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Archiv "9,5 Prozent mehr für Schwestern" (13.08.1987)

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Dr. Ernst Fiedler, Hauptgeschäfts- führer der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung.

Das Nothilfe-Engagement be- schränkt sich jedoch keineswegs auf die Hilfe in der Bundesrepublik. Es ist auch vor Ort dringend nötig. Je- der achte Afghane leide unter Tu- berkulose, jeder zehnte unter Mala- ria, so Sprecher der „Nothilfe"!

Diphtherie, Masern, Ruhr, Keuch- husten und Kinderkrankheiten grif- fen epidemisch um sich, hinzu kä- men katastrophale Unterernährung und Skorbut. Im Durchschnitt kom- me auf 100 000 Menschen ein Arzt.

Um überhaupt helfen zu kön- nen, hat die „Afghanistan-Nothil- fe" und ihre entsprechende Schwe- ster-Organisation in Afghanistan, das „United Medical Center of Af- ghanien Mujahid Doctors", ein pro- visorisches medizinisches Versor- gungsnetz errichtet mit 24 ambulan- ten Kliniken, sogenannten „Zeltkli- niken", die in allen Provinzen des Landes arbeiten. Neben Spenden- geldern konnte man hier auch auf Mittel des Auswärtigen Amtes und Care-Deutschland zurückgreifen.

Dem afghanischen United-Medical- Center, einer Vereinigung der bei- den bisherigen afghanischen Ärzte- Organisationen SAD und UAMD, sind 95% der afghanischen Ärzte beigetreten. Der im Exil in Pakistan operierende Vorstand setzt sich aus gewählten Vertretern verschiedener politischer Richtungen zusammen.

Sein Präsident, Dr. Quayum Jar, brachte selbst vor kurzem einige schwerverletzte Kinder nach Deutschland.

Neben den 24 ambulanten Klini- ken wurde im pakistanischen Grenz- ort Peshawar ein Krankenhaus der Afghanistan-Nothilfe mit 75 Betten errichtet. Dort arbeiten unter deut- scher Leitung 37 Ärzte, die afghani- sche Ärzte, Krankenschwestern und Sanitäter aus- und weiterbilden. In den vier Disziplinen Chirurgie, In- nere Medizin, Frauenheilkunde und in der Kinderklinik werden die jun- gen Patienten ausgewählt, deren medizinische Versorgung hier nicht mehr möglich ist und die zur durch- schnittlich drei Monate dauernden Behandlung nach Deutschland ge- sandt werden. Neuestes Projekt in

Spendenkonten

Ärzteverein für afghanische Flüchtlinge e. V.

Volksbank Helmstedt eG Kontonummer 101 017 400 Afghanistan-Nothilfe Deutsche Bank

bundesweit: Kontonummer 70 70

Stadtsparkasse Mönchen- gladbach, Kontonummer 50 90 Bankleitzahl 310 500 00 KUPFA — Komitee zur Unterstützung der politischen Flüchtlinge in Afghanistan e. V. — Dresdner Bank

Konto-Nummer 420 730 000 Bankleitzahl 200 800 00 oder

Postgiroamt Hamburg Konto-Nummer 68 67-2 01 Bankleitzahl 200 100 20 Verein für afghanische Flüchtlingshilfe e. V., Deutsche Bank Bonn, Konto 5000

Peshawar soll eine orthopädische Fachwerkstatt werden, damit die den Prothesen entwachsenen Kinder zu Hause weiter versorgt werden können.

Prof. von Voss wünscht sich für die bisherige Einrichtung eine finan- zielle Lösung unter Beteiligung der öffentlichen Hand, um dann noch mehr Kindern helfen zu können. Bis dahin ist die „Nothilfe" auf Spen- den angewiesen. Auch werden deut- sche Ärzte mit zumindest einigen Jahren Berufserfahrung, vornehm- lich in der Chirurgie, Anästhesie und Kinderheilkunde, für einen mehrwöchigen Einsatz an der paki- stanisch-afghanischen Grenze ge- sucht. Flugkosten, Unterkunft und Verpflegung können dabei gestellt werden. Informationen hierzu über

„Afghanistan-Nothilfe" e. V., Al- ter Markt 24-25, 4050 Mönchen- gladbach 1, Telefon 0 21 61/

39 32 50. Dr. Harald Goder

AUSLAND

Ärzte ohne Arbeit in Georgien

TIFLIS. In der Hauptstadt der Sowjetrepublik Georgien und ande- ren Großstädten gibt es Wartelisten für arbeitsuchende Ärzte und Leh- rer, gleichzeitig aber Mangel an Ärz- ten und Lehrern auf dem Lande.

Die Vorsitzende des georgischen Komitees für Arbeitsvermittlung er- klärte gegenüber der Presseagentur Nowosti, daß Studierwillige aus ländlichen Gebieten bei der Aufnah- me in die Hochschulen nicht ausrei- chend berücksichtigt werden. Land- kinder gingen nach ihrem Studium gern aufs Land zurück, aus den Städten stammende Kollegen aber nicht. Die Verpflichtung, daß jeder Hochschulabsolvent mindestens drei Jahre lang auf einer ihm zugewiese- nen Stelle arbeiten muß, ließe sich nicht immer einhalten. Sie bedeute nämlich nur, daß er in diesen drei Jahren laut Gesetz nicht entlassen werden darf. Man könne aber nie- manden zwingen, dort zu arbeiten, wo er nicht arbeiten will, zumal dann, wenn das Einkommen des Absolventen durch den Ehepartner oder die Eltern gesichert ist. gb

9,5 Prozent mehr für Schwestern

LONDON. Die britische Regie- rung hat aus Haushaltsreserven 400 Millionen Pfund zur Verfügung ge- stellt, um Einkommenserhöhungen im Staatlichen Gesundheitsdienst zu finanzieren, die weit über der Infla- tionsrate liegen. Rückwirkend von April 1987 erhalten die Ärzte und Zahnärzte im Durchschnitt um 7,7 Prozent höhere Bezüge. Für Kran- kenschwestern und Hebammen stei- gen die Gehälter im Durchschnitt um 9,5 Prozent.

Deutlich bessergestellt werden Stationsschwestern (11,1 Prozent Einkommensaufbesserung) und Be- rufsanfängerinnen (plus 12,7 Pro- zent),

also die beiden Gruppen, bei

denen in den Krankenhäusern des Staatlichen Gesundheitsdienstes be- sonderer Mangel herrscht. gb Dt. Ärztebl. 84, Heft 33, 13. August 1987 (23) A-2165

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KV Nordrhein

Paritätische Kommissionen sollen prüfen

PartnerschaftUches Vorgehen ist das oberste Gebot der zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nord- rhein und den vier Landesverbänden der R VO- Krankenkassen (ein- schließlich der Krankenkasse der rheinischen Landwirtschaft) getrof- fenen Rahmenvereinbarung zur Ko- sten- und Leistungstransparenz im Bereich der amubulanten kassen- ärztlichen Versorgung. Inzwischen hat der 1. Vorsitzende der KV Nord- rhein, Dr. Rolf Thier, niedergelasse- ner HNO-Arzt aus Düsseldorf, sämtliche 11 000 Kassen- und Ver- tragsärzte schriftlich über die Hin- tergründe und die Anwendungs- grundsätze dieses Modellprojektes informiert. Die wesentlichen Punkte (vgl. auch DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT Heft 27/1987):

Die Vereinbarung trat zum 1.

Juli 1987 in Kraft, wird aber erst im Laufe des vierten Quartals 1987 voll zum Tragen kommen - vor allem wegen des zum 1. Oktober 1987 in Kraft tretenden neuen Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) als Grundlage der kassenärztlichen Ge- bührenordnungen. Die Versicherten können erstmals nach Abschluß des Gesamtquartals IV/87 über die Ko- sten der in Anspruch genommenen Kassenarztleistungen und die durch den Kassenarzt ausgelösten Folge- kosten· (auf Anfrage) informiert werden. Im Rundschreiben der KV heißt es, daß das mit den Kranken- kassen abgesprochene , ,Maßnah- menpaket" strikt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel be- achte und die Maßnahmen nur auf- einander abgestimmt stufenweise zum Zuge kommen sollen.

In sämtlichen Fällen der , ,Auf- fälligkei tskontrollen" sei ein einver- nehmliches Vorgehen der Prüfgre- mien und der paritätisch besetzten Kommission gewährleistet.

Durch die Absprache werden die Vertragsbeziehungen zwischen

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Patient und Arzt nicht tangiert.

Trotz unterschiedlicher Interessen- lage von Krankenkassen und KV ist gewährleistet, daß die Handlungsfä- higkeit der Selbstverwaltung ge- stärkt wird, so Thier.

Die Versicherten/Patienten dür- fen künftig nur auf Anforderung über die Kosten der Behandlung durch die Krankenkassen informiert werden. Es erfolgt also keine auto- matische und präventive Kostenin- formation durch die Kassen. Dazu gibt es auch keine rechtliche Hand- habe. Die "Kontenauszüge" für Versicherte werden in einer für Lai- en verständlichen und lesbaren Form erläutert und mit einem zwi- schen den Beteiligten abgestimmten Anschreiben versehen.

U ngezielte Tagesprofile dürfen nicht erstellt werden, da damit ge- koppelte "Zeitvorgaben" für indivi- duelle kassenärztliche Leistungen sachlich gerechtfertigt wären. Zu- dem wäre dies weder praktikabel noch mit dem Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit und der sparsamen Mittelverwendung vereinbar.

Jedes Quartal

bei 200 Kassenärzten

Insofern entspricht es nicht den Tatsachen und den Absprachen mit den Krankenkassenverbänden, wenn das nordrhein-westfälische So- zial- und Gesundheitsministerium zumindest in einer Pressemitteilung den Eindruck zu erwecken versucht, Tages- und Mengenprofile seien na- hezu identisch. Bei "Mengenprofi-

len", wie in Nordrhein vorgesehen,

werden lediglich die gebietsarztbe- zogenen Leistungen eines Tages summarisch aufgelistet, eben ohne zeitliche Dimension. Solche der Plausibilitätsprüfung dienenden Verzeichnisse kontrastieren deutlich mit "Rasterfahndungen"

a

la Tages-

profile und politisierten, repressiven Kontrollmechanismen. Auch in der jüngsten Debatte im nordrhein- westfälischen Landtag über das Ab- rechnungsverhalten von Kassenärz- ten und die anstehenden Transpa- renzprojekte wurde zu einem behut- samen Vorgehen in diesem hoch- A-2166 (24) Dt. Ärztebl. 84, Heft 33, 13. August 1987

sensiblen, immer mehr politisierten Bereich geraten.

Kernstück der Absprache ist die Einrichtung eines paritätisch aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landesverbän- de der Krankenkassen besetzten Ausschusses. Diesem obliegt:

~ die Beratung von "Auffällig- keiten'' im Abrechnungsverhalten des Arztes;

~ in Zweifelsfällen die Ausle- gung von Bestimmungen des Bewer- tungsmaßstabes;

~ die Beurteilung der Plausibi- lität von Leistungsprofilen und

~ die Beratung bei Unstimmig- keiten, die sich aus den Versicher- teninformationen ergeben können.

Auch auf diese Weise wird das Zusammenwirken der Krankenkas- sen mit den Abrechnungsstellen der KV intensiviert. Gleichzeitig kann vorschnellen , ,Ermittlungsverfah- ren" vorgebeugt werden. Künftig wird die Kassenärztliche Vereini- gung jedes Quartal bei rund 200 Kassenärzten die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln

"von Amts wegen" überprüfen.

Dies wird jedoch nur bei solchen Ärzten geschehen, deren Kosten auf diesem Sektor wesentlich über dem Durchschnitt liegen. Die KV will gleichzeitig die Beratung im Arznei- mittelsektor verbessern.

Wesentlich ist auch die Verein- barung über den Datenträgeraus- tausch nach dem Prinzip der

"gleichlangen Spieße". Die Kran-

kenkassen haben darauf verzichtet, beim Einsatz von Praxis-Computern auf Endlosformularen die Leistun- gen auf der Rückseite des Kranken- scheines zu vermerken. Für jeden Patienten wird die Versicherungs- nummer erfaßt. Danach werden nicht nur die Krankenkassen über die Daten verfügen, sondern die KV-Verwaltung wird auf die glei- chen Informationen zurückgreifen können.

Die Krankenkassen haben der KV Nordrhein zugesichert, die ent- standenen Mehrkosten bei der Auf- bereitung der Abrechnung zu erset- zen. Durch die Aufnahme der Versi- cherungs- und Arzt-Nummer wird die KV in die Lage versetzt, auch quartalsübergreifende Erkenntnisse

(3)

zu gewinnen.- Die Absprache kann mit einer sechsmonatigen Kündi- gungsfrist zum Ende eines jeden Quartals von einem der Partner ge- kündigt werden.

.... Die Kassenärztliche Vereini- gung Westfalen-Lippe hält- in Ab- sprache mit den Krankenkassen ihres Bereichs - eine Fixierung von Trans- parenzmaßnahmen zur Zeit für nicht erforderlich. Bereits seit 1985 sind solche wirksamen Maßnahmen ohne Vertrag in Gang gesetzt worden (zum Beispiel Tagesprofile). Seit mehr als zwei Jahren wird eine pari- tätisch besetzte , ,Kleine Kommis- sion" zur Abklärung von Unstim- migkeiten und Zweifelsfragen einge- setzt. Seit etwa neun Monaten läuft im Bereich der Bezirksstellen Bo- chum/Hagen sowie Recklinghausen ein gemeinsames Beratungskonzept, das bei der Überprüfung von Ver- ordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln zum Zuge kommt. Al- lerdings wird hier kein Austausch der Datenträger vorgenommen, weil entsprechende gesetzliche Grundla- gen bislang fehlen. HC

Kein Bedarf für den Rettungsassistenten

Einen Gesetzentwurf über den Beruf des Rettungsassistenten hat das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit fertigge- stellt. Der Rettungsassistent soll ne- ben den traditionellen Rettungssani- täter treten. Ist das aber der richtige Weg? Nachstehend ein Bericht über die Hintergründe:

Mit der stürmischen Entwick- lung der präklinischen Notfallmedi- zin ab etwa 1960 wandelte sich zwangsläufig das Bild des Kranken- fahrers und Krankenträgers. Not- wendig wurde ein Assistent des Arz- tes, der in seinem Aufgabenbereich an eine Arzthelferin oder einen Krankenpfleger erinnert. Bei le- bensrettenden ärztlichen Sofortmaß- nahmen, die außerhalb der Klinik oder Praxis am Notfallort durchge- führt werden, muß qualifizierte assi- stierende Tätigkeit geleistet werden.

Das Berufsbild dieses neuen Berufes

war nicht geregelt, es gab kein Ge- setz mit Definitionen von Ausbil- dungsinhalten und Ausbildungszie- len.

Ab 1972 wurde eine umfassende Reform des Rettungswesens in der Bundesrepublik Deutschland in An- griff genommen. Unter anderem wurde von der Bundesregierung ein Gesetzentwurf über den Beruf des Rettungssanitäters eingebracht. Die parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfes zeigten Schwierig- keiten hinsichtlich der Finanzierung und der tarifrechtliehen Auswirkun- gen des geplanten neuen Berufsbil- des. Im Juni 1976 wurde endgültig beschlossen, den Gesetzentwurf in der siebten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nicht zu verabschieden. Zwischenzeitlich wurden in vielen Bundesländern Rettungsdienstgesetze erlassen, die jedoch mangels Zuständigkeit das Berufsbild Rettungssanitäter nicht definierten, sondern nur die Durch- führung des Rettungsdienstes regeln konnten.

Um das Manko zu überbrücken hat der Bund-Länder-Ausschuß Rettungswesen in Übereinstimmung mit den Hilfsorganisationen im Sep- tember 1977 Grundsätze zur Ausbil- dung des Personals im Rettungs- dienst verabschiedet. Dieses Ausbil- dungsprogramm umfaßt eine 520 Stunden umfassende Ausbildung, die sich an den Mindestanforderun- gen für Assistenzpersonal im Ret- tungsdienst orientiert.

Das 520-Stunden-Programm wird von Fachleuten als nicht ausrei- chend für die Qualifizierung des As- sistenzpersonals im Rettungsdienst angesehen. Als wesentlicher Mangel des 520-Stunden-Programms muß das Fehlen einheitlicher rechtswirk- sam vorgegebener Prüfungskrite- rien, die einen vergleichbaren Lei- stungsstandard der Ausbildung ga- rantieren, angesehen werden.

Vor diesem Hintergrund hat der Bund-Länder-Ausschuß Rettungs- wesen 1983 die Bildung einer Ar- beitsgruppe Rettungssanitäter be- schlossen. Diese Arbeitsgruppe lei- stete die Vorarbeit für den im April 1986 vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministers für Jugend, Fa- milie, Frauen und Gesundheit zum

Berufsbild des Rettungsassistenten.

Die neue Bezeichnung Rettungsassi- stent berücksichtigt den Wunsch der Hilfsorganisationen, den bisherigen Rettungssanitäter zu erhalten. Dies erscheint den Hilfsorganisationen wichtig, um die Funktion des ehren- amtlichen Helfers im Rettungswesen zu erhalten. Es kann als unstrittig gelten, daß auch heutzutage in der Bundesrepublik Deutschland das Rettungswesen ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Helfer nicht in vol- lem Umfang aufrechterhalten wer- den kann.

Eine weitere

Qualifikationsstufe

Der Rettungsassistent ist eine weitere Qualifikationsstufe des Hel- fers im Rettungsdienst. Für den Ret- tungsassistenten ist nach den Vor- stellungen des Referentenentwurfs eine mindestens 1200 Stunden dau- ernde theoretische und praktische Ausbildung notwendig. Dieser 1200-Stunden-Ausbildung schließt sich eine staatliche Prüfung an einer anerkannten Schule für Rettungsas- sistenten an. Das Führen der Berufs- bezeichnung Rettungsassistent ist neben der erfolgreichen 1200-Stun- den-Ausbildung von der Ableistung einer praktischen Tätigkeit von min- destens 1600 Stunden abhängig. Diese praktische Tätigkeit ist an staatlich anerkannten Einrichtungen nach Absolvieren der theoretischen Ausbildung und Ablegung der Prü- fung abzuleisten.

Die Bundesärztekammer hat in einer kritischen Stellungnahme zwar den Versuch, ein Berufsbild für Ret- tungssanitäter zu schaffen, prinzi- piell begrüßt. Unnötig erscheint ihr aber mit dem Rettungsassistenten einen weiteren Beruf zwischen Arzt und Rettungssanitäter einzurichten.

Dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit im Rettungswesen soll bei gleich- wertiger Qualifikation der Helfer auf andere Weise Geltung verschafft werden. Wegen der konkurrieren- den Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern kann der Bundesge- setzgeber nur ein Gesetz mit einer Ausbildungsdefinition für den Ret- tungssanitäter schaffen. Hierbei Dt. Ärztebl. 84, Heft 33, 13. August 1987 (27) A-2167

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muß unmißverständlich sicherge- stellt sein, daß die Zieldefinition der Ausbildung des Rettungssanitäters nur eine „dem Arzt assistierende Tätigkeit" sein kann. Der Gesetzes- text muß ausdrücklich ausschließen, daß durch eine Interpretation des Gesetzes die eigenverantwortliche Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Rettungssanitäter ermöglicht wird. Eine derartige Aufgabenstel- lung des Rettungssanitäters wäre weder vom Inhalt der Berufsausbil- dung noch von der Ausbildungsdau- er her zu rechtfertigen und würde ei- nen schweren Eingriff in die bisheri- ge unstrittige Bindung der Heilkun- de an den approbierten Arzt bedeu- ten.

So ist in § 4 des Gesetzentwur- fes als Ausbildungsziel dem Ret- tungssanitäter die Befähigung zur

„Beurteilung und Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpa- tienten sowie die Beobachtung und Aufrechterhaltung wichtiger Kör- perfunktionen während des Trans- portes zum Krankenhaus" zugewie- sen. Herstellen von Transportfähig- keit und Aufrechterhaltung lebens- wichtiger Körperfunktionen sind eindeutig ärztliche Aufgaben, die ei- ne ärztliche Approbation erfordern.

Auch das Ausbildungscurricu- lum für den Rettungssanitäter, das unter anderem die Kenntnis von Transfusionen vorsieht und 20-Stun- den-Kenntnisse in der Radiologie einschließlich des Strahlenschutzes verlangt, ist nicht geeignet, die ange- führten Bedenken zu zerstreuen.

Notwendig: Verstärkte ärztliche Präsenz

• Eine Verbesserung der not- ärztlichen Versorgung ist nur durch den Ausbau des Rettungswesens mit verstärkter ärztlicher Präsenz am Notfallort zu erreichen. Der Ver- such, ärztliche Aufgaben auf Ret- tungsassistenten zu verlagern, ist diesem Ziele nicht dienlich. Die in der Anhörung zum Gesetzentwurf angeführte Zahl der Rettungsdienst- einsätze ohne notärztliche Tätigkeit sagt nicht aus, bei wievielen dieser Einsätze notärztliche Hilfe indiziert war. Es liegt auf der Hand, daß nur

ein geringer Teil der Einsätze im Rettungsdienst — auch unter Anle- gung eines strengen Maßstabes — notarztpflichtige Einsätze sind. Es ist nicht notwendig und nicht rea- lisierbar, jeden Rettungsdienstein- satz unter ärztlicher Aufsicht durch- zuführen. Insoweit ist das von Inter- essenseite suggerierte notärztliche Versorgungsdefizit nicht existent.

Bei einer weitgehend flächendek- kenden notärztlichen Versorgung, die ergänzt wird durch ein ausgebau- tes Luftrettungssystem, kann es nur darauf ankommen punktuell Versor- gungslücken zu schließen oder Ver- sorgungssituationen weiter zu opti- mieren.

• Es muß verhindert werden, daß ein neuer Beruf im Rettungswe- sen installiert wird, der durch die ge- setzliche Formulierung von Ausbil-

Altgeräteprüfung:

Die Konditionen genau kontrollieren!

Nach § 22 Absatz 2 der am 1.

Januar 1986 in Kraft getretenen neu- en Medizingeräteverordnung sind bestimmte Altgeräte bis zum 31. De- zember 1987 einer einmaligen si- cherheitstechnischen Überprüfung durch eine Prüfstelle oder einen Sachverständigen mit entsprechen- der Zulassung zu unterziehen. In ei- ner Mitteilung warnt das Bundesar- beitsministerium Krankenhäuser und Arztpraxen als Betreiber sol- cher Geräte vor unnötigen Kosten:

Ein überhöhter Gesamtpreis wird dann gezahlt, wenn bei scheinbar günstigen Durchschnittspreisen ne- ben den eigentlichen Geräten geson- dert Zubehör und nicht für sich ver- wendungsfertige Geräteteile berech- net werden, wodurch die Anzahl der geprüften Einheiten sehr viel größer werden kann.

Auch hat eine Umfrage der Ber- liner Beratungsfirma Medizin &

Technik große Unterschiede bei den Konditionen und Preisen der Prüfer ergeben: Die Preisspanne der ei- gentlichen Prüfgebühren reicht zum Beispiel bei Defibrillatoren von rund 60 DM bis 250 DM und bei In-

dungsziel und Ausbildungsinhalt zu- mindest die Möglichkeit bietet, daß Rettungssanitäter weitgehend ohne notärztliche Aufsicht dem Arzt allei- ne vorbehaltene Behandlungsmaß- nahmen durchführen.

• Auch die Auswirkungen auf die gesundheitlichen Gesamtkosten scheinen nicht ausreichend reflek- tiert. Es ist damit zu rechnen — wie auch bei den zurückliegenden Bera- tungen zum Rettungssanitätergesetz deutlich wurde — daß tarifrechtlich für den Rettungssanitäter Besol- dungsansprüche geltend gemacht werden, die denen anderer medizini- scher Assistenzberufe entsprechen.

Diese zusätzlichen Kosten gehen über die Benutzerentgelte für Ret- tungsmittel kostensteigernd in die gesamten Gesundheitskosten ein.

Dr. med. P. Knuth/BÄK

halations-Narkosegeräten sogar von knapp 100 DM bis über 500 DM.

Hinzu kommen oftmals Nebenko- sten für Fahrtzeiten, gefahrene Kilo- meter und Spesen.

Die Konditionen der verschie- denen Anbieter sind so vielfältig, daß ein einfacher Preisvergleich für den Betreiber nicht möglich ist. Bei der Einholung von Angeboten hat der Prüfer einen großen Spielraum, den Endpreis über Gerätezahl und Nebenkosten zu gestalten. Aus die- sem Grund ist zu empfehlen, auf Komplettpreis-Angeboten zu beste- hen.

Damit die Anbieter die Gesamt- summe aller Prüfgebühren und aller Nebenkosten angeben können, wird ihnen eine spezielle „Altgeräte- Prüfliste" zur Verfügung gestellt, die sich aus dem Bestandsverzeich- nis ableitet und neben den entspre- chenden Geräten der Gruppe 1 auch alle relevanten Kombinationsgeräte der Gruppen 3 und 4 enthält. Weite- re Hinweise gibt ein Merkblatt ( „Altgeräteprüfung: Welche Gerä- te, welche Prüfer und welche Kondi- tionen?"), das auf Wunsch Betrei- bern zur Verfügung gestellt wird, die dazu einen adressierten und mit 80 Pfennig frankierten DIN-A5-Brief- umschlag einsenden können an Me- dizin & Technik, Postfach 524, 1000 Berlin 62. WZ A-2168 (28) Dt. Ärztebl. 84, Heft 33, 13. August 1987

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