Amtsblatt
Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld
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Jahrgang 2010 Ausgegeben am 15. Dezember 2010 Nummer 21
Inhalt dieser Ausgabe:
58/2010 Gestaltungssatzung der Stadt Coesfeld für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 121/1 "Coesfelder Promenade" 185
59/2010 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 12 "Druffels Feld" / 14. Änderung 188 60/2010 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 121/1 "Coesfelder Promenade" 191 61/2010 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 85 "Gaswerk" -1.Änderung- 193 62/2010 Öffentliche Ausschreibung der Stadtentwicklungsgesellschaft Coesfeld mbH - Rückbau
und Bodensanierung am „Kulturquartier“ 194
63/2010 Bekanntmachung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das
Geschäftsjahr 2009 der Stadtentwicklungsgesellschaft Coesfeld mbH 195 64/2010 Preisinformation der Stadtwerke Coesfeld GmbH an ihre Stromkunden 196
58/2010 Gestaltungssatzung der Stadt Coesfeld für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 121/1 "Coesfelder Promenade"
Öffentliche Bekanntmachung
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 23.09.2010 aufgrund der § 7 und 41der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) sowie des § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen –Landesbauordnung- (BauONW) i. d. F. vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) -jeweils in der zurzeit geltenden Fassung- folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
Die Gültigkeit dieser Satzung erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 121/1
„Coesfelder Promenaden“ und wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden durch die südliche Grenze des Grundstücks Holtwicker Straße 3 (Bundesanstalt für Arbeit), im Osten durch die Straße Basteiring, im Süden durch die Borkener Straße und im Westen durch eine Linie die in einem Abstand von 31,00m bis 84,00m in westliche Richtung zum Basteiwall verläuft.
Die genaue Abgrenzung ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Errichtung und Änderung aller baulichen Anlagen, die gemäß Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigungspflichtig sind und auch für die lt. § 65 BauO NW genehmigungsfreien Vorhaben, wie z. B. Fassadenanstrich, Neuauftrag von Putz und Verfugung.
§ 3 Stellung der Gebäude
Für die Baukörperstellung sind nur die in der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 121/1
„Coesfelder Promenaden“ festgesetzten Firstrichtungen zulässig.
Die Firstrichtung ist der längeren Mittelachse des Hauptbaukörpers gleichzusetzen. Nebenfirste sind in der Höhe mind. 1,50 m (senkrecht gemessen) unter dem Hauptfirst anzuordnen.
Abweichend hiervon können für die Hauptbaukörper bei Eckgrundstücken auch andere Firstrichtungen zugelassen werden, sofern das städtebauliche Bild nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Außenwandflächen
Die Außenwandflächen der Hauptgebäude sind einheitlich je Gebäude als rot- bis braunes Sicht- / Verblendmauerwerk (nicht glänzende Oberfläche) oder als weißer Putzbau auszuführen.
Für jede Gebäudeseite dürfen für max. 10 % der geschlossenen Wandfläche andere Materialien verwendet werden (z.B. Sichtbeton, Holz dunkel lasiert oder natur belassen).
§ 5 Balkone
Im Bereich der an den öffentlichen Straßenraum direkt angrenzenden Gebäudeseiten sind Balkone unzulässig.
§ 6 Dachform / Dachneigung
Dächer sind als geneigte Dächer (Satteldächer, Walmdächer) mit einer Neigung zwischen 40 - 50°
auszubilden.
Zu der dem Basteiwall / Marienwall abgewandten Seite sind in dem festgesetzten Reinen Wohngebiet und dem mit WA 1 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet für untergeordnete Gebäudeteile auch andere Dachneigungen / Dachformen zulässig.
Abweichend hiervon können für die Hauptbaukörper bei Eckgrundstücken auch andere Dachformen / Dachneigungen zugelassen werden, sofern das städtebauliche Bild nicht beeinträchtigt wird.
§ 7 Dachaufbauten
Dacheinschnitte und Dachaufbauten sind nur in der Breite von maximal 40 % der Traufenlänge zulässig. Sie müssen mindestens 2,00 m von der seitlichen Gebäudekante entfernt sein. Der obere Ansatz der Dachgaube an der Dachfläche muss mind. 1,50 m (senkrecht gemessen) unterhalb des Firstes liegen.
Dacheinschnitte, Dachrücksprünge oder Dachflächenfenster sind auf der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Gebäudeseite unzulässig.
Im Bereich von möglichen Spitzböden (Dachraum oberhalb eines Dachgeschosses) sind Dachgauben unzulässig.
§ 8 Dacheindeckung
Alle geneigten Dächer sind mit roten bis braunen Dachziegeln oder Betondachsteinen (nicht glänzende Oberfläche) einzudecken.
§ 9 Garagen und Stellplätze
Für die Außenwandmaterialien der Garagen / Carports sind die gleichen Materialien wie für den Hauptbaukörper oder Holz (naturbelassen oder weiß) zu verwenden.
Dächer von Garagen / Carports sind entweder mit der Dachneigung des Hauptbaukörpers oder als Flachdach auszuführen. Die Dacheindeckung hat bei geneigten Dächern mit den für den Hauptbaukörper verwendeten Materialien zu erfolgen.
Sofern Garagen/Carports im rückwärtigen Gartenbereich (hinter der rückwärtigen Baugrenze) angeordnet werden, sind deren Dachflächen zu begrünen.
§ 10 Vorgärten und Einfriedigung
Die im Bebauungsplan gekennzeichneten Vorgartenbereiche der Grundstücke zur öffentlichen Verkehrsfläche sind – mit Ausnahme der Grundstückszufahrten /- zugänge – als Garten- und Grünfläche anzulegen und dauerhaft zu pflegen.
Die Grundstücke sind zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche wahlweise mit einer Pflanzenart aus der nachfolgenden Pflanzliste in einer Höhe von max. 0,85 m einzugrünen. Grundstückszufahrten /- zugänge in einer Breite von insgesamt maximal 6,0 m je Grundstück (maximal eine Zufahrt und ein Zugang je Grundstück) sind davon ausgenommen. Mauern sind nicht zulässig. Zäune sind in der Höhe der Einfriedung hinter den Hecken zulässig
Abweichend davon kann in den mit WA 2/3/4 gekennzeichneten Gebieten sowie für die mit ihren rückwärtigen Gartenzonen an die Seminarstraße, Rulandweg, Neutorstraße und Teichweg angrenzenden Grundstücke eine Einfriedung mit einer Pflanzenart aus der nachfolgenden Pflanzliste in einer Höhe von bis zu 2,00 m zugelassen werden.
Rotbuche - Fagus sylvatica Hainbuche - Carpinus betulus Feldahorn - Acer campestre
Eibe - Taxus baccata
Liguster - Ligustrum vulgare
§ 11 Antennenanlagen
Antennen und Satellitenempfänger sind so anzubringen, dass sie von öffentlichen Straßen und Plätzen nicht gesehen werden können. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn ein geordneter Empfang andernfalls nicht sichergestellt werden kann. In diesem Fall ist die Anzahl der Anlagen auf eine Anlage je Gebäude beschränkt.
§ 12 Abfall- / Wertstoffbehälter
Standorte für Abfall- / Wertstoffsammelbehälter sind sofern vom Basteiwall / Marienwall einsehbar mit einem ausreichenden Sichtschutz durch Abpflanzung mit einer Pflanzenart aus der o.g. Pflanzliste (siehe § 10) zu versehen.
§ 13 Abweichungen
Abweichungen von dieser Satzung – sofern diese im Satzungstext nicht ausdrücklich vorgesehen sind – dürfen nur gestattet werden, wenn
a) Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung erfordern, oder
b) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt
und die Abweichung die Zielsetzung dieser Satzung nicht gefährdet und sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 BauO NW. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
1) Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 23.09.2010 beschlossene Gestaltungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2) Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 18.11.2010 Der Bürgermeister
Heinz Öhmann
59/2010 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 12 "Druffels Feld" / 14. Änderung
Öffentliche Bekanntmachung
über den Satzungsbeschluss der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Druffels Feld“ gemäß
§ 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. IS. 2414) zuletzt geändert am 31.07.2009 (BGBl. IS. 2585).
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 23.09.2010 gemäß § 10 des BauGB die 14.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Druffels Feld“ als Satzung sowie die dazugehörige Begründung beschlossen.
Die 14. Änderung des Bebauungsplanes betrifft nicht das Gesamtgebiet des Bebauungsplanes Nr. 12 sondern 2 Teilbereiche, die wie folgt umgrenzt werden:
Teilbereich A -Akazienweg-
Im Norden durch die nördliche Grenze des Grundstücks Akazienweg 3, im Osten durch die westlichen Grenzen der Grundstücke Eschenweg 16-13 und Am Wietkamp 12+10, im Süden durch die südliche Grenze des Grundstücks Am Wietkamp 14 und im Westen durch die Straße Akazienweg.
Teilbereich B -Lärchenweg/Stadthagen/Buchenweg-
Im Norden durch den Kalksbecker Weg und durch die nördlichen Grenzen der Grundstücke nördlich des Lärchenweges (zwischen Birkenweg und Stadthagen), im Osten durch die Straße Stadthagen im Süden durch die Straße Lärchenweg und im Westen durch die Straße Birkenweg.
Die genauen Abgrenzungen sind aus dem Übersichtsplan ersichtlich.
Der Satzungsbeschluss der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Druffels Feld“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 12 „Druffels Feld“ in Kraft.
Der Bebauungsplan und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer 308, von jedermann eingesehen werden.
Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften.
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne ten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung be-gründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.
2a BauGB beachtlich sind.
Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 28.10.2010 Der Bürgermeister
Heinz Öhmann
60/2010 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 121/1 "Coesfelder Promenade"
Öffentliche Bekanntmachung
über den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 121/1 „Coesfelder Promenade“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. IS. 2414) zuletzt geändert am 31.07.2009 (BGBl. IS. 2585).
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 23.09.2010 gemäß § 10 des BauGB den Bebauungsplan Nr. 121/1 „Coesfelder Promenade“ als Satzung sowie die dazugehörige Begründung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden durch die südliche Grenze des Grundstücks Holtwicker Straße 3 (Bundesanstalt für Arbeit), im Osten durch die Straße Basteiring, im Süden durch die Borkener Straße und im Westen durch eine Linie die in einem Abstand von 31,00m bis 84,00m in westliche Richtung zum Basteiwall verläuft.
Die genaue Abgrenzung ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 121/1 „Coesfelder Promenade“ wird hiermit gemäß
§ 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr.
121/1 „Coesfelder Promenade“ in Kraft.
Der Bebauungsplan und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer 308, von jedermann eingesehen werden.
Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften.
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne ten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.
2a BauGB beachtlich sind.
Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 18.11.2010 Der Bürgermeister
Heinz Öhmann
61/2010 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 85 "Gaswerk" -1.Änderung- Öffentliche Bekanntmachung
über den Satzungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 85 „Gaswerk“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. IS. 2414) zuletzt geändert am 31.07.2009 (BGBI. IS. 2585).
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 23.09.2010 gemäß § 10 des BauGB die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 85 „Gewerbepark“ als Satzung sowie die dazugehörige Begründung beschlossen.
Der Änderungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden durch die südliche Grenze des Grundstücks „Dülmener Straße“ mit der Hausnummer 32, im Osten durch die „Dülmener Straße“, im Süden durch den Hornebach und im Westen durch das Bundesbahngelände.
Die genaue Abgrenzung ist aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlich.
Der Satzungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 85 „Gaswerk“ wird hiermit gemäß
§ 10 (3) des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 85 -1.Änderung- in Kraft.
Der Bebauungsplan und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer 308, von jedermann eingesehen werden.
Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.
2a BauGB beachtlich sind.
Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 24.11.2010 Der Bürgermeister
Heinz Öhmann
62/2010 Öffentliche Ausschreibung der Stadtentwicklungsgesellschaft Coesfeld mbH - Rückbau und Bodensanierung am „Kulturquartier“
Die Stadtentwicklungsgesellschaft Coesfeld mbH, Markt 8, 48653 Coesfeld, schreibt nach VOB/A Rückbau und Bodensanierung am „Kulturquartier“ in Coesfeld, Osterwicker Straße öffentlich aus.
Hauptmassen der Leistung:
Roden von Sträuchern und Bäumen
Rückbau von 6 Hallen (Umbauter Raum ca. 60000 m³) zzgl. Kesselhaus, Trafostation und Kamin sowie von ca. 12000 m² Oberflächenversiegelung inkl. Tragschicht (Asphalt, Pflasterung)
Rückbau ca. 750 lfd. m Maschendrahtzaun zzgl. 2 Schranken
Sanierung kontaminierter Bausubstanz [Asbest, Künstliche Mineralfasern (KMF), Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Kohlenwasserstoffe (KW), Quecksilber, Polychlorierte Biphenyle (PCB)]
Fachgerechter Rückbau eines Betriebsbrunnens
Entsorgung und Verwertung der Abfallfraktionen aus dem Rückbau
Bodenaushub von ca. 9500 t bis 7 m Tiefe (Belastungen mit leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen) und 200 t bis 3 m Tiefe (Belastungen mit Kohlenwasserstoffen).
Entsorgung von ca. 800 t kontaminierter Böden
Wasserhaltungsmaßnahmen
Wiederverfüllung der Baugruben mit unbelasteten Füllmaterialien (Gestellung durch den Auftraggeber)
Wiederverwertung von unbelasteten Bodenmaterialien und Bauschuttmaterialien auf dem Kasernengelände in Flamschen.
Ausführungsfristen:
Mit der Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle ist spätestens 2 Wochen nach Auftragsvergabe zu beginnen; die Arbeiten sind bis zum 22.04.2011 abzuschließen
Die Ausschreibungsunterlagen können in 1-facher Ausfertigung bei der Stadtentwicklungsgesellschaft Coesfeld mbH, Rathaus, Zimmer Nr. 157/158 (Zentrale Vergabestelle), 48653 Coesfeld, Markt 8 (Fax:
02541/939-4156), gegen Entrichtung einer Entschädigung angefordert werden.
Die Höhe der Entschädigung beträgt 27,00 €. Sie ist an die Stadtentwicklungsgesellschaft Coesfeld mbH (Sparkasse Westmünsterland, Konto-Nr. 59009 068, BLZ 40154530) unter Angabe des
Kassenzeichens 9.1158.101215.01 zu entrichten. Bar- oder Scheckzahlungen sind nicht zugelassen.
Der Einzahlungsbeleg oder eine Kopie ist der Anforderung beizufügen. Die Entschädigung wird nicht zurückgezahlt. Die Angebote müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Die Angebotsfrist läuft am 25. Januar 2011 um 10.00 Uhr ab.
Die Eröffnung der Angebote erfolgt am 25. Januar 2011 um 10.00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Rathauses. Bieter oder deren Bevollmächtigte können bei der Eröffnung anwesend sein. Die Zuschlags- und Bindefrist läuft am 24. Februar 2011 ab.
Nachprüfstelle gem. § 21 VOB/A
Zur Nachprüfung von behaupteten Verstößen gegen die Vergabebestimmungen ist der Landrat Coesfeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde, 48653 Coesfeld, Friedrich-Ebert-Straße 7, Tel.:
02541-183001 zuständig.
63/2010 Bekanntmachung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2009 der Stadtentwicklungsgesellschaft Coesfeld mbH
Die Gesellschafterversammlung der Stadtentwicklungsgesellschaft Coesfeld mbH hat am 11.
November 2010 den Jahresabschluss und den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2009 festgestellt und beschlossen, den Jahresüberschuss in Höhe von 62.468,86 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und des Lageberichtes 2009 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EuReWi Euregio Revision GmbH, Coesfeld, hat am 09.09.2010 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2009 können in der Zeit vom 27.12.2010 bis 03.01.2011 während der Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude, Zimmer Nr. 232, der Stadtwerke Coesfeld GmbH, Dülmener Straße 80, eingesehen werden.
Coesfeld, im Dezember 2010
Stadtentwicklungsgesellschaft Coesfeld mbH Thomas Backes
Geschäftsführer
64/2010 Preisinformation der Stadtwerke Coesfeld GmbH an ihre Stromkunden Zum 1. Januar 2011 erhöhen wir die allgemeinen Strompreise der Grund- und Ersatzversorgung.
Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird in Deutschland staatlich gefördert. Diese Förderung ist laut Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von allen Stromverbrauchern zu zahlen. Durch den starken Ausbau von Anlagen zur Stromerzeugung nach dem EEG ist die Umlage von 2,047 ct/KWh in 2010 auf 3,53 ct/KWh in 2011 gestiegen.
Preisblatt - CosiStrom Perfekt (Grund- und Ersatzversorgung) Gültig ab 1. Januar 2011
Haushaltsbedarf Landwirtschaft- licher Bedarf
Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf Netto Brutto Netto Brutto Netto Brutto Tarif ohne Leistungsmessung, Eintarifzähler
Verbrauchspreis Ct/kWh 20,90 24,87 21,30 25,35 25,15 29,93
jährlicher Festpreis je Anlage € 42,70 50,81 42,70 50,81 150,00 178,50
Sonstige Preise
1.1 Arbeitspreis Ct/kWh 18,50 22,02 18,60 22,13 18,60 22,13
1.2. aus elektrischer Arbeit
- bei Zweitarifmessung Ct/kWh 3,70 4,40 3,70 4,40 8,30 9,88
Für alle Bedarfsarten
Netto Brutto
1.3 Durchschnittshöchstpreis Ct/kWh 35,30 42,01
1.4 Verrechnungspreise
Wechselstromzähler €/Jahr 25,20 29,99
Drehstromzähler €/Jahr 34,30 40,82
Drehstrom-Zweitarifzähler €/Jahr 61,40 73,07
Drehstromzähler mit Leistungsmessung €/Jahr 52,20 62,12
Stromwandlersatz €/Jahr 37,50 44,63
Tarifschaltung (NT) €/Jahr 27,00 32,13
2.3 Schwachlastarbeitspreis Ct/kWh 15,90 18,92
5.2 Leistungspreis nach 1/4-Stunden-Messung €/kW/Jahr 233,00 277,27
8.1 Konzessionsabgaben
Das Stromentgelt nach dem Preisblatt CosiStrom Perfekt (Grund- und Ersatzversorgung) enthält Konzessionsabgaben, die an die Gemeinde abgeführt werden. Die Höchstwerte der Konzessionsabgaben betragen gemäß Konzessionsabgaben- Verordnung (KAV) vom 9. Januar 1992:
- bei Stromlieferungen im Rahmen der Schwachlastregelung 0,61 Ct/kWh
- bei sonstigen Stromlieferungen 1,59 Ct/kWh
Strom- und Umsatzsteuer
In den Nettobeträgen ist die Stromsteuer in Höhe von zzt. 2,05 Ct/kWh enthalten. Die Mehrwertsteuer (zzt. 19 %) wird gesondert in Rechnung gestellt. Die vorgenannten Bruttobeträge sind gerundet und erscheinen daher nicht auf den Rechnungen.
Stromsteuer:
Für das produzierende Gewerbe sowie für die Land- und Forstwirtschaft gilt ein ermäßigter Steuersatz. Den Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz muss der Kunde selbst beim Hauptzollamt geltend machen. Zuständig für Coesfeld ist das
Hauptzollamt Münster,
Sonnenstraße 85 – 89, 48143 Münster, Telefon 02 51/4 81 40.
Grund- und Ersatzversorgung:
Im Rahmen der Grundversorgung bieten wir Ihnen die Belieferung mit Strom zu diesem Preisblatt an. Dieses Preisblatt gilt ebenfalls für die Ersatzversorgung von Haushaltskunden bei Niederspannung.
Unsere Kunden, die die Produkte CosiStrom Plus oder CosiStrom Natur beziehen, wurden über den für sie geltenden Strompreis gesondert informiert.
Die Strompreisänderung fällt bei allen Kunden mit dem Abrechnungsjahr zusammen.
Für Rückfragen stehen wir unseren Kunden gerne zur Verfügung.
Coesfeld, im Dezember 2010