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Der Regierungsrat regelt die Ausgestaltung der Sozialhilfe auf dem Verordnungsweg verbindlich

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I 103/2006 GEF 10. Mai 2006 44C Interpellation

0978 Kropf, Bern (JA!)

Weitere Unterschriften: 3 Eingereicht am: 20.03.2006

Steffisburg/Interlaken: Sozialhilfe gewährleisten – Pflichtverletzungen sanktionieren

Die Sozialbehörde Steffisburg hat im Rahmen einer Medienkonferenz am 7. März 2006 öffentlich gemacht, dass sie den Sozialdienst Steffisburg angewiesen hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht gemäss den vom Regierungsrat verbindlich festgelegten Richtlinien auszurichten. Insbesondere sollen Working Poor beim Einstieg in die Sozialhilfe die festgelegten Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen verweigert werden.

Dadurch werden die entsprechenden Haushalte nicht nur schlechter gestellt als Sozialhilfe- berechtigte, die nicht oder nur in geringem Umfang arbeiten. Der beiliegende Vergleich der von den Sozialbehörden Steffisburg vorgelegten Fallbeispiele zeigt, dass die neuen Bemessungsgrundlagen einerseits gegenüber den bis Ende 2005 gültigen kostenneutral sind und dass anderseits demgegenüber in Steffisburg und Interlaken ein massiver Sozialabbau vorgenommen wird. Die Eintrittsschwelle liegt bei den vorgelegten Beispielen durchschnitt 525 Franken tiefer als bei den bis Ende 2005 gültigen SKOS-Richtlinien.

Der Regierungsrat regelt die Ausgestaltung der Sozialhilfe auf dem Verordnungsweg verbindlich. Gemäss Sozialhilfegesetz (SHG) Artikel 31 Absatz 2 Bst. c hat er dabei Anreizsysteme zu schaffen, welche Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Selbstständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen. Die Schlechterstellung der Working Poor gegenüber den unterstützten Haushalten widerspricht diesen Grundsätzen diametral. Steffisburg und Interlaken schaffen einen finanziellen Anreiz, eine bestehende Erwerbstätigkeit aufzugeben oder zu verringern!

SHG Artikel 80 Absatz 4 sieht vor, dass der Regierungsrat durch besonderen Beschluss von Gemeinden, die den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, Ersatzabgaben verlangen oder deren Aufwand ganz oder teilweise vom Lastenausgleich ausschliessen kann. Der Regierungsrat ist deshalb gefordert, im Einzugsgebiet der Sozialdienste Steffisburg und Interlaken das geltende Recht durchzusetzen und eine rechtsgleiche Behandlung der Sozialhilfeberechtigen durchzusetzen.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen gebeten:

1. Hat der Regierungsrat zur Kenntnis genommen, dass sich der regionale Sozialdienst der Gemeinde Steffisburg und der regionale Sozialdienst des Gemeindeverbandes Interlaken weigern, die Sozialhilfe gemäss den in der Sozialhilfeverordnung (SHV) verbindlich festgelegten Bemessungsgrundlagen auszurichten?

2. Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass in Steffisburg und Interlaken Working Poor zu unrecht von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden, die teilweise über erheblich

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weniger Mittel verfügen, als sozialhilfeunterstützte Haushalte, die nicht oder nur in geringem Umfang erwerbstätig sind?

3. Ist der Regierungsrat bereit, die rechtssichere und rechtsgleiche Behandlung der Sozialhilfeberechtigten im ganzen Kanton durchzusetzen?

4. Ist der der Regierungsrat bereit, einen Sozialdienst zu bezeichnen, der den zu unrecht abgewiesenen Personen die ihnen rechtmässig zustehende Sozialhilfe anstelle der Sozialdienste Steffisburg und Interlaken ausrichtet?

5. Ist der Regierungsrat bereit, diejenigen Gemeinden, die ihren gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht nachkommen, gemäss Artikel 80 Absatz 4 Sozialhilfegesetz (SHG) zu sanktionieren und eine Ersatzabgabe mindestens in der Höhe der zu unrecht verweigerten Sozialhilfe und des dadurch verursachten Verwaltungsaufwandes zu verlangen?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 23.03.2006

Sozialhilfe Steffisburg, Medienkonferenz vom 7. März 2006.

Kostenvergleich Fallbeispiele SKOS-alt / GEF / Steffisburg

Die Sozialkommission Steffisburg hat am 7. März 2006 an einer Medienkonferenz 4 Fallbeispiele für die Bemessung der Sozialhilfe präsentiert. Dabei wurde eine Kostenvergleich gemäss GEF (Regierungsratsbeschluss Revision Artikel 8 Sozialhilfeverordnung vom 21. September 2005) mit um Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen gekürzten Budgets der Gemeinde Steffisburg vorgenommen. Nicht aufgeführt wurde ein Vergleich mit den bis Ende 2005 im Kanton Bern gültigen Bemessungsgrundlagen. Die nachfolgende Tabelle wurde um diesen Kostenvergleich ergänzt.

Fallbeispiel SKOS alt GEF neu Steffisburg neu

1. Allein Erziehende 2 Kinder, 50%

Erwerb, Fr. 3800 Einkommen

GB l 1916

GB ll 81

EKP 125

Miete 1350

KVG 350

SIL Kinder 300 Total Bedarf 4122 Einkommen -3800 Fehlbetrag 322

GBL 1786

Miete 1350

KVG 350

SIL Kinder 300

EFB 375

Total Bedarf 4161 Einkommen -3800 Fehlbetrag 361

GBL 1786

Miete 1350

KVG 350

SIL Kinder 300

Total Bedarf 3786 Einkommen -3800 Überschuss 14 2. Konkubinat

2 Kinder, 40%

Erwerb, Fr. 3350 Einkommen

GB l 1654

GB ll 75

EKP 100

Miete 900

KVG 350

SIL Kinder 300 Total Bedarf 3379 Einkommen -3350 Fehlbetrag 29

GBL 1542

Miete 900

KVG 350

SIL Kinder 300

EFB 350

Total Bedarf 3442 Einkommen -3350

Fehlbetrag 92

GBL 1542

Miete 900

KVG 350

SIL Kinder 300

Total Bedarf 3092 Einkommen -3350 Überschuss 258 3. Working Poor

Ehepaar, 2 Kinder, Fr. 4450 Einkommen

GB l 2205

GB ll 100

EKP 250

Miete 1450

KVG 450

SIL Erwerb 290 Total Bedarf 4745 Einkommen -4450 Fehlbetrag 295

GBL 2054

Miete 1450

KVG 450

SIL Erwerb 290 IZU Ehefrau 100

EFB 400

Total Bedarf 4744 Einkommen -4450 Fehlbetrag 294

GBL 2054

Miete 1450

KVG 450

SIL Erwerb 290

Total Bedarf 4244 Einkommen -4450 Überschuss 206 4. Familie m.

Lehrling

Ehepaar, 3 Kinder, Fr. 4920 Einkommen, 1 Jugendlicher in

GB l 2493

Zuschlag GB l 206

GB ll 100

EKP Vater 250 EKP Lehrling 250

GBL 2323

Miete 1600

KVG 450

EFB/IZU 850

GBL 2323

Miete 1600

KVG 450

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3

Ausbildung Miete 1600

KVG 450

Total Bedarf 5349 Einkommen -4920 Fehlbetrag 429

Total Bedarf 5223 Einkommen -4920 Fehlbetrag 303

Total Bedarf 4373 Einkommen -4920 Überschuss 547

Der Kostenvergleich zeigt, dass mit der bis Ende 2005 gültigen Bemessung in jedem Fall eine Unterstützung von total Fr. 1075 gewährt worden wäre. Gemäss der vom Regierungsrat am 1. Januar 2006 in Kraft gesetzten Grundlage beträgt die auszurichtende Sozialhilfe Fr. 1050. Die von Steffisburg verweigerten Zulagen und Freibeträge senken die Eintrittsschwelle gegenüber den alten SKOS-Richtlinien um Fr. 2100, weshalb in keinem der vorgelegten Fälle Sozialhilfe ausgerichtet würde. Die neuen Richtlinien sind somit kostenneutral.

Antwort des Regierungsrates Zu Frage 1)

Mit der Revision der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) vom 21. September 2005 wurde die Bemessung und die Ausgestaltung der Sozialhilfe im Kanton Bern verbindlich festgelegt. Der Regierungsrat hat zur Kenntnis genommen, dass die regionalen Sozialdienste Zulg/Steffisburg und Interlaken die entsprechenden Regelungen beim Einstieg in die Sozialhilfe auf Veranlassung der lokalen Behörden und Trägerschaften nicht in allen Teilen anwenden.

Zu Frage 2)

Die Teilrevision der SHV setzt die Motion Pauli „Motivation statt Sanktion in der Sozialhilfe“

im Rahmen der SKOS-Richtlinien um. Gemäss dem Grundsatz „Arbeit soll sich lohnen“

werden Haushalte, die einer Erwerbsarbeit nachgehen und sich kooperativ verhalten durch die Gewährung von Einkommensfreibeträgen (EFB) und teilweise von Integrationszulagen (IZU) besser gestellt als diejenigen, die sich nicht um ihre berufliche und soziale Integration bemühen. Working Poor sollen somit sowohl bei laufender Unterstützung wie auch beim Ein- und beim Ausstieg aus der Sozialhilfe durch EFB besser gestellt werden als Personen, die keiner Erwerbsarbeit nachgehen.

Die regionalen Sozialdienste Zulg/Steffisburg und Interlaken haben angekündigt, Personen mit ungenügendem Erwerbseinkommen entgegen den Vorgaben keine Sozialhilfe zu gewähren, wenn deren Haushaltseinkommen die Ansätze des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ohne EFB und IZU übersteigt. Das kann dazu führen, dass solche Haushalte mit weniger Geld auskommen müssen, als vergleichbare Haushalte von Personen, die keiner oder nur in geringem Umfang einer Erwerbsarbeit nachgehen und Sozialhilfe beziehen.

Zu Frage 3)

Auf kantonaler Ebene sind die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) und das Kantonale Sozialamt (SOA) mit der Einführung der vom Regierungsrat festgelegten Bemessungsgrundlagen betraut. Durch die Schulung des Fachpersonals und die umfassende Information der Gemeinden, der Sozialdienste und der Regierungsstatthalter wurden die Grundlagen für eine rechtssichere und rechtsgleiche Behandlung der Sozialhilfeberechtigten geschaffen.

Die Sozialdienste Zulg/Steffisburg und Interlaken weichen von den festgelegten Bemessungsgrundlagen ab, weil sie befürchten, dass diese zu einer Fallzunahme und zu einer Kostenexplosion führen könnten. Die GEF hat diese Bedenken ernst genommen und die Sachverhalte überprüfen lassen.

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Durch die Kürzung des Grundbedarfs für Lebensunterhalt (GBL), die Streichung des Zuschlags zum Grundbedarf l, des Grundbedarfs ll (GB ll) und der Erwerbsunkostenpauschale (EKP) werden die durch die EFB entstehenden Mehrkosten kompensiert. Die Ergebnisse einer Evaluation des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien (BASS) der Eintrittsschwelle in die Sozialhilfe weisen aus, dass die neuen Richtlinien im Kanton Bern im Vergleich zu den bisher gültigen insgesamt kostenneutral mit einer leichten Tendenz zu Kostensenkungen ausgestaltet wurden. Währenddem 39 % der Haushalte neu leicht höhere Leistungen erhalten als bisher (vorwiegend Working Poor und Alleinerziehende), fällt die ausgerichtete Sozialhilfe in 60 % der Fälle geringer aus (vorwiegend Nicht-Erwerbstätige). Die Anzahl der unterstützten Haushalte bleibt dabei praktisch unverändert.

Die vorgebrachten Befürchtungen wurden damit eindeutig widerlegt. Die GEF sieht deshalb vor, die Behörden und die Sozialdienste mit der Bernischen systematischen Information der Gemeinden (BSIG) über die Ergebnisse der Evaluation zu informieren und anzuweisen, die neuen Bemessungsgrundlagen vollumfänglich anzuwenden. Im Einzelfall steht den Antragstellenden zudem der Beschwerdeweg offen.

Zu Frage 4)

Der Regierungsrat sieht zum heutigen Zeitpunkt keinen Anlass, eine entsprechende Dienststelle zu bezeichnen.

Zu Frage 5)

Der Vollzug der individuellen Sozialhilfe ist eine Aufgabe der Gemeinden. Kommt eine Gemeinde den gesetzlichen Bestimmungen nicht nach, sind gemäss Artikel 80 Absatz 4 Sozialhilfegesetz die vom Motionär erwähnten Sanktionen möglich. Der Regierungsrat geht jedoch davon aus, dass mit dem geplanten Vorgehen eine rechtssichere und rechtsgleiche Behandlung der Sozialhilfeberechtigten erreicht werden kann. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, wird er weitere Massnahmen prüfen.

An den Grossen Rat

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