Ferrum 1-lausmaid
ASTA Pharma AG, Frankfurt
Ferrum Hausmann®* Kapseln, Saft, Tropfen. Zur oralen Eisentherapie. Zusammensetzung: 1 Kapsel enthält 304 mg Mikroverkapseltes Eisen (II)-fumarat. entspr. 100 mg Eisen, 1 ml Saft (5 ml
= ca. 1 Teel.) enthält 30,8 mg Eisen(III)-hydroxid- Dextrin-Komplex im Gewichtsverhältnis 1:0,61 entspr. 10 mg Eisen, 1 ml Lösung ( = ca. 20 Trop- fen) enthält 154 mg Eisen (III)-hydroxid- Dextrin- Komplex im Gewichtsverhältnis 1 : 0,61 entspr.
50 mg Eisen. Anwendungsgebiete: Eisenman- gelzustände jeder Art: Prälatenter und latenter Eisenmangel, Eisenmangelanämie, soweit eine orale Therapie möglich ist (sonst Ferrum Haus- mann® Injektionslösung). Gegenanzeigen: Nor- male Konzentration von Eisen im Blut, Hämo- chromatosen, hämolytische Anämien, Infekt- und Tumoranämien, sofern nicht gleichzeitig ein Eisen- mangel besteht, sideroachrestische Anämien, Bleianämien, Thalassämien. Nebenwirkungen:
Gastrointestinale Störungen, Obstipation. Wie bei allen oralen Eisenpräparaten, kann während der Behandlung eine Dunkelfärbung des Stuhles auf- treten. Diese ist unbedenklich. Wechselwirkun- gen mit anderen Mitteln: Die Resorption gleichzeitig eingenommener Tetracycline wird ge- hemmt. Antacida (AI-, Mg-, Ca- haltig) und Colesty- ramin vermindern die Eisenresorption. Es empfiehlt sich daher, zwischen der Einnahme von Ferrum Hausmann Kapseln und Tetracyclin- bzw.
Antacida-haltigen Präparaten einen mindestens 2stündigen Abstand einzuhalten. Solche Resorp- tionshemmungen finden mit Ferrum Hausmann Saft und Tropfen nicht statt. Darreichungs- formen, Packungsgrößen, Preise (AVP. m.
MwSt.): Flasche mit 200 ml Saft DM 15,25;
Flasche mit 30 ml Tropfen DM 10,75; Kapseln 20 Stück N1 DM 15,70, 50 Stück N2 DM 34,55, 100 Stück N3 DM 64,50
ASta-Werke
(Stand: Oktober 1986)
" In Lizenz der Laboratorien Hausmann AG, St. Gallen/Schweiz
(mehr) behandelbare Patien- ten zu begleiten und zu be- treuen. Diese Aufgabe fällt dem Arzt auch im sogenann- ten konventionellen Krieg zu, wie ich aus eigener Erfahrung des letzten Welt- krieges weiß. Ein Patient kann aber nur dann begleitet und betreut werden, wenn über Ursache und Folgen der Schädigung, Verletzung usw. Kenntnisse vorhanden sind . . .
Auch aus der sogenannten Friedensmedizin wissen wir, daß es nicht mehr behandel- bare, ja von vornherein un- heilbare Erkrankungen gibt, ohne daß wir uns hier der Aufgabe, den Patienten zu betreuen und zu begleiten, entziehen. Insofern sehe ich einen deutlichen Wider- spruch in der Einstellung und Haltung der in der IPPNW zusammengeschlossenen Ärzte.
Prof. Dr. med. H.J.
Maurer, Chefarzt der Radio- logischen Abteilung des St.- Josefs-Krankenhauses , Land- hausstraße 25, 6900 Heidel- berg 1
PRIVATE RECHNUNG
Wohin gehören freiwillige Mit- glieder der gesetzlichen Kranken- versicherung?
Mißstände abschaffen
. . . Weshalb gibt es Leu- te, die, mit hohem Einkom- men und ohne mitzuversi- chernde Angehörige, lieber weit über dem Durchschnitt der Solidargemeinschaft frei- willig in die gesetzliche Kran- kenversicherung zahlen, ob- wohl sie jederzeit abwandern und sich kostengünstiger pri- vat versichern könnten?
Antwort: Es ist nicht für jedermann verdaulich, war- um er für dieselbe ärztliche Leistung als privat Versicher- ter das Mehrfache bezahlen soll als ein gesetzlich Versi- cherter . . . Zum anderen ist das Abrechnungssystem bei privaten Versicherungen zeit- raubend, deshalb kostspielig und nicht zuletzt bürokra- tisch-lästig.
. . . Wenn Ärzte und Pri- vatversicherer den Personen- kreis der gesetzlich freiwillig Versicherten tatsächlich für sich gewinnen wollen, sollten sie diese Mißstände zuvor ab- schaffen. Ansonsten werden viele lieber weiterhin auch überhöhte Beiträge für die gesetzliche Krankenversiche- rung zahlen, als sich über je- de private Rechnung laufend erneut zu ärgern. Mit freund- lichen Grüßen
Lothar Müller, Rudolf- Hilferding-Straße 64, 6000 Frankfurt 50
LASERTHERAPIE
Zum Leserbrief von Dr. Junold in Heft 10/1987:
Zwei Fehler
. . . Ich finde es mutig, wichtig und richtig, daß ein Kollege aufsteht und die Ärz- teschaft warnt . . . Trotzdem kann ich der Ansicht des Kol- legen Junold nicht voll zu- stimmen, denn er ist nicht ganz schuldlos in diese Situa- tion geraten. Ich selbst be- suchte den zweiten Laserkon- greß in Würzburg im Jahre 1986 und erfuhr dort, daß man mit der physikalischen Erforschung des Lasers erst im Anfangsstadium ist, zum anderen, daß auch die medi- zinische Wirkung des Lasers noch nicht gesichert ist .. . Der schlimmste Fehler ist dem Kollegen Junold jedoch unterlaufen, sich nicht bei der zuständigen KV bezüg- lich der Abrechnungsfähig- keit abgesichert zu haben.
Ich selbst habe im Juli 1986 mit der Lasertherapie begon- nen, jedoch nicht ein Gerät gekauft, sondern ein solches geleast mit der ausdrück- lichen Sperrklausel, daß ich bei nachgewiesener Wir- kungslosigkeit des Gerätes oder nicht möglicher Abrech- nung. der Leistungen bei der KV dieses Gerät innerhalb von sechs Monaten zurückge- ben dürfte .. .
Dr. med. Knut Baum, Arzt für Orthopädie, Thaerstr. 7, 419 Kleve Degussa Pharma Gruppe
Postfach 100 503 D-6000 Frankfurt 1
A-2584 (12) Dt. Ärztebl. 84, Heft 40, 1. Oktober 1987