).

keinen Anteil bei einer evtl. Aufteilung der rückständigen Steuer zu tragen, ist er hiernach unter keinem weiteren Gesichtspunkt in seinen steuerrechtlichen Inte-ressen berührt.446 Anders ist dies möglicherweise im Falle dessen zu betrachten, dass der nicht Rechtsbehelf führende Ehegatte ebenfalls Einkünfte erzielt hat.

In diesem Zusammenhang ist hier nochmals auf das bereits oben erläuterte Aufteilungsverfahren gem. §§ 268 ff. AO zurückzukommen: Nach § 270 S. 2 AO sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der zusammenveranlagen-den Steuerfestsetzung dem sog. Aufteilungsbescheid gem. § 279 AO zugrunde zu legen.447 Das setzt wie gesagt eigentlich voraus, dass auch die vorausgehende Steuerfestsetzung allen Zusammenveranlagten gegenüber den gleichen Inhalt hat.448 Wollte man dem Gesetzgeber zugute halten, dass er diese Anordnung nur in reibungslos funktionierender Übereinstimmung mit dem Zusammenveranla-gungsverfahren gemäß §§ 26, 26b i. V. m. 32a Abs. 5 EStG treffen wollte, so müsste man eigentlich davon ausgehen, dass er annahm, die Bescheide gegen zusammenveranlagte Ehegatten würden stets inhaltsgleich sein.

In diese Richtung gehen auch die in der Literatur erhobenen Forderungen: Der Bescheid über die Zusammenveranlagung der Ehegatten müsse einheitlich, d. h.

notwendig inhaltsgleich sein, da die Entscheidung über die Aufteilung der rück-ergehe (vgl. § 279 AO 1977; früher § 7 Abs. 3 S. 6 StAnpG 1958449).450 Der nicht klagende Ehegatte sei deshalb notwendig beizuladen.451 Nach h. M. gibt es jedoch den hierfür erforderlichen einheitlichen Zusammenveranlagungsbescheid gerade nicht. Der Zusammenveranlagungsbescheid stellt sich demnach nach mancher

Auffassung - 452

besitzt aber nicht dessen Gehalt.453

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446 So ausdrückl. Woerner, BB 1967, 241, 243.

447 Vgl. näher Müller-Eiselt in H/H/Sp, AO/FGO, § 270 AO Rz. 5 f. m. w. N. (Lfg. 220 Nov. 2012).

448 Riewald in Becker/Riewald/Koch, RAO, Bd. I, 9. Aufl. (1963), § 7 StAnpG Anm. 4 (3).

449 Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18.07.1958, BGBl. I 1958, 473, BStBl. I 1958, 412.

450 Riewald in Becker/Riewald/Koch, RAO, Bd. I, 9. Aufl. (1963), § 7 StAnpG Anm. 4 (3).

451 Riewald in Becker/Riewald/Koch, RAO, Bd. III, 9. Aufl. (1968), § 60 FGO Anm. 3 a (6). Dagegen wiederum ausdrückl. d. BFH, Urt.v. 05.02.1971 VI R 301/66, BStBl. II 1971, 331, 332.

452 Dißars, StB 1997, 340, 344; Lippross, a. a. O., 1854. Einige bezeichnen sie direkt als Grundlagenbescheide, Dürr in Frotscher, EStG, § 26b Rz. 36 (137. Lfg. 3/2007);

Hierbei entsteht das Problem, welcher Betrag dann aufzuteilen ist, wenn der Bescheid des einen Ehegatten günstiger ist als der des anderen Ehegatten, nach-dem sich die aufzuteilende Steuerschuld im Zuge eines Rechtsbehelfs-/Rechts-mittelverfahrens für diesen geändert hat.454 Hier wird nun eine einfache Hinzu-ziehung bzw. Beiladung zum späteren Rechtsbehelfsverfahren des Öfteren erwogen.455 Fraglich ist dabei zum einen, ob im Hinblick auf eine gemäß § 268 AO spätere Aufteilung der Steuerschuld zur notwendigen Abstimmung tatsäch-lich die Mögtatsäch-lichkeit eines Antrags gem. § 60 Abs. 1 AO verbleibt.456 Macht die Hinzuziehung zum Rechtsbehelfsverfahren des einen Ehegatten die Festsetzung aus Zusammenveranlagung im Falle des Aufteilungsantrages des anderen Ehe-gatten zur beiderseitig maßgeblichen Steuerfestsetzung? Aber auch Rechts-schutzgesichtspunkte geraten dabei ins Blickfeld: Ist im Falle fehlender Hinzuzie-hung anzunehmen § 270 S. 2 AO grundsätzlich angeordnete Bindung an die vom Finanzgericht im Klageverfahren betreffend die Steuerfestsetzung (Zusammenveranlagung) getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellun-gen in Bezug auf den versagten Abzug der Werbungskosten des Ehemannes

ent-457? Diese Frage erhob der BFH erst vor geraumer Zeit.

Grundsätzlich kann man der Beiladung bzw. Hinzuziehung in den angespro-chenen Fällen wohl befürwortend gegenüberstehen, soweit ein Aufteilungsantrag des anderen Ehegatten im Raum steht. Da rechtliche Interessen nach den Steuer-gesetzen berührt sind, wenn der Hinzuziehende zu den Verfahrensparteien oder dem Streitgegenstand in einer solchen Beziehung steht, dass die Entscheidung seine steuerrechtliche Lage verändern kann, und dies im Vorliegenden durchaus

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Schwarz, AO, § 270 Rz. 5 (94. Erg.-Lfg. 3/2001); Müller-Eiselt, a. a. O., § 270 AO Rz. 5 m. w. N.; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 155 AO Tz. 10b (Lfg. 79 Juli 1996).

453 Schuster in H/H/Sp, AO/FGO, 10. Aufl., § 155 AO Rz. 58 (Lfg. 212 März 2011);

Trzaskalik in H/H/Sp, AO/FGO, § 155 AO Anm. 58 (Lfg. 176 März 2003); Schwarz, AO, § 270 Rz. 4 (155. Erg.-Lfg. 8/2013).

454 Vgl. eingehend unt. Teil I Kap. B.III.3, S. 80 f.

455 Vgl. u. a. Woerner, BB 1967, 241, 243; Spindler in H/H/Sp, AO/FGO, § 60 FGO Rz.

35 (Lfg. 158 Aug. 1998, in Lfg. 187 Nov. 2005 aufgehoben); Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60 FGO Tz. 57 (Lfg. 134 Okt. 2013), sowie BFH v. 25.06.2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19, 21, unter Verweis auf die Ausführungen von Brandis, a. a. O.,

§ 60 FGO Rz. 57 (Lfg. 125 Febr. 2011), u. Woerner, a. a. O., 243 re. Sp.

456 Brandis, a. a. O., § 60 FGO Tz. 57.

457 So der BFH a. a.

Ehegat

dieser sich im Hinblick auf den versagten Abzug der Werbungskosten hat äußern können.

der Fall sein könne, sprechen sich einige wie erwähnt für die einfache Hinzu-ziehung bzw. Beiladung aus.458 Dass diese Auswirkung unmittelbar rechtlicher Art in dem Sinne ist, dass von der Entscheidung des Finanzgerichtes rechtsgestal-tende Wirkungen zwischen der Beigeladenen und dem Finanzamt ausgehen, ist, anders als im Fall der notwendigen Hinzuziehung bzw. Beiladung, nicht Voraus-setzung einer einfachen Beiladung459 bedeutet aber auch kehrseitig, dass die Rechtskraft des Urteiles sich nicht auf den Dritten erstreckt.460 Es kommen einem daher Zweifel, ob mit der bloßen Möglichkeit der Hinzuziehung wirklich erreicht wird, wie so mancher meint, dass bei einer evtl. Aufteilung von ein- und demsel-ben Steuerbetrag ausgegangen werden könne.461 Das Aufteilungsverfahren bewirke so, dass die Einheitlichkeit der Steuerfestsetzung wiederhergestellt werde.462

III. Zur Ablehnung der einfachen Beiladung gem. § 60 Abs. 1 FGO durch den BFH im Hinblick auf die Fälle

gesamtschuldnerischer Haftung

Die einfache Beiladung gem. § 60 Abs. 1 FGO kommt, wie gesagt, dann in Betracht, wenn ein rechtlich geschütztes Interesse des Dritten nach den Steuerge-setzen durch die zu treffende Entscheidung berührt wird; das wird insbesondere

n Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haf § 60 Abs. 1 S. 1 letzter Hs. FGO.

Eine Beiladung kommt nach Auffassung der h. L. über das in § 60 Abs. 1 letz-ter Hs. FGO (§ 360 Abs. 1 S. 1 letzletz-ter Hs. AO) genannte Beispiel eines Nebenei-nander von Steuer- und Haftungsschuldner ferner in Betracht, wenn mehrere Steuerschuldner vorhanden sind: So sei z. B. der Schenker zum Einspruchsverfah-ren des Beschenkten wegen der Schenkungssteuer oder der Grundstücksveräuße-rer zum Einspruchsverfahren des Grundstückserwerbers wegen der Grund-erwerbsteuer hinzuzuziehen.463 Nach herrschender Auffassung sind beide

Ehe-____________________________

458 Pahlke/Koenig, Komm. zur AO, 2. Aufl. (2009), § 360 Rz. 17; Bartone in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 360 AO Rz. 19 (86. Erg.-Lfg.-Febr. 2011).

459 BFH v. 28.12.1998 VII B 280/98, BFH/NV 1999, 815, 816.

460 Siehe hierzu bereits Teil II Kap. C.I.4.c), S. 106 f.

461 So jedoch Woerner, BB 1967, 241, 243.

462 Schmidt/Glanegger, EStG, 6. Aufl. (1987) bis 8. Aufl. (1989), § 26b Anm. 4.

463 Heß, NWB Fach 2, S. 7687, 7700; Spindler in H/H/Sp, AO/FGO, § 60 FGO Anm. 34 (Lfg. 187 Nov. 2005); Kühn in Kühn-Kutter-Hofmann, AO-FGO, 16. Aufl. (1990),

§ 360 AO Anm. 2a; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60 FGO Tz. 62 (Lfg. 87 Apr.

gatten nicht nur jeweils Steuerschuldner oder Steuerhaftender, sondern beidersei-tige Steuerschuldner.464

Der BFH hat es auch hier bereits frühzeitig abgelehnt, der bloßen gesamt-schuldnerischen Haftung Gründe für eine Beiladung, sprich eine Beiladung gleich welcher Art, entnehmen zu wollen. Wie gehabt trug er

auch der Umstand unerheblich, dass die zusammenveranlagten Ehegatten Gesamtschuldner i. S. d. § 44 AO sind; denn die Gesamtschuldnerschaft schließe die Möglichkeit unterschiedlicher Steuerfestsetzungen gegenüber den Ehegatten

465 Allerdings ist hier generell der ungetrübte Blick auf das Gesamt-schuldverhältnis mit Rücksicht auf die ihm zugrunde liegende Schuldgrundlage beider Gesamtschuldner entscheidend und die bloße Annahme materieller Ein-zelbescheide gegenüber den gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten trügerisch im Hinblick auf das vorgefundene Ergebnis. Dies alles ist im Folgenden noch

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1999), heute Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60 FGO Tz. 62 (Lfg. 125 Febr.

2011); Hardtke in Kühn/von Wedelstädt, AO u. FGO, 20. Aufl. (2011), § 360 AO

Rz. 6 m. w. llen.

464 Vgl. hierzu eingehend Teil IV Kap. M.III.2, S. 228 f.

465 BFH v. 20.01.1972 I B 51/68, BStBl. II 1972, 287, 288, unter Verweis auf BFH v.

05.02.1971 VI R 301/66, BStBl. II 1971, 331. Er (I. Senat) behält den Kurs des BFH zwar bei, scheint aber aufgrund des materiell-rechtlich einheitlichen Bezugs der Verhältnisse unter den zusammenveranlagten Ehegatten hieran auch zu zweifeln, s. ebd. Einige prangern die im Hinblick auf das divergente Schicksal der Steuer-festsetzungen gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten unbefriedigende, monogame Sichtweise der Judikative an, die ohne Rücksicht auf die Verschieden-artigkeit der Gesamtschuldnerschaft aus Zusammenveranlagung gegenüber allen anderen Arten echter Gesamtschuldnerschaft im Steuerrecht eine Einzelwirkung befürworte. So Klein/Brockmeyer, AO, 11. Aufl. (2012), § 360 Rz 9. Woerner, BB 1967, 241, 244. Siehe hierzu auch den Vortrag des Revisionsklägers unten in Fn.

1804, S. 544

-hungen des Gläubigers zu den einzelnen Schuldnern unterschiedlich entwickeln könnten, betreffe lediglich das rechtliche Schicksal des zunächst einmal (durch Vertrag oder Gesetz) begründeten Rechtsverhältnisses, d. h. die Rechtsbeziehun-gen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner nach Entstehung der gesamt-schuldnerischen Verbindlichkeit. Das habe mit der Frage, ob überhaupt eine Gesamtschuld entstanden ist, nichts zu tun, sondern trage dem Gedanken der nur BFH lässt sich hiervon jedoch nicht beirren. Er greift höchstens punktuell auf ein gatten zurück, überprüft aber nicht das maßgebliche Rechtsverhältnis, das der Gesamt-schuld zugrunde liegt. Vgl. BFH v. 02.08.1968 III 240/64, BFHE 93, 492, siehe dazu bereits näher o. Teil I A.II.1, S. 40 f.

genauer zu betrachten und damit die Aussage des BFH in seinem Gehalt womög-lich zu entkräften.

E. Zur Anwendbarkeit der notwendigen Beiladung gem. § 174 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 AO bei sog.

widerstreitenden Steuerfestsetzungen

Nach herrschender Lehre liegen in dem sog. Zusammenveranlagungsbescheid ausschließlich mehrere selbstständige Steuerbescheide (§ 155 Abs. 3 AO) vor. Das hat zur Folge, dass bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ein bestimmter einheitlicher Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden berücksichtigt wird.

Nach dem obengenannten kann sich der herrschenden Lehre evtl. noch über

§ 174 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 AO die Möglichkeit bieten, die Steuerfestsetzungen beider Ehegatten übereinstimmend zu halten. Dies wird auch gelegentlich vorge-schlagen, und zwar in den Fällen, in denen zwischen den Ehegatten Streit über die Zurechnung von Einkünften zugunsten des einen oder anderen Ehegatten besteht.466 Genauer gesagt sind dies im Regelfall die Fälle, bei denen es um die Herabsetzung der Einkünfte des klagenden Ehegatten geht und damit zugleich eine Erhöhung der bisherigen Einkünfte des anderen Ehegatten verbunden ist.

Der § 174 Abs. 4 AO besagt: Wird ein Steuerbescheid aufgrund irriger Beurtei-lung eines bestimmten Sachverhalts zugunsten eines Steuerpflichtigen geändert mit der Folge, dass dieser Sachverhalt dadurch in einem anderen Steuerbescheid nicht oder nicht mehr richtig steuerlich beurteilt ist, so können die unzutreffen-den steuerlichen Folgerungen durch Änderung dieses Steuerbescheides rückgän-gig gemacht werden, vgl. § 174 Abs. 4 S. 1 AO. § 174 Abs. 4 AO ermöglicht also, dass aus einem zunächst irrig beurteilten Sachverhalt nach Änderung des fehler-haften Bescheides innerhalb anderer Steuerbescheide die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden können, vgl. § 174 Abs. 4 AO.467Die Folgeänderun-gen sind über § 174 Abs. 5 AO nicht auf den gleichen SteuerpflichtiFolgeänderun-gen beschränkt:

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466 Huxol, DStR 1982, 285; A. Meyer, DStZ 1993, 401, 404; so auch in Anlehnung Pahlke/Koenig, Komm. zur AO, 2. Aufl. (2009), § 360 Rz. 22. Vgl. dazu a. Gmach, DStZ 1979, 171, 172.

467 BFH v. 10.11.1993 I R 20/93, BStBl. II 1994, 327, 328; Klein/Rüskens, AO, 11. Aufl.

(2012), § 174 Rz 4.

Die Verwaltung besitzt in den Fällen widerstreitender Steuerfestsetzungen zweier Steuerpflichtiger gemäß § 174 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 AO unter der Voraus-setzung der notwendigen Beiladung des Dritten die rechtliche Möglichkeit, auch diesem gegenüber einen geänderten Bescheid zu erlassen. Vermittelt die Finanz-behörde dem Dritten die Stellung eines Verfahrensbeteiligten, § 359 AO 1977,468 hält diese Rechtsstellung dessen eigene Veranlagung auch formal offen.

Nach § 174 Abs. 5 S. 1 AO darf eine Änderung nur gegenüber Dritten erfol-gen, vgl. § 174 Abs. 5 S. 1 AO. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist jeder, der in dem zu ändernden Bescheid nicht als Inhaltsadressat angegeben ist (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO).469 In den Fällen der vorliegenden Art bedeutet dies, der andere darf nicht weiterer Steuerschuldner des geänderten fehlerhaften Bescheides i. S. des

§ 174 Abs. 4 AO sein.470 Das bedeutet nur auf dem Boden der im Rahmen dieser Untersuchung vertretenen steuerschuldrechtlichen und steuersystematischen Konzeption des Rechtsinstituts der Zusammenveranlagung von Ehegatten als einer steuerbegründenden Gemeinschaftsbesteuerung wäre der andere Ehegatte im Sinne dieser Vorschrift

einzu-ordnen, sondern als

Inhaltsadressat des (einheitlichen) Bescheides und sogar noch dazu als weiterer Steuerschuldner des geänderten, fehlerhaften Zusammenveranlagungsbescheides.

Die Anwendbarkeit der § 174 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 AO wäre insoweit ausge-schlossen.

Auf der Grundlage der rechtlichen Konzeption der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach h. L. dürfte die geschilderte Sachverhaltskonstellation der einzige gehandhabte Fall geänderter Zusammenveranlagung sein,471 obwohl über

§ 174 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 AO eine generelle Möglichkeit der übereinstimmenden Steuerfestsetzung hinsichtlich einer vom Ansatz her einseitig, geänderten Veran-lagung besteht:

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468 Sogar auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 360 AO nicht gegeben sind, BFH v. 20.07.1988 I R 174/85, BFHE 154, 495, BStBl. II 1989, 87.

469 BMF-Schr. v. 02.01.2008, BStBl. I 2008, 26, AEAO zu § 174 Tz. 6 S. 2; BFH v.

15.06.2004 VIII R 7/02, BStBl. II 2004, 914, 916.

470 Vgl. Klein/Rüskens, a. a. O., § 174 Rz 69 m. w. N.; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO,

§ 174 AO Tz. 54 (Lfg. 128 März 2012). Ähnlich BFH a. a. O., BStBl. II 1994, 327, 329 m. w. N. u. v. 08.02.1995 I R 127/93, BStBl. II 1995, 764, 765 m. w. N.

471 Vgl. u. a. FG Münster v. 18.11.2010 3 K 682/08 U, EFG 2011, 1048, bestät. durch BFH v. 20.11.2013 X R 7/11 n. V.

Der Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheides zugunsten oder zulas-ten des einen Ehegatzulas-ten zieht lediglich Folgerungen aus dem bereits im Ursprungsjahr verwirklichten und zur rechtlichen Entstehung der Einkommen-steuerschuld führenden Tatbestandes, der sich nun, aus welchen Gründen auch immer, anders darstellt. Auch wenn die Steuerfestsetzung nunmehr zu ändern ist, so geschieht dies hier doch anders als in so manch anderen Fällen der Anwen-dung des § 174 AO stets in übereinstimmender Weise in beiden Veranlagungen beider Steuerfestsetzungen, um die es der herrschenden Lehre hier nun einmal geht. Es ist gerade nicht so, dass beide Veranlagungen in gegenläufiger Weise zu verändern wären, sondern beide Veranlagungen verändern sich gegenüber beiden früheren Veranlagungen in der gleichen Weise, nur dass dies ggfs. für den einen nun neuerdings günstig ist, während es früher für ihn ungünstig war, und dies für den anderen jetzt in umgekehrter Weise gilt.472 Diese korrespondierende Rich-tigstellung der Steuerfestsetzungen aus demselben einheitlichen Lebenssachver-halt ist das, was die Regelungsnorm des § 174 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 AO über die Tatbestände der Abs. 1 bis 3 des § 174 AO hinaus ermöglicht. Die deckungsglei-che Beurteilung ein- und desselben Sachverhaltes, der sich zwei Steuerpflichtigen gegenüber auswirkt, wird eben gerade auch von § 174 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 AO erfasst.473

Die Beiladung über § 174 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 AO und die notwendige Hinzu-ziehung über § 360 Abs. 3 AO verfolgen also insofern dasselbe Ziel. Demgegen-über ist im Fall der bloßen Anwendbarkeit des § 174 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 AO eine allerdings nur

Teilnahme am Rechtsbehelfsverfahren des einen Ehegatten insofern vorhanden, als die Entscheidung der Beiladung im Ermessen der Behörde liegt, vgl. § 174 Abs. 5 AO.474

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472 Es braucht sich also nicht einmal die Steuerfolge zu verändern, BFH v. 02.12.1999 II B 17/99, BFH/NV 2000, 679. Ausreichend ist, wenn lediglich das Innenverhältnis der beiden übereinstimmend zusammenveranlagten Ehegatten anders gestaltet wird.

473 Vgl. u. a. BFH v. 24.11.1987 IX R 158/83, BStBl. II 1988, 404 m. w. N., früher str.

S. a. Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl. (2012), § 174 Rz 57.

474 BFH v. 25.09.2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160.

F.

Im Dokument Dorothea Degenhard (Seite 141-149)