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Ist der Regierungsrat bereit die Schwellenkorporationen zu unterstützen

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I 232/2005 BVE 26. Oktober 2005 49C Interpellation

3237 Rösti, Kandersteg (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 05.09.2005

Ausserordentliches Ereignis im Berner Oberland

Der Regierungsrat wird beauftragt folgende Fragen zu beantworten:

- Ist der Regierungsrat bereit die Schwellenkorporationen zu unterstützen?

- Ist der Regierungsrat bereit diese zusätzlichen Mittel nicht den ordentlichen Budgets anzurechnen?

- Ist der Regierungsrat bereit sich dafür einzusetzen, dass die Schwellenkorporationen mit Glückskettengeldern unterstützt werden?

- Ist der Regierungsrat bereit verkürzte Bewilligungsverfahren anzuordnen, damit Folgeschäden verhindert werden können.

Das Hochwasser vom 22. August 2005 führte in einem grossen Teil des Berner Oberlandes zu einer absoluten Ausnahmensituation. Zahlreiche Flüsse und Bäche, so auch die Kander, Engstligen und Chiene in meiner Region (Amt Frutigen), traten über die Ufer und überschwemmten mehrer Ortschaften.

Besonders schlimm von diesem ausserordentlichen Ereignis betroffen sind namentlich das Kandertal, das Diemtigtal und die Region Interlaken / Oberhasli.

Durch das Hochwasser und das damit mitgeschwemmte Geröll und Holz wurden neben zahlreichen Liegenschaften von Privatpersonen und Geschäften, besonders stark die Schwellenkorporationen geschädigt. Die Aufgabe der Schwellenkorporationen besteht darin, die ihnen durch das Organisationsreglement der Gemeinden übertragenen Wasserbaupflichten zu tätigen und diese im Rahmen der geltenden Wasserbaugesetzgebung zu erfüllen. Folglich ist es nun Aufgabe der Schwellekorporationen die Bachbette neu auszuheben und die Ufer zu sichern. Nur so können die weiter unten befindlichen Siedlungsgebiete vor einem neuen Hochwasser geschützt werden. Deshalb müssen die Schwellenkorporation mit der Widerinstandstellung der Gewässer umgehend beginnen. Diese Arbeiten werden Millionen kosten. Den Schwellenkorporationen fehlt es jedoch an genügend finanziellen Mitteln. Sie werden nicht in der Lage sein diese Arbeiten ohne Mithilfe des Kantons zu bewältigen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 08.09.2005

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Antwort des Regierungsrates:

Ausgangslage

Das Unwetter-Ereignis vom August 2005 muss tatsächlich als ausserordentliches Natur- phänomen bezeichnet werden. Ohne den laufenden Analysen vorzugreifen, ist anzuneh- men, dass es sich um ein Ereignis handelte, welches seit mehr als 150 Jahren in diesem Ausmass nicht registriert wurde. Die Fachstellen des Kantons sind in regem Kontakt mit den Schwellenkorporationen sowie den wasserbaupflichtigen Gemeinden und haben ihnen von Beginn weg signalisiert, dass sie bei der Bewältigung der anstehenden Herausforde- rungen auf die Unterstützung des Kantons zählen können.

Zu den Fragen 1 und 2

Ja. Der Kanton unterstützt die Schwellenkorporationen sowohl fachlich wie auch finanziell.

Die kantonalen Fachstellen haben die wasserbaupflichtigen Gemeinden und die Schwel- lenkorporationen von Beginn weg bei der Umsetzung geeigneter Sofortmassnahmen un- terstützt. Ausserdem werden in Absprache mit dem Bund und zusammen mit den betroffe- nen Gemeinden an verschiedenen Orten lokale, lösungsorientierte Ereignisanalysen (LLE) durchgeführt. Deren konzeptionelle Ergebnisse bilden die Grundlage für notwendige Folgeprojekte, welche im Rahmen der ordentlichen Verfahren gemäss Wasserbaugesetz von den wasserbaupflichtigen Gemeinden abgewickelt werden.

Die Gemeinden und Schwellenkorporationen wurden im September in persönlichen Kon- takten sowie über die RegierungsstatthalterInnen darüber orientiert, dass die sofortige Ausrichtung des aktuell geltenden Bundes- und Kantonsbeitrags von je 45 Prozent für Notstandsmassnahmen möglich ist. Dies im Sinne einer Vorfinanzierung an verschuldete Schwellenkorporationen. Die betroffenen Schwellenkorporationen können ein begründetes Gesuch beim zuständigen Oberingenieurkreis des Tiefbauamtes stellen.

Ausserdem hat die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion anlässlich der Medienkonferenz vom 5. September 2005 sowie am 14. September 2005 vor dem Grossen Rat darauf hin- gewiesen, dass das ordentliche Budget des Kantons für den Gewässerunterhalt aufgrund der entstandenen Wasserschäden und Rutschungen bei weitem nicht ausreicht, um die notfallmässigen Räumungsarbeiten in den Gerinnen und Geschiebesammlern zu decken.

Hier fallen immense zusätzliche Kosten an. Um die zahlreichen Wasserbauträger - die Gemeinden und Schwellenkooperationen - zu entlasten, müssen Bund und Kanton ihre finanziellen Beiträge erhöhen. Entsprechende Verhandlungen mit dem Bund laufen.

Für dringliche Wiederaufbaumassnahmen, welche noch bis Ende 2005 ausgeführt werden können, hat der Regierungsrat am 21. September 2005 einen ersten Rahmenkredit von 20.89 Millionen Franken bewilligt. Einen namhaften Beitrag von 8 Millionen Franken er- halten die Gemeinden zur Behebung von Schäden an Gewässern. Im ganzen Kanton sind mehr als 80 Gemeinden mit über 60 Gewässern von Unwetterschäden betroffen. Der Grosse Rat wird über die mit dem ersten Rahmenkredit verbundenen Nachkredite und neuen Ausgaben in der November-Session beraten können.

Ein zweiter Rahmenkredit, der sich auf eine verlässlichere Schadensumme stützt, wird dem Grossen Rat in der Januar-Session 2006 unterbreitet. In dieser Vorlage wird gestützt auf die Motion Erb (214/2005) auch aufgezeigt, in welchem Umfang die zusätzlichen Aus- gaben für Wiederinstandsetzungsmassnahmen innerhalb der ordentlichen Budgets kom- pensiert werden können. Im Bereich Gewässerunterhalt sind Nachkredite unumgänglich.

In welcher Höhe zusätzliche Beiträge von Bund und Kanton an die Behebung der Schäden an Gewässern notwendig sein werden, kann heute noch nicht abschliessend beziffert wer- den.

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Bei der Höhe der finanziellen Unterstützung durch den Kanton muss zwischen Notstands- massnahmen und Folgeprojekten unterschieden werden:

Notstandsmassnahmen: In Ahnlehnung an die Beitragsleistung des Bundes (45 %) so- wie an die Praxis beim Ereignis „Lothar“ wurde der Mittelbedarf zur Ausrichtung des Kan- tonsbeitrages vorerst mit 45 % veranschlagt. Eine Erhöhung des Kantonsbeitrages um 5

% ist bei ausgewiesener Notwendigkeit nicht auszuschliessen. Zurzeit laufen Gespräche zwischen Kanton und Bund, ob beide Parteien ihren Beitrag auf je 50 % erhöhen. Sollte sich der Bund dagegen entscheiden, ist der Kanton Bern bereit, seinen Beitragssatz auf begründetes Gesuch hin trotzdem auf 50% zu erhöhen. Eine weitergehende Erhöhung seitens des Kantons ist gesetzlich nicht möglich, da dieser Prozentsatz als Maximalbeitrag im Wasserbaugesetz in Art. 38 Abs. 1 festgelegt wurde.

Ob allenfalls die Härtefallregelung des Bundes im Sinne von Art. 9 Abs. 3 B-WBG zum Tragen kommt (Erhöhung des Beitrages an den Kanton um max. 20 %), ist zurzeit offen.

Basierend auf der Gesamtschadensituation in der Schweiz wird der Bundesrat voraus- sichtlich Mitte November über zusätzliche finanzielle Mittel an die Kantone entscheiden.

Folgeprojekte: Bei Folgeprojekten beträgt der Kantonsbeitrag 33% (Art. 40 Abs. 2 WBG).

Zu Frage 3

Die finanzielle Unterstützung der Glückskette erfolgt subsidiär bei Härtefällen. Gemäss Auskunft der Glückskette stehen dabei auch Körperschaften des öffentlichen Rechts auf der Empfängerliste. Dazu gehören beim Hochwasserereignis vom August 2005 unter an- derem die Schwellenkorporationen.

Der Regierungsrat hat am 31. August aus dem Lotteriefonds 1 Million Franken für die So- forthilfe der Betroffenen gesprochen. Der Regierungsrat wird sich in diesem Rahmen dafür einsetzen, dass auch finanziell in Not geratene Schwellenkorporationen unterstützt werden.

Zu Frage 4

Der Kanton unterstützt die wasserbaupflichtigen Gemeinden und Schwellenkorporationen innerhalb seines Handlungsspielraums bei der schnellen Umsetzung von Massnahmen für einen wirkungsvollen Hochwasserschutz. Das Vorgehen bei wasserbaulichen Massnah- men nach Hochwasserkatastrophen ist im Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasser- bau (Wasserbaugesetz, WBG) und in der Wasserbauverordnung (WBV) geregelt. Dabei ist zwischen Notarbeiten und dringenden Massnahmen zu unterscheiden:

In Art. 7 Abs. 1 der WBV werden die Notarbeiten wie folgt definiert: „Zur Notarbeit zählen die Massnahmen, die unmittelbar nach einem Hochwasser nötig sind, um innert nützlicher Frist eine angemessene Sicherheit wiederherzustellen wie das Ausbessern einer ange- griffenen Verbauung und das Ausräumen von Abflusshindernissen aus dem Gerinne.“ Da- bei sind die Handlungsgrundsätze von Artikel 15 des Wasserbaugesetzes zu beachten.

Zum Verfahren bei Notarbeiten steht in Artikel Art. 20 Abs. 3 des WBG: „Notarbeiten zur Abwendung unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens bedürfen weder eines Wasserbauplans noch einer Wasserbaubewilligung.“

Bei Fällen, die zwischen dem Normalfall und der Notarbeit liegen, besteht die Mög- lichkeit für ein beschleunigtes (nicht verkürztes) Verfahren gemäss WBG, Art. 27 (Abs. 1- 3). Das beschleunigte Verfahren wird vorgesehen, wenn eine Gefahr droht, die keine Zeit mehr für das ordentliche Verfahren übrig lässt, die aber noch keine verfahrensfreie Notar- beit rechtfertigt.

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Eine solche Situation kann vorliegen, wenn nach einem Hochwasser im Anschluss an die Notarbeiten die Sicherheit erhöht werden soll. Die Vereinfachungen können liegen

- im Verzicht auf Information und Mitwirkung der Bevölkerung;

- im Verzicht auf die Vorprüfung, welche durch die Prüfung der Dringlichkeit des Vorha- bens mindestens teilweise ersetzt wird;

- im Verzicht auf Einigungsverhandlungen;

- in der Verkürzung der Auflage- und Einsprachefrist und der Beschwerdefrist.

Der Entscheid über die Durchführung des beschleunigten Verfahrens kann erst mit dem Genehmigungsbeschluss angefochten werden.

Es ist Sache des Wasserbauträgers (Gemeinden, Schwellenkorporationen), das Verfahren einzuleiten und bei der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion die Anordnung eines beschleunigten Verfahrens zu beantragen. Dabei muss jedoch in Be- tracht gezogen werden, dass eine ungerechtfertigte Unterlassung von Information und Mitwirkung der Bevölkerung in keinem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden kann und zur Kassation des Verfahrens führt. Die Gefahr des damit verbundenen Zeitverlustes zwingt zur Vorsicht; übermässige Eile könnte kontraproduktiv sein.

An den Grossen Rat

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