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Archiv "STELLENANGEBOTE: Rechtsempfinden" (11.06.1987)

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Academic year: 2022

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therapie, um die Organe vital zu erhalten. Wir in der Medi- zinischen Hochschule Han- nover und gerade in der Neu- rochirurgie haben nicht ein- mal ausreichend Intensivbet- ten für noch behandlungsfä- hige Patienten und sehen uns daher oft nicht zur Versor- gung oder auch nur Annah- me entsprechender Spender- patienten aus umliegenden Krankenhäusern in der Lage.

Periphere Krankenhäuser sind, auch aus wohlbegründe- ter Angst vor späteren Vor- würfen, häufig zur definitiven Diagnose des Hirntodes nicht bereit oder fachlich dazu nicht in der Lage; Einrichtun- gen, die hier Abhilfe schaffen könnten, etwa Transport ent- sprechender Fachleute (Neu- rochirurgen, Neurologen) in periphere Krankenhäuser (mit dazugehörigem Gerät und Personal wie EEG-Gerät mit Assistent) stehen nicht zur Verfügung.

Das einzige, was ausrei- chend zur Verfügung steht, sind Initiative und Eifer so- wohl der transplantierenden Ärzte als auch der Ärzte, die einen Hirntod feststellen und eine Organentnahme in die Wege leiten können.

Bei Ihrer Stellungnahme hat man erneut, wie bei den bisher frustranen Versuchen der Regierung um eine Er- neuerung der Krankenversi- cherung oder den dagegen in- tensiveren Bemühungen um Zugriff zu dem ärztlichen Pri- vateinkommen, den Ein- druck einer absoluten Priori- tät des Populismus: Schuld und Einsparungsmöglich- keiten werden bei denen ge- sucht, bei denen am wenig- sten Wählerstimmen verlo- rengehen können. So sind für die ungenügende Zahl von Spenderorganen und für die Misere der Krankenversiche- rung die Ärzte ( „Anbieter im Gesundheitswesen") verant- wortlich, keineswegs aber die mangelnde Bereitschaft grö- ßerer Bevölkerungskreise, sich vorher mit der Frage der Organtransplantation ausein- anderzusetzen und entspre- chende schriftliche Erklärun- gen zu hinterlassen. Dem Ge-

setzgeber fehlt dabei der Mut zu einer „Widerspruchslö- sung", also dem (einzig sinn- vollen!) Weg der gesetzlich geregelten Zulässigkeit der Organentnahme, wenn kein Widerspruch des Verstorbe- nen (etwa als Eintrag im Per- sonalausweis) vorliegt.

Prof. Dr. med. Michael R. Gaab, Neurochirurgische Klinik, Medizinische Hoch- schule, Konstanty-Gutschow- Straße 8, 3000 Hannover 61

KUREN

Zum Beitrag von Dr. med.

Helmut Piechowiak und Prof. Dr.

med. Ulrich Kanzow in Heft 11/1987:

Besser als der Ruf

Die Wirklichkeit der

„Kur" und der „Rehabilita- tion" ist besser, als sie von den Autoren dargestellt wird.

Die Anschlußheilbehandlung nach Myokardinfarkt und Herzoperation, nach Band- scheibenoperation oder nach orthopädischen Operationen ist mitentscheidend für einen langfristigen Behandlungser- folg — siehe auch P. Deeg:

Rehabilitation bei koronarer Herzerkrankung, Deutsches Ärzteblatt 17/1985 —. Darauf zu verzichten, würde einen Behandlungsfehler bedeuten.

Zu dem Wunsche des einen der Autoren, die Rehabilita- tion wieder in die Akutkran- kenhäuser zurückzuverlegen, muß man anmerken, daß ei- ne solche Kehrtwendung sachlich nicht gerechtfertigt ist und unnötige Mehrkosten verursachen würde. Schwere ökonomische Nachteile für die Solidargemeinschaft wä- ren die Folge. Man kann den Autoren beipflichten, wenn sie eine „nicht mehr abrei- ßende Diskussion über das Kurwesen" erhoffen. Als Le- ser und Beteiligter ist mein Wunsch dabei, daß diese Dis- kussion mit Sachkenntnis ge- führt wird.

Privatdozent Dr. med. P.

Deeg, Deegenbergkurklinik, Burgstraße 21, 8730 Bad Kis- singen

ABTREIBUNG

Eine Beobachtung

E 111

In der Informationsschrift einer niederländischen Kli- nik, die Schwangerschaftsab- brüche vor und nach der 12.

Schwangerschaftswoche durchführt, fand ich folgende Formulierung: Die Frauen, die die Hilfe des Hauses in Anspruch nehmen möchten, werden gebeten, das Formu- lar E 111 ihrer Krankenkasse mitzubringen. Dabei handelt es sich um den Berechti- gungsschein für die Inan- spruchnahme ärztlicher Lei- stungen in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft.

Aus meiner Erfahrung her- aus werden Schwanger- schaftsabbrüche in Holland dann durchgeführt, wenn in der Bundesrepublik Deutsch- land die Rechtsgrundlage fehlt. Wenn Leistungen oder Teile dieser Leistungen über das Formular E 111 abge- rechnet werden können, wür- de dies jeglicher Rechts- grundlage entbehren.

Dr. med Hans Rainer Al- bers, Arzt für Frauenheilkun- de und Geburtshilfe, Weißer Weg 22, 2903 Bad Zwischen- ahn

STELLENANGEBOTE

Zum Artikel „Bereitschaft zur Abtreibung — Einstellungsvoraus- setzung für Chefärzte?" Heft 10/1987:

Rechtsempfinden

Nur schlecht verbirgt sich hier das subjektive Interesse hinter dem scheinbar objekti- ven „rechtlichen" Anliegen:

Man ist halt Abtreibungsgeg- ner. Vom Deutschen Arzte- blatt ist uns das zur Genüge bekannt, und der Jurist wur- de hier doch wohl deshalb herangezogen, um die gleiche Meinung von anderer Warte aus gewichtiger erscheinen zu lassen. Als Unrecht wird mo- niert, daß die Stadt Nürnberg in einer Stellenausschreibung die Vergabe zweier Chefarzt-

stellen an der gynäkologi- schen Klinik von deren Be- reitschaft abhängig machte, Schwangerschaftsunterbre- chungen nach der sog. sozia- len Indikation durchzufüh- ren. Bisher wird dies, wie sich einer Anmerkung zum Artikel entnehmen ließ, von allen größeren Nürnberger Kliniken verweigert. Gerade- zu peinlich ist das angeführte Hauptargument: weil Chef- arztstellen rar seien, seien die Bewerber gedrängt, der Kar- riere zuliebe ihrem Gewissen widersprechende Bedingun- gen zu akzeptieren. Dazu ist zu sagen: Kein Arzt ist zur Annahme einer bestimmten Chefarztstelle gezwungen. — Daß, wie oben erwähnt, an Nürnbergs Kliniken bisher keine Schwangerschaftsab- brüche nach sozialer Indika- tion durchgeführt werden, zeigt, daß es genug Abtrei- bungsgegner in Chefarztposi- tion gibt. Man denke nur an die vielen von der Kirche kontrollierten (aber nicht von ihr, sondern von allen Steuer- zahlern finanzierten) Kran- kenhäuser. Seltsamerweise haben sich weder Autor noch Ärzteblatt jemals in ihrem Rechtsempfinden gestört ge- fühlt, daß hier vollkommen fachfremde Kriterien, näm- lich Kirchenmitgliedschaft, für die Auswahl der Bewer- ber entscheidend ist. Dabei ist hier das Grundgesetz ver- letzt, und nicht nur die in die- sem Artikel vielzitierten postulierten Intentionen des Gesetzgebers (Kann es übri- gens im Sinne des „Gesetzge- bers" sein, wenn eine be- schlossene Gesetzesreform praktisch unterlaufen wird, wie die soziale Indikation durch Schwangerschaftsab- brüche verweigernde Chef- ärzte?).

Im übrigen sollte man meinen, daß es Aufgabe des Staates sei, die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, und nicht, ärztliche Aspiranten mit pas- senden Chefarztstellen zu versorgen.

Frohmut Pfaff, Peter- Thumb-Straße 9, 7800 Frei- burg

A-1688 (8) Dt. Ärztebl. 84, Heft 24, 11. Juni 1987

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