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A2188 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 31–32⏐⏐8. August 2005
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er Ausschuss „Gebüh- renordnung“ der Bundes- ärztekammer hat im Deutschen Ärzteblatt, Heft 3 vom 18.Januar 2002,Beschlüsse zur analogen Berechnung der dermatologischen Laserthera- pie nach der Amtlichen Gebüh- renordnung für Ärzte (GOÄ) veröffentlicht. Die Erläute- rung der grundsätzlichen Ab- rechnung ist im letzten GOÄ- Ratgeber erfolgt.Die Epilation mittels Laser als alleinige Leistung ist ge- legentlich strittig. Die Lei- stungslegenden der Num- mern 2440, 2885 und 2886 GOÄ lauten: „Laserbehand- lung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen und anderen Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Prä- kanzerosen, einschließlich La- ser-Epilation, mit einer Aus- dehnung von . . .“. Gebühren- rechtlich bedeutet „einschließ- lich“, dass die nachfolgende Leistung Bestandteil einer anderen Leistung oder eines Leistungskomplexes ist und die Gebührenposition nicht
angesetzt werden kann, wenn nur diese(r) Leistung(sbe- standteil) erbracht wird. Die alleinige Berechnung der Epi- lation mittels Laser von der Berechnung der analogen Ge- bührenpositionen auszuschlie- ßen war nicht von der Bun- desärztekammer beabsichtigt.
Unter der Voraussetzung, dass – wie in der Abrechnungsemp- fehlung beschrieben – eine Epilation einer Körperober- fläche mit einer Ausdehnung von wenigstens 7 cm2(analog Nummer 2440 GOÄ) oder 7 cm2bis 21 cm2(analog Num- mer 2885 GOÄ) oder größer als 21 cm2 (analog Nummer 2886 GOÄ) erfolgt, kann die zutreffende analoge Ge- bührenposition angesetzt wer- den. Sollte die Formulierung
„einschließlich Laser-Epila- tion“ weiter Anlass zu der nicht beabsichtigten Ausle- gung geben, dass diese Ge-
bührenpositionen analog im Zusammenhang mit einer La- ser-Epilation nur dann ab- gerechnet werden können, wenn gleichzeitig eine Laserbe- handlung der anderen in der Abrechnungsempfehlung be- schriebenen Erkrankungen erfolgt, so würde die Bundes- ärztekammer gegebenenfalls eine klarstellende redaktio- nelle Änderung („oder“ statt
„einschließlich“ Laser-Epilati- on) beziehungsweise eine Be- kanntmachung im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichen.
Schwierigkeiten bei der Be- rechnung bereiten auch die Zu- schläge zur dermatologischen Lasertherapie. Aus gebühren- rechtlicher Sicht können die Zuschläge nach den Nummern 441 und 444 GOÄ ausschließ- lich neben der Nummer 2440 GOÄ angesetzt werden, weil nur die Nummer 2440 GOÄ im abschließenden Katalog
zuschlagsfähiger Gebührenpo- sitionen der Präambel zu Ab- schnitt C VIII der GOÄ aufge- führt ist. Diese Vorgaben sind auch dann einzuhalten, wenn Gebührenpositionen – wie bei der dermatologischen Laserthe- rapie – analog berechnet wer- den, weil auch bei einer analo- gen Bewertung grundsätzlich die Rahmenbedingungen der analog abgegriffenen Gebüh- renposition zu beachten sind.
Die Bundesärztekammer hat versucht, eine Erweiterung des Katalogs für die analogen Nummern zu erreichen, was aus medizinischer und ge- bührenrechtlicher Sicht sach- gerecht gewesen wäre. Es konnte jedoch kein Konsens mit dem Bundesgesundheits- ministerium und den Kosten- trägern erreicht werden. Die Erweiterung des unvollständi- gen Katalogs zuschlagsfähiger operativer Leistungen und An- passung an die medizinischen Innovationen und Möglichkei- ten der ambulanten Operatio- nen ist der dringend erforderli- chen Novellierung der GOÄ vorbehalten.Dr. med. Anja Pieritz
Dermatologische Lasertherapie (2)
GOÄ-Ratgeber