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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2012 Ausgegeben am 16. Januar 2012 Nummer 1

Inhalt dieser Ausgabe:

1/2012 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 039 "Jakobistraße" - 2. Änderung 2 2/2012 Bekanntmachung der Nutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Coesfeld für die zum

„Betrieb gewerblicher Art (BgA) Sportstätten“ gehörenden Sportanlagen 4 3/2012 Öffentliche Ausschreibung der Stadt Coesfeld / Sanierung der Turnhalle Maria-Frieden-

Schule 7

4/2012 Öffentliche Ausschreibung der Stadt Coesfeld / Sanierung der Turnhalle Ludgerischule 7 5/2012 Öffentliche Ausschreibung der Stadt Coesfeld / Sanierung der Turnhalle der Freiherr-

vom-Stein-Realschule in Coesfeld 8

6/2012 Öffentliche Ausschreibung der Stadt Coesfeld / Erneuerung / Erweiterung des

Blockheizkraftwerks (Maschinelle Ausrüstung) an der Kläranlage 8 7/2012 Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes Mittlere Berkel bezüglich

Unterhaltungsarbeiten an Gewässern 9

8/2012 Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes Obere Berkel bezüglich

Unterhaltungsarbeiten an Gewässern 10

9/2012 Einladungen zu den zur Genossenschaftsversammlungen der Jagdgenossenschaften I-

VI 11

(2)

1/2012 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 039 "Jakobistraße" - 2. Änderung Öffentliche Bekanntmachung

über den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 039 „Jakobistraße“ – 2. Änderung gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. IS. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. IS. 1509).

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 22.12.2011 gemäß § 10 des BauGB den Bebauungsplan Nr. 039 „Jakobistraße“ – 2. Änderung als Satzung sowie die dazugehörige Begründung beschlossen.

Der Änderungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden durch zwei Grundstücke, die am Horstesch zwischen der Bebauung an der Coesfelder Straße und dem Fußweg liegen. Im Osten durch die Gärten der Bebauung an der Coesfelder Straße.

Im Süden durch das Grundstück Horstesch 14 und im Westen durch die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des Wendehammers, sowie das Grundstück Horstesch Nr. 15. Der Fußweg, der westlich an die bestehende Spielfläche angrenzt, ist Teil des Geltungsbereiches der 2. Änderung.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich.

(3)

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 039 „Jakobistraße“ – 2. Änderung wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 039 „Jakobistraße“ – 2. Änderung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer 309, von jedermann eingesehen werden.

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften.

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne- ten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.

2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 10.01.2012 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

(4)

2/2012 Bekanntmachung der Nutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Coesfeld für die zum

„Betrieb gewerblicher Art (BgA) Sportstätten“ gehörenden Sportanlagen

Nutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Coesfeld

für die zum „Betrieb gewerblicher Art (BgA) Sportstätten“

gehörenden Sportanlagen vom 22.12.2011

§ 1 Sportanlagen, Name und Geschäftsjahr

1. Diese Nutzungs- und Entgeltordnung gilt für die von der Stadt Coesfeld im Rahmen des zusammengefassten Betriebes gewerblicher Art betriebenen Sportanlagen. Diese Sportanlagen ergeben sich aus der beigefügten Anlage 1. Sie werden nachfolgend

„Sportanlagen“ genannt.

2. Der Betrieb gewerblicher Art trägt den Namen „BgA Sportstätten“.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Nutzungen und Nutzungsordnung

1. Die Sportanlagen werden

- Schulen,

- Vereinen, die Mitglied im Stadtsportring Coesfeld e.V. sind, - städtischen Einrichtungen und

- freien Träger der Jugendhilfe sowie - sonstige Gruppen und Einrichtungen

entgeltlich zur Nutzung überlassen.

2. Für die im Eigentum der Stadt Coesfeld stehenden Turnhallen (einschl. Mehrfachhallen, Gymnastikräume und Krafträume) gilt die „Benutzungsordnung für die Turnhallen der Stadt Coesfeld“ in der jeweils aktuellen Fassung.

3. Soweit angemietete Kapazitäten in der Dreifachturnhalle des Pictorius-Berufskollegs, im Coe-Bad und in der Schwimmhalle Lette zum BgA Sportstätten gehören, sind die jeweils geltenden Benutzungsordnungen des Kreises Coesfeld bzw. der Bäder- und Parkhausgesellschaft Coesfeld GmbH zu beachten.

§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Mit den Sportanlagen verfolgt die Stadt Coesfeld ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des § 52 Abgabenordnung. Zweck ist die

- Förderung der Jugend (Abschnitt A Nr. 2 der Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV),

- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung (Abschnitt A Nr. 4 der Anlage zu

§ 48 Abs. 2 EStDV) im Bereich des Sports sowie

- Förderung des Sports (Abschnitt B Nr. 1 der Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV.

Die Förderung wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Pflege des Freizeit- und Breitensports, Amateur- und Leistungssports durch sportliche Veranstaltungen; die Förderung für aktive Sportler und für Kinder und Jugendliche zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit; die Förderung der Entwicklung der Koordination und Motorik durch Beherrschen von Sportgeräten und Sportarten des Weiteren zum Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und zur sinnvollen gemeinschaftlichen Betätigung, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu lernen.

Im Rahmen dieses Zwecks können auch andere Personen oder Körperschaften sportliche

Darbietungen erbringen, wie durch Zusammenarbeit mit Schulen bzw. öffentlichen und freien

(5)

Trägern der Jugendhilfe zur Talentfindung und -förderung, der Förderung und Pflege internationaler Verständigung und der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten, z.B. im Rahmen von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten an Offenen Ganztagsgrundschulen (OGS).

2. Die Stadt Coesfeld ist mit den Sportanlagen selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; sie ist politisch und konfessionell neutral.

3. Betriebsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; Beschäftigte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Sportanlagen. Es darf kein Beschäftigter der Sportanlage durch Ausgaben für satzungsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Entgeltliche Nutzungsüberlassung

1. Der BgA Sportstätten erzielt Einnahmen im Leistungsaustausch, nämlich durch die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Sportanlagen, einschließlich der Betriebsvorrichtungen, der Neben- und Außenanlagen und für die Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen (z.B. Nutzung von Umkleiden, Duschen, Reinigung, Hausmeisterdienste).

2. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich ausgestaltet. Es wird durch Vertrag begründet.

Diese Nutzungs- und Entgeltordnung soll als Vertragsbestandteil einbezogen werden.

3. Für jede Nutzung der Sportanlagen werden Entgelte nach dieser Nutzungs- und Entgeltordnung erhoben. Das gilt auch für Nutzungen durch Einrichtungen der Stadt Coesfeld, insbesondere für die Schulnutzung.

§ 5 Entgelttarife

1. Die Entgelte werden je Nutzungsstunde (60 Minuten) und Nutzungseinheit erhoben und abgerechnet.

2. Nutzungseinheit sind die einzeln nutzbaren Raumeinheiten. Je eine Nutzungseinheit sind Einfachturnhallen, Gymnastikräume, Krafträume, Schwimmbahnen im Coe-Bad und die Schwimmhalle Lette. Teileinheiten von Zwei- und Dreifachturnhallen sind je eine Nutzungseinheit.

3. Das Nettoentgelt beträgt einheitlich 1,45 € je Nutzungsstunde und Nutzungseinheit.

Viertelstundenanteile können anteilig berechnet werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer wird zusätzlich erhoben und auf der Rechnung offen ausgewiesen.

4. Für Sondernutzungen in Turnhallen durch Turniere und vergleichbare Sportveranstaltungen im Erwachsenenbereich wird abweichend von Abs. 1 folgendes Entgelt pro Nutzungstag erhoben:

- bei bis zu 6 Std. Nutzungszeit: 75 € - bei mehr als 6 Std. Nutzungszeit: 120 €

5. Durch die Entgelte sind grundsätzlich alle Betriebskosten abgegolten. Soweit Hausmeisterdienste außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten in Anspruch genommen werden oder nach Auffassung der Stadt Coesfeld wegen besonderer Verunreinigungen Sonderreinigungen notwendig sind, werden diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.

6. Besondere Vereinbarungen, z.B. über die Festsetzung von Kautionen, über höhere Entgelte

zur die Abgeltung von veranstaltungsabhängigen Sonderleistungen und besonderen

Verwaltungsaufwands, sind möglich.

(6)

7. Fallen für einen Nutzer im Laufe eines Kalenderhalbjahres Entgelte von insgesamt unter 10,-

€ an, wird wegen des erhöhten Abrechnungsaufwandes eine Mindestentgeltsumme von 10,-

€ berechnet.

§ 6 Fälligkeit, Rechnungsstellung

1. Entgelte werden grundsätzlich nach der Nutzungsüberlassung der Sportanlagen bzw.

Inanspruchnahme der zusätzlichen Leistungen fällig.

2. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils durch die Verwaltung des BgA Sportstätten.

3. Die Entgelte können in regelmäßigen Abständen (z.B. halbjährlich) und in Listenform abgerechnet werden.

4. Mindestentgelte im Sinne von § 5 Ziff. 7 werden nach dem abgelaufenen Kalenderhalbjahr berechnet.

§ 7 Entgeltbefreiung, -ermäßigung

Von der Entgeltpflicht kann in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Einzelfalles auf Antrag abgewichen werden, insbesondere

- zur Vermeidung besonderer persönlicher oder sachlicher Härten

- bei Veranstaltungen, die gemeinnützigen Zwecken i.S. des § 52 Abgabenordnung dienen - bei Trägern freier Jugendhilfe.

§ 8 Aufgabe, Veräußerung und Änderung der Rechtsform

1. Die Stadt Coesfeld führt bei Aufgabe oder Veräußerung des BgA Sportstätten dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter dem hoheitlichen Vermögen zu, soweit sie im Falle der Veräußerung nicht auf den Erwerber übergehen oder verbleibende Wirtschaftsgüter nicht selbst einen Betrieb gewerblicher Art darstellen. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit so eingeschränkt wird, dass nach Abschnitt 5 der Körperschaftssteuerrichtlinien ein Betrieb gewerblicher Art nicht mehr anzunehmen ist. Die Stadt Coesfeld verpflichtet sich im Falle der Überführung der Wirtschaftsgüter in den Hoheitsbereich, das Vermögen gemeinnützigen Zwecken i.S. des § 52 Abgabenordnung zuzuführen.

2. Wird bei Aufgabe des BgA Sportstätten nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Betrieb angestrebt und ist der neue Rechtsträger steuerbegünstigt i. S. der §§ 51 – 68 Abgabenordnung, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Nutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Coesfeld für die zum „Betrieb gewerblicher Art (BgA) Sportstätten“ gehörenden Sportanlagen“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

(7)

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, den 12.01.2012 Heinz Öhmann

Bürgermeister

3/2012 Öffentliche Ausschreibung der Stadt Coesfeld / Sanierung der Turnhalle Maria- Frieden-Schule

Die Stadt Coesfeld, Fachbereich Bauen und Umwelt, schreibt im Rahmen der Sanierung der Turnhalle der Maria-Frieden-Schule in Coesfeld folgende Baumaßnahme nach VOB/A öffentlich aus:

Austausch der vorhandenen Aluminium-Fensterelemente und der Aluminium-Fensterbänke sowie der Verkleidung der Betonstützen einschl. der notwendigen Gerüstbauarbeiten

Abmessungen

7 St. Fensterelemente ca. 3.600 x 3.040 mm 1 St. Fensterelement ca. 4.800 x 510 mm

Die Montage vor Ort hat in der 14. KW 2012 zu erfolgen. Die Fertigstellung und der Abschluss der Arbeiten sind für die 15. KW 2012 zu garantieren.

Die Ausschreibungsunterlagen können ab sofort in 1-facher Ausfertigung bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Rathaus (Zentrale Vergabestelle - Fachbereich 20), Zimmer Nr. 157/158, 48653 Coesfeld, Markt 8 (Fax: 02541/939-4156), gegen Entrichtung einer Entschädigung angefordert werden. Auf Wunsch wird das LV als GAEB-Datei per E-Mail versandt.

Die Höhe der Entschädigung beträgt 14,00 €. Die Entschädigung ist an die Stadtkasse Coesfeld (Sparkasse Westmünsterland, Konto-Nr. 45 009 008, BLZ 40154530) unter Angabe des Kassenzeichens 9.1157.120109.01 zu entrichten. Der Einzahlungsbeleg oder eine Kopie ist der Anforderung beizufügen. Die Entschädigung wird nicht zurückgezahlt. Scheck- oder Barzahlungen sind nicht zugelassen. Die Angebote müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Die Angebotsfrist läuft am 15.02.2012 um 11.00 Uhr ab.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt am 15.02.2012 um 11.00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Rathauses. Bieter oder deren Bevollmächtigte können bei der Eröffnung anwesend sein. Die Zuschlags- und Bindefrist läuft am 14.03.2012 ab.

Nachprüfstelle gem. § 21 VOB/A

Zur Nachprüfung von behaupteten Verstößen gegen die Vergabebestimmungen ist der Landrat Coesfeld als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde, 48653 Coesfeld, Friedrich-Ebert-Straße 7, Tel.:

02541-183001 zuständig.

4/2012 Öffentliche Ausschreibung der Stadt Coesfeld / Sanierung der Turnhalle Ludgerischule

Die Stadt Coesfeld, Fachbereich Bauen und Umwelt, schreibt im Rahmen der Sanierung der Turnhalle der Ludgerischule in Coesfeld folgende Baumaßnahme nach VOB/A öffentlich aus:

Austausch der vorhandenen Aluminium-Fensterelemente und der Aluminium-Fensterbänke sowie der Verkleidung der Betonstützen einschl. der notwendigen Gerüstbauarbeiten

Abmessungen

5 St. Fensterelemente ca. 4.560 x 3.800 mm

Die Montage vor Ort hat in der 14. KW 2012 zu erfolgen. Die Fertigstellung und der Abschluss der Arbeiten sind für die 15. KW 2012 zu garantieren.

Die Ausschreibungsunterlagen können ab sofort in 1-facher Ausfertigung bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Rathaus (Zentrale Vergabestelle - Fachbereich 20), Zimmer Nr. 157/158, 48653 Coesfeld,

(8)

Markt 8 (Fax: 02541/939-4156), gegen Entrichtung einer Entschädigung angefordert werden. Auf Wunsch wird das LV als GAEB-Datei per E-Mail versandt.

Die Höhe der Entschädigung beträgt 13,65 €. Die Entschädigung ist an die Stadtkasse Coesfeld (Sparkasse Westmünsterland, Konto-Nr. 45 009 008, BLZ 40154530) unter Angabe des Kassenzeichens 9.1157.120111.01 zu entrichten. Der Einzahlungsbeleg oder eine Kopie ist der Anforderung beizufügen. Die Entschädigung wird nicht zurückgezahlt. Scheck- oder Barzahlungen sind nicht zugelassen. Die Angebote müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Die Angebotsfrist läuft am 21.02.2012 um 10.00 Uhr ab.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt am 21.02.2012 um 10.00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Rathauses. Bieter oder deren Bevollmächtigte können bei der Eröffnung anwesend sein. Die Zuschlags- und Bindefrist läuft am 20.03.2012 ab.

Nachprüfstelle gem. § 21 VOB/A

Zur Nachprüfung von behaupteten Verstößen gegen die Vergabebestimmungen ist der Landrat Coesfeld als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde, 48653 Coesfeld, Friedrich-Ebert-Straße 7, Tel.:

02541-183001 zuständig.

5/2012 Öffentliche Ausschreibung der Stadt Coesfeld / Sanierung der Turnhalle der Freiherr-vom-Stein-Realschule in Coesfeld

Die Stadt Coesfeld, Fachbereich Bauen und Umwelt, schreibt im Rahmen der Sanierung der Turnhalle der Freiherr-vom-Stein-Realschule in Coesfeld folgende Baumaßnahme nach VOB/A öffentlich aus:

Austausch der vorhandenen Aluminium-Fensterelemente und der Aluminium-Fensterbänke sowie der Verkleidung der Betonstützen einschl. der notwendigen Gerüstbauarbeiten

Abmessungen

5 St. Fensterelemente ca. 4.630 x 3.940 mm 5 St. Fensterelemente ca. 4.630 x 1.250 mm

Die Montage vor Ort hat in der 14. KW 2012 zu erfolgen. Die Fertigstellung und der Abschluss der Arbeiten sind für die 15. KW 2012 zu garantieren.

Die Ausschreibungsunterlagen können ab sofort in 1-facher Ausfertigung bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Rathaus (Zentrale Vergabestelle - Fachbereich 20), Zimmer Nr. 157/158, 48653 Coesfeld, Markt 8 (Fax: 02541/939-4156), gegen Entrichtung einer Entschädigung angefordert werden. Auf Wunsch wird das LV als GAEB-Datei per E-Mail versandt.

Die Höhe der Entschädigung beträgt 14,25 €. Die Entschädigung ist an die Stadtkasse Coesfeld (Sparkasse Westmünsterland, Konto-Nr. 45 009 008, BLZ 40154530) unter Angabe des Kassenzeichens 9.1158.120103.01 zu entrichten. Der Einzahlungsbeleg oder eine Kopie ist der Anforderung beizufügen. Die Entschädigung wird nicht zurückgezahlt. Scheck- oder Barzahlungen sind nicht zugelassen. Die Angebote müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Die Angebotsfrist läuft am 09.02.2012 um 10.00 Uhr ab.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt am 09.02.2012 um 10.00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Rathauses. Bieter oder deren Bevollmächtigte können bei der Eröffnung anwesend sein. Die Zuschlags- und Bindefrist läuft am 08.03.2012 ab.

Nachprüfstelle gem. § 21 VOB/A

Zur Nachprüfung von behaupteten Verstößen gegen die Vergabebestimmungen ist der Landrat Coesfeld als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde, 48653 Coesfeld, Friedrich-Ebert-Straße 7, Tel.:

02541-183001 zuständig.

6/2012 Öffentliche Ausschreibung der Stadt Coesfeld / Erneuerung / Erweiterung des Blockheizkraftwerks (Maschinelle Ausrüstung) an der Kläranlage

Das Abwasserwerk der Stadt Coesfeld schreibt nach VOB/A die Erneuerung / Erweiterung des Blockheizkraftwerks (Maschinelle Ausrüstung) an der Kläranlage öffentlich aus.

(9)

Leistungsumfang:

Lieferung und Montage eines neuen BHKW-Moduls mit mind. 520 kW Feuerungsleistung zur Klärgasverwertung einschließlich Notkühlsystem und Schaltanlage. Anbindungsarbeiten an das Heizwassersystem, die Klärgasversorgung und das Abgassystem. Demontage von zwei alten BHKW- Modulen. Wartungsvertrag für das neue BHKW-Modul.

Ausführungsfristen:

Lieferzeit: 15 Wochen (10. KW – 24. KW 2012) Montagezeit: 3 Wochen (24. KW – 26. KW 2012)

Die Vergabeunterlagen können in 1-facher Ausfertigung bei der Stadt Coesfeld, Zentrale Vergabestelle, 48653 Coesfeld, Markt 8 (Fax: 02541/939-4156, Rathaus, Zimmer 157/158) gegen Entrichtung einer Entschädigung angefordert werden. Den Unterlagen wird eine CD beigefügt, die das LV, Planunterlagen sowie eine GAEB-Datei (Format-D83) enthält.

Die Höhe der Entschädigung beträgt 37,25 €. Die Entschädigung ist an die Stadtkasse Coesfeld (Sparkasse Westmünsterland, Konto-Nr. 45 009 008, BLZ 40154530) unter Angabe des Kassenzeichens „9.1158.120110.01“ zu entrichten. Der Einzahlungsbeleg oder eine Kopie ist der Anforderung beizufügen. Die Entschädigung wird nicht zurückgezahlt. Scheckzahlungen sind nicht zugelassen. Die Angebote müssen in deutscher Sprache abgefasst sein

Die Angebotsfrist läuft am 16.02.2012 um 10.00 Uhr ab.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt am 16.02.2012 um 10.00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Rathauses. Bieter oder deren Bevollmächtigte können bei der Eröffnung anwesend sein. Die Zuschlags- und Bindefrist läuft am 15.03.2012 ab.

Nachprüfstelle gem. § 31 VOB/A

Zur Nachprüfung von behaupteten Verstößen gegen die Vergabebestimmungen ist der Landrat Coesfeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde, 48653 Coesfeld, Friedrich-Ebert-Straße 7, Tel.:

02541-183001 zuständig.

7/2012 Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes Mittlere Berkel bezüglich Unterhaltungsarbeiten an Gewässern

Bekanntmachung

Der Wasser- und Bodenverband Mittlere Berkel, Sitz Rosendahl, führt ab sofort bis Ende des Jahres innerhalb des Verbandes die Unterhaltungsarbeiten an sonstigen Gewässern durch.

Gemäß § 39 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-),Neubekanntmachung vom 31.07.2009 und § 97 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeswassergesetz – LWG-) vom 25.6.1995 - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung - werden hiermit die Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern angekündigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 20 und 21 der Verbandssatzung die Gewässeranlieger verpflichtet sind, das auf ihre Grundstücke gebrachte Räumgut bis zum 01.11.2012 wegzuräumen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Besitzer der zum Verband gehörenden und an einem Wasserlauf des Verbandes liegenden zur Weide genutzten Grundstücke verpflichtet sind, diese gemäß § 20 Abs. 3 der Verbandssatzung ordnungsgemäß einzuzäunen. Der Zaun muss wenigstens 80 cm Abstand von der oberen Böschungskante haben. Bei Dauerweiden ist eine Einfriedung Vorschrift; gemäß Absatz 4 muss der Abstand von Ackerflächen oder sonstigen intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Gewässer mindestens 80 cm zur oberen Böschungskante betragen.

Rosendahl, den 03.01.2012

Wasser- und Bodenverband Mittlere Berkel 48720 Rosendahl

gez. Josef Rier - Verbandsvorsteher -

(10)

8/2012 Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes Obere Berkel bezüglich Unterhaltungsarbeiten an Gewässern

Bekanntmachung

Wasser u. Bodenverband „Obere Berkel“

Der Wasser- und Bodenverband Obere Berkel, Sitz Billerbeck, führt ab sofort bis Ende des Jahres innerhalb des Verbandes die Unterhaltungsarbeiten an sonstigen Gewässer durch.

Gemäß § 39 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushalts-gesetz -WHG-), Neubekanntmachung vom 31.07.2009 und § 97 des Wasser-gesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen ( Landeswassergesetz -LWG-) vom 25.06.1995 – jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung - werden hiermit die Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern angekündigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 20 und 21 der Verbandssatzung die Gewässeranlieger verpflichtet sind, das auf ihre Grundstücke gebrachte Räumgut bis zum 01.11.2012 wegzuräumen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Besitzer der zum Verband gehörenden und an einem Wasserlauf des Verbandes liegenden zur Weide genutzten Grundstücke verpflichtet sind, diese gemäß § 20 Abs. 3 der Verbandssatzung ordnungsgemäß einzuzäunen. Der Zaun muss wenigstens 80 cm Abstand von der oberen Böschungskante haben. Bei Dauerweiden ist eine Einfriedung Vorschrift; gemäß Abs. 4 muss der Abstand von Ackerflächen oder sonstigen intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Gewässer mindestens 80 cm zur oberen Böschungskante betragen.

Billerbeck, den 06.01.2012 Wasser u. Bodenverband Obere Berkel 48727 Billerbeck

gez. Heinrich Schulze Eistrup Verbandsvorsteher

(11)

9/2012 Einladungen zu den zur Genossenschaftsversammlungen der Jagdgenossenschaften I-VI

Bernhard Musholt Flamschen 14 48653 Coesfeld Tel. 02541 - 72528

Coesfeld, den 06.01.2012

EINLADUNG

Hiermit werden Sie als Jagdgenosse der Jagdgenossenschaft I – Coesfeld Flamschen – zur Jagdgenossenschaftsversammlung eingeladen.

Die Versammlung findet statt am:

Freitag, den 10. Februar 2012 um 20.00 Uhr

in der Freilichtbühne, Flamschen 22, 48653 Coesfeld

Tagesordnung

1. Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2. Vorlesen der Niederschrift über die letzte Genossenschaftsversammlung 3. Jahresrechnung und Bericht der Kassenprüfer

4. Haushaltssatzung und Haushaltspläne 5. Wahlen

a) Jagdvorstand und Stellvertreter b) Kassenprüfer und Stellvertreter c) Geschäftsführer

6. Verschiedenes

Mit freundlichen Grüßen gez. Bernhard Musholt

Hinweis:

Aufgrund der Satzung ist jeder Jagdgenosse verpflichtet, Änderungen der bejagbaren Fläche (Eigentumswechsel, Einfriedigung, Bebauung usw.) dem Jagdvorstand oder der Geschäftsführung mitzuteilen.

Jagdgenossenschaft I Coesfeld - Flamschen

(12)

Heinrich Schulze Hillert Stevede 36 48653 Coesfeld Tel. 02541 - 4443

Coesfeld, den 06.01.2012

EINLADUNG

Hiermit werden Sie als Jagdgenosse der Jagdgenossenschaft II – Stevede Mitte – zur Jagdgenossenschaftsversammlung eingeladen.

Die Versammlung findet statt am:

Dienstag, den 14. Februar 2012 um 20.00 Uhr

in der Freilichtbühne, Flamschen 22, 48653 Coesfeld

Tagesordnung

1. Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2. Vorlesen der Niederschrift über die letzte Genossenschaftsversammlung 3. Jahresrechnung und Bericht der Kassenprüfer

4. Haushaltssatzung und Haushaltspläne 5. Wahlen

a) Jagdvorstand und Stellvertreter b) Kassenprüfer und Stellvertreter c) Geschäftsführer

6. Verschiedenes

Mit freundlichen Grüßen gez. Heinrich Schulze Hillert

Hinweis:

Aufgrund der Satzung ist jeder Jagdgenosse verpflichtet, Änderungen der bejagbaren Fläche (Eigentumswechsel, Einfriedigung, Bebauung usw.) dem Jagdvorstand oder der Geschäftsführung mitzuteilen.

Jagdgenossenschaft II Coesfeld - Stevede Mitte

(13)

Reinhard Elskemper Stevede 10 48653 Coesfeld Tel. 02541 - 71238

Coesfeld, den 06.01.2012

EINLADUNG

Hiermit werden Sie als Jagdgenosse der Jagdgenossenschaft III – Stevede-Dickte – zur Jagdgenossenschaftsversammlung eingeladen.

Die Versammlung findet statt am:

Montag, den 13. Februar 2012 um 19.30 Uhr

in der Freilichtbühne, Flamschen 22, 48653 Coesfeld

Tagesordnung

1. Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2. Vorlesen der Niederschrift über die letzte Genossenschaftsversammlung 3. Jahresrechnung und Bericht der Kassenprüfer

4. Haushaltssatzung und Haushaltspläne 5. Wahlen

a) Jagdvorstand und Stellvertreter b) Kassenprüfer und Stellvertreter c) Geschäftsführer

6. Verschiedenes

Mit freundlichen Grüßen gez. Reinhard Elskemper

Hinweis:

Aufgrund der Satzung ist jeder Jagdgenosse verpflichtet, Änderungen der bejagba- ren Fläche (Eigentumswechsel, Einfriedigung, Bebauung usw.) dem Jagdvorstand oder der Geschäftsführung mitzuteilen.

Jagdgenossenschaft III St evede- Dickte

(14)

Josef Kemna Stevede 81a 48653 Coesfeld Tel. 02864 - 4391

Coesfeld, den 06.01.2012

EINLADUNG

Hiermit werden Sie als Jagdgenosse der Jagdgenossenschaft IV – Stevede-Heubach – zur Jagdgenossenschaftsversammlung eingeladen.

Die Versammlung findet statt am:

Montag, den 13. Februar 2012 um 20.30 Uhr

in der Freilichtbühne, Flamschen 22, 48653 Coesfeld

Tagesordnung

1. Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2. Vorlesen der Niederschrift über die letzte Genossenschaftsversammlung 3. Jahresrechnung und Bericht der Kassenprüfer

4. Haushaltssatzung und Haushaltspläne 5. Wahlen

a) Jagdvorstand und Stellvertreter b) Kassenprüfer und Stellvertreter c) Geschäftsführer

6. Verschiedenes

Mit freundlichen Grüßen gez. Josef Kemna

Hinweis:

Aufgrund der Satzung ist jeder Jagdgenosse verpflichtet, Änderungen der bejagbaren Fläche (Eigentumswechsel, Einfriedigung, Bebauung usw.) dem Jagdvorstand oder der Geschäftsführung mitzuteilen.

Jagdgenossenschaft IV Coesfeld Stevede-Heubach

(15)

Josef Cramer Sirksfeld 26 48653 Coesfeld Tel. 02541 - 70204

Coesfeld, den 06.01.2012

EINLADUNG

Hiermit werden Sie als Jagdgenosse der Jagdgenossenschaft V - Goxel - zur Jagd- genossenschaftsversammlung eingeladen.

Die Versammlung findet statt am:

Donnerstag, den 09. Februar 2012 um 20.00 Uhr in der Freilichtbühne, Flamschen 22, 48653 Coesfeld

Tagesordnung

1. Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2. Vorlesen der Niederschrift über die letzte Genossenschaftsversammlung 3. Jahresrechnung und Bericht der Kassenprüfer

4. Haushaltssatzung und Haushaltspläne 5. Wahlen

a) Jagdvorstand und Stellvertreter b) Kassenprüfer und Stellvertreter c) Geschäftsführer

6. Verschiedenes

Mit freundlichen Grüßen gez. Josef Cramer

Hinweis:

Aufgrund der Satzung ist jeder Jagdgenosse verpflichtet, Änderungen der bejagba- ren Fläche (Eigentumswechsel, Einfriedigung, Bebauung usw.) dem Jagdvorstand oder der Geschäftsführung mitzuteilen.

Jagdgenossenschaft V Coesfeld Goxel

(16)

Bernhard Haveresch Stockum 25 48653 Coesfeld Tel. 02541 - 5515

Coesfeld, den 06.01.2012

Einladung

Hiermit werden Sie als Jagdgenosse der Jagdgenossenschaft VI – Stockum-Sirksfeld – zur Jagdgenossenschaftsversammlung eingeladen.

Die Versammlung findet statt am:

Mittwoch, den 15. Februar 2012 um 20.00 Uhr

in der Freilichtbühne, Flamschen 22, 48653 Coesfeld

Tagesordnung

1. Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2. Vorlesen der Niederschrift über die letzte Genossenschaftsversammlung 3. Jahresrechnung und Bericht der Kassenprüfer

4. Haushaltssatzung und Haushaltspläne 5. Wahlen

a) Jagdvorstand und Stellvertreter b) Kassenprüfer und Stellvertreter c) Geschäftsführer

6. Verschiedenes

Mit freundlichen Grüßen gez. Bernhard Haveresch

Hinweis:

Aufgrund der Satzung ist jeder Jagdgenosse verpflichtet, Änderungen der bejagbaren Fläche (Eigentumswechsel, Einfriedigung, Bebauung usw.) dem Jagdvorstand oder der Geschäftsführung mitzuteilen.

Jagdgenossenschaft VI Coesfeld Stockum - Sirksfeld

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