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Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 15, 11. April 1997 (1)
Qualitätssicherung
Originäre Aufgabe
urch die dritte Stufe zur Gesundheitsstrukturre- form (2. GKV-Neuord- nungsgesetz) erhält die Qualitäts- sicherung ärztlicher Leistungen ei- nen neuen Stellenwert: Auf der Basis von Änderungsanträgen, die die Koalitionsfraktionen im Bun- destagsausschuß für Gesundheit kurz vor der Schlußlesung des 2.
NOG eingebracht hatten, werden Maßnahmen zur Qualitätssiche- rung ärztlicher Leistungen im Krankenhaus erstmals auch als originäre Aufgaben der Ärzte- schaft gesetzlich verankert (§ 137 a SGB V). Konkret: Mit Inkrafttre- ten des Gesetzes, voraussichtlich zum 1. Juli 1997, werden die bisher unterschiedlichen Regelungen zur Qualitätssicherung – im Sozialge- setzbuch V und im ärztlichen Be- rufsrecht – harmonisiert. Damit sollen die Effizienz gesteigert und klare Kompetenzen zugewiesen werden.
Bisher war die Ärzteschaft in
§ 137 SGB V nur als mittelbarBe- teiligte erwähnt. Dies hatte dazu geführt, daß die Deutsche Kran-
kenhausgesellschaft und die Spit- zenverbände der Krankenversi- cherung im Alleingang zweiseitige Verträge zur Qualitätssicherung aushandelten und für verbindlich erklärten, obwohl selbst innerhalb der Krankenhausträger Dissonan- zen und Akzeptanzprobleme auf- traten. Auch im Lager der Kran- kenkassen gab es Widerstände; der AOK-Bundesverband kündigte per ultimo 1997 den Vertrag; die Ersatzkassen wollen folgen.
Da Maßnahmen zur Qua- litätssicherung nur mit dem Sach- verstand der Ärzte, ihrer Fachge- sellschaften und Spitzenorganisa- tionen praxisgerecht erarbeitet, umgesetzt und evaluiert werden können, ist es folgerichtig, daß die Bundesärztekammer und die Spit- zenverbände der Krankenkassen gemeinsam mit der Krankenhaus- gesellschaft Empfehlungen für je- ne ärztlichen Leistungen festlegen, bei denen besondere Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Be- handlung und ihres Ergebnisses vorausgesetzt werden. Dies ist nun geschehen – nicht aus lauter Gefäl-
ligkeit und Zugeständnissen ge- genüber der Ärzteschaft. Diesen Schritt nach vorn nachträglich zu bekritteln, wie dies jetzt die Deut- sche Krankenhausgesellschaft e.V.
tut, ist eher als verbandspolitische Pflichtübung zu bewerten, nicht aber als treffende Argumentation.
Qualitätssicherung kann auf einem guten Fundament aufbau- en: Die vor drei Jahren auf Initia- tive der Ärzteschaft gegründete
„Arbeitsgemeinschaft zur Förde- rung der Qualitätssicherung in der Medizin“ hat bisher vorzeigbare Kärrnerarbeit geleistet. Ziel des Kölner Gremiums, in dem auch die Kassen und die DKG mitwir- ken, ist es, die Qualitätssicherung auf Bundesebene dadurch voran- zubringen, daß es den Abstim- mungsprozeß institutionell beför- dert und für eine Einheitlichkeit der Qualifikations- und Qualitäts- sicherungsanforderungen sorgt.
Darüber hinaus werden Förde- rungsmaßnahmen zwischen dem ambulanten und stationären Sektor koordiniert, Programme entwickelt und überprüft. Dr. Harald Clade
D
ie Rehabilitationskliniken spüren weiter den Bonner Spardruck: Bis zu 40 Pro- zent weniger Anträge auf Maßnah- men zur stationären Rehabilitati- on wurden im März bei den Ko- stenträgern eingereicht. Rund 30 Prozent der Reha- und Vorsorge- kliniken, die dem Bundesverband Deutscher Privatkrankenanstalten e.V. angeschlossen sind, meldeten einen Belegungsrückgang von
mehr als 50 Prozent. Bei 25 Pro- zent der Rehakliniken verringerte sich die Zahl der Patienten um 30 Prozent. Vielfach wurden bereits gestellte und genehmigte Anträge auf eine Rehabilitationsmaßnah- me mit dem Hinweis auf die erhöh- te Zuzahlung von den Patienten wieder zurückgezogen. Oftmals ist dies auf Unkenntnis, Fehlinforma- tionen und Rücksichtnahmen auf die Arbeitsplatzsituation zurück-
zuführen. Gesundheitspolitische und medizinische Notwendigkeiten werden mißachtet. Besser wäre es, die gemeinsame Initiative der Lan- desregierungen von Baden-Würt- temberg und Bayern zugunsten ei- nes maßvolleren Sparkurses der stationären medizinischen Rehabi- litation zu unterstützen. Oder sol- len erst 150 Reha-Kliniken dicht- gemacht und großer sozialer Flur- schaden angerichtet werden? DÄ