Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 1–2|
7. Januar 2013 A 9P O L I T I K
MINDESTMENGEN IN DER NEONATOLOGIE
Gericht entscheidet gegen den G-BA
Der Unterlegene kann sich gleichwohl auch als Gewinner fühlen, weist doch das Bundessozial - gericht dem Gemeinsamen Bundesausschuss einen recht großen Gestaltungsspielraum zu.
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er unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundes- ausschusses (G-BA), Josef Hecken, verließ zwar als Verlierer den Elisa- beth-Selbert-Saal des Bundessozi- algerichts (BSG), sehr unzufrieden wirkte er aber nicht, sah er doch im wesentlichen die Rechtsauffassung des G-BA zur Festlegung von Min- destmengen bei planbaren Leistun- gen durch den Kasseler Urteils- spruch bestätigt (Az.: B 1 KR 34/12 R). „Das Gericht hat grund - sätzlich festgestellt, dass es in der Neonatologie einen Zusammenhang zwischen Menge und Qualität gibt und dass es sich hierbei um planba- re Leistungen handelt“, kommen- tierte er gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt den Urteilsspruch.
Zuvor hatten die Kontrahenten vor dem 1. Senat des BSG – auf der einen Seite der G-BA-Vorsitzende, auf der anderen Seite die Rechtsbei- stände der 16 klagenden Kranken- häuser – die schon bekannten Argu- mente vorgebracht. Es ging um die vom G-BA 2010 beschlossene Min- destmenge von 30 anstatt bis dahin 14 Fällen pro Jahr für die Versor- gung von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1 250 Gramm. Dagegen hatten die Krankenhäuser vor dem Landesso- zialgericht (LSG) Berlin-Branden- burg erfolgreich geklagt. Der G-BA hatte daraufhin eine Revision dieser Entscheidung durch das Bundesso-
zialgericht herbeigeführt. Dieses schloss sich im konkreten Fall dem LSG-Urteil an, gestand dem G-BA in der Urteilsbegründung allerdings bei der Festlegung der Mindestmen- gen einen großen Gestaltungsspiel- raum zu. Insbesondere sei der G-BA zu Recht davon ausgegangen, „dass die Qualität des Behandlungsergeb- nisses Frühgeborener mit Geburts- gewicht unter 1 250 Gramm in be- sonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist“. Aussagekräftige Studien beleg- ten diesen Zusammenhang. Ausrei- chend sei dabei eine Studienlage, die nach wissenschaftlichen Maß - stäben einen Zusammenhang zwi- schen Behandlungsmenge und -qua- lität wahrscheinlich mache.
Gestaltungsspielraum überschritten
Bei der Heraufsetzung der Mindest- menge von 14 auf 30 Fälle hat der G-BA nach Ansicht des Gerichts aber seinen Gestaltungsspielraum überschritten. Die Studienlage recht - fertige nicht uneingeschränkt die Maßgabe des G-BA. Neuere Stu - dienergebnisse zeigten, dass die Mortalitätsrate Frühgeborener nicht linear mit der steigenden Zahl be- handelter Kinder sinke. Danach sei in einer Vielzahl von Abteilungen mit einer Fallzahl von 14 bis 29 Frühgeborenen unter Berücksich - tigung risikoadjustierter Mortalität
mit überdurchschnittlicher Qualität gearbeitet worden. So könne die Erhöhung der Mindestmenge in einzelnen Regionen dazu führen, dass die Behandlungsqualität ins- gesamt sinke.
Hecken verwies darauf, dass das Gericht in diesem Streitfall zwar nicht dem G-BA gefolgt sei, auf Grundlage neuer Studien der Festset- zung einer höheren Mindestmenge bei Frühgeborenen für die Zukunft aber keinen Riegel vorgeschoben ha- be. „Bis dahin bleibt die derzeitig gültige Mindestmenge von 14 Fällen pro Jahr für alle Level-1-Perinatal- zentren weiter bestehen.“ Insgesamt sei die Versorgungssicherheit dieser besonders schutzbedürftigen Patien- tinnen und Patienten mit der BSG- Entscheidung – zumindest mittel- und langfristig – gestärkt worden.
Dr. med. Günther Jonitz, Vorsit- zender der Qualitätssicherungsgre- mien der Bundesärztekammer, sieht in der Entscheidung des BSG seine Position bestätigt, starre, nicht evi- denzbasierte Mindestmengen abzu- lehnen: „Die Entscheidung des BSG ist eine klare Entscheidung für Klas- se statt Masse. Die verantwortlichen Institutionen sind jetzt aufgefordert, valide Qualitätsparameter für die Zulassung auch kleinerer neonatolo- gischer Intensivstationen zu entwi- ckeln, damit die Frühchenversor- gung optimiert werden kann.“
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Thomas Gerst Verfahren in letzter Instanz abgeschlos- sen: Das Bundes - sozialgericht gab den 16 Krankenhäusern recht, die gegen die Erhöhung der Min- destmenge bei der Versorgung Frühgebo- rener geklagt hatten.
Foto: dpa