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A2048 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 28–29⏐⏐18. Juli 2005
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er Ausschuss „Gebühren- ordnung“ der Bundes- ärztekammer hat im Deutschen Ärzteblatt, Heft 3 vom 18. Januar 2002 Beschlüs- se zur analogen Berechnung der dermatologischen Laser- therapie nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) veröffentlicht.Für die dermatologische Lasertherapie von Teleangiek- tasien, Warzen und anderen Hautveränderungen (mit der Ausnahme von melanozy- tären Nävi und aktinischen Präkanzerosen) wurden je nach Ausdehnung der zu behandelnden Fläche die ana- logen Gebührenpositionen Nummer 2440 GOÄ (bis zu 7 cm2), Nummer 2885 GOÄ (größer 7 cm2bis zu 21 cm2) oder 2886 GOÄ (größer als 21 cm2) herangezogen. Dabei ist es nicht entscheidend, wie viele der genannten Hautver- änderungen und mit welchem Laser-Verfahren behandelt wird, sondern wie groß die Ausdehnung der Fläche ins- gesamt ist. Werden beispiels- weise in einer Sitzung Warzen
mit einer Ausdehnung von circa 18 cm2 sowie Telean- giektasien mit einer Ausdeh- nung von 4 cm2 per Laser behandelt, so ist einmal die analoge Nummer 2886 GOÄ berechnungsfähig.
Für die dermatologische Lasertherapie von Besenrei- servarizen wurde eine andere Vorgabe gewählt, weil die An- gabe von Quadratzentimeter Körperoberfläche im Falle von Besenreiservarizen pro- blematisch ist. Für diese In- dikation wurde anstelle der Ausdehnung der Körper- oberfläche eine Mindestan- zahl der Laserimpulsrate pro Sitzung vorgeschrieben. Die Laserimpulsrate bestimmt bei der Lasertherapie von Be- senreiservarizen die analoge Nummer der GOÄ. Eine La- serimpulsrate von 50 Impul- sen pro Sitzung führt zur ana- logen Nummer 2440 GOÄ,
eine Laserimpulsrate von 51 bis 100 Impulsen pro Sitzung zur analogen Nummer 2885 GOÄ und eine Impulsrate von mehr als 100 Impulsen pro Sitzung zur analogen Nummer 2886 GOÄ.
Die gewählte Abgrenzung durch die Ausdehnung bezie- hungsweise die Laserimpuls- rate verdeutlicht, dass die ana- logen Nummern 2440, 2885 und 2886 GOÄ für die Be- handlung in einer Sitzung nicht nebeneinander berech- nungsfähig sind.
Die Berechnung der ana- logen Nummern 2440, 2885 und 2886 GOÄ ist auf drei- mal im Behandlungsfall be- grenzt. (Der Behandlungsfall gilt für die Behandlung der- selben Erkrankung im Zeit- raum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes.) Werden beispielswei- se bei vier Sitzungen inner-
halb eines Monats Warzen, Teleangiektasien und Fibro- me jeweils mit einer Ausdeh- nung von mehr als 21 cm2mit- tels Lasertherapie behandelt, kann hierfür dreimal die Nummer 2886 GOÄ (insge- samt 8310 Punkte) analog an- gesetzt werden. Die vierte Behandlung kann weder ana- log nach der Nummer 2440 GOÄ noch nach Nummer 2885 GOÄ berechnet wer- den. Der zusätzliche Zeitauf- wand für die vierte Behand- lung kann über eine ange- messene Erhöhung des Fak- tors der berechneten Num- mer 2886 GOÄ erfolgen. Ein Überschreiten der Punktzahl von 8310 Punkten im Be- handlungsfall durch andere Kombinationen der genann- ten analogen Gebührenposi- tionen erscheint bei horizon- talem Abgleich innerhalb der GOÄ nicht sachgerecht.
Weitere Hinweise zu diesen analogen Gebührenpositionen, unter anderem die Berech- nungsfähigkeit von Zuschlä- gen, folgt im nächsten GOÄ- Ratgeber. Dr. med. Anja Pieritz
Dermatologische Lasertherapie (1)
GOÄ-Ratgeber