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Wir bitten die Regierung daher, die Schaffung einer kantonalen Ombudsstelle in der Ver- waltung zu prüfen

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P 218/2001 FIN 3. Juli 2002 47C

Postulat

2538 Frainier, Belprahon (CVP)

Weitere Unterschriften: 8 Eingereicht am: 22.11.2001

Einrichtung einer kantonalen Ombudsstelle

Der Graben zwischen der Classe politique und der Verwaltung einerseits und der Bevölke- rung andererseits wird immer grösser.

Die staatlichen Aufgaben werden immer zahlreicher und komplexer, es gibt immer mehr gesetzliche Bestimmungen und die Verfahren werden immer komplizierter und teurer, so dass bei der Bevölkerung ein Gefühl der Empörung und der ungerechten Behandlung durch den Staat und dessen Personal entstehen kann.

Die tragischen Ereignisse vom vergangenen 27. September in Zug werfen Fragen in Bezug auf die Beziehungen zwischen der Bevölkerung und den Behörden auf.

Mit der Einrichtung einer kantonalen Ombudsstelle würde nicht etwa die Rolle des Staates ersetzt, sondern es könnte in Konflikten, die zwischen einzelnen Bürgerinnen oder Bürgern und dem Staat bestehen, ausserhalb der üblichen Rechtsmittel vermittelt werden. Selbst- verständlich müsste die kantonale Ombudsfrau bzew. der kantonale Ombudsmann über ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht verfügen und voll und ganz auf die Mitarbeit der Staatsangestellten zählen können.

Wir bitten die Regierung daher, die Schaffung einer kantonalen Ombudsstelle in der Ver- waltung zu prüfen.

Antwort des Regierungsrates

Die Idee, für den Kanton Bern eine Ombudsstelle zu schaffen, wurde bereits in der Vergangenheit geprüft. Die Einrichtung einer Ombudsstelle wurde in einer Volksabstimmung im Dezember 1979 verworfen. Artikel 96 der Kantonsverfassung vom 6.

Juni 1993 sieht vor, dass durch Gesetz eine kantonale Ombudsstelle geschaffen werden kann. Die „Kann-Formulierung“ stellt dabei das Ergebnis eines politischen Kompromisses zwischen einer zwingenden Formulierung und einer ersatzlosen Streichung der Verfassungsbestimmung dar. Bei der Erarbeitung des Organisationsgesetzes vom 20. Juni 1995 wurde die Frage geprüft, ob die Schaffung einer Ombudsstelle mittels dieses Gesetzes erfolgen sollte. Von einer Integration in diesen Erlass wurde aber abgesehen und es wurde festgestellt, dass die allfällige Schaffung einer Ombudsstelle am besten mittels eines eigenständigen Gesetzes erfolgen müsste. Im Vortrag zum Organisationsgesetz wurde zudem festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt der

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Einsetzung einer kantonalen Ombudsstelle der vom Grossen Rat beschlossene Stellenabbau entgegenstand. Es ist auch festzustellen, dass auf Kantonsebene nur gerade drei offizielle Ombudsstellen in Zürich und den beiden Basel geschaffen wurden.

Der Regierungsrat nimmt die im Postulat angesprochene Sorge über die Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Bevölkerung und den Behörden ernst. Es ist leider eine Tatsache, dass Drohungen und Aggressionen seitens unzufriedener Bürgerinnen und Bürger für einige staatliche Stellen (z.B. Schulen, Regierungsstatthalterämter, Sozialämter, regionale Arbeitsvermittlungsstellen, Betreibungs- und Konkursämter sowie Gerichte) zum Alltag geworden sind. Die Art und Ausprägung aggressiver Handlungen differiert dabei stark und die Ursachen können nicht verallgemeinert werden. Es ist aber festzustellen, dass dabei oft Frustrationen, Wut und ein Vertrauensverlust gegenüber staatlichen Institutionen oder einzelnen Mitarbeitenden eine Rolle spielen.

Aus der Fülle möglicher Massnahmen, die einen Beitrag zur Verbesserung des allgemeinen Staat-Bürger-Verhältnisses und zum Abbau von Aggression und Gewalt gegen staatliche Behörden und Institutionen leisten können, stehen für den Regierungsrat präventive Massnahmen im Vordergrund. Die Einführung einer Ombudsstelle stellt eine der möglichen Massnahmen dar. Es ist denkbar, dass eine Ombudsstelle auch den Gros- sen Rat und namentlich die Justizkommission, welche Petitionen und Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern berät, entlasten könnte. Ausser der Schaffung einer Ombudsstelle sind eine Anzahl weiterer Massnahmen denkbar und näher zu prüfen, so z.B. die verbesserte Schulung von Verwaltungsmitarbeitenden (Gesprächstechniken, Sensibilisierung für Gewaltproblematik, Schulung des schriftlichen Ausdrucks etc.), die Einrichtung einer (verwaltungsinternen) Fachstelle zur Unterstützung von Verwaltungsstellen im Umgang mit schwierigen Konfliktsituationen etc. Wie weit solche präventiven Massnahmen Gewalteskalationen und Drohungen letztlich zu verhindern vermögen, ist schwer abschätzbar. Dies liegt in der Natur von Präventivmassnahmen begründet. Der tragische Vorfall in Zug hat jedoch dem Regierungsrat vor Augen geführt, dass für den Kanton in diesem Bereich Handlungsbedarf besteht. Er hat daher mit RRB 3510 vom 7. November 2001 eine Arbeitsgruppe damit beauftragt, ein Konzept für Massnahmen zum Schutz vor Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Verwaltung vorzulegen. Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe liegt dem Regierungsrat vor und wurde in der Regierungssitzung vom 19. Juni 2002 diskutiert. Dabei kam die Regierung zum Schluss, dass die Schaffung einer Ombudsstelle nicht die geeignetste Massnahme darstellt, um der Gewalt und Drohungen zu begegnen. Bürgerinnen und Bürger, welche bei Auseinandersetzungen an eine Ombudsstelle verwiesen würden, könnten dies negativ so auffassen, dass sie mit ihren Anliegen abgespeist werden. Der Regierungsrat favorisiert demgegenüber ein Konzept, welches den Mitarbeitenden des Kantons spezielle Ausbildungen anbietet, welche durch das Personalamt und möglicherweise durch spezialisierte Stellen der Kantonspolizei durchgeführt würden. Die oben erwähnte Arbeitsgruppe wurde vom Regierungsrat beauftragt, entsprechende Vorschläge auszuarbeiten.

Für den Bereich Psychiatrie hat der Grosse Rat in der Junisession 2002 mit der Überweisung eines Postulates Wisler einen Prüfungsauftrag erteilt.

Nachdem der Grosse Rat in der Novembersession 2001 die Motion 3603 / 2001 der Finanzkommission „Schuldenabbau in den Finanzplanjahren 2003 – 2006“ überwiesen hat, traf der Regierungsrat mit RRB 0095 vom 16. Januar 2002 verschiedene Sofortmassnahmen zur Fortsetzung der Finanzpolitik. Diese Massnahmen sehen insbesondere vor, dass ausser in begründeten Ausnahmefällen bis auf weiteres sämtliche Motionen und Postulate, welche bei ihrer Annahme zu Kostenfolgen führen, abzulehnen sind. Dies muss grundsätzlich auch für den vorliegenden Vorstoss gelten: Die Schaffung einer Ombudsstelle wäre mit neuen finanziellen Folgen verbunden, wobei insbesondere auch an die Infrastrukturkosten sowie an Gehaltskosten für juristisches Personal und das

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Sekretariat der Ombudsstelle zu denken ist. Nachdem - wie oben erwähnt - die Schaffung einer Ombudsstelle nicht als geeignetste Präventivmassnahme erscheint, ist angesichts der problematischen Finanzlage zum heutigen Zeitpunkt darauf zu verzichten.

Aus den dargelegten Gründen lehnt der Regierungsrat das Postulat ab.

An den Grossen Rat

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