• Keine Ergebnisse gefunden

61. Ergänzung des Anhangs 1 der Richtlinie des Rektorats über die Ombudsstelle der Universität Wien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "61. Ergänzung des Anhangs 1 der Richtlinie des Rektorats über die Ombudsstelle der Universität Wien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2007/2008 – Ausgegeben am 18.01.2008 – 11. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

R I C H T L I N I E N, V E R O R D N U N G E N

61. Ergänzung des Anhangs 1 der Richtlinie des Rektorats über die Ombudsstelle der Universität Wien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

In Ergänzung zum Anhang 1 der Richtlinie des Rektorats über die Ombudsstelle der Universität Wien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (Mitteilungsblatt, ausgegeben am 31.01.2006) hat der Rektor Frau Univ.-Prof. Mag. Dr. Susanne Weigelin-Schwiedrzik als neues Mitglied der Ombudsstelle bestellt und Frau O. Univ.-Prof. Dr. Juliane Besters-Dilger ist als Mitglied der Ombudsstelle ausgeschieden.

Der Rektor:

W i n c k l e r

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Gebührensätze der Richtlinie des Rektorats „Vergebührung von Habilitationsverfahren an der Universität Wien“ (veröffentlicht am 18.2.2005 im Mitteilungsblatt

Die Gebührensätze der Richtlinie des Rektorats „Vergebührung von Habilitationsverfahren an der Universität Wien“ (veröffentlicht am 18.2.2005 im Mitteilungsblatt

Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat bei Antragstellung auf Verleihung der Lehrbefugnis die Vergebührung vorzunehmen (§ 3 Satzungsteil Habilitation,

Das Rektorat kann eine befristet verliehene Lehrbefugnis als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor gemäß UOG 1993 auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans

(4) Hält die Kommission ein wissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen, stellt sie das Vorliegen eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens fest und legt das Ergebnis ihrer

Die vorliegende Satzung definiert die Grundsätze der Humboldt-Universität zu Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und den Umgang mit Vorwürfen

Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Hochschule Koblenz

(3) Die Hochschule Anhalt (FH) nimmt ihre Verant- wortung für ihre Absolventen auch dadurch wahr, dass sie den Studierenden - unter Hinweis auf diese Satzung be- reits in