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Diese Verfahren beim Regierungsstatthalteramt sind personell und finanziell aufwändig und könnten mit dem Beizug einer Ombudsstelle sicher oft vermieden werden

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M 008/2010 GEF 24. Februar 2010 GEF C Motion

0278 Lüthi, Wynigen (SP-JUSO) Kropf, Bern (Grüne)

Weitere Unterschriften: 28 Eingereicht am: 18.01.2010

Kantonale Ombudsstelle für Sozialhilfe

Der Regierungsrat wird beauftragt eine kantonale Ombudsstelle für die Sozialhilfe zu schaffen.

Begründung:

Die Sozialhilfe ist im Wandel und in der Öffentlichkeit einem starken Druck ausgesetzt. Dies führt sowohl bei den Sozialdiensten als auch bei den KlientInnen zu Unsicherheiten. Die Folge kann sein, dass Sozialdienste ihre Entscheide zu lange hinauszögern oder bei wichtigen Anliegen von Armutsbetroffenen ihren Handlungsspielraum nicht angemessen ausschöpfen. Die anhaltend zu hohe Arbeitsbelastung kann zusätzlich Missverständnisse fördern oder Aggressionen schüren. Ziel der Sozialhilfe im Kanton Bern muss jedoch die Gewährung der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sein.

Immer wieder kommt es zu Beschwerden gegen Sozialhilfeverfügungen. Diese Verfahren beim Regierungsstatthalteramt sind personell und finanziell aufwändig und könnten mit dem Beizug einer Ombudsstelle sicher oft vermieden werden. Ombudsstellen können auch in Situationen vermitteln, in welchen verzweifelte Menschen nicht mehr ein und aus wissen.

Armutsbetroffene sind existenziell abhängig von der Sozialhilfe, sie können sich nicht an eine andere Stelle wenden.

Grössere Städte haben bereits städtische Ombudsstellen eingerichtet, die sich auch um Fragestellungen der Sozialhilfe kümmern. Kleinere Gemeinden haben diese Möglichkeit jedoch nicht, deshalb wäre ein kantonales Angebot sinnvoll.

Für Institutionen im Alters- und Behinderten- und Heimbereichs gibt es bereits eine Ombudsstelle die beim die beim Heimverband Bern angegliedert ist. Für die anderen stationären und ambulanten Einrichtungen fehlt jedoch ein analoges Angebot, denn auch hier kann es zu Konflikten zwischen Institutionen, Gemeinden, Behörden, Betreuten, KlientInnen usw. kommen. Sinnvollerweise könnte die neue Ombudsstelle sowohl für die individuelle als auch die institutionelle Sozialhilfe zuständig sein.

Mögliche Aufgaben und Funktion einer Ombudsstelle:

Eine Ombudsstelle untersucht, ob die betreffenden Sozialdienste nach Recht und Billigkeit verfahren. Sie sucht nach einer fairen Lösung. Zu diesem Zweck verfügt die Ombudsstelle über umfassende Abklärungsbefugnisse wie das uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht, die Auskunftspflicht der Verwaltung auf jeder Stufe sowie die Durchführung von Augenscheinen. Ihrerseits wahrt die Ombudsstelle das Amtsgeheimnis.

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Die Ombudsstelle hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis; sie gibt Empfehlungen ab. Das Einbeziehen der Ombudsstelle hemmt den Lauf allfälliger Rechtsmittelfristen nicht.

Die Ombudsstelle informiert die Anfragenden über die im konkreten Fall zu beachtenden Rechtsgrundlagen, erläutert die Rechtslage und gibt Empfehlungen für das weitere Verhalten und Vorgehen ab.

Bei Konflikten innerhalb des beschriebenen Zuständigkeitsbereichs unterstützt die Ombudsstelle die involvierten Parteien darin, eine beiderseits befriedigende Lösung zu finden. In geeigneten Fällen wendet die Ombudsstelle Verfahren der Mediation an.

Nach Abschluss der Abklärungen und Vermittlungsbemühungen teilt die Ombudsstelle ihre Ansicht den Betroffenen in geeigneter Weise mit. In der Regel wird ein schriftlicher Schlussbericht verfasst, der das Ergebnis der Beschwerdeüberprüfung bzw. die getroffene Einigungsvereinbarung enthält.

Gelangt die Ombudsstelle mit dem beteiligten Amt einmal zu keinem befriedigenden Ergebnis, so kann sie ihm gegenüber eine formelle Empfehlung erlassen.

Auf Wunsch werden die Angaben der Ratsuchenden bzw. Beschwerdeführenden auch gegenüber der Verwaltung vertraulich behandelt.

Das Verfahren bei der Ombudsstelle ist kostenlos.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 21.01.2010

Antwort des Regierungsrates

Der Motionär und die Motionärin beantragen dem Regierungsrat, eine kantonale Ombudsstelle für die Sozialhilfe zu schaffen.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern hat im Bereich der institutionellen Sozialhilfe bereits heute die Möglichkeit Ombudsstellen zu fördern und zu unterstützen. Diese Unterstützung ist in Artikel 21 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 vorgesehen. Für Institutionen im Alters- und Behindertenbereich besteht das Angebot in Form der „Stiftung Bernische Ombudsstelle für Alters- und Heimfragen“ bereits seit längerer Zeit.

Die Schaffung einer Ombudsstelle in der individuellen Sozialhilfe erachtet der Regierungsrat dann als sinnvoll, wenn damit die Beschwerdenlast in der Sozialhilfe bei den Regierungsstatthalterämtern reduziert werden kann. Bei Vorliegen von Konfliktsituationen zwischen Sozialhilfebeziehenden und Sozialarbeitenden kann eine unabhängige Stelle zielgerichtet vorgehen und sachgerechte Lösungen finden. Die Ombudsstelle wäre damit eine vorgelagerte Anlaufstelle für Sozialhilfebeziehende. Sie könnte eine Beurteilung der Sachlage unter Berücksichtigung aller rechtlichen Grundlagen vornehmen, Empfehlungen abgeben und eine Vermittlerrolle zwischen den Parteien einnehmen. Der Bedarf nach einer Ombudsstelle muss aber noch vertieft geklärt werden.

Nicht in den Aufgabenbereich der Ombudsstelle gehört die Übernahme einer Aufsichtsfunktion über die Sozialdienste. Diese obliegt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, die grundsätzlich die Sozialhilfetätigkeit der Gemeinden beaufsichtigt.

Zur Schaffung einer Ombudsstelle in der individuellen Sozialhilfe fehlt bislang die gesetzliche Grundlage, was mit einer Ergänzung des entsprechenden Artikels im Sozialhilfegesetz wie folgt behoben werden könnte:

„Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann Ombudsstellen im Bereich der institutionellen und der individuellen Sozialhilfe fördern und unterstützen.“

Im Kanton Bern hat einzig die Stadt Bern eine von Gemeinderat und Verwaltung unabhängige Ombudsstelle als Anlaufstelle für die Bürger und Bürgerinnen der Stadt geschaffen. Der Ombudsmann prüft bei Anfragen, ob die Verwaltung rechtlich korrekt und

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angemessen vorgegangen ist. Im Tätigkeitsbericht ist ersichtlich, dass rund 40% der Anfragen die Direktion für Bildung, Soziales und Sport (BSS) betreffen. Daraus kann geschlossen werden, dass im sozialen Bereich das Bedürfnis nach einer solchen Ombudsstelle besteht und dass diese auch rege genutzt wird.

Der Regierungsrat ist bereit zu prüfen, ob ein Bedarf nach einer Ombudsstelle in der individuellen Sozialhilfe besteht und ob sich eine Ergänzung von Artikel 21 des Sozialhilfegesetzes aufdrängt.

Zum aktuellen Zeitpunkt kann nicht beziffert werden, welche Kosten die Schaffung einer Ombudsstelle nach sich zieht. Auch das Interesse seitens Regierungsstatthalter/innen an dieser Ombudsstelle muss vorerst noch eruiert werden.

Antrag Annahme als Postulat An den Grossen Rat

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