DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Recht fürden Arzt
Wiederverwendung
gebrauchter Herzschrittmacher
Der Ausschuß der Bundesärztekammer für medizinisch-juristi- sche Grundsatzfragen hat sich mit Fragen der Wiederverwendung von explantierten Herzschrittmachern befaßt. Für das ärztliche Verhalten beim Tode von Schrittmacherträgern erarbeitete der Ausschuß Empfehlungen. Zur Bestattung von Leichen mit Herz- schrittmachern wollte der Ausschuß jedoch keine Empfehlungen abgeben, da hier Landesrecht maßgebend ist. Aus den Landesge- setzen kann man keine Regelungen entnehmen, wann Schrittma- cher vor dem Bestatten entnommen werden müssen. Hierfür gel- ten interne Verwaltungsvorschriften der für das Bestattungswe- sen zuständigen Behörden.
Nach einem Urteil des Landge- richts Mainz vom 20. 1. 1984 sind mit dem menschlichen Körper fest verbundene künstliche Kör- perteile (so auch Herzschrittma- cher) ebenso wie der Körper des lebenden Menschen selbst keine Sache. Somit können an ihnen keine Rechte begründet werden.
Mit dem Tode erlangen diese Kör- perteile ihre Sacheigenschaft zu- rück und unterliegen der Aneig- nung. Das Aneignungsrecht der Erben, das aus Pietätsgründen bejaht werden müsse, kann nicht durch anderweitige Eigentums- vorbehalte in Frage gestellt wer- den, denn dingliche Rechte erlö- schen mit der Implantation. Im wesentlichen gleichartig beur- teilen die gesetzlichen Kranken- versicherungen und die Bundes- ärztekammer eigentumsrechtlich die Verwendung implantierter Herzschrittmacher. Danach be- darf die Explantation eines Schrittmachers bei einem Ver- storbenen ebenso wie die Organ- entnahme der Zustimmung der Angehörigen. Im Falle einer sol- chen Entnahme besteht ein An-
eignungsrecht der Erben bezie- hungsweise der nächsten Ange- hörigen.
Unter den genannten Vorausset- zungen kann man daher Verstor- benen Herzschrittmacher entneh- men, die nach der Wartung ande- ren Patienten implantiert werden können.
Der Ausschuß der Bundesärzte- kammer erarbeitete folgende Empfehlungen für das Verhalten des Arztes beim Tode von Schritt- macherträgem:
..,. Der oder die nächsten Ange- hörigen werden gefragt, ob der Herzschrittmacher entnommen werden soll.
..,. ln einer zu unterschreibenden Einverständniserklärung wird aus- drücklich vorgesehen, daß der ex- plantierte Herzschrittmacher in das Eigentum der Klinik übergeht (damit von dieser die Aufarbei- tung veranlaßt werden kann).
..,. Verlangt der nächste Angehö- rige beziehungsweise Erbe die 2242 (26) Heft 31/32 vom 2. August 1985 82. Jahrgang Ausgabe A
Herausgabe des mit seiner Zu- stimmung explantierten Herz- schrittmachers, so kann dem nicht widersprochen werden . ..,. Verweigert der nächste Ange- hörige die Zustimmung zur Ex- plantation, so ist er darauf hinzu- weisen, daß gegenüber den Be- stattungsbehörden auf das Vor- handensein eines Herzschrittma- chers im Leichnam hinzuweisen ist. Daraus können sich Ein- schränkungen über die Bestat- tungsart oder nach Maßgabe ver- waltungsrechtlicher Vorschriften des jeweiligen Landes ein Verbot der Bestattung vor der Explanta- tion des Herzschrittmachers erge- ben. Im auszustellenden Todes- schein oder in anderen auszustel- lenden Bescheinigungen, die für die Bestattung maßgebend sind, ist auf den im Körper des Leich- nams befindlichen Herzschrittma- cher ausdrücklich hinzuweisen.
Explantierte Herzschrittmacher können so gewartet werden, daß ihre Funktionsfähigkeit durchaus mit der eines neuen Gerätes ver- gleichbar ist. Allerdings ist die Le- bensdauer der gebrauchten Schrittmacher meistens geringer als die neuer Geräte. Deswegen, aber auch aus psychologischen Gründen hält es der Ausschuß für erforderlich, die Patienten, denen ein gebrauchter Schrittmacher implantiert werden soll, über den Zustand des Gerätes aufzuklären, und zwar unabhängig von der zu erwartenden verbleibenden Le- bensdauer der Empfänger.
Zum gleichen Ergebnis kommt auch ein Urteil des Landgerichts Köln, das einen Arzt bei unterblie- bener Aufklärung nur wegen ei- nes entschuldbaren Rechtsi rr- tums über die Aufklärungspflicht freigesprochen hat.
Dr. jur. Rainer Hess, Köln