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Archiv "Telefonieren im OP" (27.09.2013)

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A 1824 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 39

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27. September 2013 Welche medizinischen Leistungen wer-

den in Uganda am häufigsten in An- spruch genommen?

Oestreicher: Ein ganz großes The- ma ist die Geburtshilfe. Die Frauen bekommen sehr viele Kinder, und es müssen dementsprechend häufig Kaiserschnitte durchgeführt wer- den. Außerdem gibt es sehr viele Malariaerkrankungen, Aidskranke, Verbrennungsopfer, Diabetes, Ver- kehrsunfallopfer und schlecht hei- lende Wunden.

Welches waren Ihre bewegendsten Momente?

Oestreicher: Als wir in Naggalama ankamen, wurde unserer Gruppe aus Deutschland das Landkranken- haus gezeigt. Die Leiterin des Krankenhauses machte uns darauf aufmerksam, dass sich die OP-Wä- sche in der einzigen Waschmaschi- ne zur Reinigung befand. In sol- chen Fällen muss ein Krankenhaus- mitarbeiter in ein anderes Hospital fahren, um dort Wäsche auszulei- hen. Wir haben fünf Koffer voll mit

Hilfsgütern aus Deutschland mitge- bracht, unter anderem OP-Kittel und Abdecktücher. In Zukunft muss also keiner mehr in ein anderes Krankenhaus fahren. Die Freude, die wir damit ausgelöst haben, war mein persönliches Highlight. In deutschen OP-Räumen werden nur noch Einwegutensilien benutzt.

Diese Mehrweggegenstände kön- nen wir an ugandische Krankenhäu- ser verschenken und auf einfache Weise große Hilfe leisten.

Was war Ihre größte Frustration?

Oestreicher: Der medizinische Leiter des Krankenhauses in der Hauptstadt hat mich im Vorfeld der Reise seitenweise E-Mails überset- zen lassen. Ich habe zwei kleine Kinder, bin beruflich sehr einge- spannt und habe dann nachts die Texte übersetzt. Als wir in Kampala ankamen, hat dieser Arzt die Frauen unserer Gruppe vollkommen igno- riert, wollte gar nicht mit uns reden und hat sich so verhalten, wie als würde er mir als Ärztin keine medi- zinischen Kompetenzen zutrauen.

Allerdings kommt so etwas nicht nur in Afrika vor. Letztendlich habe ich versucht, so wenig Zeit wie nur möglich mit diesem Mann zu ver- bringen. Ich bin dann mit anderen Ärzten auf Visite gewesen, habe den Betriebskindergarten des Kran- kenhauses besucht und hatte dort wunderschöne Erfahrungen. Mir ist meine Zeit zu schade, als sie mit diesem Arzt zu verbringen.

Wie sind die Pläne für die kommenden Jahre?

Oestreicher: Wir sind gerade in der Planung, Hilfsgüter in die Mongo- lei zu schicken. Mein persönliches Anliegen ist es, dem Krankenhaus in Naggalama wieder auf die Füße zu helfen. Außerdem wäre es wün- schenswert, wenn wir mehr Raum zum Lagern hätten. Bisher bewah- ren wir die jeweiligen Güter in un- seren privaten Kellern auf, und wenn wir die Container zum Ver- schiffen beladen, ist es logistisch oftmals sehr mühsam, die Sachen

zusammenzutragen.

Das Interview führte Philipp Ollenschläger.

Telefonieren im OP

Die außerordentliche Kündigung eines Chef- arztes wegen privater Telefonate im Operati- onssaal während laufender Operationen ohne vorherige Abmahnung ist unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber zuvor unter den gleichen Bedingungen dienstlich veranlasste Telefonate geduldet hat. Dies hat das Bundesarbeitsge- richt entschieden.

Ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann nur dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ar- beitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Im Vergleich zu einer außerordentlichen fristlo- sen Kündigung kommen insbesondere als mil- dere Mittel eine Abmahnung oder eine ordent- liche Kündigung in Betracht. Sie sind dann al- ternative Mittel, wenn sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolg- ten Zweck – nicht die Sanktion pflichtwidrigen

Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risi- kos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnis- ses – zu erreichen. Beruht die Vertragspflicht- verletzung auf steuerbarem Verhalten des Ar- beitnehmers, ist grundsätzlich davon auszuge- hen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Be- stand des Arbeitsverhältnisses positiv beein- flusst werden kann. Ordentliche und außeror- dentliche Kündigungen wegen einer Vertrags- pflichtverletzung setzten deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.

Im vorliegenden Fall hatte der Arzt seine Vertragspflichten in erheblicher Weise ver- letzt, in dem er sein privates Mobiltelefon im Operationssaal auch bei privaten Telefonaten benutzt hat. Sowohl im Hinblick auf seine lei- tende Position als auch auf die gesteigerte Verantwortung für Leben und Gesundheit der Patienten während einer Operation ist er ver- pflichtet, bei Störungen, die die Konzentration aller Mitglieder des Operationsteams beein- trächtigen könnten und die nicht durch Notfäl- le bedingt oder aus medizinischen Gründen erforderlich sind, zu vermeiden. Allerdings ist im konkreten Fall zu beachten, dass im be-

klagten Krankenhaus kein generelles Verbot besteht, während einer Operation zu telefo- nieren. Unstreitig ist vielmehr, dass dienstliche Telefonate während laufender Operationen zumindest geduldet werden. Dementspre- chend ist die Mitnahme von Diensttelefonen in den Operationssaal nicht beanstandet wor- den. Für Fälle dienstlich veranlasster Telefo- nate ist somit billigend in Kauf genommen worden, dass die Konzentration der Mitglieder eines Operationsteams durch Telefonate be- einträchtigt würde, auch ohne dass ein Not- oder Ausnahmefall vorläge. Das vertragswidri- ge Verhalten erscheint nach Auffassung des Gerichts unter diesen Umständen in einem deutlich milderen Licht. Mit privaten Telefona- ten ist keine andere Beeinträchtigung der ärztlichen Konzentration und Gefahr für die Stabilität der Umgebung verbunden als mit dienstlich veranlassten. Sie erhöhen die frag- lichen Risiken nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Unter diesen Umständen war vor Ausspruch einer Kündigung eine Ab- mahnung des Arztes erforderlich (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012, Az: 2 AZR 495/11).

RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

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