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Die Ära Nkrumah

Im Dokument Recht als Übersetzung (Seite 130-137)

3 Gewohnheitsrecht in ghanaischen Ge- Ge-richten

3.2 Historische Entwicklung des offiziellen Rechtspluralismus

3.2.5 Die Ära Nkrumah

Nicht zuletzt die Namensgebung, die auf das geographisch nicht mit dem neuen Staat identische, historische Königreich Ghana verwies, verdeutlichte den Wunsch und das Bestreben, an »eigene«, nicht durch den Kolonialismus geprägte Traditionen anzuschließen. Bei oberflächlicher Betrachtung startete Ghana mit verheißungsvollen Ausgangsbedingungen in die Unabhängigkeit: Das Land verfügte über Bodenschätze – insbesondere Gold – und einen mit dem Kakaoanbau devisenträchtigen, exportorientierten Zweig der Landwirtschaft. Al-lerdings war die Struktur der ghanaischen Wirtschaft kolonial geprägt und auf die Ausfuhr unverarbeiteter Güter orientiert. Dies wollte Nkrumah, der im Parlament mit seiner CPP über eine deutliche Mehr-heit verfügte, durch eine radikale Modernisierungspolitik ändern. Bis 1960 betrieb der erklärte Sozialist Nkrumah eine liberale Wirtschafts-politik und gewährte ausländischen Investoren Steuernachlässe, um das erforderliche Kapital für seine ehrgeizigen Industrialisierungsplä-ne anzuziehen.

Der ghanaische Staat hatte englisches Recht und koloniale Gesetz-gebung – also Recht, das speziell für die Kronkolonie erlassen worden war – »geerbt«. Sogar die erste Unabhängigkeitsverfassung aus dem Jahre 1957 war noch von der britischen Kolonialverwaltung beschlos-sen worden. Als wichtige Neuerung im Vergleich zu ihren

Vorgänge-379 Petchenkine, Ghana in Search of Stability, 1993, S. 7.

380 Austin, Politics in Ghana, 1970, S. 310.

rinnen sah sie die Einführung von halb-staatlichen Institutionen zur Selbstverwaltung der »Chiefs« – den »Houses of Chiefs« – in den da-maligen Regionen vor.381 Diese sollten die Regierung beraten, hatten aber auch die Aufgabe, eine schriftliche Fassung der jeweiligen Gewohnheitsrechte zu erarbeiten. Nkrumah wollte das ghanaische Rechtssystem so rasch wie möglich »afrikanisieren«. Innenpolitisch regierte er dabei mit zunehmender Härte. Die Opposition hatte sich im Jahr der Unabhängigkeit als »United Party« (UP) vereinigt. Deren wachsender Einfluss führte zum wohl berüchtigtsten Beispiel für die politische Unterdrückung in dieser Zeit, dem Erlass des »Preventive Detention Acts« im Jahre 1958. Dieser ermöglichte es der Regierung, Personen ohne gerichtliches Verfahren zu inhaftieren, wenn diese des Verrats oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtig waren.382 Dies diente hauptsächlich dazu, die Schlüsselfiguren der Opposition zu ver-haften oder ins Exil zu verdrängen. Im selben Jahr hatte die Regierung im »Industrial Relation Act« ein Streikverbot erlassen.

Auch gegenüber den »Chiefs« versuchten Nkrumah und die CPP, ih-ren Führungsanspruch durchzusetzen. Mit dem »Local Courts Act«

wurden im Jahre 1958 die im Kolonialismus eingerichteten Native Courts aufgelöst bzw. in lokale staatliche Gerichte umgewandelt, um so ein einheitliches Gerichtssystem aufzubauen.383 Die Vereinheitli-chung des bis dato dualistischen Rechtssystems führte zumindest offi-ziell zu einer »Verstaatlichung« von Rechtsprechung und stellte eine für die Ära Nkrumah typische Beschneidung der Macht traditioneller Autoritäten dar.384 Bereits zu Kolonialzeiten war es zu zahlreichen Be-schwerden über die mangelnde Fairness der Verfahren und über die willkürlichen Entscheidungen der traditionellen Autoritäten gekom-men. Allerdings stellte der Local Courts Act nicht, wie noch während der Kolonialzeit diskutiert, die große Reform unterinstanzlicher Rechtsprechung dar. Entscheidend war vielmehr der Umstand, dass die CPP schon vor der Unabhängigkeit zahlreiche »Chiefs« – vor allem solche, die ihr nicht gewogen waren – aus dieser für ihren Machterhalt

381 Bennion, The Constitutional Law of Ghana, 1962, S. 66.

382 Petchenkine, Ghana in Search of Stability, 1993, S. 10.

383 Harvey, Law and Social Change in Ghana, 1966, S. 222 ff.

384 Rathbone, Nkrumah & the Chiefs, 2000, S. 57 f.

wichtigen Institution verdrängte hatte, indem sie im Wege exekutiver Verordnungen eine schleichende Neubesetzung der Native Courts be-trieb. Die Regierung Nkrumah griff aber auch massiv in die personelle Besetzung von Paramount Chieftaincies ein. Diese Maßnahmen stütz-ten sich auf Kompestütz-tenzen aus der Kolonialzeit, in der sie aber niemals in einem vergleichbaren Maße zur Anwendung kamen, und wurde im Jahre 1959 mit Erlass der Chiefs (Recognition) Bill formalisiert.

Die Mehrheit der traditionellen Elite stand in Opposition zur CPP und wurde daher von dieser bekämpft.Hinter dieser Politik, die oft-mals in eine Modernisierungsrhetorik gekleidet wurde, ist in erster Li-nie ein machtpolitischer Kampf zu sehen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die CPP diejenigen »Chiefs«, die sie (bzw. Nkrumah) un-terstützten, zwar für ihre Zwecke instrumentalisierte, hierbei aber auch anerkannte.385 Auch im Rahmen seiner Selbstinszenierung griff der »Modernisierer« Nkrumah bewusst auf traditionelle Elemente zu-rück. Er ließ sich beispielsweise mit dem traditionellen Ehrentitel

»ɔsagyefo« anreden.386 Auch offiziellen Auftritte stattete er zusehends mit traditioneller Symbolik aus.387 Gleichzeitig verfolgte Nkrumah eine dezidierte Politik der Nationalisierung und De-Ethnisierung. So wurde etwa verboten, politische Parteien aufgrund von »ethnischer« Zugehö-rigkeit zu gründen. Nicht zuletzt durch die Einführung eines einheitli-chen Gerichtssystems wuchs der Bedarf an juristisch geschultem Per-sonal. Dies war einer der Gründe für die Einrichtung der »Ghana Law School« Ende des Jahres 1958. Hierdurch sollte eine vereinfachte, nicht-universitäre Ausbildung juristischen Personals gewährleisten werden. Damit wurden erstmals auch denjenigen berufliche

Perspek-385 Diese Ambivalenz der Politik gegenüber den traditionellen Autoritäten kennzeich-net am besten ein Zitat Nkrumahs aus dem Jahre 1950: »Those of our chiefs who are with us [...] we do honour […] those [...] who join forces with the imperialists [...] there shall come a time when they will run away fast and leave their sandals behind them …].«, zitiert nach Rathbone, Nkrumah & the Chiefs, 2000, S. 22. Der Verlust bzw. die Wegnahme der Sandalen symbolisierte die Absetzung eines

»Chiefs«.

386 Das Wort kann mit »Erlöser« oder »Held« übersetzt werden, ist zugleich aber auch ein traditioneller Titel der Akan und bedeutet soviel wie »derjenige, der in der Schlacht rettet«, vgl. Dickson, Religion and Society, in: Arhin (Hrsg.), The Life and Work of Kwame Nkrumah, S. 146.

387 Vgl. Hagan, Nkrumah's Cultural Policy, in: Arhin (Hrsg.), The Life and Work of Kwame Nkrumah, 1991, S. 9 ff.

tiven eröffnet, die sich das teure Jurastudium in Europa oder den U.S.A. nicht leisten konnten. Außerdem sollte auf diese Weise auch ein politischer Einfluss auf die ghanaische Anwaltschaft ausgeübt werden, die sich bis dato hauptsächlich aus Mitgliedern der konservativen Op-position zusammensetzte.388 Die juristische Fakultät an der »Univer-sity of Ghana« wurde erst im folgenden Jahr gegründet.

Am 1. Juli 1960 trat eine durch Referendum bestätigte – und damit erstmals tatsächlich »eigene« – republikanische Verfassung in Kraft.

Sie stattete Nkrumah als Präsidenten mit nahezu unbegrenzter Macht-fülle aus. Die Verfassung führte auch die Einbindung von Gewohn-heitsrecht fort, sprach nunmehr jedoch nur von »customary law«, ohne dies näher zu definieren.389 Mit Art. 42 Abs. 4 der Verfassung wurde die formelle Bindung an die britische Rechtsprechung aus Ko-lonialzeiten endgültig gelöst, indem festgelegt wurde, das weder Su-preme noch High Court an vorherige Entscheidungen in Rechtsfragen gebunden waren.390 Der Wortlaut der Verfassung war knapp gehalten und sah keinen detaillierten Grundrechtskatalog vor. Bei Amtsantritt hatte der Präsident gemäß Art. 13 lediglich eine Erklärung hinsicht-lich der »fundamental principles« der Regierungsführung abzugeben.

Diese Prinzipien verboten unter anderem jede Form von Diskriminie-rung aufgrund des Geschlechts und der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder einem Stamm (»no person should suffer discrimination on the grounds of […] race, tribe, [...]«). Die Repugnancy-Klausel wurde nicht übernommen.391 Eine nähere Beschreibung der Anwendung von Gewohnheitsrecht und Vorschriften dazu, wie die Feststellung von Gewohnheitsrecht verfahren werden sollte, lieferte der im selben Jahr erlassenen »Courts Act«. Hierbei wurde in Abkehr von der nach wie

388 Die Gründung der Law School ging maßgeblich auf Geoffrey Bing zurück, einem britischen Anwalt, der als Attorney General und Berater Nkrumahs zu Beginn der Republik einen erheblichen Einfluss auf dessen Politik ausübte, vgl. Harvey, Law and Social Change in Ghana, 1966, S. 178 f.

389 Vgl. Sec. 40 (f) der Verfassung von 1960, abgedruckt bei Gyandoh/Griffiths, A Sourcebook of the Constitutional Law of Ghana, Vol. I (Part 1), 1972, S. 169.

390 In der Rechtsprechungspraxis wurde eine solche Bindung teilweise weiterhin an-genommen, bis diese in Eku alias Condua III v. Acquaah [1968] GLR 412 ff. endgül-tig abgelehnt wurde.

391 In einem früheren Entwurf war die Klausel noch vorgesehen, ebenso wie eine Klausel, nach der »Common Law and Equity« nicht gegen einheimische Rechte verstoßen durften, vgl. Bennion, The Constitutional Law of Ghana, 1962, S. 404.

vor geltenden Regel aus Angu v. Atta zunächst festgelegt, dass die Fra-ge nach dem Inhalt von Gewohnheitsrecht eine RechtsfraFra-ge dar-stellt.392 Gewohnheitsrecht war nunmehr also offiziell nicht mehr

»fremdes« Recht. Sec. 67 des Courts Act von 1961 sah vor, dass die Ge-richte sich nach dem Vortrag der Parteien sowie nach vorhandenem Fallrecht und Textbüchern oder anderen angemessenen Quellen rich-ten sollrich-ten. Falls es Zweifel hinsichtlich des Inhalts einer gewohnheits-rechtlichen Norm gab, konnte eine mündliche Untersuchung durchge-führt oder eine schriftliche Auskunft durch ein »House of Chiefs« auf lokaler oder regionaler Ebene eingeholt werden. Das Gesetz privile-gierte zu einem gewissen Grad schriftliche Quellen, war aber zugleich offen für alternative Erhebungsmethoden. Im selben Jahr wurde der

»Chieftaincy Act« (Act 81) erlassen. Dieser garantierte zwar die Insti-tution der Chieftaincy. Eine völlige Verdrängung wäre aufgrund der Verwurzelung von traditioneller Herrschaft in der ghanaischen Gesell-schaft auch nicht möglich gewesen. Zugleich beschnitt das Gesetz aber weiter die Macht der »Chiefs«. So legte dessen Sec. 1 (1) fest, dass als

»Chief« nur solche Personen anzusehen seien, die durch den zuständi-gen Minister anerkannt worden waren.393 Anders sah die gesetzliche Behandlung traditioneller Autoritäten allerdings auf dem Gebiet des Gewohnheitsrechts aus. Hier enthielt der Chieftaincy Act in den Sec.

58 - 63 vergleichsweise detaillierte Regeln, die diesen die Kompetenz zusprach, Gewohnheitsrecht zusammenzutragen, es zu verschriftli-chen und hierbei gegebenenfalls auch Änderungen vorzunehmen.394 Auch in diesem Bereich behielt sich die Regierung aber übergeordnete Kontrollbefugnisse vor. Diese Regelungen sahen schließlich in Sec. 62 ein Verfahren vor, in dem Gewohnheitsrecht unter staatlicher Ägide an das Common Law »assimiliert« und so in dieses integriert werden konnte. Von diesen Vorschriften wurde jedoch kein Gebrauch gemacht.

392 Vgl. Sec 67 (1) des Courts Act (1961): »Any question as to the existence or content of a rule of customary law is a question of law for the Court and not a question of fact.«; zitiert nach Bennion, The Constitutional Law of Ghana, 1962, S. 502.

393 Harvey, Law and Social Change in Ghana,1966 S. 86 f.

394 Abgedruckt bei Bennion, The Constitutional Law of Ghana, 1962, S. 502 ff.

In die 60er Jahr fällt auch die Hauptschaffenszeit von Nii Amaa Ol-lennu. Er war Richter am High Court und später am Supreme Court in Accra und veröffentlichte verschiedene Werke zum Gewohnheits-recht.395 Wie bereits Sarbah und Danquah hatte Ollennu in England Jura studiert. In seinen Arbeiten stützte er sich hauptsächlich auf Ent-scheidungen der höheren Gerichte Ghanas bzw. der Gold Coast. Er wertete die Rechtsprechung kolonialer Gerichte insgesamt positiv, be-trachtete die Rechtsprechung ghanaischer Gerichte als deren kontinu-ierliche Fortsetzung und griff gleichermaßen auf Entscheidungen der späten Kolonialzeit, insbesondere des West African Court of Appeals, wie auf solche Entscheidungen zurück, die nach Erlangen der Unab-hängigkeit erfolgten.

»It is correct to say that, in the process of marrying the two system, the principles of the English law, the English rules of practice and procedure and rule of evidence have been effect-ively employed by lawyers trained in the traditions of the Eng-lish Bar to excavate and crystallize the principles of the cus-tomary law. By that means the cuscus-tomary law has come to be understood and appreciated as a sound, respectable system of law not inconsistent with the English law.«396

Gewohnheitsrecht ist also kein primitives Recht, sondern »respect-able«, dies aber nicht zuletzt deshalb, weil es nicht gegen englisches Recht verstoße. Auch Ollennu betonte jedoch, dass die Übertragung einzelner Konzepte des Common Law auf Gewohnheitsrecht falsch sei, da sich beide Rechtssysteme voneinander unterscheiden. So kritisiert er beispielsweise hinsichtlich der Beschreibung individueller Eigen-tumspositionen:

»The word ›usufruct‹ does not appear to be a correct legal term for this sort of estate in lands because (quite apart from irrelevant Roman Law connotations) it suggests rights and at-tributes less than really are the case.«397

395 Ollennu, Principles of Customary Land Law in Ghana, 1962; ders., The Law of Tes-tate and IntesTes-tate Succession in Ghana, 1966.

396 Ollennu, 5 Journal of African Law (1961), 21 (26).

397 Ollennu, Principles of Customary Land Law in Ghana, 1962, S. 9 f. In einer weiteren Veröffentlichung zum Landrecht aus dieser Zeit wird die Verwendung des Terminus ebenfalls problematisiert, vgl. Bentsi-Enchill, Ghana Land Law, 1964,

Neben dem Moment des fehlerhaften Vergleichs, der auch in der Er-wähnung römischen Rechts mitschwingt, geht es also insbesondere um die richtige Bezeichnung gewohnheitsrechtlicher Rechtsinstitute und damit nach wie vor um ihre Übersetzung in das Vokabular engli-schen Rechts.

Wirtschaftspolitisch vollzog das Land in der Folgezeit eine Wende zum Sozialismus. Verschiedene Bergbaugesellschaften wurden ver-staatlicht und ausländische Firmen staatlicher Kontrolle unterworfen.

Die vorherige liberale Wirtschaftspolitik hatte nicht die erhofften Er-folge erzielt. Gleichzeitig fielen die Kakaopreise auf ein Viertel des vor-herigen Preises, wodurch sich die wirtschaftliche Situation Ghanas, das auf die Einnahmen aus dem Export angewiesen war, zusehends verschlechterte. Am 4. Februar 1965 starb der angesehene Danquah – Nkrumahs ehemaliger Gefährte im Ringen um Ghanas Unabhängigkeit und späterer Hauptwidersacher – als prominentestes Opfer des Pre-ventive Detention Act in Polizeihaft.398 Nkrumahs Popularität befand sich auf einem Tiefpunkt. Die Unzufriedenheit erstreckte sich auch auf das Militär: Vom britischen Korpsgeist geprägt sah es in der von Nkrumah aufgebauten Präsidentengarde einen internen Konkurren-ten. Während eines Besuches Nkrumahs im vietnamesischen Hanoi verübten Polizei- und Armeeoffiziere am 23. und 24. Februar 1966 einen Putsch und übernahmen die Macht. Nkrumah fand im be-nachbarten Guinea Exil, wo er zum »Mit-Präsidenten ehrenhalber« er-nannt wurde. Am 27. April 1972 verstarb er in Bukarest im Alter von 62 Jahren, ohne in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein.

S. 230 f. Die Kritik richtet sich hier nicht generell gegen die Verwendung des Be-griffs, sonder plädiert für eine Beschränkung auf Nutzungsrechte an Gemein-schaftseigentum. Dies ist im Zusammenhang mit der einleitenden Erklärung zu verstehen, dass die Untersuchung zur Vereinheitlichung des geltenden Rechts bei-tragen solle, ebd. S. X.

398 Gocking, The History of Ghana, 2005, S. 136 f. Danquah war zuvor als Anwalt an der juristischen Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit des Gesetzes beteiligt gewesen. In der Entscheidung Re Akoto [1961] 2 GLR, S. 523 ff. stellte der Su -preme Court jedoch fest, dass die Verfassung von 1960 keine rechtlich verbindli-chen und damit justiziablen Grundrechte enthalte. Zur Begründung wurde hierbei u.a. die Souveränität des Parlaments nach britischer Tradition angeführt.

Im Dokument Recht als Übersetzung (Seite 130-137)