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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2012 Ausgegeben am 15. Mai 2012 Nummer 6

Inhalt dieser Ausgabe:

27/2012 Bekanntmachung der Änderungssatzung zur Satzung für das Jugendamt der Stadt

Coesfeld 45

28/2012 Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für die Durchführung von

Bürgerentscheiden in der Stadt Coesfeld 46

29/2012 Bekanntmachung der 10. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und

Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 09.05.2012 52

30/2012 Öffentliche Ausschreibung / Holzhackschnitzelheizung für den Baubetriebshof in

Coesfeld 53

(2)

27/2012 Bekanntmachung der Änderungssatzung zur Satzung für das Jugendamt der Stadt Coesfeld

Änderungssatzung

zur Satzung für das Jugendamt der Stadt Coesfeld vom 03.05.2012

Aufgrund

• der §§ 69, 70 SGB VIII, - Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.2011 (BGBl.

I S. 2975),

• des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG – in der Fassung vom 28.10.2008 (GV. NRW. 2008 S. 664),

• des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685)

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 03.05.2012 folgende Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Coesfeld vom 21.10.2010 beschlossen:

I

Nach § 4 Abs.3 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„Beratendes Mitglied ist außerdem ein/e Vertreter/in des Jugendamtselternbeirats der Stadt Coesfeld, der/die vom Jugendamtselternbeirat aus seinen Mitgliedern bestellt wird. Für dieses Mitglied bestellt der Jugendamtselternbeirat außerdem eine/n persönliche/n Vertreter/in.“

II

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Coesfeld in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, den 08.05.2012 Heinz Öhmann

Bürgermeister

(3)

28/2012 Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Coesfeld

Satzung

für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Coesfeld vom 03.05.2012

Präambel

Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271) und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV. NRW. S. 383) hat der Rat der Stadt Coesfeld am 03.05.2012 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Coesfeld (Abstimmungsgebiet).

§ 2 Zuständigkeiten (1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest.

(2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.

(3) Der Bürgermeister bildet einen Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) sowie für jeden Abstimmungsbezirk einen Abstimmungsvorstand.

Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstandes und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des

§ 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.

§ 3 Stimmbezirke

(1) Der Bürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein.

(2) Auf der Grundlage der jeweils aktuellen Kommunalwahlbezirke sind diese Wahlbezirke in 5 Stimmbezirke einzuteilen, wobei die Wahlbezirke des Ortsteils Lette davon einen Stimmbezirk bilden.

(3) Finden gleichzeitig Wahlen statt, so sind die Stimmbezirke für die Abstimmung und die Wahlen identisch.

§ 4

Abstimmberechtigung

(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag

(4)

vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat.

(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist

1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 5 Abstimmung

(1) Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eines Stimmbezirkes eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.

(2) Bürger ohne Stimmschein können nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind.

(3) Bürger mit Stimmschein können in jedem Stimmbezirk innerhalb der Stadt Coesfeld oder durch Brief abstimmen.

§ 6

Abstimmungsverzeichnis

(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. Darin werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmungsberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Abstimmungsberechtigten.

(2) Jeder Abstimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.

§ 7 Stimmschein

Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein. Stimmscheine können bis zum zweiten Tage vor dem Tag des Bürgerentscheids, 18.00 Uhr, beantragt werden. Im Übrigen gilt § 19 Absatz 3 der Kommunalwahlordnung entsprechend.

§ 8

Benachrichtigung der Abstimmberechtigten / Bekanntmachung

(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis nach § 6 Absatz 2 benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmungsberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.

(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:

1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmungsberechtigten, 2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,

3. einen Hinweis auf Informationen im Amtsblatt gemäß § 9 dieser Satzung,

4. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,

(5)

5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,

6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,

die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.

(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich bekannt

1. den Tag des Bürgerentscheids,

2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann,

3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.

§ 9

Informationen zum Bürgerentscheid im Amtsblatt

(1) Der Artikel des Amtsblattes erhält die Überschrift „Informationen der Stadt Coesfeld zum Bürgerentscheid“ und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Abstimmungslokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss.

(2) Der Artikel enthält ferner

1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,

2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.

3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben,

4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben,

5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt der Angabe der Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.

(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Absatz 2 Ziffer 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Amtsblatt auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evtl. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Amtsblatt gemäß Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 i.V.m. Absatz 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.

(4) Die im Amtsblatt bekannt gemachten Informationen werden auch im Internet auf der Homepage der Stadt Coesfeld (http://www.coesfeld.de) veröffentlicht.

(6)

(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält der Artikel des Amtsblattes abweichend von Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenden Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.

§ 10

Tag des Bürgerentscheids

(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Sofern die Dreimonatsfrist nach § 26 Absatz 6 GO NRW ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gewahrt ist, wird der Tag nach folgender Maßgabe bestimmt:

1. Die Abstimmung findet frühestens am sechsten Sonntag nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Rat statt.

2. Findet zwischen der sechsten und der dreizehnten Woche nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Rat eine Wahl statt, so wird die Abstimmung auf diesen Tag gelegt.

(2) Die Abstimmungszeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

§ 11 Stimmzettel

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf

„Ja“ und „Nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig.

§ 12 Öffentlichkeit

(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.

(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.

(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.

§ 13 Stimmabgabe

(1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab.

(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.

(3) Im Falle der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.

(4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(7)

§ 14

Stimmabgabe per Brief

(1) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in einem verschlossenen Stimmbriefumschlag

a) seinen Stimmschein,

b) in einem besonders verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16.00 Uhr bei ihm eingeht.

(2) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (§ 13 Absatz 4 Satz 2) dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.

§ 15

Briefabstimmungsvorstand

(1) Der Briefabstimmungsvorstand öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne.

(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Stimmscheine enthält,

6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,

7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Die Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Briefabstimmungsvorstand.

(4) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor oder an dem Tag des Bürgerentscheides stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.

§ 16 Stimmenzählung

(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand.

(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.

(8)

§ 17

Ungültige Stimmen

(1) Zu den Stimmzetteln, die ungültig sind, weil sie den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gehören insbesondere solche,

1. bei denen der Abstimmende sowohl „Ja“ als auch „Nein“ angekreuzt hat,

2. deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob „Ja“ oder „Nein“

gemeint ist,

3. die zerrissen oder stark beschädigt sind,

(2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen machen den Stimmzettel dann ungültig, wenn der Abstimmende mit ihnen über die zulässige Kennzeichnung hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, dass der Abstimmende bei „Ja“ oder „Nein“ mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes bei seiner Stimmabgabe zu „Ja“ oder „Nein“ streicht.

(3) Bei der Abstimmung per Brief sind Stimmen auch als ungültig zu werten, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht, aber gleichwohl eine Zurückweisung gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 7 oder 8 der Satzung nicht erfolgt ist.

(4) Befinden sich bei der Abstimmung per Brief in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, so gelten diese Stimmzettel als ein Stimmzettel. Lauten die Stimmabgaben gleich oder ist nur ein Stimmzettel gekennzeichnet, zählen sie als eine gültige Stimme; anderenfalls sind sie als ungültige Stimme zu werten.

§ 18

Feststellung des Ergebnisses

(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, wie sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit

„Nein“ beantwortet.

(2) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.

§ 19

Abstimmungsprüfung Eine Abstimmungsprüfung findet nicht statt.

§ 20

Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung

Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NW. S. 592, berichtigt S.

967) zuletzt geändert durch die 10. ÄndVO vom 27. Juni 2011 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 12. Juli 2011 finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, 13 bis 22, 32 Absatz 6, 33 bis 60, 63 Absatz 1, 81 bis 83.

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Coesfeld tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Coesfeld vom 04.04.2007 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

(9)

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

e) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

f) diese ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, g) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

h) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, den 08.05.2012 Heinz Öhmann

Bürgermeister

29/2012 Bekanntmachung der 10. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 09.05.2012

10. Satzung

zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 09.05.2012

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706 / SGV. NRW. 2061) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt.

geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 03.05.2012 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 21.03.2003 wird wie folgt geändert:

1. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Regelungen entfallen:

Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-

1 2 3 4 5 6 wartung

Waldstraße X

Waldstraße (im Bereich der Wohnsiedlung Brink -einseitig-) X

b) Die folgenden Regelungen werden neu aufgenommen:

(10)

Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter- 1 2 3 4 5 6 wartung Waldstraße (im Bereich der Wohnsiedlung Brink -einseitig-) X X

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.06.2012 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 09.05.2012 Heinz Öhmann Bürgermeister

30/2012 Öffentliche Ausschreibung / Holzhackschnitzelheizung für den Baubetriebshof in Coesfeld

Die Stadt Coesfeld, Fachbereich Bauen und Umwelt, schreibt eine Holzhackschnitzelheizung für den Baubetriebshof in Coesfeld nach VOB/A öffentlich aus:

Am Baubetriebshof in Coesfeld Bahnweg 4 wird die vorhandene Gasheizung durch eine Holzhackschnitzelheizung ergänzt.

Die Heizleistung des Holzhackschnitzelkessels soll ca. 200 kW betragen.

Dieser Kessel wird 2 Pufferspeicher speisen, von denen jeweils 2 Heizkreise zur Fahrzeughalle und zum Betriebsgebäude führen.

In den Werkhallen im Betriebsgebäude sowie den Fahrzeughallen werden Deckenluftheizer installiert, im restlichen Bereich sind vorhandene Heizkörper, die unberührt bleiben.

Die Fahrzeughallen werden zurzeit durch Gas direkt befeuerte Deckenluftheizer erwärmt, diese müssen demontiert werden.

Die Zuleitung zu den einzelnen Gebäuden erfolgt über erdverlegte Heizungsleitungen (Erdarbeiten hierzu erfolgen bauseits).

Mit der Ausführung der Arbeiten ist in der 27. KW 2012 zu beginnen, die Arbeiten sind in der 35. KW 2012 endgültig fertig zu stellen.

Die Ausschreibungsunterlagen können ab sofort in 1-facher Ausfertigung bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Rathaus (Zentrale Vergabestelle - Fachbereich 20), Zimmer Nr. 157/158, 48653 Coesfeld, Markt 8 (Fax: 02541/939-4156), gegen Entrichtung einer Entschädigung angefordert werden. Auf Wunsch wird das LV als GAEB-Datei per E-Mail versandt.

(11)

Die Höhe der Entschädigung beträgt 24,25 €. Die Entschädigung ist an die Stadtkasse Coesfeld (Sparkasse Westmünsterland, Konto-Nr. 45 009 008, BLZ 401 545 30) unter Angabe des Kassenzeichens 9.1157.120420.01 zu entrichten. Der Einzahlungsbeleg oder eine Kopie ist der Anforderung beizufügen. Die Entschädigung wird nicht zurückgezahlt. Scheck- oder Barzahlungen sind nicht zugelassen. Die Angebote müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Die Angebotsfrist läuft am 30.05.2012 um 10.00 Uhr ab.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt am 30.05.2012 um 10.00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Rathauses. Bieter oder deren Bevollmächtigte können bei der Eröffnung anwesend sein. Die Zuschlags- und Bindefrist läuft am 29.06.2012 ab.

Nachprüfstelle gem. § 21 VOB/A

Zur Nachprüfung von behaupteten Verstößen gegen die Vergabebestimmungen ist der Landrat Coesfeld als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde, 48653 Coesfeld, Friedrich-Ebert-Straße 7, Tel.:

02541-183001 zuständig.

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