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Archiv "Ärzteschaft: Ärzte spielen zentrale Rolle bei der Prävention" (05.12.2014)

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A 2138 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 49

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5. Dezember 2014 Eine auf die Beschäftigung bezogene Verrich-

tung zurzeit des Unfallereignisses führt zu ei- nem Anspruch gegen den Unfallversicherungs- träger. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Altenpflegerin während ihrer Rufbereitschaft einen Spaziergang mit ihrem Hund unternom- men. Beim Überqueren der Straße klingelte das Handy, das ihr der Arbeitgeber für den Be- reitschaftsdienst überlassen hatte. Sie nahm das Telefonat an, weil sie dazu im Rahmen ih- rer Rufbereitschaft verpflichtet ist. Dabei über- sah sie eine Bordsteinkante, stürzte und zog sich eine Knöchelfraktur zu.

Im Gegensatz zur Unfallversicherung zwei- felt das BSG nicht daran, dass der Sturz als Arbeitsunfall angesehen werden kann. Es komme auf die genauen Umstände an, stellte

das Gericht klar. Die Klägerin habe durch den Unfall einen Gesundheitsschaden erlitten. Die auf die Beschäftigung bezogene Verrichtung zurzeit des Unfalls, nämlich das Telefonieren mit dem Diensthandy, habe zur versicherten Tätigkeit gehört und mit dieser in einem sach- lichen Zusammenhang gestanden. Auch wenn die Frau zum Zeitpunkt des Unfalls einer an- deren Tätigkeit nachgegangen sei, habe das pflichtgemäße Telefonieren im direkten Zu- sammenhang mit ihrer Arbeit als Altenpflege- rin gestanden. Es liege im Wesen einer Ruf- bereitschaft, Anrufe entgegenzunehmen, um eine aus dem Arbeitsvertrag obliegende Pflicht zu erfüllen.

Zwar sei die Klägerin im vorliegenden Fall einer gemischten Tätigkeit nachgegangen. Sie habe sich einerseits eigenwirtschaftlich und

damit unversichert fortbewegt, um mit ihrem Hund spazieren zu gehen, andererseits habe sie in Ausübung ihrer Beschäftigung als Alten- pflegerin telefoniert und sei damit versichert gewesen. Beide gleichzeitig ausgeübten Ver- richtungen ließen sich nicht in nacheinander folgende Handlungen unterscheiden. Bei der gemischten Tätigkeit stehe daher die Prüfung der Unfallkausalität im Vordergrund. Dabei kommt es nach Auffassung des BSG darauf an, dass die versicherte Verrichtung die Ursa- che für das Unfallereignis und damit für den Gesundheitsschaden war. Das habe das Lan- dessozialgericht (LSG) als Berufungsinstanz nicht ausreichend dargelegt. Das LSG müsse daher feststellen, ob das Spazierengehen mit dem Hund oder das Telefonieren Ursache des Sturzes war.

BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, Az.: B 2

U 4/13 R RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Unfallursache entscheidet über Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung

Das neue „Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prä- vention“ müsse die zentrale Rolle der Ärzteschaft bei der Prävention stärker berücksichtigen; außerdem seien weite Teile des als Referen- tenentwurf vorliegenden Gesetzes zu allgemein geraten, kritisierte die Bundesärztekammer (BÄK). Mit dem Gesetz sollen die Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung für die Primärprävention ab 2016 von derzeit rund drei Euro pro Ver- sicherten auf künftig sieben Euro erhöht werden. Die BÄK weist da- rauf hin, dass Ärzte Patienten aller ÄRZTESCHAFT

Ärzte spielen zentrale Rolle bei der Prävention

gesellschaftlichen Schichten erreich- ten. Leider sei die strukturelle Ein- bindung der Ärzteschaft in die vor- gesehenen Leistungen bislang nur wenig ausgearbeitet.

Auch die Kassenärztliche Bun- desvereinigung (KBV) kritisierte, dass der Gesetzesentwurf das Sys- tem der vertragsärztlichen Versor- gung und die ärztliche Expertise in die künftige Gestaltung nicht oder nur unzureichend mit einbeziehe.

Einer Umfrage zufolge misst die Bevölkerung Ärzten die größte Kompetenz bei der Prävention zu,

so die KBV. hil

Der erste der beiden derzeit klinisch getesteten Impfstoffe gegen das Ebolavirus hat sich in einer Pha- se-1-Studie an 20 Patienten als im- munogen und sicher erwiesen, wenn auch nicht als ganz frei von Neben- wirkungen (New Engl J Med 2014;

DOI: 10.1056/NEJMoa1410863).

Immunisiert wird gegen das Glyko- protein (GP) des Ebolavirus, das in der Vakzine an ein nicht replikati- onsfähiges Adenovirus von Schim- pansen (cAd3) gebunden ist. Die von GlaxoSmithKline entwickelte Vakzine zur Injektion in den Delta- muskel wurde in der Studie in zwei

KLINISCHE PRÜFUNGEN VON EBOLAIMPFSTOFFEN

Starke Immunantwort in erster klinischer Studie

um eine Zehnerpotenz differieren- den Dosierungen getestet.

Bei allen Probanden kam es bin- nen vier Wochen zur Bildung von ebolavirusspezifischen Antikörpern mit deutlich höheren Titern bei der höheren Impfdosis. Die meisten Probanden entwickelten zusätzlich

eine T-Zell-Antwort. Bei der niedri- geren Dosis des Impfstoffs gab es keine Probleme mit der Verträglich- keit, bei der höheren trat bei zwei Probanden Fieber auf (bis 39,9°

Celsius). Die Körpertemperatur nor- malisierte sich rasch nach Gabe ei- nes Antipyretikums. rme

Vakzine gegen Ebola: Wie hier in Mali werden Frei- willigen Prüfimpf- stoffe verabreicht.

Weitere Tests laufen in den USA und Großbritannien.

Foto: dpa

A K T U E L L

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